Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 20.07.2004: Kfz-Kennzeichen
Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 20.07.2004 - 4 L 113/04) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, Räume im Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke
der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte zu überlassen, ohne der Antragstellerin für den Fall, dass sie
nicht im Kreishaus als Betrieb vertreten sein wird, die Möglichkeit einzuräumen, in
angemessener Weise für ihre Lage, ihre Angebote und ihre Konditionen im
Zusammenhang mit der Prägung von Kfz-Kennzeichen zu werben.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der
Antragsgegner zu 1/3.
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im
Gebäude des Kreishauses, in dem auch die Kfz-Zulassungsstelle untergebracht ist,
Räume privaten Schilderprägern zu überlassen.
4 Die Antragstellerin betreibt in F. eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr
Geschäftslokal liegt ungefähr 120 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Der
Betrieb eines weiteren Schilderprägers in F. in der Roitzheimer Straße liegt etwa
einen Kilometer oder mehr von der Zulassungsstelle entfernt.
5 Im Laufe des Jahres 2003 gestaltete der Antragsgegner zwei Räume in seinem
Verwaltungsgebäude in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle in der Absicht
um, diese künftig an Kfz-Schilderprägeunternehmen zu vermieten. Ende 2003
wandte sich die Antragstellerin, nachdem sie von dessen Absicht erfahren hatte, an
den Antragsgegner. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erklärte die
Antragstellerin, dass der Antragsgegner in einen funktionierenden Markt eingreife.
Der Eingriff werde höhere Preise zur Folge haben.
6 Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2004 erklärte die Antragstellerin, die
beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 GWB
dar und verstoße gegen § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in Verbindung mit § 53 Absatz 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW).
Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG)
verletzt. Die Antragstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum 30. Januar
2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben werde.
7 Am 4. Februar 2004 hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre
Interessen verletzenden Verstoß des Antragsgegners gegen das Verbot
wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO
NW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit § 20 GWB sowie
aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht gemäß § 17 GVG ebenfalls zu
entscheiden habe. Für einen Satz Schilder bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit
23,- EUR. Im benachbarten Kreis E. betrage der Preis derzeit 31,- EUR. Der
Durchschnitt in NRW belaufe sich auf 28,- EUR. Es entspreche der Lebenserfahrung,
dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener Anbieter von Kfz-Schildern
gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der Zulassungsstelle so erhebliche
Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr rentabel weiterführen könne. Aus
diesem Umstand sei in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen die
überragende Marktstellung eines Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle
angenommen worden. Die beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin
existenzbedrohend. Ein öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NW, § 53 Absatz
1 KrO NW sei nicht ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich
zwar beteiligen, ein Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da
sich an der Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende
Großunternehmen beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch
über einen längeren Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer
Verdrängung des Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige
Preise anbieten. In Ingolstadt habe der dortige Landkreis den Betrieb einer
Prägestelle im Gebäude des Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein
Bieter erhalten, der dem Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe.
Zahlreiche weitere Gebote hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe,
um rentabel arbeiten zu können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,-
EUR auf 58,40 EUR erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des
Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner
ausschließlich fiskalische Interessen verfolge.
8 Die Antragstellerin beantragt,
9 es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung - bis zu einer Entscheidung in einem noch zu
eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, Räume im
Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke
der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen
entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Er führt aus, dass er zur Zeit den Hauptsitz seiner Verwaltung durch einen Anbau
erweitere. Im Zuge dessen werde auch die Zulassungsstelle umgestaltet. In
unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes befänden sich zwei Räume von circa
35 bzw. 40 qm Größe. Er beabsichtige, diese Räume an zwei verschiedene
Schilderpräger im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für vier Jahre zu
vermieten. Einziges Zuschlagkriterium sei die Höhe der gebotenen
Bruttoumsatzbeteiligung. Der Mindestmietpreis betrage 2.200,- EUR pro Raum. Die
Antragstellerin sei derzeit im Umkreis von einem Kilometer der einzige Anbieter für
Kfz-Kennzeichen. Mit der beabsichtigten Vermietung betreibe er, der Antragsgegner,
kein Unternehmen. Es handele sich vielmehr um ein Nebengeschäft, das nicht den
Schranken des § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW unterworfen
sei. Die Vermietung stehe mit der hoheitlichen Kraftfahrzeugzulassung und
Kennzeichenzuteilung in einem engen Zusammenhang und sei daher dem
hoheitlichen Zweck als Hilfstätigkeit im Sinne von § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW, § 53
Absatz 1 KrO NW unterzuordnen. Durch die Vermietung von Räumen zur Herstellung
von Kfz-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes werde die
Beschaffung für die Bürger erleichtert und das behördliche Verfahren beschleunigt.
