Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Moers v. 07.09.2005: Gebührenvereinbarung (RA)
Das Amtsgericht Moers (Urteil vom 07.09.2005 - 561 C 90/05) hat entschieden:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes A gemäß Rechnung vom 03.02.2005 in Höhe von 64,61 EUR freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2 Der geltend gemachte Klageanspruch ist begründet. In dieser Höhe
stehen der Klägerin restliche Vergütungsansprüche ihres Rechtsanwaltes
aus der Unfallregulierung aus der im Urteilstenor bezeichneten Rechnung zu.
3 Das Gericht hält die in Ansatz gebrachte Gebühr gemäß
§§ 13, 14 RVG in Höhe des 1,3-fachen Satzes für angemessen.
Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist zur Überzeugung des Gerichts eine
zumindest durchschnittliche Angelegenheit für die eine Gebühr im Bereich
der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft, angemessen ist.
4 Dies entspricht im übrigen zwischenzeitlich wohl auch der Auffassung der
Beklagten. Anderenfalls ist es nämlich nicht zu erklären, daß sie
Rechtsanwälten den Abschluß einer Gebührenvereinbarung für die
Regulierung von Verkehrsunfallsachen anbietet mit einem Mindestpauschalbetrag in
Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes.
5 Auch wenn eine diesbezügliche Gebührenvereinbarung zwischen dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten nicht
geschlossen worden ist, so ist das Angebot der Klägerin jedenfalls ein
Indiz für die nach ihrer Auffassung angemessene Höhe der Anwaltsgebühr zu werten.
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