Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.11.2004: Kfz-Kennzeichen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2004 - 1 L 2786/04) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2 I.
3 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im
Gebäude des Kreishauses, S 3 in W, unmittelbar angrenzend an den Wartebereich
der Kfz-Zulassungsstelle, nach öffentlicher Ausschreibung Räumlichkeiten privaten
Schilderprägern zu vermieten.
4 Die Antragstellerin betreibt in W eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr
Geschäftslokal liegt ungefähr 100 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Zwei
weitere Schilderpräger unterhalten ihre Betriebe in fußläufiger Entfernung vom
Kreishaus.
5 Im August 2004 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner, nachdem
sie von dessen Absicht erfahren hatte. Mit Schriftsatz vom 26.08.2004 erklärte die
Antragstellerin, die beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im
Sinne des § 20 GWB dar und verstoße gegen § 107 GO NRW in Verbindung mit § 53
Abs. 1 KrO NRW. Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG
verletzt. Die Antragsstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum
03.09.2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben
werde.
6 Am 10.09.2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht
und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre Interessen verletzenden Verstoß
des Antragsgegners gegen das Verbot wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 GO
NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in
Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht
gemäß § 17 GVG ebenfalls zu entscheiden habe.
Für einen Satz Kennzeichen bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit 29,00 Euro,
Händlerkunden 17,00 Euro. Das Preisniveau in W sei derzeit sehr niedrig. An
anderen Standorten würden für einen Satz Kennzeichen von Privatkunden häufig
deutlich höhere Preise, in einigen Fällen von über 50,00 Euro verlangt. Es
entspreche der Lebenserfahrung, dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener
Anbieter von Kfz-Schildern gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der
Zulassungsstelle so erhebliche Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr
rentabel weiterführen könne. Aus diesem Umstand sei in zahlreichen
höchstrichterlichen Entscheidungen die überragende Marktstellung eines
Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle angenommen worden. Die
beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ein
öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW sei nicht
ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich zwar beteiligen, ein
Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da sich an der
Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende Großunternehmen
beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch über einen längeren
Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer Verdrängung des
Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige Preise anbieten. In K
habe der dortige Landkreis den Betrieb einer Prägestelle im Gebäude des
Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein Bieter erhalten, der dem
Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe. Zahlreiche weitere Gebote
hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe, um rentabel arbeiten zu
können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,00 Euro auf 58,40 Euro
erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des
Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner
ausschließlich fiskalische Interessen verfolge.
Die vom Antragsgegner erwarteten Zeitersparnisse von 5 bis 8 Minuten je
Anmeldevorgang dürften unzutreffend sein. Für die Bürger werde sich eine kaum
spürbare Zeitersparnis durch das Angebot im Kreishaus ergeben.
7 Die Antragstellerin beantragt,
8 es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung - bis zur einer Entscheidung in einem noch zu
eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, eine Fläche
im Gebäude des Kreishauses, S 3, 00000 W, zum Zwecke der
Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich
oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Zur Begründung trägt er vor, er ziele nicht darauf ab, sich eine zusätzliche
Einnahmequelle durch die Vermietung zu verschaffen, sondern wolle einen heute als
selbstverständlich erwarteten Service für den Bürger anbieten, der im Rahmen seiner
Kfz-Anmeldung einen möglichst geringen Zeitaufwand und eine bequeme
Erledigungsweise erwarte. Dementsprechend gebe es eine äußerst positive
Resonanz auf ein entsprechendes Angebot in seiner Außenstelle beim
Straßenverkehrsamt in L. Ähnliche Entwicklungen seien auf Landes- und
Bundesebene erkennbar. Den Nachfragen nach mehr Service sei er in der
Vergangenheit durch Einrichtung eines zentralen Informationsschalters und eines
Händlerschalters nachgekommen. Das Serviceangebot solle durch die Verkürzung
der Anmeldezeiten weiter verbessert werden. Durch das Freiwerden von
Räumlichkeiten im Kreishaus anlässlich der Umsetzung eines Mitarbeiters in ein
anderes Amt bei gleichzeitiger Einsparung der betreffenden Stelle im
Straßenverkehrsamt sei die seit langem geplante Verbesserung des
Serviceangebotes jetzt umsetzbar.