Unabhängig hiervon erfordere auch ein öffentlicher Zweck die Betätigung. Er verfolge
vornehmlich das Ziel, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines KFZ durch die
unmittelbare Nähe von Kennzeichenprägern zur Zulassungsstelle zu erleichtern.
Die beabsichtigte Vermietung verstoße auch nicht gegen §§ 30, 20 GWB. Der
Antragstellerin stehe es frei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Der
Standortvorteil der Wettbewerber im Kreishaus werde durch die höhere Miete
ausgeglichen.
13 Während des laufenden Eilverfahrens hat der Antragsgegner beim Bürgermeister
der Stadt F. wegen der geplanten Änderung der Nutzung von Räumlichkeiten
im Kreishaus eine Baugenehmigung beantragt, die mit Bescheid vom 14. Mai 2004
erteilt worden ist.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners
Bezug genommen.
15
II.
16 Der Antrag ist zulässig.
17 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der
Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht
verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
18 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn -
wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur
des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch
abgeleitet wird,
19 vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 21 E 62/04 -;
109; Diefenbach, Zur Konkurrentenklage gegen unzulässige
kommunale Wirtschaftstätigkeit, Wirtschaft und Verwaltung 2003,
115.
20 Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines
Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der
Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem
erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom Antragsteller zu dessen
Begründung vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist allein die
wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche
Qualifizierung des geltend gemachten Anspruches durch den Antragsteller
selbst,
21 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE
96, 71 -.
22 Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den
Verwaltungsgerichten ist damit, dass die für das Rechtsschutzbegehren in Betracht
kommende Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
23 Das Begehren der Antragstellerin ist auf einen öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruch gerichtet. Der Antragsgegner soll die Überlassung von im
Kreishaus belegenen Räumen an Kfz-Schilderpräger unterlassen. Dieser Anspruch
ist öffentlich-rechtlich, weil die Antragstellerin einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte
durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners rügt, dessen Zulässigkeit
unter anderem durch § 107 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW geregelt wird,
24 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03
- NWVBl 2003, 462-466.
25 Dass sich der Rechtsstreit auch am Maßstab der von der Antragstellerin wohl
nachrangig angeführten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 33 GWB in
Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG) beurteilen lässt, steht der Eröffnung
des Verwaltungsrechtsweges nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob in
einem Verstoß gegen § 107 Absatz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW immer
zugleich ein Verstoß gegen die vorgenannten zivilrechtlichen Vorschriften zu sehen
ist,
26 vgl. verneinend OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003,
a.a.O.; bejahend Diefenbach, a.a.O., S. 127.
27 hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 17 Absatz 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes hingenommen, dass einem Kläger oder Antragsteller
bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einem etwaigen Anspruch, der sich
sowohl nach öffentlich-rechtlichen als auch nach privatrechtlichen Vorschriften
bemessen lässt, eine Wahlmöglichkeit zukommt, welchen Rechtsweg er
beschreitet,
28 vgl. Diefenbach, a.a.O., S. 127.
