Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 14.09.2004: Ölspur
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.09.2004 - 14 K 3671/02) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
1 T a t b e s t a n d
2 Am Sonntag, den 05.11.2000 wurde die Feuerwehr der Klägerin telefonisch
darüber informiert, dass sich in X. -C. auf der S. Straße - L 000 -
Gründe:
eine Ölspur auf der Fahrbahn befinde. Die Feuerwehr der Klägerin rückte um 11.33
Uhr daraufhin mit 5 Einsatzkräften und einem Löschfahrzeug und einem Rüstwagen
aus. Laut Protokoll vom 5.11.2000 befand sich im Kreuzungsbereich
H. straße/J. straße, im Verteilerkreis J. straße und in der Abbiegespur zur
L 000 eine Ölspur. Die Länge der Ölspur wurde mit ca. 300 m und die Breite mit 0,5
m angegeben. Dabei war sowohl in der Abbiegespur zur L 000 als auch im
Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50 m Breite.
Zwischen der Abbiegespur und dem Verteilerkreis waren vereinzelte größere und
kleinere Ölflecken. Es wurden 6 Säcke (ca.120 kg) Bindemittel abgestreut. Das
Ölbindemittel wurde nach dem Abstreuen mit dem Besen über die Straße gerieben
und aufgenommen. Um 12.20 Uhr rückte die Feuerwehr wieder ein.
Bei der S. Straße - L 000 - handelt es sich um eine Landesstraße, die in
dem Bereich des Gewerbegebiets C. außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt
liegt. Die Straßen im Gewerbegebiet sind Gemeindestraßen.
3 Mit Bescheid vom 12.12.2000 zog der Bürgermeister der Klägerin die
Straßenmeisterei zu Gebühren in Höhe von 608,00 DM heran. Dabei setzte er für
den Einsatz eines Löschfahrzeuges während einer Stunde 130,00 DM, für den
Einsatz von 4 Feuerwehrleuten 160,00 DM, für den Verbrauch von 120 kg
Bindemittel 150,00 DM und für die Entsorgung dieser Mittel 168,00 DM an. Der
M.
legte hiergegen Widerspruch ein, weil § 41 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 keinen Erstat-
tungsanspruch vorsehe.
4 Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom
6.02.2001, in dem der Bürgermeister der Klägerin seinen Bescheid nunmehr auf
Geschäftsführung ohne Auftrag stützte, erhob der Beklagte bei dem
- 14 K 1486/01 - Anfechtungsklage. Auf Grund der Hinweise des Gerichts vom
31.10.2001 und 26.11.2001, wonach Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher
Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch Leistungsbescheid geltendgemacht
werden können und kein Kostenersatz nach § 11 Abs.2 Nr.7 KostO NW in
Verbindung mit §§ 77,59 VwVG NW vorliege, hob der Bürgermeister der Klägerin
den angefochten Bescheid auf. Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren
wurde eingestellt.
5 Am 22.01.2002 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Euskirchen den Erlass
eines Mahnbescheides gegen den Beklagten in Höhe von 310,87 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16.01.2002 wegen des
Feuerwehreinsatzes beantragt. Gegen den daraufhin erlassenen Mahnbescheid hat
der Beklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 26.04.2002 hat das
Amtsgericht Euskirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwie-
sen.
6 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, sie habe mit der Beseitigung
der Ölspur eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des M.
besorgt. Als Träger der Straßenbaulast für die L 000 sei der Beklagte verpflichtet
gewesen, die Landstraße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
entsprechenden Zustand zu unterhalten, und zwar so dass sie den Erfordernissen
der Sicherheit und Ordnung genügten. Den Mitarbeitern der Feuerwehr sei bewusst
gewesen, dass sie ein fremdes Geschäft führten und dass sie am Sonntag niemand
bei der Straßenmeisterei erreichen würden, der die Ölspur beseitigen würde.
Bei der Ölspur handele es sich auch um keinen Unglücksfall. Es sei kein plötzliches
Ereignis, von dem erhebliche Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen oder Umwelt
ausgingen. Leichte Ölverschmutzungen seien keine Gefahr für die Allgemeinheit.
