Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Münster v. 08.06.2004: Eigenanteil Krankenhauskosten
Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 08.06.2004 - 5 K 977/04) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d
Gründe:
2 Der Kläger steht seit Jahren im Sozialhilfebezug des Beklagten. Mit Schreiben
vom 24. November 2003 informierte der Beklagte ihn über die Änderungen im
Rahmen der Gesundheitsreform und forderte ihn auf, eine Krankenkasse zu wählen.
Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mit, er wolle
gegen die Regelung im kommenden Jahr, was die Zuzahlung beim Hausarzt
betreffe, Widerspruch einlegen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 5. Januar
2004, Widerspruch könne erst eingelegt werden, sofern ein Bescheid vorliege, wofür
wiederum ein Antrag auf Kostenübernahme erforderlich sei. Daran fehle es bisher.
Daraufhin teilte der Kläger mit, er halte an dem Widerspruch fest, weil er mit der
Zuzahlung alle drei Monate nicht einverstanden sei. Er wolle das Sozialamt bitten,
die anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004
beantragte der Kläger die Übernahme der an seinen Zahnarzt Dr. N entrichteten
Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro und fügte eine entsprechende Quittung vom 19.
Januar 2004 über die Zahlung dieses Betrages bei.
3 Durch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf
Übernahme der Zuzahlung in Höhe von zehn Euro ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht
zusätzlich übernommen werden. Die vom Kläger geforderte Leistung falle nicht unter
den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Für diese
Bedarfsdeckung sei vielmehr Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier die Hilfe bei
Krankheit, vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2004 bestimme § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB
V, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum
Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen würden. Bis zur
Belastungsgrenze seien während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen zu leisten; der
Eigenanteil für Sozialhilfeempfänger betrage bei dem gegenwärtig geltenden
Regelsatz 71,04 EUR. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln der
Sozialhilfe sei nicht vorgesehen.
4 Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2004 Widerspruch
ein, den er damit begründete, die zehn Euro Praxisgebühr würden ihm vom
Regelbedarf weggenommen. Denn schließlich müsse er von dem Regelsatz
sämtliche Waren und Güter bezahlen. Erst würden beim Hausarzt zehn Euro kassiert
und dann anschließend beim Apotheker noch einmal fünf bis zehn Euro. Müsse er
die 71,04 EUR aus den Regelsatzleistungen begleichen, so habe er insgesamt
weniger zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben
führte er aus, es müsse ein Ausgleich geschaffen werden, weil "das
Existenzminimum nicht geschröpft" werden dürfe. Außerdem erscheine ihm die
Belastungsgrenze viel zu hoch.
5 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 BSHG lägen nicht vor. Der streitige Betrag solle nicht verwendet werden, um
den dort beschriebenen Bedarf zu decken, vielmehr solle er eingesetzt werden, um
die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Für diese Bedarfsdeckung sei nicht
Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe
bei Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretene Regelung über die Bewilligung von Hilfe bei Krankheit enthalte keine
Vorschriften darüber, dass der von einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragende Eigenanteil, unter den auch die
Praxisgebühr falle, vom Sozialamt zu übernehmen sei. Eine Übernahme des
Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe sei - anders als in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die
Übernahme eines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe sei mit der Aufgabe
der Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe
die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspreche. Die Sozialhilfe müsse dem Hilfeempfänger ermöglichen, in der
Umgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des
Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben. Da die
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent
ihres Bruttoeinkommens leisten müssten, werde der Empfänger von Sozialhilfe nicht
ausgegrenzt, wenn dies für ihn ebenfalls gelte.
6 Der Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er
geltend, der Regelbedarf sei schon knapp genug bemessen und jetzt müsse er auch
noch die zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Hinzu kämen noch die Rezeptgebühren,
so dass die zu zahlende Summe sich durchaus auf 20 EUR pro Tag belaufen könne.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.