29 Das Gericht ist für eine Entscheidung über den Rechtsstreit grundsätzlich
umfassend zuständig, sofern es - wie hier - auch nur für eine normative Grundlage
des geltend gemachten Anspruchs zuständig ist,
30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -
NJW 1995, 2938.
31 Richtiger Antragsgegner ist der Kreis F. , vertreten durch den Landrat, da
die Antragstellerin vom Antragsgegner in einem noch zu betreibenden
Hauptsacheverfahren weder den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren noch
einen Verwaltungsakt anfechten würde,
32 vgl. zur Korrektur von Amts wegen: Schoch / Schmidt-Aßmann
/ Pietzner-Meissner, VwGO-Kommentar, § 78 Rz. 57 m.w.N..
33 Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Absatz 2 VwGO antragsbefugt, weil es
zumindest als möglich erscheint, dass sie in ihren durch § 107 Absatz 1 GO NW, §
53 Absatz 1 KrO NW geschützten Rechten beeinträchtigt wird.
34 Der Antragstellerin fehlt es auch im Hinblick auf etwaige zivilprozessuale
Vorgehensmöglichkeiten nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann
letzteres entfallen, wenn der bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutzsuchende
einfacher und/oder effektiver auf dem Zivilrechtsweg vorgehen könnte,
35 vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 20 B 73/95 -
NVwZ-RR 1996, 182,.
36 aber dafür, dass dies vorliegend der Fall wäre, fehlen jegliche
Anhaltspunkte.
37 Der Antrag ist teilweise begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist,
dass ein Anordnungsgrund (mithin die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen
Sicherung) sowie ein Anordnungsanspruch (also ein subjektives öffentliches Recht
des Antragstellers, dessen Durchsetzung - erst - im Hauptsacheverfahren gefährdet
ist) durch den Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 1, 2, 294 ZPO).
38 Diese beiden Voraussetzungen sind nach Maßgabe der folgenden Ausführungen
erfüllt.
39 Der Antragstellerin kann ein Abwarten auf die Entscheidung in einem noch
durchzuführenden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden. Die ohne Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile können die
Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Mit der Ausschreibung
und der Vergabe der Räume in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle an
Konkurrenten der Antragstellerin würde die Wettbewerbslage zu ihren Lasten
erheblich verändert.
40 Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Allerdings steht ihr der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht vollumfänglich zu. Die Antragstellerin kann
nur eingeschränkt eine Unterlassung beanspruchen. Das beabsichtigte Handeln des
Antragsgegners verstößt in der gegenwärtig geplanten Form gegen § 107 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW, der auch subjektive Rechte der
Antragstellerin schützt.
41 § 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW begründet subjektive Rechte der durch die
Betätigung betroffenen privaten Unternehmen. Die Norm erschöpft sich nicht darin,
die Gemeinden vor den Gefahren wirtschaftlicher Betätigung zu schützen,
42 vgl. grundlegend: OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 -
15 B 1137/03 - NWVBl 2003, 462 mit zahlreichen weiteren
Nachweisen.
43 Die Antragstellerin gehört zum geschützten Personenkreis, weil sie in F.
derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wie die Betriebe, deren Ansiedlung der
Antragsgegner durch Vermietung von Räumen im Kreishaus erreichen will.
44 Die beabsichtigte Vermietung von Räumen im Kreishaus an Schilderpräger - auf
diese ist mangels übergeordneter wirtschaftlicher Haupttätigkeit als eigenständiger
Unternehmensgegenstand abzustellen - stellt keine zulässige wirtschaftliche
Betätigung im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW dar. Zwar fehlt es nicht an
öffentlichen Zwecken für die beabsichtigte Betätigung des Antragsgegners. Diese
öffentliche Zwecke erfordern jedoch im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO
NW nicht die vom Antragsgegner ins Auge gefasste konkrete Form der
Überlassung.