Wenn überhaupt habe die Ölspur nur nachfolgende Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigen können. Der Einsatz der Feuerwehr als technisch kompetente Stelle
sei dennoch geboten gewesen, um den nicht vorhandenen Bereitschaftsdienst des
Beklagten von seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung schadlos zu halten. Da
der Ölfilm nicht sehr dick gewesen sei und das Bindemittel das Öl gut gebunden
habe, sei das Bindemittel in die Straße gerieben und aufgenommen worden.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 310,87 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 4% seit dem 22.01.2002 zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er trägt vor, die Klägerin habe am 5.11.2000 eine eigene Aufgabe erfüllt. Eine
umfangreiche Ölspur auf einer öffentlichen Straße stelle einen Unglücksfall dar. Das
Auftreten einer solchen Spur sei ein mit Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine
erhebliche Gefahr für Menschen und Sache bringe oder zu bringen drohe. Im übrigen
hätte es nach Abstreuen des Bindemittels ausgereicht, ein Warnschild aufzustellen
und die Entsorgung der Ölbindemittel am folgenden Montag der Straßenmeisterei zu
überlassen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14 Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Verzinsung der geltendgemachten For-
derung teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
15 Im übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage unbegründet.
16 Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von
310,87 EUR aus einer entsprechenden Anwendung der Regeln der §§ 677 ff. BGB
über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - GOA -.
17 Zwar können die Bestimmungen der GOA über Kostenersatz entsprechend
anwendbar sein, wenn ein Hoheitsträger, der für einen anderen Hoheitsträger tätig
wird, Aufwendungen bei Ausführung des fremden Geschäft macht. Die Anwendung
dieser Bestimmungen kommt jedoch nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht
insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die
einschlägigen Rechtsnormen nicht abschließend bestimmen, wer das Geschäft
durchzuführen hat,
18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066
§ 53 TKG Nr. 2 ,Seite 10 mit weiteren Nachweisen,
19 und auch die Frage der Kostenverteilung nicht geregelt ist,
20 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1991 - 7 C 1/91 -, NVwZ 1992, 264,
265;
21 denn nur dann kann von der Durchführung eines fremden Geschäftes
gesprochen werden, dessen kostenrechtliche Konsequenzen eines Rückgriffs auf die
Regeln der GOA bedürfen.
22 Der Einsatz der Feuerwehr am 5.11.2000 war für die Klägerin kein fremdes
Geschäft, für das die Klägerin von dem beklagten Land Kostenersatz verlangen
könnte. Für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten ist in § 1 Abs.1 und § 40
Abs.1 FSHG ausdrücklich bestimmt, dass die Klägerin diese Arbeiten vorzunehmen
und die Kosten dieser Arbeiten zu tragen hat.
23 Nach § 40 Abs.1 FSHG tragen nämlich die Gemeinden, soweit nicht in den
weiteren Bestimmungen des § 40 FSHG etwas anderes geregelt ist, die Kosten für
die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Da die Gemeinden die ihnen
nach dem FSHG obliegenden Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit
wahrzunehmen haben, sind sie nach § 40 Abs.1 bis 3 FSHG auch verpflichtet
worden, die Kosten dieser Aufgaben zu tragen, soweit sie nicht nach § 41 Abs.2
FSHG zur Abwälzung der Kosten Gebühren erheben dürfen,
24 vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in
NW, 4. Auflage, Stand 2004, § 40 FSHG Rdnr. 1.
25 Diese Bestimmung ist ebenso wie die Regelung des § 45 OBG NW Ausdruck des
sog. Entstehungsprinzips, das in NW im allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht für
die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes gilt, wonach der Träger der Behörde
- im Verhältnis zu anderen Landesbehörden - die von dieser eingeleiteten und
durchgeführten Maßnahmen zu tragen hat,
26 vgl. OVG NW, Urteil vom 21.04.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526,
zum Verhältnis Polizei- und Ordnungsbehörden.
27 Die am 5.11.2000 von der Feuerwehr durchgeführten Arbeiten an der Ölspur
gehören zu den gemäß § 1 Abs.1 FSHG den Gemeinden übertragenen Aufgaben;
denn sie sind Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs.1 FSHG
gewesen.
Die Beseitigung der Ölspur auf der S. Straße am 5.11.2000 diente der
Vermeidung eines Unglücksfalls. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen
Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder
Sachen bringt oder bringen kann,
28 vgl. OVG NW, Urteil vom 5.08.1985 - 2 A 3119/83 -, VG Köln, Urteil vom
15.06.1992 - 20 K 1782791 - KStZ, 1993, 18 f.; VG Saarland, Urteil vom
29.11.2001 - 6 K 6/00 -; insoweit auch VGH Bad.Württ., Urteile vom 7.12.1992
- 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543; und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992,
267, 268, VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1999 - 13 K 3600/98 -, DÖV 2000,
255, 256.