Januar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides
vom 10. März 2004 zu verpflichten, die am 19. Januar 2004
gezahlte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu erstatten.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und führt
ergänzend aus, aufgrund einer Änderung des § 38 BSHG würden keine gesonderten
Leistungen nach dem BSHG vorgenommen, wenn Eigenleistungen vorgesehen
seien und gemäß §§ 61, 62 SGB V keine oder keine vollständige Befreiung durch die
Krankenkasse erfolge. Es bestehe kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine
einmalige Beihilfe oder die Gewährung eines höheren Regelsatzes.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erstattung der am 19. Januar 2004 an seinen Zahnarzt gezahlten
sogenannten Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro. Die Ablehnung der
Kostenübernahme durch den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2004 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 Ein Anspruch auf die Übernahme der auch für Empfänger von Sozialhilfe
anfallenden Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro (vgl. § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.
V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) besteht mangels
gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht.
16 So auch die in gerichtlichen Eilverfahren ergangenen
1964/03 -, NWVBl. 2004, 158; VG Berlin, Beschluss vom 2.
2004 - VG 8 A 111.04 -; anders der eine reine
Interessenabwägung vornehmende Beschluss des VG
Braunschweig vom 14. Januar 2004 - 4 B 64/04 -, info also
2004, 77.
17 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 BSHG. Die Praxisgebühr ist eine
besondere Form der finanziellen Eigenleistung von Versicherten bzw. ihnen
leistungsrechtlich gleichgestellten, nicht krankenversicherten Hilfeempfängern.
Wenngleich sie systematisch im 5. Abschnitt des SGB V verankert ist, der die
Leistungen bei Krankheit regelt, spricht jedoch § 28 Abs. 4 SGB V ausdrücklich
davon, dass es sich bei der Praxisgebühr ebenfalls um eine Zuzahlung handelt,
deren Höhe sich nach § 61 Satz 2 SGB V bemisst. Bei funktioneller Betrachtung sind
Zuzahlungen wie die Praxisgebühr dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe (§ 37
BSHG) als einer Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2
BSHG) zuzurechnen. Die vom Kläger begehrte Zahlung dient der Sicherstellung
seiner gesundheitlichen Versorgung. Die Zuzahlungskosten entstehen in der
besonderen Lebenslage "Krankheit". Für diesen Leistungsbereich ist Hilfe bei
Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Haben Leistungen ihren Ursprung in der
besonderen Lebenslage "Krankheit" und werden dem Grunde wie der Höhe nach
durch die Erfordernisse einer rechtzeitigen und wirksamen Krankenhilfe geprägt,
rechtfertigt es dieser enge funktionale Bezug, die Kosten dem Leistungsrahmen der
Krankenhilfe zuzuordnen.
18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -,
FEVS 44, 313, zur Zuzahlung zu Krankenhauskosten; BVerwG,
Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20/95 -, FEVS 47, 54, zu
Dolmetscherkosten.
19 Nach der durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom
14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, 2255) erfolgten Aufhebung des bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden § 38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung vom 19. Juni 2001,
BGBl. I, S. 1046, 1110), der auch die Übernahme von finanziellen Eigenleistungen
der Versicherten vorsah, enthalten die Vorschriften über die Krankenhilfe seit dem 1.
Januar 2004 aber keine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von
Eigenanteilen mehr. Nunmehr regelt § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Regelungen
zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit
nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die
Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von
der Krankenkasse übernommen wird.
20 Für diesen Personenkreis gilt gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 62 Abs.
1 Satz 1 SGB V, dass während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1
Satz 2 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für
chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in
Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt. Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist gemäß § 62
Abs. 2 Satz 5 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der
Regelsatzverordnung maßgeblich. Dies ergibt für den Kläger bei dem gegenwärtig
geltenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich
(vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl.
NRW 2003, S. 304) einen Betrag von 71,04 EUR im Kalenderjahr.
