Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 20.07.2004: Kfz-Kennzeichen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 20.07.2004 - 4 L 113/04) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung

untersagt, Räume im Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke

der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder

unentgeltlich an Dritte zu überlassen, ohne der Antragstellerin für den Fall, dass sie

nicht im Kreishaus als Betrieb vertreten sein wird, die Möglichkeit einzuräumen, in

angemessener Weise für ihre Lage, ihre Angebote und ihre Konditionen im

Zusammenhang mit der Prägung von Kfz-Kennzeichen zu werben.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:


Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der

Antragsgegner zu 1/3.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im

Gebäude des Kreishauses, in dem auch die Kfz-Zulassungsstelle untergebracht ist,

Räume privaten Schilderprägern zu überlassen.

4 Die Antragstellerin betreibt in F. eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr

Geschäftslokal liegt ungefähr 120 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Der

Betrieb eines weiteren Schilderprägers in F. in der Roitzheimer Straße liegt etwa

einen Kilometer oder mehr von der Zulassungsstelle entfernt.

5 Im Laufe des Jahres 2003 gestaltete der Antragsgegner zwei Räume in seinem

Verwaltungsgebäude in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle in der Absicht

um, diese künftig an Kfz-Schilderprägeunternehmen zu vermieten. Ende 2003

wandte sich die Antragstellerin, nachdem sie von dessen Absicht erfahren hatte, an

den Antragsgegner. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erklärte die

Antragstellerin, dass der Antragsgegner in einen funktionierenden Markt eingreife.

Der Eingriff werde höhere Preise zur Folge haben.

6 Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2004 erklärte die Antragstellerin, die

beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 GWB

dar und verstoße gegen § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

in Verbindung mit § 53 Absatz 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW).

Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG)

verletzt. Die Antragstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum 30. Januar

2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben werde.

7 Am 4. Februar 2004 hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen

Rechtsschutz nachgesucht und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre

Interessen verletzenden Verstoß des Antragsgegners gegen das Verbot

wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO

NW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit § 20 GWB sowie

aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht gemäß § 17 GVG ebenfalls zu

entscheiden habe. Für einen Satz Schilder bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit

23,- EUR. Im benachbarten Kreis E. betrage der Preis derzeit 31,- EUR. Der

Durchschnitt in NRW belaufe sich auf 28,- EUR. Es entspreche der Lebenserfahrung,

dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener Anbieter von Kfz-Schildern

gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der Zulassungsstelle so erhebliche

Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr rentabel weiterführen könne. Aus

diesem Umstand sei in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen die

überragende Marktstellung eines Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle

angenommen worden. Die beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin

existenzbedrohend. Ein öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NW, § 53 Absatz

1 KrO NW sei nicht ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich

zwar beteiligen, ein Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da

sich an der Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende

Großunternehmen beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch

über einen längeren Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer

Verdrängung des Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige

Preise anbieten. In Ingolstadt habe der dortige Landkreis den Betrieb einer

Prägestelle im Gebäude des Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein

Bieter erhalten, der dem Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe.

Zahlreiche weitere Gebote hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe,

um rentabel arbeiten zu können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,-

EUR auf 58,40 EUR erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des

Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner

ausschließlich fiskalische Interessen verfolge.

8 Die Antragstellerin beantragt,

9 es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung - bis zu einer Entscheidung in einem noch zu

eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, Räume im

Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke

der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen

entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.

10 Der Antragsgegner beantragt,

11 den Antrag abzulehnen.