45 Gegen die Anwendbarkeit des § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW bestehen
keine Bedenken; sie ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht
durch § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW ausgeschlossen. Bei der Vermietung der Räume
handelt es sich nicht um eine Einrichtung, die ausschließlich der Deckung des
Eigenbedarfs des Antragsgegners dient, wie es § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW
voraussetzt,
46 vgl. Meyer, Kommunalwirtschaftsrecht und kommunale
Handwerkstätigkeiten, Wirtschaft und Verwaltung 2003, 57,
84ff,
47 denn die Vermietung von Räumen an Unternehmen, die ihrerseits Kfz-Schilder
an Private verkaufen sollen, ist ersichtlich auf die Deckung des Bedarfs von Bürgern
ausgerichtet.
48 Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Annextätigkeit,
49 vgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung-Kommentar, § 107,
Anm. 6,
50 führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des klaren Wortlauts der
Regelungen des § 107 Absatz 2 GO NW ist bereits zweifelhaft, ob - letztlich aus
Gründen der Verwaltungsökonomie - weitere im Gesetz nicht geregelte Ausnahmen
zulässigerweise angenommen werden können. Dies kann jedoch dahinstehen, da
der Antragsgegner im vorliegenden Fall keineswegs die beabsichtigte
Fremdbedarfsdeckung nur "bei Gelegenheit" der eigentlichen, bislang
wahrgenommenen Aufgabenverwirklichung unter Ausschöpfung vorhandener, sonst
brachliegender Kapazitäten betreiben will. Vielmehr hat der Antragsgegner durch die
entsprechende bauliche Umgestaltung der Räume in unmittelbarer Nähe der
Zulassungsstelle erst die Vermietungskapazitäten geschaffen. Sein Handeln
bezweckt also gerade nicht die bessere Auslastung vorhandener Kapazitäten,
sondern die Schaffung neuer Kapazitäten zum Zwecke der Aufnahme wirtschaftlicher
Betätigung.
51 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1974,
52 vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 - DÖV 1974,
785 mit Anm. Püttner,
53 steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass über die wirtschaftliche
Betätigung eines Kreises in Niedersachsen zu entscheiden war, hat der
Bundesgerichtshof den Verkauf von Kfz-Schildern durch den Landkreis nur
wettbewerbsrechtlich für zulässig erklärt. Im Übrigen ist die vom Bundesgerichtshof
vorgenommene Unterordnung des Verkaufs unter den öffentlichen Zweck der
Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen Verfahrens im Rahmen von §
107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW und nicht bei § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW zu
berücksichtigen.
54 Ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW ist
gegeben.
55 Der Begriff des öffentlichen Zwecks umfasst jedweden im Aufgabenbereich der
Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die
Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus,
56 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w.
N.
57 Dem Antragsgegner kommt bei der Entscheidung, ob sein Handeln durch einen
öffentlichen Zweck gefordert wird, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Denn worin eine Kommune eine Förderung
des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und
Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den
örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Kommune, Bedürfnissen der
Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Es handelt sich um eine Frage
sachgerechter Kommunalpolitik, die in starkem Maße von
Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird,
58 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 C 24.69 -
BVerwGE 39, 329; Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung, § 107
Anm. III 2; Held / Becker, Kommunalverfassungsrecht, § 107 GO,
Anm. 5; Articus / Schneider, Gemeindeordnung NRW, § 107 Anm.
3.
59 Der Antragsgegner verfolgt mit der beabsichtigten Vermietung der Räume nach
eigenen Angaben den Zweck, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines
Kraftfahrzeuges zu erleichtern und zugleich das behördliche Verfahren zu
beschleunigen. Gründe dafür, dass mit diesen Zielsetzungen keine öffentlichen
Zwecke verfolgt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Vermietung
von Räumen in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle ist auch grundsätzlich
geeignet, diesem Zweck zu dienen.
60 Die weitere in § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW für eine wirtschaftliche
Betätigung einer Kommune genannte Voraussetzung, dass der verfolgte öffentliche
Zewck die konkret wirtschaftliche Betätigung erfordert, ist hingegen nicht erfüllt.