Der Wettbewerb bliebe dadurch erhalten, dass durch die höhere Miete innerhalb des
Kreishauses der entsprechende Wettbewerbsvorteil gegenüber dem anderen
Unternehmen ausgeglichen werde, das zwar von der Zulassungsstelle entfernt sei,
aufgrund der geringeren Miete dort aber seine Leistungen zu einem günstigeren
Preis anbieten könne. Auf diese günstigeren Preise könnten die Mitbewerber
zukünftig weiterhin - wie auch jetzt schon - in den Räumlichkeiten der Kfz-
Zulassungsstelle hinweisen.
12 Die vorgesehene Vermietung von Räumlichkeiten zur Errichtung einer
Schilderprägestelle sei keine unzulässige wirtschaftliche Betätigung des Kreises im
Sinne des § 107 GO NRW. Eine im Sinne des § 107 GO NRW "erforderliche"
Vermietung setze lediglich voraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit vernünftigerweise
geboten sei. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG ergebe sich kein
Unterlassungsanspruch für die Antragstellerin. Ein Anordnungsanspruch folge auch
nicht aus § 20 Abs. 1 GWB, da es schon an der erforderlichen Ungleichbehandlung
fehle. Die erforderliche Auswahl eines Interessenten werde durch ein objektiv
ausgestaltetes Ausschreibungsverfahren ermöglicht, dass jedem Interessenten die
Anmietung der Räume ermögliche. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht
aus § 3 UWG, da die Antragsgegnerin schon nicht Wettbewerberin sei und von
Unlauterkeit im Sinne der Vorschrift bei den im Interesse der Kfz-anmeldenden
Bürger vorgenommenen mittelbaren Erleichterung durch die Vermietung von näher
zur Behörde gelegenen Räumen nicht die Rede sein könne.
13 II.
14 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine
einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der
Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der
Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit
§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
16 Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft
gemacht. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass sie einen
Anspruch gegen den Antragsgegner hat, die entgeltliche oder unentgeltliche
Überlassung einer Fläche im Gebäude des Kreishauses an Dritte zum Zwecke der
Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen zu unterlassen. Ein solcher
Anspruch ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW. Dieser ist auch nicht
erfolgreich auf Art. 12, 14 GG oder auf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu prüfende
Unterlassungsansprüche nach §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB oder § 1 UWG zu
stützen.
17 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der
beanstandeten Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an
private Schilderpräger um eine wirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO
NRW erlaubt ist. Das OVG NRW hat dazu
18 in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -
19 ausgeführt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche
Schilderpräger im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle als wirtschaftliche Betätigung
des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann, dem Bürger die
Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern. Die Verhältnismäßigkeit des
Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern
bemesse sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt
marktinkonform beeinflusse. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung
von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergebe, könne dadurch auf
ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot (im
vom OVG zu entscheidenden Falle) auf vier Jahre ausgeschrieben und
konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt werde, im Gebäude der
Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen. Weiter führt das OVG NRW in
dem vergleichbaren Lebenssachverhalt aus:
20 "Unter einer wirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern
am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten
mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die
Vermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in
Rede stehenden Vermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den
gemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer
allein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige
Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger
ist nicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in
Ergänzung des Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und
insbesondere im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der
Kraftfahrzeugzulassungsstelle erfolgen.
21 Ein öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1
GO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des
öffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der
Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die
Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten
Vermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der
Straßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des
Kennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 der
Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -) das Kennzeichenschild beschafft
werden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu
unterbrochen werden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen
Möglichkeit des Erwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der
Zulassungsvorgang für den Bürger und die Verwaltung beschleunigt und
erleichtert. Dies vermag die beabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu
rechtfertigen.
22 Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des
Wettbewerbsrechts, BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778
(3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an
Schilderpräger -; Urteil vom 26. April 1974 - ZR 8/73 -, DÖV 1974, 785, -
Schilderverkauf durch den Kreis; vgl. auch Urteil vom 24. September 2002 - KZR
4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines
städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.
23 Der so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1
Nr. 1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet
nicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung
unausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass
die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im
Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches
Interesse daran, die Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und
räumlich zu integrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der
Antragsgegner wegen des von ihm hoheitlich ausgelösten Zwangs, sich Schilder
zu beschaffen, im Sinne bürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den
Beschaffungsvorgang zu erleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen,
dass die Beschaffung im Kreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.
24 Allerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit
Rücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen
Marktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff
und der verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je
schwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen
Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die
wirtschaftliche Betätigung sein. (...)
25 Für die Schwere des Markteingriffs ist nicht allein auf die sich für einen
Schilderpräger eignenden Gewerbeflächen abzustellen.