12 Er führt aus, dass er zur Zeit den Hauptsitz seiner Verwaltung durch einen Anbau

erweitere. Im Zuge dessen werde auch die Zulassungsstelle umgestaltet. In

unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes befänden sich zwei Räume von circa

35 bzw. 40 qm Größe. Er beabsichtige, diese Räume an zwei verschiedene

Schilderpräger im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für vier Jahre zu

vermieten. Einziges Zuschlagkriterium sei die Höhe der gebotenen

Bruttoumsatzbeteiligung. Der Mindestmietpreis betrage 2.200,- EUR pro Raum. Die

Antragstellerin sei derzeit im Umkreis von einem Kilometer der einzige Anbieter für

Kfz-Kennzeichen. Mit der beabsichtigten Vermietung betreibe er, der Antragsgegner,

kein Unternehmen. Es handele sich vielmehr um ein Nebengeschäft, das nicht den

Schranken des § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW unterworfen

sei. Die Vermietung stehe mit der hoheitlichen Kraftfahrzeugzulassung und

Kennzeichenzuteilung in einem engen Zusammenhang und sei daher dem

hoheitlichen Zweck als Hilfstätigkeit im Sinne von § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW, § 53

Absatz 1 KrO NW unterzuordnen. Durch die Vermietung von Räumen zur Herstellung

von Kfz-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes werde die

Beschaffung für die Bürger erleichtert und das behördliche Verfahren beschleunigt.

Unabhängig hiervon erfordere auch ein öffentlicher Zweck die Betätigung. Er verfolge

vornehmlich das Ziel, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines KFZ durch die

unmittelbare Nähe von Kennzeichenprägern zur Zulassungsstelle zu erleichtern.

Die beabsichtigte Vermietung verstoße auch nicht gegen §§ 30, 20 GWB. Der

Antragstellerin stehe es frei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Der

Standortvorteil der Wettbewerber im Kreishaus werde durch die höhere Miete

ausgeglichen.

13 Während des laufenden Eilverfahrens hat der Antragsgegner beim Bürgermeister

der Stadt F. wegen der geplanten Änderung der Nutzung von Räumlichkeiten

im Kreishaus eine Baugenehmigung beantragt, die mit Bescheid vom 14. Mai 2004

erteilt worden ist.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners

Bezug genommen.

15

II.

16 Der Antrag ist zulässig.

17 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Absatz 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der

Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht

verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch

Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

18 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn -

wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur

des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch

abgeleitet wird,

19 vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 21 E 62/04 -;

109; Diefenbach, Zur Konkurrentenklage gegen unzulässige

kommunale Wirtschaftstätigkeit, Wirtschaft und Verwaltung 2003,

115.

20 Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines

Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der

Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem

erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom Antragsteller zu dessen

Begründung vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist allein die

wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche

Qualifizierung des geltend gemachten Anspruches durch den Antragsteller

selbst,

21 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE

96, 71 -.

22 Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den

Verwaltungsgerichten ist damit, dass die für das Rechtsschutzbegehren in Betracht

kommende Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Diese

Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

23 Das Begehren der Antragstellerin ist auf einen öffentlich-rechtlichen

Unterlassungsanspruch gerichtet. Der Antragsgegner soll die Überlassung von im

Kreishaus belegenen Räumen an Kfz-Schilderpräger unterlassen. Dieser Anspruch

ist öffentlich-rechtlich, weil die Antragstellerin einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte

durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners rügt, dessen Zulässigkeit

unter anderem durch § 107 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW geregelt wird,

24 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03

- NWVBl 2003, 462-466.

25 Dass sich der Rechtsstreit auch am Maßstab der von der Antragstellerin wohl

nachrangig angeführten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 33 GWB in

Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG) beurteilen lässt, steht der Eröffnung

des Verwaltungsrechtsweges nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob in

einem Verstoß gegen § 107 Absatz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW immer

zugleich ein Verstoß gegen die vorgenannten zivilrechtlichen Vorschriften zu sehen

ist,

26 vgl. verneinend OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003,

a.a.O.; bejahend Diefenbach, a.a.O., S. 127.

27 hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 17 Absatz 2 Satz 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes hingenommen, dass einem Kläger oder Antragsteller

bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einem etwaigen Anspruch, der sich

sowohl nach öffentlich-rechtlichen als auch nach privatrechtlichen Vorschriften

bemessen lässt, eine Wahlmöglichkeit zukommt, welchen Rechtsweg er

beschreitet,

28 vgl. Diefenbach, a.a.O., S. 127.