29 Da im Bereich der S. Straße - L000 - sowohl an der Abzweigung zur L
000 als auch am Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50
m Breite vorhanden war, bestand eine erhebliche Gefahr für den
Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für Motorräder, dass sie auf der Ölspur wegen
des in diesen Bereichen notwendig werdenden Richtungswechsels ins Rutschen
geraten und verunglücken konnten. Für Motorradfahrer konnte dies nicht nur zu
erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren Personenschäden führen. Für diesen
Personenkreis handelte es sich um ein mit Plötzlichkeit auftretendes Ereignis,
30 vgl. auch die Erlasse des Innenministeriums des Landes NW vom
29.07.2004 und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes NW vom 7.07.2004, die bei Ölunfällen auf der Straße auch von
der Möglichkeit eines Unglücksfalles ausgehen.
31 Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für das Vorliegen eines
Unglücksfalles nicht die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sein. Der
Gesetzgeber in NW hat den Unglücksfall nicht als Unterfall des Notstandes definiert.
Dies wird durch die selbständige Stellung des Begriffs "Unglücksfall" neben dem
Begriff "Notstand" schon in der Überschrift des Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25.03.1958 -
GV NW S.101 - und in der Fassung des § 1 Abs.1 FSHG deutlich. Beide Begriffe,
"Unglücksfall" und "Notstand", werden dem ursprünglichen Einsatzbereich der
Feuerwehr, nämlich der Bekämpfung der Schadensfeuer gleichrangig
gegenübergesetzt. Diese Formulierung ist dabei auch bei der Gesetzesänderung
vom 25.02.1975 - GV NW S. 182 - weiter Ausdruck des gesetzgeberischen Willens
gewesen, weil er auf die zwischenzeitlich festgestellte Schwerpunktverlagerung der
Feuerwehreinsätze auf technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen reagieren wollte.
Dabei wurde als ein wesentlicher Grund für die vielen technischen Hilfeleistungen die
Gefahranfälligkeit des Straßenverkehrs in Folge der steigenden Verkehrsdichte
genannt,
32 vgl. LT-Drucksache 7/3961, Begründung I, Allgemeines, Seite 21.
33 Das hierdurch bedingte erweiterte Pflichteinsatzspektrum der Feuerwehren, das
später bei der Gesetzesänderung vom 14.03.1989 - GV NW S. 102 - zum Teil einer
"extensiven Interpretation des Begriffs "Unglücksfall"" zugeschrieben wurde,
34 Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seiten 2 und 15,
35 wurde jedoch nicht korrigiert. Vielmehr war diese Feststellung Anlass, wegen der
für die Gemeinden gestiegenen Kosten in das Gesetz Regelungen über die
Kostenerstattung von dem Verursacher, dem Kraftfahrzeughalter oder anderen
Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 Abs.2 FSHG vom
14.03.1989 (jetzt § 41 Abs. 2 FSHG) einzuführen,
36 vgl. Entwurf der CDU - Fraktion, LT-Drucksache 10/3178, Seiten 9 und 11,
Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seite 15.
37 Lediglich die Gesetzesüberschrift wurde bei der Neufassung des Gesetzes vom
10.02.1998 - GV NW S.122 - kürzer gefasst und zwar als " Gesetz über den Feuer-
schutz und die Hilfeleistung". In der Begründung der Neufassung der Gesetzesüber-
schrift wurde dabei jedoch hervorgehoben, dass diese Bezeichnung "die
Aufgabenstellung der Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren bei alltäglichen
Schadensereignissen und durch alle bei einem Großschadensereignis zum Einsatz
kommenden Hilfeleistungskräfte" treffe.
38 Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihrer Auffassung zur Interpretation des
Begriffs "Unglücksfall" zu Unrecht auf die Rechtsprechung in Baden Württem-
berg,
39 VGH Bad. Württ., Urteile vom 7.12.1992 - 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543
und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992, 267, 268.
40 Die Regelung in § 1 Abs.1 FSHG, durch die der Unglücksfall neben den
öffentlichen Notständen als Pflichtaufgabe normiert und nicht zu den freiwilligen
Leistungen der Feuerwehr gerechnet wird, unterscheidet sich nämlich deutlich von
der des Landes Baden-Württemberg. Dort wird zwischen Unglücksfällen, die eine
andere Notlage sind und bei denen die Feuerwehr Hilfeleistung gegen
Kostenerstattung erbringen kann, und öffentlichen Notständen unterschieden, bei
denen die Feuerwehr kraft Gesetzes tätig wird und der Einsatz grundsätzlich
unentgeltlich ist. Der Unglücksfall gehört in Baden-Württemberg nur dann zu den
Pflichtaufgaben, wenn er auch das Merkmal des öffentlichen Notstandes erfüllt,
41 vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 7.12.1992, a.a.O. und 18.11.1991,
a.a.O..
