Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.06.2006: Falschtanken




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2006 - 2 K 1340/06) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Der am 0. Juni 1971 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des

beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X tätig. Er wird als

Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst innerhalb der Polizeiinspektion E

eingesetzt.

3 Am 19. August 2004 gegen 00.40 Uhr betankte er den Funkstreifenwagen mit

dem amtlichen Kennzeichen XXX-0000 anstatt mit dem für dieses Fahrzeug

erforderlichen Dieselkraftstoff mit 57 Litern bleifreien Superbenzins. Nachdem er den

Irrtum bemerkt hatte, beließ er das Fahrzeug an der Tankstelle, von wo es durch die

Firma T aus W abgeschleppt wurde. Der Tank musste anschließend entleert und

gereinigt werden. Die Firma T stellte der Kreispolizeibehörde X 87,27 Euro in

Rechnung. Zusätzlich ergaben sich Kosten für 57 Liter Superbenzin bleifrei in Höhe

von 67,77 Euro.

4 Die Kreispolizeibehörde X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2004

mit, dass sie beabsichtige, ihn gemäß § 84 LBG für den entstandenen Schaden in

Höhe von 155,04 Euro in Anspruch zu nehmen, und bat ihn um Mitteilung, ob das

personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren werden solle.

5 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wie folgt Stellung: Er

sei an jenem Abend mit der Beamtin L im Dienst gewesen. Nach diversen

wahrgenommenen Einsätzen sowie eigenen Tätigkeiten hätten sie sich

entschlossen, den Funkstreifenwagen zu betanken. Kurz zuvor hätten sie noch eine

Alkoholkontrolle bei einem verdächtigen Verkehrsteilnehmer durchgeführt, die jedoch

unbefriedigend verlaufen sei, da sich der Verkehrsteilnehmer sehr uneinsichtig

gezeigt habe und zunächst mit dem Alkoholtest nicht einverstanden gewesen sei. Er

habe aber trotz der aufgeregten Stimmungslage und negativer Einstellung

gegenüber der Polizei beruhigt werden können. Daraufhin seien sie mit dem Wagen

auf das Tankstellengelände gefahren. Sie hätten sich noch über die vorherige

Kontrolle und über die ständig möglichen Gefahren von Fahrzeugkontrollen und über

die unerlässliche Eigensicherung unterhalten. Die Beamtin L habe dann den Wagen

an einer Zapfsäule für alle Benzinarten abgestellt, die Tankklappenfernentriegelung

geöffnet und sei ausgestiegen. Sie sei in die Tankstelle zum Bezahlen gegangen,

während er das Fahrzeug betanken sollte. Er habe in diesem Moment noch ganz in

Gedanken über die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle zu einer Zapfpistole

für Superbenzin gegriffen. Er habe vollgetankt und sei dann in die Tankstelle

gegangen, wo er von der Beamtin L gefragt worden sei, ob er tatsächlich

Superbenzin getankt habe. Dies sei der Kassiererin bei der Abrechnung aufgefallen.

In diesem Moment sei er erschrocken und sich bewusst geworden, dass er einen

Fehler gemacht habe. Anschließend seien sie zum Funkstreifenwagen gegangen,

hätten das Fahrzeug beiseite geschoben, auf einen anderen Streifenwagen

umgerüstet und den falschbetankten Streifenwagen verschlossen auf dem

Tankstellengelände zurückgelassen. Er räume den Fehler ein, falschen Kraftstoff in

den Streifenwagen getankt zu haben, sei aber der Meinung, nicht grob fahrlässig

gehandelt zu haben, da er aufgrund der vorangegangenen dienstlichen Situation,

über die er noch nachgedacht habe, abgelenkt und in Gedanken gewesen sei. Nur

so sei es zu erklären, dass er aus Versehen zur falschen Zapfpistole gegriffen habe.

Im übrigen beantrage er die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen

Mitbestimmungsverfahrens.

6 Die Kreispolizeibehörde X leitete am 29. Dezember 2004 das

personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ein. Der Personalrat bei der

Kreispolizeibehörde X teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass der

Personalrat dem Regress in seiner Sitzung vom 23. Februar 2005 nicht zugestimmt

habe. Das Gremium sei der Auffassung, dass die von der Kreispolizeibehörde X

herangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -,

NVwZ-RR 2004, 366) nicht für alle Sachverhalte einer Falschbetankung eines

Fahrzeugs herangezogen werden könne. Die Kreispolizeibehörde X beantragte

daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2005 bei der Bezirksregierung E1 die

Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens. Der Polizei-

Bezirkspersonalrat stimmte der Inregressnahme des Klägers zu.