29 Das Gericht ist für eine Entscheidung über den Rechtsstreit grundsätzlich

umfassend zuständig, sofern es - wie hier - auch nur für eine normative Grundlage

des geltend gemachten Anspruchs zuständig ist,

30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -

NJW 1995, 2938.

31 Richtiger Antragsgegner ist der Kreis F. , vertreten durch den Landrat, da

die Antragstellerin vom Antragsgegner in einem noch zu betreibenden

Hauptsacheverfahren weder den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren noch

einen Verwaltungsakt anfechten würde,

32 vgl. zur Korrektur von Amts wegen: Schoch / Schmidt-Aßmann

/ Pietzner-Meissner, VwGO-Kommentar, § 78 Rz. 57 m.w.N..

33 Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Absatz 2 VwGO antragsbefugt, weil es

zumindest als möglich erscheint, dass sie in ihren durch § 107 Absatz 1 GO NW, §

53 Absatz 1 KrO NW geschützten Rechten beeinträchtigt wird.

34 Der Antragstellerin fehlt es auch im Hinblick auf etwaige zivilprozessuale

Vorgehensmöglichkeiten nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann

letzteres entfallen, wenn der bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutzsuchende

einfacher und/oder effektiver auf dem Zivilrechtsweg vorgehen könnte,

35 vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 20 B 73/95 -

NVwZ-RR 1996, 182,.

36 aber dafür, dass dies vorliegend der Fall wäre, fehlen jegliche

Anhaltspunkte.

37 Der Antrag ist teilweise begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in

Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die

Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des

Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist,

dass ein Anordnungsgrund (mithin die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen

Sicherung) sowie ein Anordnungsanspruch (also ein subjektives öffentliches Recht

des Antragstellers, dessen Durchsetzung - erst - im Hauptsacheverfahren gefährdet

ist) durch den Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO

i.V.m. §§ 920 Abs. 1, 2, 294 ZPO).

38 Diese beiden Voraussetzungen sind nach Maßgabe der folgenden Ausführungen

erfüllt.

39 Der Antragstellerin kann ein Abwarten auf die Entscheidung in einem noch

durchzuführenden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden. Die ohne Erlass

der beantragten einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile können die

Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Mit der Ausschreibung

und der Vergabe der Räume in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle an

Konkurrenten der Antragstellerin würde die Wettbewerbslage zu ihren Lasten

erheblich verändert.

40 Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines

Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Allerdings steht ihr der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch nicht vollumfänglich zu. Die Antragstellerin kann

nur eingeschränkt eine Unterlassung beanspruchen. Das beabsichtigte Handeln des

Antragsgegners verstößt in der gegenwärtig geplanten Form gegen § 107 Absatz 1

Satz 1 Nr. 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW, der auch subjektive Rechte der

Antragstellerin schützt.

41 § 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW begründet subjektive Rechte der durch die

Betätigung betroffenen privaten Unternehmen. Die Norm erschöpft sich nicht darin,

die Gemeinden vor den Gefahren wirtschaftlicher Betätigung zu schützen,

42 vgl. grundlegend: OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 -

15 B 1137/03 - NWVBl 2003, 462 mit zahlreichen weiteren

Nachweisen.

43 Die Antragstellerin gehört zum geschützten Personenkreis, weil sie in F.

derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wie die Betriebe, deren Ansiedlung der

Antragsgegner durch Vermietung von Räumen im Kreishaus erreichen will.

44 Die beabsichtigte Vermietung von Räumen im Kreishaus an Schilderpräger - auf

diese ist mangels übergeordneter wirtschaftlicher Haupttätigkeit als eigenständiger

Unternehmensgegenstand abzustellen - stellt keine zulässige wirtschaftliche

Betätigung im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW dar. Zwar fehlt es nicht an

öffentlichen Zwecken für die beabsichtigte Betätigung des Antragsgegners. Diese

öffentliche Zwecke erfordern jedoch im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO

NW nicht die vom Antragsgegner ins Auge gefasste konkrete Form der

Überlassung.

