Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 21.03.2005: Fahrerlaubnisentzug




Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 21.03.2005 - 10 L 148/05) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des

Antragsgegners vom 16. Februar 2005 wiederherzustellen,

wird abgelehnt.

Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt

das Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem

Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits einiges für die

offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender

Gründe:


Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46

FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des

Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b

S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch

begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit

§ 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden

Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des

Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man zu der

Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung sei nicht offensichtlich

rechtsmäßig, müsste die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu

Lasten des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der

Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall deutlich gegenüber den

Interessen des Antragstellers überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen

Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt worden ist - vom

Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt

wurde und bei dieser Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand.

Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des Antragstellers erschwerend

in die Interessenabwägung einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den

Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den niederländischen Behörden

den gegenüber ihm verhängten Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den

Niederlanden eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

1 Der Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seines

Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung

des Antragsgegners vom 16. Februar 2005

wiederherzustellen,

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wird abgelehnt.

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Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen

summarischen Prüfung überwiegt das Interesse am

Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem

Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits

einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung,

der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs.

5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV

gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der

Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts

München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -)

steht und deren Argumentation durch den weitegehend

rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die

Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV

als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall

in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen

Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers

nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man

zu der Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung

sei nicht offensichtlich rechtsmäßig, müsste die dann

vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten

des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit

an der Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall

deutlich gegenüber den Interessen des Antragstellers

überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen

Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt

worden ist - vom Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger

Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde und bei dieser

Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand.

Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des

Antragstellers erschwerend in die Interessenabwägung

einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den

Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den

niederländischen Behörden den gegenüber ihm verhängten

Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den Niederlanden

eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.

5

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten

des Verfahrens.

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Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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