Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.09.2004: Ölspur




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.09.2004 - 14 K 3671/02) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das

Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

1 T a t b e s t a n d

2 Am Sonntag, den 05.11.2000 wurde die Feuerwehr der Klägerin telefonisch

darüber informiert, dass sich in X. -C. auf der S. Straße - L 000 -

Gründe:


eine Ölspur auf der Fahrbahn befinde. Die Feuerwehr der Klägerin rückte um 11.33

Uhr daraufhin mit 5 Einsatzkräften und einem Löschfahrzeug und einem Rüstwagen

aus. Laut Protokoll vom 5.11.2000 befand sich im Kreuzungsbereich

H. straße/J. straße, im Verteilerkreis J. straße und in der Abbiegespur zur

L 000 eine Ölspur. Die Länge der Ölspur wurde mit ca. 300 m und die Breite mit 0,5

m angegeben. Dabei war sowohl in der Abbiegespur zur L 000 als auch im

Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50 m Breite.

Zwischen der Abbiegespur und dem Verteilerkreis waren vereinzelte größere und

kleinere Ölflecken. Es wurden 6 Säcke (ca.120 kg) Bindemittel abgestreut. Das

Ölbindemittel wurde nach dem Abstreuen mit dem Besen über die Straße gerieben

und aufgenommen. Um 12.20 Uhr rückte die Feuerwehr wieder ein.

Bei der S. Straße - L 000 - handelt es sich um eine Landesstraße, die in

dem Bereich des Gewerbegebiets C. außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt

liegt. Die Straßen im Gewerbegebiet sind Gemeindestraßen.

3 Mit Bescheid vom 12.12.2000 zog der Bürgermeister der Klägerin die

Straßenmeisterei zu Gebühren in Höhe von 608,00 DM heran. Dabei setzte er für

den Einsatz eines Löschfahrzeuges während einer Stunde 130,00 DM, für den

Einsatz von 4 Feuerwehrleuten 160,00 DM, für den Verbrauch von 120 kg

Bindemittel 150,00 DM und für die Entsorgung dieser Mittel 168,00 DM an. Der

M.

legte hiergegen Widerspruch ein, weil § 41 des Gesetzes

über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 keinen Erstat-

tungsanspruch vorsehe.

4 Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom

6.02.2001, in dem der Bürgermeister der Klägerin seinen Bescheid nunmehr auf

Geschäftsführung ohne Auftrag stützte, erhob der Beklagte bei dem

- 14 K 1486/01 - Anfechtungsklage. Auf Grund der Hinweise des Gerichts vom

31.10.2001 und 26.11.2001, wonach Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher

Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch Leistungsbescheid geltendgemacht

werden können und kein Kostenersatz nach § 11 Abs.2 Nr.7 KostO NW in

Verbindung mit §§ 77,59 VwVG NW vorliege, hob der Bürgermeister der Klägerin

den angefochten Bescheid auf. Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren

wurde eingestellt.

5 Am 22.01.2002 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Euskirchen den Erlass

eines Mahnbescheides gegen den Beklagten in Höhe von 310,87 EUR nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16.01.2002 wegen des

Feuerwehreinsatzes beantragt. Gegen den daraufhin erlassenen Mahnbescheid hat

der Beklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 26.04.2002 hat das

Amtsgericht Euskirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwie-

sen.

6 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, sie habe mit der Beseitigung

der Ölspur eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des M.

besorgt. Als Träger der Straßenbaulast für die L 000 sei der Beklagte verpflichtet

gewesen, die Landstraße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

entsprechenden Zustand zu unterhalten, und zwar so dass sie den Erfordernissen

der Sicherheit und Ordnung genügten. Den Mitarbeitern der Feuerwehr sei bewusst

gewesen, dass sie ein fremdes Geschäft führten und dass sie am Sonntag niemand

bei der Straßenmeisterei erreichen würden, der die Ölspur beseitigen würde.

Bei der Ölspur handele es sich auch um keinen Unglücksfall. Es sei kein plötzliches

Ereignis, von dem erhebliche Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen oder Umwelt

ausgingen. Leichte Ölverschmutzungen seien keine Gefahr für die Allgemeinheit.