45 Gegen die Anwendbarkeit des § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW bestehen

keine Bedenken; sie ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht

durch § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW ausgeschlossen. Bei der Vermietung der Räume

handelt es sich nicht um eine Einrichtung, die ausschließlich der Deckung des

Eigenbedarfs des Antragsgegners dient, wie es § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW

voraussetzt,

46 vgl. Meyer, Kommunalwirtschaftsrecht und kommunale

Handwerkstätigkeiten, Wirtschaft und Verwaltung 2003, 57,

84ff,

47 denn die Vermietung von Räumen an Unternehmen, die ihrerseits Kfz-Schilder

an Private verkaufen sollen, ist ersichtlich auf die Deckung des Bedarfs von Bürgern

ausgerichtet.

48 Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Annextätigkeit,

49 vgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung-Kommentar, § 107,

Anm. 6,

50 führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des klaren Wortlauts der

Regelungen des § 107 Absatz 2 GO NW ist bereits zweifelhaft, ob - letztlich aus

Gründen der Verwaltungsökonomie - weitere im Gesetz nicht geregelte Ausnahmen

zulässigerweise angenommen werden können. Dies kann jedoch dahinstehen, da

der Antragsgegner im vorliegenden Fall keineswegs die beabsichtigte

Fremdbedarfsdeckung nur "bei Gelegenheit" der eigentlichen, bislang

wahrgenommenen Aufgabenverwirklichung unter Ausschöpfung vorhandener, sonst

brachliegender Kapazitäten betreiben will. Vielmehr hat der Antragsgegner durch die

entsprechende bauliche Umgestaltung der Räume in unmittelbarer Nähe der

Zulassungsstelle erst die Vermietungskapazitäten geschaffen. Sein Handeln

bezweckt also gerade nicht die bessere Auslastung vorhandener Kapazitäten,

sondern die Schaffung neuer Kapazitäten zum Zwecke der Aufnahme wirtschaftlicher

Betätigung.

51 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1974,

52 vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 - DÖV 1974,

785 mit Anm. Püttner,

53 steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass über die wirtschaftliche

Betätigung eines Kreises in Niedersachsen zu entscheiden war, hat der

Bundesgerichtshof den Verkauf von Kfz-Schildern durch den Landkreis nur

wettbewerbsrechtlich für zulässig erklärt. Im Übrigen ist die vom Bundesgerichtshof

vorgenommene Unterordnung des Verkaufs unter den öffentlichen Zweck der

Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen Verfahrens im Rahmen von §

107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW und nicht bei § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW zu

berücksichtigen.

54 Ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW ist

gegeben.

55 Der Begriff des öffentlichen Zwecks umfasst jedweden im Aufgabenbereich der

Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die

Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus,

56 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w.

N.

57 Dem Antragsgegner kommt bei der Entscheidung, ob sein Handeln durch einen

öffentlichen Zweck gefordert wird, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur

eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Denn worin eine Kommune eine Förderung

des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und

Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den

örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Kommune, Bedürfnissen der

Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Es handelt sich um eine Frage

sachgerechter Kommunalpolitik, die in starkem Maße von

Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird,

58 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 C 24.69 -

BVerwGE 39, 329; Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung, § 107

Anm. III 2; Held / Becker, Kommunalverfassungsrecht, § 107 GO,

Anm. 5; Articus / Schneider, Gemeindeordnung NRW, § 107 Anm.

3.

59 Der Antragsgegner verfolgt mit der beabsichtigten Vermietung der Räume nach

eigenen Angaben den Zweck, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines

Kraftfahrzeuges zu erleichtern und zugleich das behördliche Verfahren zu

beschleunigen. Gründe dafür, dass mit diesen Zielsetzungen keine öffentlichen

Zwecke verfolgt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Vermietung

von Räumen in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle ist auch grundsätzlich

geeignet, diesem Zweck zu dienen.

60 Die weitere in § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW für eine wirtschaftliche

Betätigung einer Kommune genannte Voraussetzung, dass der verfolgte öffentliche

Zewck die konkret wirtschaftliche Betätigung erfordert, ist hingegen nicht erfüllt.