26 Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH,
Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685); Urteil vom 24.
September 2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753) m.w.N.
27 Dies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) andersartigen
gemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während das Kartellrecht für
Marktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit Blick auf die zu
schützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt,
28 Kriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus Sicht der Marktgegenseite,
vgl. Bunte, Kartellrecht, S. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.;
Bechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5,
29 geht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe
durch Hinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen
Anbieter. (...) Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an
Schilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten
Abgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben
dargestellten öffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber
den unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen
zu rechtfertigen.
30 Auch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die
beabsichtigte Vermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch
öffentliche Zwecke erfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind
nicht nur die unmittelbar betroffenen Marktteilnehmer, sondern alle
Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche
Betätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als
Vermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter steht, denn auch die
Vermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter
betätigt, beeinflussen. Die Antragstellerin kann sich daher auch in ihrer
Eigenschaft als Schilderpräger auf den gemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz
berufen.
31 Wegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen
wirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das
Merkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in
anderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen
Betätigung betroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die
kommunale wirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und
insofern rechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene
Schilderprägetätigkeit des Antragsgegners wäre -, verändert der mittelbare
Markteingriff der Vermietung von Gewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin,
dass das Angebot durch gewerbliche Tätigkeit privater Dritter ermöglicht oder
erleichtert wird. Das ist als solches nicht rechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1
GO NRW keinen Schutz vor privater Konkurrenz bietet.
Gemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der mittelbare
Markteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter Möglichkeiten
der Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. Das kann etwa
durch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen Tätigkeit des
Kreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.
32 Nach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff
in den Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im
Verwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine
marktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des
Marktes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil
der Nachfrage nach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst
wird und die Kundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe
zur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher
gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das
Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt
ist, liegt darin die Marktinkonformität. Dieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach §
107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche
Betätigung die oben genannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des
Verwaltungsvorgangs und der Erleichterung der Schilderbeschaffung für die
Bürger. Jedenfalls der letztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die
Antragstellerin meint, vorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten
Schilder in einem Zug mit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst
aus dem Haus und vom Grundstück zu begeben, um einen Schilderpräger
aufzusuchen, um danach den Zulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert
die dem Bürger auferlegte ohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich
um eine Konzession an die Bequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das
Kraftfahrzeug zulassen zu müssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne
der oben angesprochenen bürgerorientierten Verwaltungsausübung ein
gewichtiger öffentlicher Zweck, dem Bürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so
bequem wie möglich zu machen. Dass die Erleichterung für den Bürger nicht
unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade aus dem Umstand, dass die
Antragstellerin die beabsichtigte Vermietung so vehement bekämpft und selbst die
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet: Wäre die Erleichterung nur
unbedeutend, könnte die marktbeherrschende Stellung von Schilderprägern im
Verwaltungsgebäude nicht angenommen werden."
33 Die vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung an private Schilderpräger
entspricht diesen Maßstäben. Ausweislich der zum Verwaltungsvorgang
genommenen Vermerke vom 19.11.2003, 26.01.2004 und 05.07.2004 will der
Antragsgegner durch das Angebot eines (weiteren) Schilderprägers im Kreishaus
seinen Service für die betroffenen Bürger weiter verbessern (Verringerung der
Entfernungen zu Schilderprägern; erleichterter (barrierefreier) Zugang für
gehbehinderte Personen, vor allem Rollstuhlfahrer, und für Personen mit
Kindern/Kinderwagen). Zu den dagegen von den Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin auch in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände wird auf die
Ausführungen des OVG NRW
34 in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -
35 verwiesen. Danach ist unerheblich,
36 "dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines
Schildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger
ohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen
Kennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen
Schildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum
nächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten
Dauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein
Sache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch
nicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den
Bürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der
Konkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe.
Dies kann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im
Regelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von
Konkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein
zu unattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt
jedoch im Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare
Markteingriffe der Kommune.
37 Schließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des
Antragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die
Entscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine
wirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist,
spielt der Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.
38 Andererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der
Vermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das
geschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe
gegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge
kommenden Wettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den
sie erwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die
Mietzeitdauer von vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom
Möglichkeit für die Antragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu
werben, zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die
Marktinkonformität der Unterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden
Schilderpräger im Kreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung
bewirkte mittelbare Markteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem
verfolgten öffentlichen Zweck in angemessenem Verhältnis."