Wenn überhaupt habe die Ölspur nur nachfolgende Verkehrsteilnehmer

beeinträchtigen können. Der Einsatz der Feuerwehr als technisch kompetente Stelle

sei dennoch geboten gewesen, um den nicht vorhandenen Bereitschaftsdienst des

Beklagten von seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung schadlos zu halten. Da

der Ölfilm nicht sehr dick gewesen sei und das Bindemittel das Öl gut gebunden

habe, sei das Bindemittel in die Straße gerieben und aufgenommen worden.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 310,87 EUR nebst

Zinsen in Höhe von 4% seit dem 22.01.2002 zu zahlen.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er trägt vor, die Klägerin habe am 5.11.2000 eine eigene Aufgabe erfüllt. Eine

umfangreiche Ölspur auf einer öffentlichen Straße stelle einen Unglücksfall dar. Das

Auftreten einer solchen Spur sei ein mit Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine

erhebliche Gefahr für Menschen und Sache bringe oder zu bringen drohe. Im übrigen

hätte es nach Abstreuen des Bindemittels ausgereicht, ein Warnschild aufzustellen

und die Entsorgung der Ölbindemittel am folgenden Montag der Straßenmeisterei zu

überlassen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

14 Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Verzinsung der geltendgemachten For-

derung teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1

VwGO einzustellen.

15 Im übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage unbegründet.

16 Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von

310,87 EUR aus einer entsprechenden Anwendung der Regeln der §§ 677 ff. BGB

über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - GOA -.

17 Zwar können die Bestimmungen der GOA über Kostenersatz entsprechend

anwendbar sein, wenn ein Hoheitsträger, der für einen anderen Hoheitsträger tätig

wird, Aufwendungen bei Ausführung des fremden Geschäft macht. Die Anwendung

dieser Bestimmungen kommt jedoch nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht

insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die

einschlägigen Rechtsnormen nicht abschließend bestimmen, wer das Geschäft

durchzuführen hat,

18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066

§ 53 TKG Nr. 2 ,Seite 10 mit weiteren Nachweisen,

19 und auch die Frage der Kostenverteilung nicht geregelt ist,

20 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1991 - 7 C 1/91 -, NVwZ 1992, 264,

265;

21 denn nur dann kann von der Durchführung eines fremden Geschäftes

gesprochen werden, dessen kostenrechtliche Konsequenzen eines Rückgriffs auf die

Regeln der GOA bedürfen.

22 Der Einsatz der Feuerwehr am 5.11.2000 war für die Klägerin kein fremdes

Geschäft, für das die Klägerin von dem beklagten Land Kostenersatz verlangen

könnte. Für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten ist in § 1 Abs.1 und § 40

Abs.1 FSHG ausdrücklich bestimmt, dass die Klägerin diese Arbeiten vorzunehmen

und die Kosten dieser Arbeiten zu tragen hat.

23 Nach § 40 Abs.1 FSHG tragen nämlich die Gemeinden, soweit nicht in den

weiteren Bestimmungen des § 40 FSHG etwas anderes geregelt ist, die Kosten für

die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Da die Gemeinden die ihnen

nach dem FSHG obliegenden Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit

wahrzunehmen haben, sind sie nach § 40 Abs.1 bis 3 FSHG auch verpflichtet

worden, die Kosten dieser Aufgaben zu tragen, soweit sie nicht nach § 41 Abs.2

FSHG zur Abwälzung der Kosten Gebühren erheben dürfen,

24 vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in

NW, 4. Auflage, Stand 2004, § 40 FSHG Rdnr. 1.

25 Diese Bestimmung ist ebenso wie die Regelung des § 45 OBG NW Ausdruck des

sog. Entstehungsprinzips, das in NW im allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht für

die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes gilt, wonach der Träger der Behörde

- im Verhältnis zu anderen Landesbehörden - die von dieser eingeleiteten und

durchgeführten Maßnahmen zu tragen hat,

26 vgl. OVG NW, Urteil vom 21.04.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526,

zum Verhältnis Polizei- und Ordnungsbehörden.

27 Die am 5.11.2000 von der Feuerwehr durchgeführten Arbeiten an der Ölspur

gehören zu den gemäß § 1 Abs.1 FSHG den Gemeinden übertragenen Aufgaben;

denn sie sind Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs.1 FSHG

gewesen.

Die Beseitigung der Ölspur auf der S. Straße am 5.11.2000 diente der

Vermeidung eines Unglücksfalls. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen

Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder

Sachen bringt oder bringen kann,

28 vgl. OVG NW, Urteil vom 5.08.1985 - 2 A 3119/83 -, VG Köln, Urteil vom

15.06.1992 - 20 K 1782791 - KStZ, 1993, 18 f.; VG Saarland, Urteil vom

29.11.2001 - 6 K 6/00 -; insoweit auch VGH Bad.Württ., Urteile vom 7.12.1992

- 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543; und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992,

267, 268, VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1999 - 13 K 3600/98 -, DÖV 2000,

255, 256.