42 Die oben zitierte Begründung zur Neufassung der Gesetzesüberschrift des FSHG
macht deutlich, dass der Gesetzgeber des FSHG NW andere Vorstellungen
hinsichtlich der Pflichtaufgaben der Feuerwehr hat als die Klägerin.
43 Die der Klägerin entstandenen Aufwendungen und Kosten sind alle durch die
Hilfeleistung nach § 1 Abs.1 FSHG verursacht und von ihr gemäß § 40 Abs.1 FSHG
zu tragen.
44 Zur Beseitigung der Gefahr gehörte am 5.11.2000 neben dem Einsatz der
Fahrzeuge des Personals und des Bindemittels auch die Aufnahme des
abgestreuten Bindemittels. Die vom Einsatzleiter vor Ort ausgewählte Form der
Gefahrenbeseitigung war sachgerecht und notwendiger Bestandteil des Einsatzes
zur Vermeidung eines erheblichen Schadens und gehörte mit zur Aufgabenerfüllung
nach § 1 Abs. 1 FSHG.
45 Mit dem Abstreuen des Bindemittels war die Gefahrenlage noch nicht beseitigt.
Das sich unmittelbar an das Einreiben des Bindemittels in die Straßenoberfläche
anschließende Aufkehren der Bindemittel war ein Vorgang, der insgesamt der
Gefahrenbeseitigung diente. Während das Einreiben des abgestreuten Bindemittels
in die Straßenoberfläche wegen des Straßenbelages und der Art des Ölfilms
erforderlich wurde, um den Ölfilm aufzunehmen, konnte die Gefahr für den
Straßenverkehr erst durch das sich unmittelbar daran anschließende Aufkehren des
Bindemittels beseitigt werden. Entgegen der im Erlass des Ministeriums für Verkehr
vom 7.07.2004 geäußerten Ansicht kann nämlich nicht generell davon ausgegangen
werden, dass die unmittelbare Gefahrenbeseitigung schon durch das Abstreuen der
Verschmutzung mit Bindemittel beendet ist; denn wenn das mit Öl versetzte
Bindemittel auf der Straße verblieben wäre, wäre für den Verkehr eine neue
Gefahrenlage geschaffen worden. Abgestreute Mittel verursachen Rutschgefahren
und erfordern eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion, sodass nach Abstreuen von
Bindemitteln die Straße erst freigegeben werden darf, wenn entweder das
Bindemittel aufgekehrt ist oder ein Verkehrshinweis auf eine Ölspur, gegebenenfalls
eine Verkehrsregelung mit Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Polizei erfolgt ist.
Da der örtliche Einsatzleiter sich auf Grund der konkreten Situation für die erste
Alternative entschieden hat, gehört dieser Aufwand zu den beim Einsatz nach § 1
Abs.1 FSHG bedingten Kosten.
46 Dies gilt auch für die Entsorgung des aufgenommenen Öls und der damit
verbundenen Entsorgungskosten. Nach § 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
ist die Feuerwehr zumindest als Besitzerin des mit Öl verunreinigten Bindemittels zu
einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung der Bindemittel verpflichtet gewesen.
Diese Entsorgung ist ihr eigenes und kein fremdes Geschäft gewesen.
47 Soweit die Feuerwehr der Klägerin im Bereich der Gemeindestraßen die Ölspur
abgestreut hat, hat sie ohnehin ein eigenes Geschäft der Klägerin ausgeführt; denn
für Gemeindestraßen ist sie gemäß §§ 9,9 a, 47 Straßen- und Wegegesetz NW
unterhaltungspflichtig und gemäß § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegt ihr
für diese Straßen auch die Reinigungspflicht.
48 Da die Maßnahmen vom 5.11.2000 der Hilfeleistung in einem Unglücksfall
dienten, kann hier dahinstehen, in welchem Umfang die Klägerin Ersatzansprüche
gehabt hätte, wenn die Feuerwehr vor Ort das Fehlen eines Unglücksfalls festgestellt
hätte. Insoweit wären allerdings die Kosten für das Ausrücken und Einrücken der
Feuerwehr auch noch Bestandteil ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs.1 FSHG,
49 vgl. Fuchs-Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NW, 7. Auflage, §
1 Ziffer 8.1; Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr.14,
50 und von ihr zu tragen gewesen.
51 Im übrigen hätten sich dann ihre Ansprüche jedoch nach §§ 677, 683 BGB
gerichtet,
52 vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1975 - II ZR 54/74 -, BGH Z 65, 384 ff.; OVG
53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
54 Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
zuzulassen.
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