Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Münster v. 21.03.2005: Fahrerlaubnisentzug
Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 21.03.2005 - 10 L 148/05) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 16. Februar 2005 wiederherzustellen,
wird abgelehnt.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt
das Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits einiges für die
offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender
Gründe:
Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46
FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b
S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch
begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit
§ 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden
Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des
Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man zu der
Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung sei nicht offensichtlich
rechtsmäßig, müsste die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu
Lasten des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der
Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall deutlich gegenüber den
Interessen des Antragstellers überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen
Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt worden ist - vom
Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt
wurde und bei dieser Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand.
Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des Antragstellers erschwerend
in die Interessenabwägung einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den
Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den niederländischen Behörden
den gegenüber ihm verhängten Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den
Niederlanden eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 16. Februar 2005
wiederherzustellen,
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wird abgelehnt.
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Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung überwiegt das Interesse am
Sofortvollzug dieser Verfügung gegenüber dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es spricht bereits
einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung,
der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs.
5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV
gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -)
steht und deren Argumentation durch den weitegehend
rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die
Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV
als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall
in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen
Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers
nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn man
zu der Auffassung gelangen würde, die angegriffene Verfügung
sei nicht offensichtlich rechtsmäßig, müsste die dann
vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten
des Antragstellers aufgehen. Das Interesse der Allgemeinheit
an der Sicherheit des Straßenverkehrs würde in diesem Fall
deutlich gegenüber den Interessen des Antragstellers
überwiegen, welcher - abgesehen von verschiedenen
Straftaten, derentwegen er Ende der 90-ziger Jahren verurteilt
worden ist - vom Amtsgericht Borken wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde und bei dieser
Trunkenheitsfahrt auch unter dem Einfluss von Ecstasy stand.
Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, ob zu Lasten des
Antragstellers erschwerend in die Interessenabwägung
einzustellen ist, dass er offenbar, wie aus den
Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, gegenüber den
niederländischen Behörden den gegenüber ihm verhängten
Fahrerlaubnisentzug verschwiegen und in den Niederlanden
eine Eignungsüberprüfung auch nicht stattgefunden hatte.
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Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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