Die Vermietung in der beabsichtigten Art und Weise wird durch die vorstehend

genannten öffentlichen Zwecke nicht erfordert. Erfordern bedeutet zwar nicht, dass

für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Es reicht

vielmehr aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv

erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Der durch die wirtschaftliche

Betätigung bewirkte Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten

öffentlichen Zweck stehen. Je schwerer der Eingriff ist, desto dringlicher von der Art

des öffentlichen Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses

muss die wirtschaftliche Betätigung sein,

61 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w.

N.

62 Mit der Vermietung von Räumen im Kreishaus in unmittelbarer Nähe der

Zulassungsstelle an Schilderpräger greift der Antragsgegner in schwerwiegender

Weise in den lokalen Markt ein und ermöglicht den den Zuschlag erhaltenden

Unternehmen eine potentiell marktbeherrschende Position,

63 vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 - NJW 2003,

2684; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 - NJW 2003, 752;

Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 - NJW 1998, 3778.

64 Diesen sich aus dem Standort ergebenden Vorteil hat der Antragsgegner

potentiell dadurch abgeschwächt, dass in der Ausschreibung zum alleinigen

Zuschlagskriterium das höchste prozentuale Umsatzbeteiligungsgebot bestimmt

werden soll, und so dem erheblichen Standortvorteil ein erheblicher Kostennachteil

gegenüber stehen wird.

65 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998,

a.a.O.

66 Diese ausgleichende Wirkung kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn

den nicht im Kreishaus angesiedelten Konkurrenzunternehmen - also ggf. auch der

Antragstellerin - an geeigneter Stelle in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle eine

angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre Angebote und ihre Konditionen

hinzuweisen.

67 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998,

und Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 -

68 Dies sieht die Ausschreibung des Antragsgegners jedoch nicht vor, obwohl der

Antragsgegner ohne eine entsprechende Klausel nach Erteilung des Zuschlags

zivilrechtlich gehindert sein könnte, derartige Werbung im Kreishaus noch

zuzulassen,

69 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2001 - - 24 U 174/00 -

ZMR 2002, 38; BGH, Urteil vom 24. Januar 1979 - 8 ZR 56/78 -

NJW 1979, 1404.

70 Der Antragsgegner hat daher bereits im Rahmen der Ausschreibung und der sich

anschließenden Miet- oder Pachtverträge auf seine Verpflichtung hinzuweisen,

etwaigen Konkurrenzunternehmen, die nicht im Kreishaus angesiedelt sind, in

unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, in geeigneter

Weise für ihre Angebote und ihre Konditionen bei der Prägung von Kfz-Kennzeichen

zu werben.

71 Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des

Überlassens im Kreishaus an Schilderpräger besteht jedoch nicht. Mit der Regelung

des Zuschlags an denjenigen, der die höchte Umsatzbeteiligungsquote bietet und

der Werbemöglichkeit für die nicht im Kreishaus ansässigen Unternehmen ist der

Markteingriff auf ein vertretbares Mass abgemildert worden.

72 Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des

Überlassens von Räumen kann auch nicht mit Erfolg auf § 20 Absatz 1 GWB oder §

1 UWG gestützt werden. Insoweit ist in der Zivilrechtsprechung geklärt, dass eine

Kommune wettbewerbs- und kartellrechtlich nicht gehindert ist, in unmittelbarer Nähe

der Zulassungsstelle Räume an Schilderpräger zu vermieten, wenn die

Ausschreibung grundsätzlich allen Unternehmen offen steht, die Ausschreibung in

regelmäßigen Zeitabständen wiederholt wird und den Konkurrenzunternehmen

ausreichende Werbemöglichkeiten in oder in unmittelbarer Nähe der

Zulassungsstelle eingeräumt werden,

73 vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2003, vom 24. September 2002,

vom 14. Juli 1998 und vom 26. April 1974, jeweils a.a.O.; OLG

WettbR 2000, 174.

74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 1

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