Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 16.06.2005: Schwarzfahrt
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 16.06.2005 - 1 K 3296/04) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der 23-jährige Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem
Soldatenverhältnis auf Zeit.
3 Er wurde zum 2. Juli 2001 zum Grundwehrdienst einberufen, an den sich ein
14-monatiger zusätzlicher freiwilliger Dienst des Klägers anschloss. Unter dem
19. Mai 2003 verpflichtete sich der Kläger für weitere vier Jahre als Soldat auf Zeit.
Er leistete seinen Dienst in der Stabskompanie des Logistikregiments 46, Diez, und
war überwiegend in der Wartung und Pflege von Funk- und Fernsprechgeräten tätig.
Seine letzte dienstliche Stellung war diejenige eines Hauptgefreiten.
4 Am 7. Juni 2003 benutzte er gemeinsam mit seiner Freundin ohne gültigen
Fahrausweis einen Zug der Bundesbahn von Düren nach Aachen. Gegenüber
seinen Dienstvorgesetzten schilderte er den Vorfall wie folgt: Er habe versucht, an
einem Kartenautomat im Bahnhof Düren einen entsprechenden Fahrausweis zu
lösen. Da der Automat seinen 50,00-EUR-Schein jedoch nicht angenommen habe,
habe er bei dem Zugbegleiter einen Fahrausweis lösen wollen. Letzteres habe der
Zugbegleiter abgelehnt und ihn sowie seine Freundin übel beschimpft.
5 Am 6. Oktober 2003 benutzte er gegen 7.53 Uhr den Bundesbahnzug von Köln
nach Koblenz ebenfalls ohne gültigen Fahrausweis. Bei einer Kontrolle durch den
Zugbegleiter legte er einen Berechtigungsausweis (Nr. 002899503), ausgestellt für
Familienheimfahrten von Diez nach Düren, vor, in welchem er das Gültigkeitsdatum
"31. Mai 2002" durchgestrichen und stattdessen als Datum den "31. Juli 2004"
eingesetzt hatte. Zusätzlich hatte er das neue Datum unleserlich unterschrieben.
Tatsächlich war er nicht mehr berechtigt, unentgeltliche Familienheimfahrten in
Anspruch zu nehmen. Bei seiner Vernehmung räumte er die Manipulation an dem
Berechtigungsschein ein. Er gab an, er habe an diesem Tag verschlafen und
gemerkt, dass er zu spät zum Dienst in die Kaserne kommen würde. Er habe dann
bei seiner Einheit angerufen und seine voraussichtliche Verspätung gemeldet. Da er
nicht im Besitz von Bargeld gewesen sei und wegen finanzieller Probleme auch nur
in seinem Heimatdorf bei der dortigen Bankfiliale habe Geld abheben können, habe
er den Berechtigungsausweis manipuliert, um noch einigermaßen rechtzeitig zum
Dienst zu erscheinen.
6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Januar 2004 setzte das Amtsgericht Düren
- 12 Cs 602 Js 931/03 - gegen den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen und
versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für die Straftaten vom 7.
Juni und 6. Oktober 2003 insgesamt eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je
40,00 EUR ( = 1.400,00 EUR) fest.
7 Bei seiner Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus dem
Soldatenverhältnis gab der Kläger an, er selbst sei am 6. Oktober 2003 erkrankt
gewesen und habe deshalb ein starkes Schmerz- und Schlafmittel genommen,
sodass er sich verschlafen habe. Außerdem habe ihm seine Freundin an diesem Tag
mitgeteilt, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Nur so sei seine unbedachte
Handlung der Manipulation des Berechtigungsausweises zu erklären.