7 Die Kreispolizeibehörde X nahm mit Bescheid vom 5. August 2005 den Kläger

nach § 84 LBG wegen der Falschbetankung des Funkstreifenkraftwagens XXX-0000

am 19. August 2004 in Höhe von 155,04 Euro in Regress und führte zur Begründung

aus: Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG habe ein Beamter, der die ihm obliegenden

Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze, dem Dienstherrn den daraus

entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, als

er den Streifenwagen statt mit dem erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem

Superbenzin betankt habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten liege dann vor, wenn die

im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, weil

das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Einzelfall jedem hätte einleuchten

müssen und einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz handele ein Beamter in der

Regel grob fahrlässig, wenn er einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit falschem

Kraftstoff betanke. Bedienstete müssten mit den ihnen anvertrauten dienstlichen

Gegenständen sorgfältig umgehen. Dazu gehöre, dass ein Bediensteter vor der

Befüllung eines Tanks eines Dieselkraftfahrzeuges die Beschriftung auf dem

Zapfhahn der Tanksäule lese, um eine solche Falschbetankung zu vermeiden. Dies

gelte umso mehr, als die genutzten Dienstkraftfahrzeuge verschieden zu betanken

seien. Ausnahmetatbestände, die eine Haftungsbefreiung rechtfertigen könnten,

seien auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner schriftlichen

Einlassung gemachten Ausführungen nicht zu erkennen.

8 Der Kläger legte am 2. September 2005 Widerspruch ein, der von der

Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006, dem

Kläger zugestellt am 6. März 2006, zurückgewiesen wurde.

9 Der Kläger hat am 3. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein

Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens

insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit weiter verfolgt.

10 Der Kläger beantragt,

11 den Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen

Bescheide,

13 die Klage abzuweisen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug

genommen.

15

Entscheidungsgründe:


16 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche

Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3

VwGO) ergehen.

17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

18 Der Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 ist

rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1

Satz 1 VwGO).

19 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Kreispolizeibehörde X

das von dem Kläger gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG i.V.m. § 72 Abs. 4

Satz 2 LPVG beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren

eingeleitet. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hatte,

stimmte der im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG zuständige Polizei-

Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung E1 der Inregressnahme des Klägers

zu.

20 Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er findet

seine Ermächtigungsgrundlage in § 84 LBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter,

der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem

Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden

Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum

und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet

der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den

ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines

Dienstwagens, hier eines Funkstreifenkraftwagens.

21 Der Kläger hat seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, als er am

19. August 2004 gegen 00.40 Uhr den Streifenwagen XXX-0000 anstatt mit dem für

dieses Fahrzeug erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem Superbenzin betankte.

Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im

konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht

zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv

unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist

anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht

beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Benutzung eines

Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten

in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert,

welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng

begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen

Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit.

22 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom

26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366; Bundesgerichtshof,

Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; Plog/Wiedow u.a.,

Kommentar zum BBG, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N.

23 Gemessen hieran ist das Falschtanken des Klägers als grob fahrlässig zu

bewerten. Er war verpflichtet, vor dem Betanken den für den jeweiligen

Streifenwagen erforderlichen Kraftstoff zu bestimmen. Dies war für den Kläger durch

einen einfachen Blick auf den auf der Innenseite des Tankdeckels befindlichen

Hinweis auf den zu verwendenden Kraftstoff möglich. Selbst wenn ein solcher

Aufkleber nicht vorhanden gewesen wäre, hätte es dem Kläger im Hinblick auf die

oben beschriebene Dienstpflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm

dienstlich anvertrauten Sachgütern oblegen, den richtigen Kraftstoff durch einen Blick

in das Fahrzeughandbuch zu bestimmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch

nicht daraus, dass die Kreispolizeibehörde X nach dem hier in Rede stehenden

Vorfall zusätzlich eine Beschriftung über dem geschlossenen Tankdeckel angebracht

hat. Dies stellt lediglich einen weiteren gut sichtbaren Hinweis auf den zu tankenden

Kraftstoff dar.

24 Die Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis.

25 Der Umstand, dass der Kläger privat ein Fahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu

keiner anderen Bewertung. Denn es gehört - wie dargelegt - zu seinen

Dienstpflichten, die richtige Kraftstoffart vor dem Tanken festzustellen. Soweit der

Kläger geltend macht, er sei in jener Nacht lediglich Beifahrer gewesen, entlastet ihn

dies nicht. Denn es geht nicht um das Fahren des Streifenwagens, sondern um das

Betanken des Fahrzeugs. Dies hat der Kläger in Absprache mit der Beamtin Kremser

übernommen, so dass er für das Betanken mit dem richtigen Kraftstoff verantwortlich

ist.

26 Entgegen der Ansicht des Klägers lagen auch keine außergewöhnlichen

Umstände vor, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht als

entschuldbar darstellten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gemeinsam mit der

diensthabenden Kollegin kurz zuvor eine Alkoholkontrolle bei einem uneinsichtigen

Verkehrsteilnehmer durchgeführt. Dies stellt jedoch keinen besonderen Umstand im

oben dargestellten Sinne dar. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich der

Kläger in einer besonders belastenden Situation befunden hätte, die durch

außergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine

außergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre.

Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er "noch ganz in Gedanken über

die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle" zu der falschen Zapfpistole

gegriffen habe. Der Kläger hat damit ganz nahe liegende Überlegungen nicht

angestellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten

musste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bereits nach

Mitternacht war. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Nachtdienst regelmäßig

anstrengender ist als andere Dienstschichten. Allerdings führt dieser Umstand weder

für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung zu einer anderen Bewertung,

denn zum einen befand sich der Kläger noch in der Anfangszeit seines

Schichtdienstes, zum anderen stellt das Betanken eines Fahrzeugs zur Nachtzeit

nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine höheren Anforderungen als bei

Tage.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil

es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben

erachtet.

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