Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 16.06.2005: Schwarzfahrt




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 16.06.2005 - 1 K 3296/04) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in

dieser Höhe leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der 23-jährige Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem

Soldatenverhältnis auf Zeit.

3 Er wurde zum 2. Juli 2001 zum Grundwehrdienst einberufen, an den sich ein

14-monatiger zusätzlicher freiwilliger Dienst des Klägers anschloss. Unter dem

19. Mai 2003 verpflichtete sich der Kläger für weitere vier Jahre als Soldat auf Zeit.

Er leistete seinen Dienst in der Stabskompanie des Logistikregiments 46, Diez, und

war überwiegend in der Wartung und Pflege von Funk- und Fernsprechgeräten tätig.

Seine letzte dienstliche Stellung war diejenige eines Hauptgefreiten.

4 Am 7. Juni 2003 benutzte er gemeinsam mit seiner Freundin ohne gültigen

Fahrausweis einen Zug der Bundesbahn von Düren nach Aachen. Gegenüber

seinen Dienstvorgesetzten schilderte er den Vorfall wie folgt: Er habe versucht, an

einem Kartenautomat im Bahnhof Düren einen entsprechenden Fahrausweis zu

lösen. Da der Automat seinen 50,00-EUR-Schein jedoch nicht angenommen habe,

habe er bei dem Zugbegleiter einen Fahrausweis lösen wollen. Letzteres habe der

Zugbegleiter abgelehnt und ihn sowie seine Freundin übel beschimpft.

5 Am 6. Oktober 2003 benutzte er gegen 7.53 Uhr den Bundesbahnzug von Köln

nach Koblenz ebenfalls ohne gültigen Fahrausweis. Bei einer Kontrolle durch den

Zugbegleiter legte er einen Berechtigungsausweis (Nr. 002899503), ausgestellt für

Familienheimfahrten von Diez nach Düren, vor, in welchem er das Gültigkeitsdatum

"31. Mai 2002" durchgestrichen und stattdessen als Datum den "31. Juli 2004"

eingesetzt hatte. Zusätzlich hatte er das neue Datum unleserlich unterschrieben.

Tatsächlich war er nicht mehr berechtigt, unentgeltliche Familienheimfahrten in

Anspruch zu nehmen. Bei seiner Vernehmung räumte er die Manipulation an dem

Berechtigungsschein ein. Er gab an, er habe an diesem Tag verschlafen und

gemerkt, dass er zu spät zum Dienst in die Kaserne kommen würde. Er habe dann

bei seiner Einheit angerufen und seine voraussichtliche Verspätung gemeldet. Da er

nicht im Besitz von Bargeld gewesen sei und wegen finanzieller Probleme auch nur

in seinem Heimatdorf bei der dortigen Bankfiliale habe Geld abheben können, habe

er den Berechtigungsausweis manipuliert, um noch einigermaßen rechtzeitig zum

Dienst zu erscheinen.

6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Januar 2004 setzte das Amtsgericht Düren

- 12 Cs 602 Js 931/03 - gegen den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen und

versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für die Straftaten vom 7.

Juni und 6. Oktober 2003 insgesamt eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je

40,00 EUR ( = 1.400,00 EUR) fest.

7 Bei seiner Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus dem

Soldatenverhältnis gab der Kläger an, er selbst sei am 6. Oktober 2003 erkrankt

gewesen und habe deshalb ein starkes Schmerz- und Schlafmittel genommen,

sodass er sich verschlafen habe. Außerdem habe ihm seine Freundin an diesem Tag

mitgeteilt, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Nur so sei seine unbedachte

Handlung der Manipulation des Berechtigungsausweises zu erklären.

