Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.11.2004: Kfz-Kennzeichen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2004 - 1 L 2786/04) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

1

Gründe:


2 I.

3 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im

Gebäude des Kreishauses, S 3 in W, unmittelbar angrenzend an den Wartebereich

der Kfz-Zulassungsstelle, nach öffentlicher Ausschreibung Räumlichkeiten privaten

Schilderprägern zu vermieten.

4 Die Antragstellerin betreibt in W eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr

Geschäftslokal liegt ungefähr 100 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Zwei

weitere Schilderpräger unterhalten ihre Betriebe in fußläufiger Entfernung vom

Kreishaus.

5 Im August 2004 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner, nachdem

sie von dessen Absicht erfahren hatte. Mit Schriftsatz vom 26.08.2004 erklärte die

Antragstellerin, die beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im

Sinne des § 20 GWB dar und verstoße gegen § 107 GO NRW in Verbindung mit § 53

Abs. 1 KrO NRW. Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG

verletzt. Die Antragsstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum

03.09.2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben

werde.

6 Am 10.09.2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht

und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre Interessen verletzenden Verstoß

des Antragsgegners gegen das Verbot wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 GO

NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in

Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht

gemäß § 17 GVG ebenfalls zu entscheiden habe.

Für einen Satz Kennzeichen bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit 29,00 Euro,

Händlerkunden 17,00 Euro. Das Preisniveau in W sei derzeit sehr niedrig. An

anderen Standorten würden für einen Satz Kennzeichen von Privatkunden häufig

deutlich höhere Preise, in einigen Fällen von über 50,00 Euro verlangt. Es

entspreche der Lebenserfahrung, dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener

Anbieter von Kfz-Schildern gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der

Zulassungsstelle so erhebliche Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr

rentabel weiterführen könne. Aus diesem Umstand sei in zahlreichen

höchstrichterlichen Entscheidungen die überragende Marktstellung eines

Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle angenommen worden. Die

beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ein

öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW sei nicht

ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich zwar beteiligen, ein

Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da sich an der

Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende Großunternehmen

beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch über einen längeren

Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer Verdrängung des

Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige Preise anbieten. In K

habe der dortige Landkreis den Betrieb einer Prägestelle im Gebäude des

Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein Bieter erhalten, der dem

Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe. Zahlreiche weitere Gebote

hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe, um rentabel arbeiten zu

können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,00 Euro auf 58,40 Euro

erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des

Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner

ausschließlich fiskalische Interessen verfolge.

Die vom Antragsgegner erwarteten Zeitersparnisse von 5 bis 8 Minuten je

Anmeldevorgang dürften unzutreffend sein. Für die Bürger werde sich eine kaum

spürbare Zeitersparnis durch das Angebot im Kreishaus ergeben.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung - bis zur einer Entscheidung in einem noch zu

eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, eine Fläche

im Gebäude des Kreishauses, S 3, 00000 W, zum Zwecke der

Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich

oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Zur Begründung trägt er vor, er ziele nicht darauf ab, sich eine zusätzliche

Einnahmequelle durch die Vermietung zu verschaffen, sondern wolle einen heute als

selbstverständlich erwarteten Service für den Bürger anbieten, der im Rahmen seiner

Kfz-Anmeldung einen möglichst geringen Zeitaufwand und eine bequeme

Erledigungsweise erwarte. Dementsprechend gebe es eine äußerst positive

Resonanz auf ein entsprechendes Angebot in seiner Außenstelle beim

Straßenverkehrsamt in L. Ähnliche Entwicklungen seien auf Landes- und

Bundesebene erkennbar. Den Nachfragen nach mehr Service sei er in der

Vergangenheit durch Einrichtung eines zentralen Informationsschalters und eines

Händlerschalters nachgekommen. Das Serviceangebot solle durch die Verkürzung

der Anmeldezeiten weiter verbessert werden. Durch das Freiwerden von

Räumlichkeiten im Kreishaus anlässlich der Umsetzung eines Mitarbeiters in ein

anderes Amt bei gleichzeitiger Einsparung der betreffenden Stelle im

Straßenverkehrsamt sei die seit langem geplante Verbesserung des

Serviceangebotes jetzt umsetzbar.

Der Wettbewerb bliebe dadurch erhalten, dass durch die höhere Miete innerhalb des

Kreishauses der entsprechende Wettbewerbsvorteil gegenüber dem anderen

Unternehmen ausgeglichen werde, das zwar von der Zulassungsstelle entfernt sei,

aufgrund der geringeren Miete dort aber seine Leistungen zu einem günstigeren

Preis anbieten könne. Auf diese günstigeren Preise könnten die Mitbewerber

zukünftig weiterhin - wie auch jetzt schon - in den Räumlichkeiten der Kfz-

Zulassungsstelle hinweisen.