29 Da im Bereich der S. Straße - L000 - sowohl an der Abzweigung zur L

000 als auch am Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50

m Breite vorhanden war, bestand eine erhebliche Gefahr für den

Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für Motorräder, dass sie auf der Ölspur wegen

des in diesen Bereichen notwendig werdenden Richtungswechsels ins Rutschen

geraten und verunglücken konnten. Für Motorradfahrer konnte dies nicht nur zu

erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren Personenschäden führen. Für diesen

Personenkreis handelte es sich um ein mit Plötzlichkeit auftretendes Ereignis,

30 vgl. auch die Erlasse des Innenministeriums des Landes NW vom

29.07.2004 und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung

des Landes NW vom 7.07.2004, die bei Ölunfällen auf der Straße auch von

der Möglichkeit eines Unglücksfalles ausgehen.

31 Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für das Vorliegen eines

Unglücksfalles nicht die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sein. Der

Gesetzgeber in NW hat den Unglücksfall nicht als Unterfall des Notstandes definiert.

Dies wird durch die selbständige Stellung des Begriffs "Unglücksfall" neben dem

Begriff "Notstand" schon in der Überschrift des Gesetzes über den Feuerschutz und

die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25.03.1958 -

GV NW S.101 - und in der Fassung des § 1 Abs.1 FSHG deutlich. Beide Begriffe,

"Unglücksfall" und "Notstand", werden dem ursprünglichen Einsatzbereich der

Feuerwehr, nämlich der Bekämpfung der Schadensfeuer gleichrangig

gegenübergesetzt. Diese Formulierung ist dabei auch bei der Gesetzesänderung

vom 25.02.1975 - GV NW S. 182 - weiter Ausdruck des gesetzgeberischen Willens

gewesen, weil er auf die zwischenzeitlich festgestellte Schwerpunktverlagerung der

Feuerwehreinsätze auf technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen reagieren wollte.

Dabei wurde als ein wesentlicher Grund für die vielen technischen Hilfeleistungen die

Gefahranfälligkeit des Straßenverkehrs in Folge der steigenden Verkehrsdichte

genannt,

32 vgl. LT-Drucksache 7/3961, Begründung I, Allgemeines, Seite 21.

33 Das hierdurch bedingte erweiterte Pflichteinsatzspektrum der Feuerwehren, das

später bei der Gesetzesänderung vom 14.03.1989 - GV NW S. 102 - zum Teil einer

"extensiven Interpretation des Begriffs "Unglücksfall"" zugeschrieben wurde,

34 Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seiten 2 und 15,

35 wurde jedoch nicht korrigiert. Vielmehr war diese Feststellung Anlass, wegen der

für die Gemeinden gestiegenen Kosten in das Gesetz Regelungen über die

Kostenerstattung von dem Verursacher, dem Kraftfahrzeughalter oder anderen

Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 Abs.2 FSHG vom

14.03.1989 (jetzt § 41 Abs. 2 FSHG) einzuführen,

36 vgl. Entwurf der CDU - Fraktion, LT-Drucksache 10/3178, Seiten 9 und 11,

Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seite 15.

37 Lediglich die Gesetzesüberschrift wurde bei der Neufassung des Gesetzes vom

10.02.1998 - GV NW S.122 - kürzer gefasst und zwar als " Gesetz über den Feuer-

schutz und die Hilfeleistung". In der Begründung der Neufassung der Gesetzesüber-

schrift wurde dabei jedoch hervorgehoben, dass diese Bezeichnung "die

Aufgabenstellung der Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren bei alltäglichen

Schadensereignissen und durch alle bei einem Großschadensereignis zum Einsatz

kommenden Hilfeleistungskräfte" treffe.

38 Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihrer Auffassung zur Interpretation des

Begriffs "Unglücksfall" zu Unrecht auf die Rechtsprechung in Baden Württem-

berg,

39 VGH Bad. Württ., Urteile vom 7.12.1992 - 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543

und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992, 267, 268.

40 Die Regelung in § 1 Abs.1 FSHG, durch die der Unglücksfall neben den

öffentlichen Notständen als Pflichtaufgabe normiert und nicht zu den freiwilligen

Leistungen der Feuerwehr gerechnet wird, unterscheidet sich nämlich deutlich von

der des Landes Baden-Württemberg. Dort wird zwischen Unglücksfällen, die eine

andere Notlage sind und bei denen die Feuerwehr Hilfeleistung gegen

Kostenerstattung erbringen kann, und öffentlichen Notständen unterschieden, bei

denen die Feuerwehr kraft Gesetzes tätig wird und der Einsatz grundsätzlich

unentgeltlich ist. Der Unglücksfall gehört in Baden-Württemberg nur dann zu den

Pflichtaufgaben, wenn er auch das Merkmal des öffentlichen Notstandes erfüllt,

41 vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 7.12.1992, a.a.O. und 18.11.1991,

a.a.O..