8 Mit Bescheid vom 30. März 2004 entließ das Wehrbereichskommando IV den

Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des Tages, an

welchem ihn die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines

Soldaten auf Zeit. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger durch sein

Verhalten schuldhaft seine Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu

dienen, verletzt (§ 7 SG) und gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG)

verstoßen habe. Außerdem habe er gegen seine Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1

SG und gegen die Dienstpflicht, sich außer Dienstes und außerhalb der dienstliche

Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen,

das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige, in hohem

Maße verstoßen (§ 17 Abs. 2 SG). Neben der fristlosen Entlassung verliere der

Kläger gemäß § 56 Abs. 2 SG seinen Dienstgrad und den Anspruch auf Bezüge und

Versorgung.

9 Die Beschwerde des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wies das

Streitkräfteunterstützungskommando mit Beschwerdebescheid vom 3. Juni 2004,

zugestellt am 8. Juni 2004, zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass ein weiteres

Verbleiben des Klägers als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich

gefährden würde. Insbesondere die Manipulation des Berechtigungsscheines und

das dadurch zutage getretene wiederholte Erschleichen von Leistungen habe eine

Neigung des Klägers zur Disziplinlosigkeit gezeigt, welche das in ihn gesetzte

Vertrauen zutiefst erschüttert habe. Daher könne ihm nicht mehr in dem Umfang

vertraut werden, wie es für die Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte notwendig sei.

Entscheidend sei, dass es sich bei den von ihm begangenen

Dienstpflichtverletzungen um ein Verhalten handele, das typisch für eine allgemeine

und schwer zu bekämpfende Erscheinung sei, die nur durch Anwendung aller zur

Verfügung stehender Mittel eingedämmt werden könne. Das so genannte

"Schwarzfahren", insbesondere mit gefälschten Ausweisen für Familienheimfahrten,

werde zum Teil auch innerhalb der Bundeswehr fälschlicherweise als

minderschweres Vergehen angesehen und die daraus resultierenden Schäden

würden verkannt. Dies bedeute eine große Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr

in der Öffentlichkeit. Die Einlassung des Klägers, er habe die Fälschung und

Benutzung des Fahrausweises für Familienheimfahrten aus einer Notlage heraus

vorgenommen, überzeuge nicht. Ein geeignetes Mittel zur Lösung seiner Probleme

hätte etwa in der Meldung an seinen Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung

gestanden. Dass die fristlose Entlassung die Lebensplanung des Klägers gravierend

beeinträchtige, werde nicht verkannt. Dennoch sei den Belangen der militärischen

Ordnung der Vorrang einzuräumen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein

solch gravierendes Fehlverhalten für das Dienstverhältnis ohne Folgen bleibe.

10 Der Kläger hat am 8. Juli 2004 Klage erhoben.

Er verweist darauf, dass er sich in der Vergangenheit innerhalb der Bundeswehr

nichts habe zuschulden kommen lassen, was sich u. a. daraus ergebe, dass in

seinem Disziplinarbuch keine Eintragungen vorhanden seien.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Entlassungsbescheid des Wehrbereichskommandos IV

vom 30. März 2004 und den Beschwerdebescheid des

Streitkräfteunterstützungskommandos vom 3. Juni 2004

aufzuheben.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie verweist insbesondere darauf, dass ein Verbleiben des Klägers im

Dienstverhältnis von anderen Soldaten leicht missverstanden werden könne. Es

könnte dadurch Anreiz für andere sein, ebenfalls Schwarzfahrten zu begehen. Dies

gelte es zu verhindern, weil die Öffentlichkeit zu Recht hohe Anforderungen an die

Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee stelle.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten

verwiesen.

17

Gründe:


18 Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht

in seinen Rechten.

19 Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier

Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft

verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung

oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen

Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

20 Zum einen wurde die fristlose Entlassung des Klägers innerhalb der Vier-Jahres-

Frist des § 55 Abs. 5 SG verfügt. Seit der Einberufung des Klägers zum

Grundwehrdienst ab dem 2. Juli 2001 und erst recht seit der (Weiter-)Verpflichtung

am 19. Mai 2003 sind mit der Entlassungsverügung vom 30. März 2004 weniger als

vier Dienstjahre vergangen. Zum anderen hat der Kläger mit dem zweimaligen

Schwarzfahren und insbesondere mit der Urkundenfälschung bei dem zweiten Delikt

am 6. Oktober 2003 seine Dienstpflichten in erheblichem Maße verletzt. Er hat gegen

die nach § 17 Abs. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb

des Dienstes so zu verhalten, dass der Soldat der Achtung und dem Vertrauen

gerecht wird, die sein Dienst erfordern. Auch ist der Tatbestand des Betruges, der

sich vorliegend gerade gegen und zum Nachteil der Bundeswehr ausgewirkt hätte,

eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG.