8 Mit Bescheid vom 30. März 2004 entließ das Wehrbereichskommando IV den
Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des Tages, an
welchem ihn die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger durch sein
Verhalten schuldhaft seine Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu
dienen, verletzt (§ 7 SG) und gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG)
verstoßen habe. Außerdem habe er gegen seine Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1
SG und gegen die Dienstpflicht, sich außer Dienstes und außerhalb der dienstliche
Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen,
das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige, in hohem
Maße verstoßen (§ 17 Abs. 2 SG). Neben der fristlosen Entlassung verliere der
Kläger gemäß § 56 Abs. 2 SG seinen Dienstgrad und den Anspruch auf Bezüge und
Versorgung.
9 Die Beschwerde des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wies das
Streitkräfteunterstützungskommando mit Beschwerdebescheid vom 3. Juni 2004,
zugestellt am 8. Juni 2004, zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass ein weiteres
Verbleiben des Klägers als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich
gefährden würde. Insbesondere die Manipulation des Berechtigungsscheines und
das dadurch zutage getretene wiederholte Erschleichen von Leistungen habe eine
Neigung des Klägers zur Disziplinlosigkeit gezeigt, welche das in ihn gesetzte
Vertrauen zutiefst erschüttert habe. Daher könne ihm nicht mehr in dem Umfang
vertraut werden, wie es für die Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte notwendig sei.
Entscheidend sei, dass es sich bei den von ihm begangenen
Dienstpflichtverletzungen um ein Verhalten handele, das typisch für eine allgemeine
und schwer zu bekämpfende Erscheinung sei, die nur durch Anwendung aller zur
Verfügung stehender Mittel eingedämmt werden könne. Das so genannte
"Schwarzfahren", insbesondere mit gefälschten Ausweisen für Familienheimfahrten,
werde zum Teil auch innerhalb der Bundeswehr fälschlicherweise als
minderschweres Vergehen angesehen und die daraus resultierenden Schäden
würden verkannt. Dies bedeute eine große Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr
in der Öffentlichkeit. Die Einlassung des Klägers, er habe die Fälschung und
Benutzung des Fahrausweises für Familienheimfahrten aus einer Notlage heraus
vorgenommen, überzeuge nicht. Ein geeignetes Mittel zur Lösung seiner Probleme
hätte etwa in der Meldung an seinen Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung
gestanden. Dass die fristlose Entlassung die Lebensplanung des Klägers gravierend
beeinträchtige, werde nicht verkannt. Dennoch sei den Belangen der militärischen
Ordnung der Vorrang einzuräumen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein
solch gravierendes Fehlverhalten für das Dienstverhältnis ohne Folgen bleibe.
10 Der Kläger hat am 8. Juli 2004 Klage erhoben.
Er verweist darauf, dass er sich in der Vergangenheit innerhalb der Bundeswehr
nichts habe zuschulden kommen lassen, was sich u. a. daraus ergebe, dass in
seinem Disziplinarbuch keine Eintragungen vorhanden seien.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Entlassungsbescheid des Wehrbereichskommandos IV
vom 30. März 2004 und den Beschwerdebescheid des
Streitkräfteunterstützungskommandos vom 3. Juni 2004
aufzuheben.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie verweist insbesondere darauf, dass ein Verbleiben des Klägers im
Dienstverhältnis von anderen Soldaten leicht missverstanden werden könne. Es
könnte dadurch Anreiz für andere sein, ebenfalls Schwarzfahrten zu begehen. Dies
gelte es zu verhindern, weil die Öffentlichkeit zu Recht hohe Anforderungen an die
Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee stelle.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
verwiesen.
17
Gründe:
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten.
19 Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft
verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung
oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
20 Zum einen wurde die fristlose Entlassung des Klägers innerhalb der Vier-Jahres-
Frist des § 55 Abs. 5 SG verfügt. Seit der Einberufung des Klägers zum
Grundwehrdienst ab dem 2. Juli 2001 und erst recht seit der (Weiter-)Verpflichtung
am 19. Mai 2003 sind mit der Entlassungsverügung vom 30. März 2004 weniger als
vier Dienstjahre vergangen. Zum anderen hat der Kläger mit dem zweimaligen
Schwarzfahren und insbesondere mit der Urkundenfälschung bei dem zweiten Delikt
am 6. Oktober 2003 seine Dienstpflichten in erheblichem Maße verletzt. Er hat gegen
die nach § 17 Abs. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb
des Dienstes so zu verhalten, dass der Soldat der Achtung und dem Vertrauen
gerecht wird, die sein Dienst erfordern. Auch ist der Tatbestand des Betruges, der
sich vorliegend gerade gegen und zum Nachteil der Bundeswehr ausgewirkt hätte,
eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG.