21 Eine Übernahme dieser Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe ist in den
Vorschriften zur Krankenhilfe nach der Streichung des § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG
nicht mehr vorgesehen. Vielmehr haben nach § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr die
Leistungen zur Hilfe bei Krankheit ausnahmslos den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu entsprechen, weil der bisherige letzte Halbsatz des § 38
Abs. 1 Satz 1 BSHG ("soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist")
in Art. 28 Nr. 4 lit. b GMG ersatzlos gestrichen worden ist. Insgesamt bedeutet das im
Unterschied zur früheren Rechtslage, dass die Leistungspflicht des zuständigen
Sozialhilfeträgers vollständig hinter der der jeweiligen Krankenkasse zurücktritt und
Hilfeempfänger damit keine ergänzenden Leistungsansprüche nach §§ 37 f. BSHG
gegen den Sozialhilfeträger mehr geltend machen können.
22 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 in die Vorschrift des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die Regelung eingefügt, dass der Regelsatz auch die
Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe umfasst,
soweit sie nicht nach §§ 36-38 BSHG übernommen werden (Art. 29 GMG). Indem
der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Praxisgebühr sowie auch sonstige
Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind, hat er zugleich bestimmt, dass
diese Bedarfe systematisch nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern
nunmehr der Hilfe zum Lebensunterhalt (2. Abschnitt BSHG) zuzuordnen sind, so
dass auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankenhilfe hinsichtlich des vom
Kläger geltend gemachten Bedarfs ausscheidet.
23 Es kann im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht beanstandet werden, dass der
Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen hat. Ob der Verordnungsgeber
aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 BSHG zu der vorgenannten Neuregelung
der Regelsatzverordnung befugt gewesen wäre, ob also eine solche Bestimmung
von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre, ist unerheblich. Denn der vom
Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des § 1 Absatz 1 Satz 2 RegelsatzVO
kommt die Qualität eines formellen Gesetzes zu. Der formelle Gesetzgeber ist frei, in
Anwendung seiner auch nach der Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse auf die
Exekutive fortbestehenden Regelungskompetenz,
24 vgl. dazu Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und
Gesetzesänderung durch Verordnung?, DÖV 2001, 241 (242f.)
m.w.N.,
25 solche abweichenden Regelungen zu treffen.
26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-, FEVS
49, 145 = BVerwGE 107, 239; OVG NRW, Urteil vom 12.
November 2003 - 1 A 4755/00 -, NWVBl. 2004, 194; so auch
27 Weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die
Kosten bei Krankheit zum Regelbedarf erklärt hat, kommt auch die Gewährung
einmaliger Beihilfen auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 BSHG zur Abdeckung der
Kosten von finanziellen Eigenleistungen wie der Praxisgebühr nicht in Betracht. Denn
aus § 22 BSHG i. V. m. § 1 RegelsatzVO folgt, dass die Gewährung einmaliger
Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für
einen Bedarf können nicht nebeneinander einmalige und laufende Leistungen
gewährt werden.
28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -,
FEVS 41, 221; BVerwG,Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C
7.95 -, FEVS 48, 337 = BVerwGE 106, 99.
29 Dass der Gesetzgeber zum einen die Finanzierung von Praxisgebühr und
sonstiger Zuzahlungen aus dem Regelsatz festgelegt hat und zum anderen der
Regelsatz nicht erhöht wurde, was faktisch eine Regelsatzsenkung bedeutet, ist -
auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - nicht zu beanstanden.
30 Die Festsetzung der Regelsätze unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
Allerdings sind Regelsatzfestsetzungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar,
weil den Ländern bei der konkreten Festsetzung der Regelsätze eine
Einschätzungsprärogative zusteht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf
die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde.
31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -,
FEVS 44, 362; Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95-,
FEVS 47, 481.
32 Letzteres ist vorliegend der Fall. Die für den Kläger geltende Regelsatzhöhe von
296 EUR monatlich ist auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden
Zuzahlungen sowohl mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als auch mit der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört
zu den Pflichten eines Sozialstaates. Es lässt sich aus dem weiten und
unbestimmten Sozialstaatsgrundsatz jedoch kein Gebot entnehmen, soziale
Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass
der Staat die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens sicherstellt.
33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975, - 1 BvL 4/74-,
BVerfGE 40, 121; Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26,
184 und 4/86 -, BVerfG E 82, 60 (80); siehe auch BVerwG,
Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS 44, 362;.
Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97-, FEVS 49, 97.
34 Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist allerdings abhängig
von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Insbesondere darf die Hilfe zum
Lebensunterhalt, berechnet auf der Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen,
nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden.
35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B
82/97-, FEVS 49, 97, zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1,3,6
und 9 AsylbLG.
36 Die Gewährung des derzeit für den Kläger geltenden Regelsatzes genügt den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Bei einem Regelsatz von 296 EUR und der
sich daraus ergebenden maximalen jährlichen Belastung von 71,04 EUR im Fall des
Klägers ergibt sich ein durchschnittlich monatlich zu leistender Betrag von 5,92 EUR.
Dass bei Aufbringung desselben aus dem Regelsatz einem Hilfeempfänger nicht das
verfassungsrechtlich Gebotene zur Bestreitung seines (übrigen) Lebensunterhaltes
verbleibt, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen.
37 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe, soll sie dem
Hilfebedürftigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (vgl. § 1
Abs. 2 Satz 1 BSHG), der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen
muss. Der Hilfebedürftige muss, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern
unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie
diese leben zu können,
38 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -,
BVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49 = NJW 1999, 664,
39 lediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer
bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise
orientierten Lebensführung benötigt.
40 BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS
44, 362.
41 Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von
zwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der Empfänger
von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen Eigenanteil von zwei
Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes leisten muss.
42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten
Regelsatzes gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind laufende
Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen,
soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Damit wird dem
Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG Rechnung getragen. Eine solche
Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nur geboten, wenn ein laufender Bedarf vorliegt, der von der typisierten
Bedarfsberechnung der Regelsätze nicht erfasst wird.
43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66, FEVS 14,
243, 250; Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 -, BVerwGE
72, 354; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45,
401; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 A 393/89.
44 Ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes kommt also nur in
Betracht, wenn die Regelleistungen nicht geeignet sind, den Besonderheiten des
Einzelfalles zu genügen. Ein solcher Einzelfall liegt aber bei den durch das GMG
eingeführten generellen Regelungen und damit auch im Fall des Klägers gerade
nicht vor, weil alle Hilfeempfänger aus dem Regelsatz die Zuzahlungen zu
finanzieren haben. Ob für den Monat, in dem ein nicht chronisch Kranker den
kompletten Eigenanteil in Höhe von 71,04 EUR und damit soviel aufbringen müsste,
dass ihm nicht mehr das zum Lebensunterhalt unerlässlich Notwendige in Höhe von
80 % des Regelsatzes verbliebe,
45 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2003
- 12 B 423/02-, FEVS 54, 174,
46 die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes in Betracht käme, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung. Denn der Kläger macht lediglich einen Bedarf von zehn Euro
Praxisgebühr für den Monat Januar 2004 geltend, den er aus dem - den
unabwendbar notwendigen Bedarf übersteigenden - 20 %igen Regelsatzanteil in
Höhe von 59,20 EUR aufbringen kann.
47 Im Übrigen kommt auch eine darlehensweise Übernahme der Praxisgebühr nicht
in Betracht. Auch wenn es in der Gesetzesbegründung zum neuen § 38 BSHG heißt,
Sozialhilfeträger könnten Kosten darlehensweise übernehmen, sollte die
Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen
Zeitraumes erreicht werden,
48 BT-Drs. 15/1525, S. 167,
49 so scheidet die Gewährung von Darlehen mangels einer sozialhilferechtlichen
Anspruchsgrundlage jedenfalls gegenwärtig aus.
50 So auch VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VG 8 A
69.04.
51 Insbesondere kommt § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in Betracht, weil diese
Vorschrift nur mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbare Notlagen wie etwa
rückständige Energiekosten erfasst. § 27 Abs. 2 Satz 2 BSHG scheidet aus, weil -
wie ausgeführt - Zuzahlungen aus der Hilfe für besondere Lebenslagen
ausgegliedert wurden. Ob für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bei der Anwendung
des dann geltenden SGB XII etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner
Entscheidung.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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