21 Die angeführten Dienstpflichten hat der Kläger schuldhaft verletzt. Was die erste

Schwarzfahrt am 7. Juni 2003 gemeinsam mit seiner Freundin anbetrifft, so entlastet

es ihn nicht, dass er den auf dem Bahnsteig wartenden Zug unbedingt erreichen

wollte und darauf vertraute, noch im Zug einen Fahrschein lösen zu können. Mit

seiner diesbezüglichen Behauptung und Schilderung macht der Kläger deutlich, dass

ihm die Regelung zum Benutzen der Deutschen Bundesbahn eindeutig bewusst war.

Ihm war klar, dass das Lösen eines Fahrscheines im Zug nur dann folgenlos ist,

wenn ein vorheriges Lösen eines Fahrscheines am Schalter oder an einem

Automaten nicht möglich ist. Beides war nach der Einlassung des Klägers aber nur

deshalb nicht gegeben, weil er zu spät zum Bahnhof gekommen war und den 50,-

EUR nicht mehr rechtzeitig wechseln konnte. Die Folgen seiner Handlungsweise hat

allein der Kläger zu verantworten.

22 Während diese Straftat möglicherweise noch als minderschwer einzustufen ist,

wenn man der Einlassung des Klägers folgt, er habe im Zug einen Fahrschein lösen

wollen, ist die Manipulation des Berechtigungsausweises am 6. Oktober 2003 eine

Handlung, die von einer erheblichen kriminellen Energie geprägt ist. Sie ist bei einem

Soldaten nicht mehr hinnehmbar. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass

die Manipulation bzw. Fälschung von Ausweisen für Familienheimfahrten, die dem

Ansehen der Bundeswehr in der Öffenlichkeit erheblich schaden, nur schwer zu

bekämpfen sind. Das System der Ausweise für Familienheimfahrten funktioniert im

Interesse der Soldaten und der Bundeswehrverwaltung nur dann, wenn sich alle

Beteiligte ohne nähere Prüfung auf die Gültigkeit der Ausweise verlassen können.

Dies zeigt, dass die Handlungsweise des Klägers von erheblichem strafrechtlichen

Gewicht ist. Sie ist entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb zu vernachlässigen,

weil es die Bundeswehrverwaltung versäumt hat, den ungültigen Ausweis

einzuziehen, und somit erst die Fälschung durch den Kläger ermöglicht hat. Die

fehlende Rückforderung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,

führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu, den Aussteller in die

Verantwortung für die Fälschung des Ausweises durch den Inhaber einzubeziehen.

Ebenso wenig entlastet es den Kläger, dass er die Fälschung nur vorgenommen hat,

um möglichst pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Der drohende Eintritt eines

Dienstvergehens - Nichterscheinen zum Dienstbeginn - berechtigt den Kläger nicht

zu strafrechtlichem Handeln.

23 Die Ermessensüberlegungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das dem

Dienstherrn in § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen ist vor dem Hintergrund des

ausschließlich den Schutz der Bundeswehr betreffenden Zwecks der Vorschrift im

Sinne einer "intendierten Entscheidung" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt.

24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

(OVG NRW), Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -.

25 Dem entsprechen die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 3. Juni

2004, in welchem u.a. die Folgen der fristlosen Entlassung mit der Lebensplanung

des Klägers abgewogen worden sind. Wenn die Beklagte den Belangen der

militärischen Ordnung den Vorrang eingeräumt, so ist dies nicht zu

beanstanden.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m.

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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