Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.06.2006: Falschtanken
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2006 - 2 K 1340/06) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Der am 0. Juni 1971 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des
beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X tätig. Er wird als
Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst innerhalb der Polizeiinspektion E
eingesetzt.
3 Am 19. August 2004 gegen 00.40 Uhr betankte er den Funkstreifenwagen mit
dem amtlichen Kennzeichen XXX-0000 anstatt mit dem für dieses Fahrzeug
erforderlichen Dieselkraftstoff mit 57 Litern bleifreien Superbenzins. Nachdem er den
Irrtum bemerkt hatte, beließ er das Fahrzeug an der Tankstelle, von wo es durch die
Firma T aus W abgeschleppt wurde. Der Tank musste anschließend entleert und
gereinigt werden. Die Firma T stellte der Kreispolizeibehörde X 87,27 Euro in
Rechnung. Zusätzlich ergaben sich Kosten für 57 Liter Superbenzin bleifrei in Höhe
von 67,77 Euro.
4 Die Kreispolizeibehörde X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2004
mit, dass sie beabsichtige, ihn gemäß § 84 LBG für den entstandenen Schaden in
Höhe von 155,04 Euro in Anspruch zu nehmen, und bat ihn um Mitteilung, ob das
personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren werden solle.
5 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wie folgt Stellung: Er
sei an jenem Abend mit der Beamtin L im Dienst gewesen. Nach diversen
wahrgenommenen Einsätzen sowie eigenen Tätigkeiten hätten sie sich
entschlossen, den Funkstreifenwagen zu betanken. Kurz zuvor hätten sie noch eine
Alkoholkontrolle bei einem verdächtigen Verkehrsteilnehmer durchgeführt, die jedoch
unbefriedigend verlaufen sei, da sich der Verkehrsteilnehmer sehr uneinsichtig
gezeigt habe und zunächst mit dem Alkoholtest nicht einverstanden gewesen sei. Er
habe aber trotz der aufgeregten Stimmungslage und negativer Einstellung
gegenüber der Polizei beruhigt werden können. Daraufhin seien sie mit dem Wagen
auf das Tankstellengelände gefahren. Sie hätten sich noch über die vorherige
Kontrolle und über die ständig möglichen Gefahren von Fahrzeugkontrollen und über
die unerlässliche Eigensicherung unterhalten. Die Beamtin L habe dann den Wagen
an einer Zapfsäule für alle Benzinarten abgestellt, die Tankklappenfernentriegelung
geöffnet und sei ausgestiegen. Sie sei in die Tankstelle zum Bezahlen gegangen,
während er das Fahrzeug betanken sollte. Er habe in diesem Moment noch ganz in
Gedanken über die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle zu einer Zapfpistole
für Superbenzin gegriffen. Er habe vollgetankt und sei dann in die Tankstelle
gegangen, wo er von der Beamtin L gefragt worden sei, ob er tatsächlich
Superbenzin getankt habe. Dies sei der Kassiererin bei der Abrechnung aufgefallen.
In diesem Moment sei er erschrocken und sich bewusst geworden, dass er einen
Fehler gemacht habe. Anschließend seien sie zum Funkstreifenwagen gegangen,
hätten das Fahrzeug beiseite geschoben, auf einen anderen Streifenwagen
umgerüstet und den falschbetankten Streifenwagen verschlossen auf dem
Tankstellengelände zurückgelassen. Er räume den Fehler ein, falschen Kraftstoff in
den Streifenwagen getankt zu haben, sei aber der Meinung, nicht grob fahrlässig
gehandelt zu haben, da er aufgrund der vorangegangenen dienstlichen Situation,
über die er noch nachgedacht habe, abgelenkt und in Gedanken gewesen sei. Nur
so sei es zu erklären, dass er aus Versehen zur falschen Zapfpistole gegriffen habe.
Im übrigen beantrage er die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmungsverfahrens.
6 Die Kreispolizeibehörde X leitete am 29. Dezember 2004 das
personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ein. Der Personalrat bei der
Kreispolizeibehörde X teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass der
Personalrat dem Regress in seiner Sitzung vom 23. Februar 2005 nicht zugestimmt
habe. Das Gremium sei der Auffassung, dass die von der Kreispolizeibehörde X
herangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -,
NVwZ-RR 2004, 366) nicht für alle Sachverhalte einer Falschbetankung eines
Fahrzeugs herangezogen werden könne. Die Kreispolizeibehörde X beantragte
daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2005 bei der Bezirksregierung E1 die
Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens. Der Polizei-
Bezirkspersonalrat stimmte der Inregressnahme des Klägers zu.
7 Die Kreispolizeibehörde X nahm mit Bescheid vom 5. August 2005 den Kläger
nach § 84 LBG wegen der Falschbetankung des Funkstreifenkraftwagens XXX-0000
am 19. August 2004 in Höhe von 155,04 Euro in Regress und führte zur Begründung
aus: Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG habe ein Beamter, der die ihm obliegenden
Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze, dem Dienstherrn den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, als
er den Streifenwagen statt mit dem erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem
Superbenzin betankt habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten liege dann vor, wenn die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, weil
das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Einzelfall jedem hätte einleuchten
müssen und einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien.
Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz handele ein Beamter in der
Regel grob fahrlässig, wenn er einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit falschem
Kraftstoff betanke. Bedienstete müssten mit den ihnen anvertrauten dienstlichen
Gegenständen sorgfältig umgehen. Dazu gehöre, dass ein Bediensteter vor der
Befüllung eines Tanks eines Dieselkraftfahrzeuges die Beschriftung auf dem
Zapfhahn der Tanksäule lese, um eine solche Falschbetankung zu vermeiden. Dies
gelte umso mehr, als die genutzten Dienstkraftfahrzeuge verschieden zu betanken
seien. Ausnahmetatbestände, die eine Haftungsbefreiung rechtfertigen könnten,
seien auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner schriftlichen
Einlassung gemachten Ausführungen nicht zu erkennen.
8 Der Kläger legte am 2. September 2005 Widerspruch ein, der von der
Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006, dem
Kläger zugestellt am 6. März 2006, zurückgewiesen wurde.
9 Der Kläger hat am 3. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens
insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit weiter verfolgt.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen
Bescheide,
13 die Klage abzuweisen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug
genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3
VwGO) ergehen.
17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
18 Der Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
19 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Kreispolizeibehörde X
das von dem Kläger gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG i.V.m. § 72 Abs. 4
Satz 2 LPVG beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren
eingeleitet. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hatte,
stimmte der im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG zuständige Polizei-
Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung E1 der Inregressnahme des Klägers
zu.
20 Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er findet
seine Ermächtigungsgrundlage in § 84 LBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter,
der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum
und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet
der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den
ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines
Dienstwagens, hier eines Funkstreifenkraftwagens.
21 Der Kläger hat seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, als er am
19. August 2004 gegen 00.40 Uhr den Streifenwagen XXX-0000 anstatt mit dem für
dieses Fahrzeug erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem Superbenzin betankte.
Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im
konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht
zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv
unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist
anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht
beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Benutzung eines
Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten
in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert,
welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen
Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit.
22 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366; Bundesgerichtshof,
Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; Plog/Wiedow u.a.,
Kommentar zum BBG, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N.
23 Gemessen hieran ist das Falschtanken des Klägers als grob fahrlässig zu
bewerten. Er war verpflichtet, vor dem Betanken den für den jeweiligen
Streifenwagen erforderlichen Kraftstoff zu bestimmen. Dies war für den Kläger durch
einen einfachen Blick auf den auf der Innenseite des Tankdeckels befindlichen
Hinweis auf den zu verwendenden Kraftstoff möglich. Selbst wenn ein solcher
Aufkleber nicht vorhanden gewesen wäre, hätte es dem Kläger im Hinblick auf die
oben beschriebene Dienstpflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm
dienstlich anvertrauten Sachgütern oblegen, den richtigen Kraftstoff durch einen Blick
in das Fahrzeughandbuch zu bestimmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch
nicht daraus, dass die Kreispolizeibehörde X nach dem hier in Rede stehenden
Vorfall zusätzlich eine Beschriftung über dem geschlossenen Tankdeckel angebracht
hat. Dies stellt lediglich einen weiteren gut sichtbaren Hinweis auf den zu tankenden
Kraftstoff dar.
24 Die Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis.
25 Der Umstand, dass der Kläger privat ein Fahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu
keiner anderen Bewertung. Denn es gehört - wie dargelegt - zu seinen
Dienstpflichten, die richtige Kraftstoffart vor dem Tanken festzustellen. Soweit der
Kläger geltend macht, er sei in jener Nacht lediglich Beifahrer gewesen, entlastet ihn
dies nicht. Denn es geht nicht um das Fahren des Streifenwagens, sondern um das
Betanken des Fahrzeugs. Dies hat der Kläger in Absprache mit der Beamtin Kremser
übernommen, so dass er für das Betanken mit dem richtigen Kraftstoff verantwortlich
ist.
26 Entgegen der Ansicht des Klägers lagen auch keine außergewöhnlichen
Umstände vor, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht als
entschuldbar darstellten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gemeinsam mit der
diensthabenden Kollegin kurz zuvor eine Alkoholkontrolle bei einem uneinsichtigen
Verkehrsteilnehmer durchgeführt. Dies stellt jedoch keinen besonderen Umstand im
oben dargestellten Sinne dar. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich der
Kläger in einer besonders belastenden Situation befunden hätte, die durch
außergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine
außergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre.
Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er "noch ganz in Gedanken über
die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle" zu der falschen Zapfpistole
gegriffen habe. Der Kläger hat damit ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
musste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bereits nach
Mitternacht war. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Nachtdienst regelmäßig
anstrengender ist als andere Dienstschichten. Allerdings führt dieser Umstand weder
für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung zu einer anderen Bewertung,
denn zum einen befand sich der Kläger noch in der Anfangszeit seines
Schichtdienstes, zum anderen stellt das Betanken eines Fahrzeugs zur Nachtzeit
nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine höheren Anforderungen als bei
Tage.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil
es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben
erachtet.
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