12 Die vorgesehene Vermietung von Räumlichkeiten zur Errichtung einer

Schilderprägestelle sei keine unzulässige wirtschaftliche Betätigung des Kreises im

Sinne des § 107 GO NRW. Eine im Sinne des § 107 GO NRW "erforderliche"

Vermietung setze lediglich voraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit vernünftigerweise

geboten sei. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG ergebe sich kein

Unterlassungsanspruch für die Antragstellerin. Ein Anordnungsanspruch folge auch

nicht aus § 20 Abs. 1 GWB, da es schon an der erforderlichen Ungleichbehandlung

fehle. Die erforderliche Auswahl eines Interessenten werde durch ein objektiv

ausgestaltetes Ausschreibungsverfahren ermöglicht, dass jedem Interessenten die

Anmietung der Räume ermögliche. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht

aus § 3 UWG, da die Antragsgegnerin schon nicht Wettbewerberin sei und von

Unlauterkeit im Sinne der Vorschrift bei den im Interesse der Kfz-anmeldenden

Bürger vorgenommenen mittelbaren Erleichterung durch die Vermietung von näher

zur Behörde gelegenen Räumen nicht die Rede sein könne.

13 II.

14 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor

Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand

treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder

wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine

einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf

ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder

aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt

in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der

Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der

Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit

§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

16 Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft

gemacht. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein

möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass sie einen

Anspruch gegen den Antragsgegner hat, die entgeltliche oder unentgeltliche

Überlassung einer Fläche im Gebäude des Kreishauses an Dritte zum Zwecke der

Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen zu unterlassen. Ein solcher

Anspruch ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch

aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW. Dieser ist auch nicht

erfolgreich auf Art. 12, 14 GG oder auf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu prüfende

Unterlassungsansprüche nach §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB oder § 1 UWG zu

stützen.

17 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-

Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der

beanstandeten Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an

private Schilderpräger um eine wirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO

NRW erlaubt ist. Das OVG NRW hat dazu

18 in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -

19 ausgeführt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche

Schilderpräger im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle als wirtschaftliche Betätigung

des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann, dem Bürger die

Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern. Die Verhältnismäßigkeit des

Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern

bemesse sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt

marktinkonform beeinflusse. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung

von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergebe, könne dadurch auf

ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot (im

vom OVG zu entscheidenden Falle) auf vier Jahre ausgeschrieben und

konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt werde, im Gebäude der

Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen. Weiter führt das OVG NRW in

dem vergleichbaren Lebenssachverhalt aus:

20 "Unter einer wirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO

NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern

am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten

mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die

Vermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in

Rede stehenden Vermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den

gemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer

allein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige

Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger

ist nicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in

Ergänzung des Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und

insbesondere im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der

Kraftfahrzeugzulassungsstelle erfolgen.

21 Ein öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1

GO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des

öffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der

Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die

Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten

Vermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der

Straßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches

Kennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des

Kennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 der

Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -) das Kennzeichenschild beschafft

werden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu

unterbrochen werden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen

Möglichkeit des Erwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der

Zulassungsvorgang für den Bürger und die Verwaltung beschleunigt und

erleichtert. Dies vermag die beabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu

rechtfertigen.

22 Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des

Wettbewerbsrechts, BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778

(3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an

Schilderpräger -; Urteil vom 26. April 1974 - ZR 8/73 -, DÖV 1974, 785, -

Schilderverkauf durch den Kreis; vgl. auch Urteil vom 24. September 2002 - KZR

4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines

städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.

23 Der so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1

Nr. 1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet

nicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung

unausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass

die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im

Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches

Interesse daran, die Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und

räumlich zu integrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der

Antragsgegner wegen des von ihm hoheitlich ausgelösten Zwangs, sich Schilder

zu beschaffen, im Sinne bürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den

Beschaffungsvorgang zu erleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen,

dass die Beschaffung im Kreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.

24 Allerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit

Rücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen

Marktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff

und der verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je

schwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen

Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die

wirtschaftliche Betätigung sein. (...)

25 Für die Schwere des Markteingriffs ist nicht allein auf die sich für einen

Schilderpräger eignenden Gewerbeflächen abzustellen.

26 Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH,

Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685); Urteil vom 24.