39 Gleiches gilt hier. Die Vermietung erfolgt erst nach und aufgrund einer
öffentlichen Ausschreibung mit Vergabe nach Höchstgebot. Der Antragstellerin steht
es frei, sich daran zu beteiligen. Den sich aus der Lage der Räumlichkeiten
ergebenden Wettbewerbsvorteilen steht der höhere Mietzins gegenüber sowie der
Umstand, dass die Mietzeit zeitlich auf drei Jahre beschränkt ist und anschließend
neu ausgeschrieben werden soll. Ein weiterer Ausgleich der Wettbewerbsnachteile
wird durch die im vorliegenden Verfahren gegebene Zusage des Antragsgegners
erreicht, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf
ihr Angebot werbend hinweisen darf.
40 Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch
nicht auf grundrechtliche Bestimmungen stützen. Im Hinblick auf die Befürchtung der
Antragstellerin, ihre Existenz werde auf mittlere Sicht bei Aufnahme des
Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude dadurch
vernichtet, dass finanzstarke Konkurrenten kurzfristige "Dumpingpreise" anbieten
könnten, um später monopolartig höhere Preise zu diktieren, ergibt sich der geltend
gemachte Anordnungsanspruch nicht. Grundrechte gewähren grundsätzlich kein
Recht zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere
keinen Konkurrenzschutz.
41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O..
42 Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch ist allenfalls dann begründet, wenn
ein Verdrängungswettbewerb stattfindet und die privaten Konkurrenten in ihrer
Wettbewerbsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.
43 So auch Beschluss der Kammer vom 20.05.2003 - 1 L 542/03 -.
44 Konkrete Anhaltspunkte, dass private Konkurrenz, hier durch Vermietung von
Gewerbeflächen, unmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung
der öffentlichen Hand erreicht wird, liegen nicht vor. Das Vorbringen der
Antragstellerin stützt sich insoweit allein auf Vermutungen, die im Eilverfahren weder
glaubhaft gemacht noch vom Gericht überprüfbar sind. Zur Frage des unzulässigen
mittelbaren Grundrechtseingriffs durch Drittbegünstigung durch Vermietung der
Räumlichkeiten an Konkurrenten hat das OVG NRW
45 im Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O.,
46 für die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als
Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12
GG ausgeführt, dass beide Grundrechte nicht vor der Beeinträchtigung der
Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten schützen. Verletzt
werden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich
geschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die
schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten willkürlich vernachlässigt werden,
wenn durch die einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die
Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten
Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird.
47 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B
1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (466) m.w.N.
48 Hier - wie im vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - ist das schon deshalb
nicht gegeben, weil die Vermietung im Wege der öffentlichen Ausschreibung gegen
Höchstgebot erfolgt, an der sich auch die Antragstellerin beteiligen kann. Weiter führt
das OVG NRW aus:
49 "Eine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch
nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die
Möglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im
Kreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine
Sensibilität des Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur
Zulassungsstelle ist eine Eigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine
Vermietung von Räumlichkeiten in der Nähe der Zulassungsstelle noch nicht als
Verletzung der Wettbewerbsfreiheit qualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier
allein deshalb tangiert, weil nicht eine bloß räumlich günstige Immobilie angeboten
wird, wie es etwa für ein dem Kreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück
der Fall wäre, sondern darüber hinaus gerade die Vermietung im
Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und
Schilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede steht. Dies stellt aber aus
denselben Gründen, aus denen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung
anzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit dar: Ein im Verhältnis
zum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff vernachlässigt
weder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten noch verzerrt
er durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage
oder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die wirtschaftliche
Stellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem Hintergrund,
dass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz bei
Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im
Kreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie
die Nachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die
Antragstellerin, konkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße
wie die privaten Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die
Grundrechte garantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb.
50 Schließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfende Unterlassungsansprüche aus
§§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) oder aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben
genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt
die Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an
Schilderpräger unter den hier obwaltenden und vom Verwaltungsgericht
angeordneten Umständen weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch ein gegen die guten Sitten
verstoßendes Wettbewerbsverhalten dar."
51 Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Maßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der
Sache. Da die Antragstellerin die Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere
Sicht geltend macht, erscheint es sachgerecht, den für die Untersagung eines
ausgeübten Gewerbes anzusetzenden Mindestbetrag anzusetzen,
54 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -,
55 der sich nach Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004,
56 NVwZ 2004, S. 1327 - 1332,
57 auf 15.000,00 Euro beläuft, und diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
58
- nach oben -