Die Vermietung in der beabsichtigten Art und Weise wird durch die vorstehend
genannten öffentlichen Zwecke nicht erfordert. Erfordern bedeutet zwar nicht, dass
für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Es reicht
vielmehr aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv
erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Der durch die wirtschaftliche
Betätigung bewirkte Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten
öffentlichen Zweck stehen. Je schwerer der Eingriff ist, desto dringlicher von der Art
des öffentlichen Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses
muss die wirtschaftliche Betätigung sein,
61 vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w.
N.
62 Mit der Vermietung von Räumen im Kreishaus in unmittelbarer Nähe der
Zulassungsstelle an Schilderpräger greift der Antragsgegner in schwerwiegender
Weise in den lokalen Markt ein und ermöglicht den den Zuschlag erhaltenden
Unternehmen eine potentiell marktbeherrschende Position,
63 vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 - NJW 2003,
2684; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 - NJW 2003, 752;
Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 - NJW 1998, 3778.
64 Diesen sich aus dem Standort ergebenden Vorteil hat der Antragsgegner
potentiell dadurch abgeschwächt, dass in der Ausschreibung zum alleinigen
Zuschlagskriterium das höchste prozentuale Umsatzbeteiligungsgebot bestimmt
werden soll, und so dem erheblichen Standortvorteil ein erheblicher Kostennachteil
gegenüber stehen wird.
65 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998,
a.a.O.
66 Diese ausgleichende Wirkung kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn
den nicht im Kreishaus angesiedelten Konkurrenzunternehmen - also ggf. auch der
Antragstellerin - an geeigneter Stelle in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle eine
angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre Angebote und ihre Konditionen
hinzuweisen.
67 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998,
und Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 -
68 Dies sieht die Ausschreibung des Antragsgegners jedoch nicht vor, obwohl der
Antragsgegner ohne eine entsprechende Klausel nach Erteilung des Zuschlags
zivilrechtlich gehindert sein könnte, derartige Werbung im Kreishaus noch
zuzulassen,
69 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2001 - - 24 U 174/00 -
ZMR 2002, 38; BGH, Urteil vom 24. Januar 1979 - 8 ZR 56/78 -
NJW 1979, 1404.
70 Der Antragsgegner hat daher bereits im Rahmen der Ausschreibung und der sich
anschließenden Miet- oder Pachtverträge auf seine Verpflichtung hinzuweisen,
etwaigen Konkurrenzunternehmen, die nicht im Kreishaus angesiedelt sind, in
unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, in geeigneter
Weise für ihre Angebote und ihre Konditionen bei der Prägung von Kfz-Kennzeichen
zu werben.
71 Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des
Überlassens im Kreishaus an Schilderpräger besteht jedoch nicht. Mit der Regelung
des Zuschlags an denjenigen, der die höchte Umsatzbeteiligungsquote bietet und
der Werbemöglichkeit für die nicht im Kreishaus ansässigen Unternehmen ist der
Markteingriff auf ein vertretbares Mass abgemildert worden.
72 Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des
Überlassens von Räumen kann auch nicht mit Erfolg auf § 20 Absatz 1 GWB oder §
1 UWG gestützt werden. Insoweit ist in der Zivilrechtsprechung geklärt, dass eine
Kommune wettbewerbs- und kartellrechtlich nicht gehindert ist, in unmittelbarer Nähe
der Zulassungsstelle Räume an Schilderpräger zu vermieten, wenn die
Ausschreibung grundsätzlich allen Unternehmen offen steht, die Ausschreibung in
regelmäßigen Zeitabständen wiederholt wird und den Konkurrenzunternehmen
ausreichende Werbemöglichkeiten in oder in unmittelbarer Nähe der
Zulassungsstelle eingeräumt werden,
73 vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2003, vom 24. September 2002,
vom 14. Juli 1998 und vom 26. April 1974, jeweils a.a.O.; OLG
WettbR 2000, 174.
74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 1
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