21 Die angeführten Dienstpflichten hat der Kläger schuldhaft verletzt. Was die erste
Schwarzfahrt am 7. Juni 2003 gemeinsam mit seiner Freundin anbetrifft, so entlastet
es ihn nicht, dass er den auf dem Bahnsteig wartenden Zug unbedingt erreichen
wollte und darauf vertraute, noch im Zug einen Fahrschein lösen zu können. Mit
seiner diesbezüglichen Behauptung und Schilderung macht der Kläger deutlich, dass
ihm die Regelung zum Benutzen der Deutschen Bundesbahn eindeutig bewusst war.
Ihm war klar, dass das Lösen eines Fahrscheines im Zug nur dann folgenlos ist,
wenn ein vorheriges Lösen eines Fahrscheines am Schalter oder an einem
Automaten nicht möglich ist. Beides war nach der Einlassung des Klägers aber nur
deshalb nicht gegeben, weil er zu spät zum Bahnhof gekommen war und den 50,-
EUR nicht mehr rechtzeitig wechseln konnte. Die Folgen seiner Handlungsweise hat
allein der Kläger zu verantworten.
22 Während diese Straftat möglicherweise noch als minderschwer einzustufen ist,
wenn man der Einlassung des Klägers folgt, er habe im Zug einen Fahrschein lösen
wollen, ist die Manipulation des Berechtigungsausweises am 6. Oktober 2003 eine
Handlung, die von einer erheblichen kriminellen Energie geprägt ist. Sie ist bei einem
Soldaten nicht mehr hinnehmbar. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass
die Manipulation bzw. Fälschung von Ausweisen für Familienheimfahrten, die dem
Ansehen der Bundeswehr in der Öffenlichkeit erheblich schaden, nur schwer zu
bekämpfen sind. Das System der Ausweise für Familienheimfahrten funktioniert im
Interesse der Soldaten und der Bundeswehrverwaltung nur dann, wenn sich alle
Beteiligte ohne nähere Prüfung auf die Gültigkeit der Ausweise verlassen können.
Dies zeigt, dass die Handlungsweise des Klägers von erheblichem strafrechtlichen
Gewicht ist. Sie ist entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb zu vernachlässigen,
weil es die Bundeswehrverwaltung versäumt hat, den ungültigen Ausweis
einzuziehen, und somit erst die Fälschung durch den Kläger ermöglicht hat. Die
fehlende Rückforderung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu, den Aussteller in die
Verantwortung für die Fälschung des Ausweises durch den Inhaber einzubeziehen.
Ebenso wenig entlastet es den Kläger, dass er die Fälschung nur vorgenommen hat,
um möglichst pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Der drohende Eintritt eines
Dienstvergehens - Nichterscheinen zum Dienstbeginn - berechtigt den Kläger nicht
zu strafrechtlichem Handeln.
23 Die Ermessensüberlegungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das dem
Dienstherrn in § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen ist vor dem Hintergrund des
ausschließlich den Schutz der Bundeswehr betreffenden Zwecks der Vorschrift im
Sinne einer "intendierten Entscheidung" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt.
24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -.
25 Dem entsprechen die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 3. Juni
2004, in welchem u.a. die Folgen der fristlosen Entlassung mit der Lebensplanung
des Klägers abgewogen worden sind. Wenn die Beklagte den Belangen der
militärischen Ordnung den Vorrang eingeräumt, so ist dies nicht zu
beanstanden.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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