42 Die oben zitierte Begründung zur Neufassung der Gesetzesüberschrift des FSHG

macht deutlich, dass der Gesetzgeber des FSHG NW andere Vorstellungen

hinsichtlich der Pflichtaufgaben der Feuerwehr hat als die Klägerin.

43 Die der Klägerin entstandenen Aufwendungen und Kosten sind alle durch die

Hilfeleistung nach § 1 Abs.1 FSHG verursacht und von ihr gemäß § 40 Abs.1 FSHG

zu tragen.

44 Zur Beseitigung der Gefahr gehörte am 5.11.2000 neben dem Einsatz der

Fahrzeuge des Personals und des Bindemittels auch die Aufnahme des

abgestreuten Bindemittels. Die vom Einsatzleiter vor Ort ausgewählte Form der

Gefahrenbeseitigung war sachgerecht und notwendiger Bestandteil des Einsatzes

zur Vermeidung eines erheblichen Schadens und gehörte mit zur Aufgabenerfüllung

nach § 1 Abs. 1 FSHG.

45 Mit dem Abstreuen des Bindemittels war die Gefahrenlage noch nicht beseitigt.

Das sich unmittelbar an das Einreiben des Bindemittels in die Straßenoberfläche

anschließende Aufkehren der Bindemittel war ein Vorgang, der insgesamt der

Gefahrenbeseitigung diente. Während das Einreiben des abgestreuten Bindemittels

in die Straßenoberfläche wegen des Straßenbelages und der Art des Ölfilms

erforderlich wurde, um den Ölfilm aufzunehmen, konnte die Gefahr für den

Straßenverkehr erst durch das sich unmittelbar daran anschließende Aufkehren des

Bindemittels beseitigt werden. Entgegen der im Erlass des Ministeriums für Verkehr

vom 7.07.2004 geäußerten Ansicht kann nämlich nicht generell davon ausgegangen

werden, dass die unmittelbare Gefahrenbeseitigung schon durch das Abstreuen der

Verschmutzung mit Bindemittel beendet ist; denn wenn das mit Öl versetzte

Bindemittel auf der Straße verblieben wäre, wäre für den Verkehr eine neue

Gefahrenlage geschaffen worden. Abgestreute Mittel verursachen Rutschgefahren

und erfordern eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion, sodass nach Abstreuen von

Bindemitteln die Straße erst freigegeben werden darf, wenn entweder das

Bindemittel aufgekehrt ist oder ein Verkehrshinweis auf eine Ölspur, gegebenenfalls

eine Verkehrsregelung mit Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Polizei erfolgt ist.

Da der örtliche Einsatzleiter sich auf Grund der konkreten Situation für die erste

Alternative entschieden hat, gehört dieser Aufwand zu den beim Einsatz nach § 1

Abs.1 FSHG bedingten Kosten.

46 Dies gilt auch für die Entsorgung des aufgenommenen Öls und der damit

verbundenen Entsorgungskosten. Nach § 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

ist die Feuerwehr zumindest als Besitzerin des mit Öl verunreinigten Bindemittels zu

einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung der Bindemittel verpflichtet gewesen.

Diese Entsorgung ist ihr eigenes und kein fremdes Geschäft gewesen.

47 Soweit die Feuerwehr der Klägerin im Bereich der Gemeindestraßen die Ölspur

abgestreut hat, hat sie ohnehin ein eigenes Geschäft der Klägerin ausgeführt; denn

für Gemeindestraßen ist sie gemäß §§ 9,9 a, 47 Straßen- und Wegegesetz NW

unterhaltungspflichtig und gemäß § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegt ihr

für diese Straßen auch die Reinigungspflicht.

48 Da die Maßnahmen vom 5.11.2000 der Hilfeleistung in einem Unglücksfall

dienten, kann hier dahinstehen, in welchem Umfang die Klägerin Ersatzansprüche

gehabt hätte, wenn die Feuerwehr vor Ort das Fehlen eines Unglücksfalls festgestellt

hätte. Insoweit wären allerdings die Kosten für das Ausrücken und Einrücken der

Feuerwehr auch noch Bestandteil ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs.1 FSHG,

49 vgl. Fuchs-Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NW, 7. Auflage, §

1 Ziffer 8.1; Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr.14,

50 und von ihr zu tragen gewesen.

51 Im übrigen hätten sich dann ihre Ansprüche jedoch nach §§ 677, 683 BGB

gerichtet,

52 vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1975 - II ZR 54/74 -, BGH Z 65, 384 ff.; OVG

53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

54 Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits

zuzulassen.

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