September 2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753) m.w.N.

27 Dies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der

Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) andersartigen

gemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während das Kartellrecht für

Marktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden

Stellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit Blick auf die zu

schützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt,

28 Kriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus Sicht der Marktgegenseite,

vgl. Bunte, Kartellrecht, S. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.;

Bechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5,

29 geht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe

durch Hinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen

Anbieter. (...) Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an

Schilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten

Abgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben

dargestellten öffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber

den unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen

zu rechtfertigen.

30 Auch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die

beabsichtigte Vermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch

öffentliche Zwecke erfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind

nicht nur die unmittelbar betroffenen Marktteilnehmer, sondern alle

Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche

Betätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als

Vermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter steht, denn auch die

Vermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter

betätigt, beeinflussen. Die Antragstellerin kann sich daher auch in ihrer

Eigenschaft als Schilderpräger auf den gemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz

berufen.

31 Wegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen

wirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das

Merkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in

anderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen

Betätigung betroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die

kommunale wirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und

insofern rechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene

Schilderprägetätigkeit des Antragsgegners wäre -, verändert der mittelbare

Markteingriff der Vermietung von Gewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin,

dass das Angebot durch gewerbliche Tätigkeit privater Dritter ermöglicht oder

erleichtert wird. Das ist als solches nicht rechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1

GO NRW keinen Schutz vor privater Konkurrenz bietet.

Gemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der mittelbare

Markteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar betroffenen

Wirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter Möglichkeiten

der Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. Das kann etwa

durch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen Tätigkeit des

Kreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.

32 Nach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff

in den Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im

Verwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine

marktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des

Marktes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil

der Nachfrage nach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst

wird und die Kundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe

zur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher

gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das

Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt

ist, liegt darin die Marktinkonformität. Dieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach §

107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche

Betätigung die oben genannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des

Verwaltungsvorgangs und der Erleichterung der Schilderbeschaffung für die

Bürger. Jedenfalls der letztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die

Antragstellerin meint, vorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten

Schilder in einem Zug mit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst

aus dem Haus und vom Grundstück zu begeben, um einen Schilderpräger

aufzusuchen, um danach den Zulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert

die dem Bürger auferlegte ohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich

um eine Konzession an die Bequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das

Kraftfahrzeug zulassen zu müssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne

der oben angesprochenen bürgerorientierten Verwaltungsausübung ein

gewichtiger öffentlicher Zweck, dem Bürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so

bequem wie möglich zu machen. Dass die Erleichterung für den Bürger nicht

unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade aus dem Umstand, dass die

Antragstellerin die beabsichtigte Vermietung so vehement bekämpft und selbst die

Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet: Wäre die Erleichterung nur

unbedeutend, könnte die marktbeherrschende Stellung von Schilderprägern im

Verwaltungsgebäude nicht angenommen werden."

33 Die vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung an private Schilderpräger

entspricht diesen Maßstäben. Ausweislich der zum Verwaltungsvorgang

genommenen Vermerke vom 19.11.2003, 26.01.2004 und 05.07.2004 will der

Antragsgegner durch das Angebot eines (weiteren) Schilderprägers im Kreishaus

seinen Service für die betroffenen Bürger weiter verbessern (Verringerung der

Entfernungen zu Schilderprägern; erleichterter (barrierefreier) Zugang für

gehbehinderte Personen, vor allem Rollstuhlfahrer, und für Personen mit

Kindern/Kinderwagen). Zu den dagegen von den Prozessbevollmächtigten der

Antragstellerin auch in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände wird auf die

Ausführungen des OVG NRW

34 in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -

35 verwiesen. Danach ist unerheblich,

36 "dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines

Schildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger

ohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen

Kennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen

Schildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum

nächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten

Dauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein

Sache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch

nicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den

Bürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der

Konkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe.

Dies kann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen

Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im

Regelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von

Konkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein

zu unattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt

jedoch im Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare

Markteingriffe der Kommune.

37 Schließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des

Antragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die

Entscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine

wirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist,

spielt der Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.

38 Andererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der

Vermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das

geschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe

gegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge

kommenden Wettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den

sie erwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die

Mietzeitdauer von vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom

Möglichkeit für die Antragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu

werben, zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die

Marktinkonformität der Unterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden

Schilderpräger im Kreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung

bewirkte mittelbare Markteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem

verfolgten öffentlichen Zweck in angemessenem Verhältnis."

