Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Moers v. 07.09.2005: Gebührenvereinbarung (RA)




Das Amtsgericht Moers (Urteil vom 07.09.2005 - 561 C 90/05) hat entschieden:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes A gemäß Rechnung vom 03.02.2005 in Höhe von 64,61 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Gründe:


2 Der geltend gemachte Klageanspruch ist begründet. In dieser Höhe

stehen der Klägerin restliche Vergütungsansprüche ihres Rechtsanwaltes

aus der Unfallregulierung aus der im Urteilstenor bezeichneten Rechnung zu.

3 Das Gericht hält die in Ansatz gebrachte Gebühr gemäß

§§ 13, 14 RVG in Höhe des 1,3-fachen Satzes für angemessen.

Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist zur Überzeugung des Gerichts eine

zumindest durchschnittliche Angelegenheit für die eine Gebühr im Bereich

der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft, angemessen ist.

4 Dies entspricht im übrigen zwischenzeitlich wohl auch der Auffassung der

Beklagten. Anderenfalls ist es nämlich nicht zu erklären, daß sie

Rechtsanwälten den Abschluß einer Gebührenvereinbarung für die

Regulierung von Verkehrsunfallsachen anbietet mit einem Mindestpauschalbetrag in

Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes.

5 Auch wenn eine diesbezügliche Gebührenvereinbarung zwischen dem

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten nicht

geschlossen worden ist, so ist das Angebot der Klägerin jedenfalls ein

Indiz für die nach ihrer Auffassung angemessene Höhe der Anwaltsgebühr zu werten.

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