39 Gleiches gilt hier. Die Vermietung erfolgt erst nach und aufgrund einer

öffentlichen Ausschreibung mit Vergabe nach Höchstgebot. Der Antragstellerin steht

es frei, sich daran zu beteiligen. Den sich aus der Lage der Räumlichkeiten

ergebenden Wettbewerbsvorteilen steht der höhere Mietzins gegenüber sowie der

Umstand, dass die Mietzeit zeitlich auf drei Jahre beschränkt ist und anschließend

neu ausgeschrieben werden soll. Ein weiterer Ausgleich der Wettbewerbsnachteile

wird durch die im vorliegenden Verfahren gegebene Zusage des Antragsgegners

erreicht, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf

ihr Angebot werbend hinweisen darf.

40 Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch

nicht auf grundrechtliche Bestimmungen stützen. Im Hinblick auf die Befürchtung der

Antragstellerin, ihre Existenz werde auf mittlere Sicht bei Aufnahme des

Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude dadurch

vernichtet, dass finanzstarke Konkurrenten kurzfristige "Dumpingpreise" anbieten

könnten, um später monopolartig höhere Preise zu diktieren, ergibt sich der geltend

gemachte Anordnungsanspruch nicht. Grundrechte gewähren grundsätzlich kein

Recht zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere

keinen Konkurrenzschutz.

41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O..

42 Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch ist allenfalls dann begründet, wenn

ein Verdrängungswettbewerb stattfindet und die privaten Konkurrenten in ihrer

Wettbewerbsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.

43 So auch Beschluss der Kammer vom 20.05.2003 - 1 L 542/03 -.

44 Konkrete Anhaltspunkte, dass private Konkurrenz, hier durch Vermietung von

Gewerbeflächen, unmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung

der öffentlichen Hand erreicht wird, liegen nicht vor. Das Vorbringen der

Antragstellerin stützt sich insoweit allein auf Vermutungen, die im Eilverfahren weder

glaubhaft gemacht noch vom Gericht überprüfbar sind. Zur Frage des unzulässigen

mittelbaren Grundrechtseingriffs durch Drittbegünstigung durch Vermietung der

Räumlichkeiten an Konkurrenten hat das OVG NRW

45 im Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O.,

46 für die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als

Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12

GG ausgeführt, dass beide Grundrechte nicht vor der Beeinträchtigung der

Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten schützen. Verletzt

werden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich

geschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die

schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten willkürlich vernachlässigt werden,

wenn durch die einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die

Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten

Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird.

47 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B

1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (466) m.w.N.

48 Hier - wie im vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - ist das schon deshalb

nicht gegeben, weil die Vermietung im Wege der öffentlichen Ausschreibung gegen

Höchstgebot erfolgt, an der sich auch die Antragstellerin beteiligen kann. Weiter führt

das OVG NRW aus:

49 "Eine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch

nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die

Möglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im

Kreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine

Sensibilität des Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur

Zulassungsstelle ist eine Eigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine

Vermietung von Räumlichkeiten in der Nähe der Zulassungsstelle noch nicht als

Verletzung der Wettbewerbsfreiheit qualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier

allein deshalb tangiert, weil nicht eine bloß räumlich günstige Immobilie angeboten

wird, wie es etwa für ein dem Kreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück

der Fall wäre, sondern darüber hinaus gerade die Vermietung im

Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und

Schilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede steht. Dies stellt aber aus

denselben Gründen, aus denen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung

anzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit dar: Ein im Verhältnis

zum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff vernachlässigt

weder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten noch verzerrt

er durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage

oder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die wirtschaftliche

Stellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem Hintergrund,

dass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz bei

Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im

Kreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie

die Nachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die

Antragstellerin, konkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße

wie die privaten Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die

Grundrechte garantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb.

50 Schließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfende Unterlassungsansprüche aus

§§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB) oder aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben

genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt

die Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an

Schilderpräger unter den hier obwaltenden und vom Verwaltungsgericht

angeordneten Umständen weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich

nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch ein gegen die guten Sitten

verstoßendes Wettbewerbsverhalten dar."

51 Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Maßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der

Sache. Da die Antragstellerin die Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere

Sicht geltend macht, erscheint es sachgerecht, den für die Untersagung eines

ausgeübten Gewerbes anzusetzenden Mindestbetrag anzusetzen,

54 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -,

55 der sich nach Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004,

56 NVwZ 2004, S. 1327 - 1332,

57 auf 15.000,00 Euro beläuft, und diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung

im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

58

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