Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 08.06.2004: Eigenanteil Krankenhauskosten




Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 08.06.2004 - 5 K 977/04) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben

werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1 T a t b e s t a n d

Gründe:


2 Der Kläger steht seit Jahren im Sozialhilfebezug des Beklagten. Mit Schreiben

vom 24. November 2003 informierte der Beklagte ihn über die Änderungen im

Rahmen der Gesundheitsreform und forderte ihn auf, eine Krankenkasse zu wählen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mit, er wolle

gegen die Regelung im kommenden Jahr, was die Zuzahlung beim Hausarzt

betreffe, Widerspruch einlegen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 5. Januar

2004, Widerspruch könne erst eingelegt werden, sofern ein Bescheid vorliege, wofür

wiederum ein Antrag auf Kostenübernahme erforderlich sei. Daran fehle es bisher.

Daraufhin teilte der Kläger mit, er halte an dem Widerspruch fest, weil er mit der

Zuzahlung alle drei Monate nicht einverstanden sei. Er wolle das Sozialamt bitten,

die anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004

beantragte der Kläger die Übernahme der an seinen Zahnarzt Dr. N entrichteten

Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro und fügte eine entsprechende Quittung vom 19.

Januar 2004 über die Zahlung dieses Betrages bei.

3 Durch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf

Übernahme der Zuzahlung in Höhe von zehn Euro ab. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht

zusätzlich übernommen werden. Die vom Kläger geforderte Leistung falle nicht unter

den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Für diese

Bedarfsdeckung sei vielmehr Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier die Hilfe bei

Krankheit, vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2004 bestimme § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB

V, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum

Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen würden. Bis zur

Belastungsgrenze seien während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen zu leisten; der

Eigenanteil für Sozialhilfeempfänger betrage bei dem gegenwärtig geltenden

Regelsatz 71,04 EUR. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln der

Sozialhilfe sei nicht vorgesehen.

4 Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2004 Widerspruch

ein, den er damit begründete, die zehn Euro Praxisgebühr würden ihm vom

Regelbedarf weggenommen. Denn schließlich müsse er von dem Regelsatz

sämtliche Waren und Güter bezahlen. Erst würden beim Hausarzt zehn Euro kassiert

und dann anschließend beim Apotheker noch einmal fünf bis zehn Euro. Müsse er

die 71,04 EUR aus den Regelsatzleistungen begleichen, so habe er insgesamt

weniger zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben

führte er aus, es müsse ein Ausgleich geschaffen werden, weil "das

Existenzminimum nicht geschröpft" werden dürfe. Außerdem erscheine ihm die

Belastungsgrenze viel zu hoch.

5 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 12

Abs. 1 BSHG lägen nicht vor. Der streitige Betrag solle nicht verwendet werden, um

den dort beschriebenen Bedarf zu decken, vielmehr solle er eingesetzt werden, um

die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Für diese Bedarfsdeckung sei nicht

Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe

bei Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Die am 1. Januar 2004 in Kraft

getretene Regelung über die Bewilligung von Hilfe bei Krankheit enthalte keine

Vorschriften darüber, dass der von einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger

von Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragende Eigenanteil, unter den auch die

Praxisgebühr falle, vom Sozialamt zu übernehmen sei. Eine Übernahme des

Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe sei - anders als in der bis zum 31. Dezember

2003 geltenden Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die

Übernahme eines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe sei mit der Aufgabe

der Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe

die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen

entspreche. Die Sozialhilfe müsse dem Hilfeempfänger ermöglichen, in der

Umgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des

Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben. Da die

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent

ihres Bruttoeinkommens leisten müssten, werde der Empfänger von Sozialhilfe nicht

ausgegrenzt, wenn dies für ihn ebenfalls gelte.

6 Der Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er

geltend, der Regelbedarf sei schon knapp genug bemessen und jetzt müsse er auch

noch die zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Hinzu kämen noch die Rezeptgebühren,

so dass die zu zahlende Summe sich durchaus auf 20 EUR pro Tag belaufen könne.

7 Der Kläger beantragt sinngemäß,

8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.

Januar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides

vom 10. März 2004 zu verpflichten, die am 19. Januar 2004

gezahlte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu erstatten.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und führt

ergänzend aus, aufgrund einer Änderung des § 38 BSHG würden keine gesonderten

Leistungen nach dem BSHG vorgenommen, wenn Eigenleistungen vorgesehen

seien und gemäß §§ 61, 62 SGB V keine oder keine vollständige Befreiung durch die

Krankenkasse erfolge. Es bestehe kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine

einmalige Beihilfe oder die Gewährung eines höheren Regelsatzes.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen

Anspruch auf Erstattung der am 19. Januar 2004 an seinen Zahnarzt gezahlten

sogenannten Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro. Die Ablehnung der

Kostenübernahme durch den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2004 in der

Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

15 Ein Anspruch auf die Übernahme der auch für Empfänger von Sozialhilfe

anfallenden Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro (vgl. § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.

V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) besteht mangels

gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht.

16 So auch die in gerichtlichen Eilverfahren ergangenen

1964/03 -, NWVBl. 2004, 158; VG Berlin, Beschluss vom 2.

2004 - VG 8 A 111.04 -; anders der eine reine

Interessenabwägung vornehmende Beschluss des VG

Braunschweig vom 14. Januar 2004 - 4 B 64/04 -, info also

2004, 77.

17 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 BSHG. Die Praxisgebühr ist eine

besondere Form der finanziellen Eigenleistung von Versicherten bzw. ihnen

leistungsrechtlich gleichgestellten, nicht krankenversicherten Hilfeempfängern.

Wenngleich sie systematisch im 5. Abschnitt des SGB V verankert ist, der die

Leistungen bei Krankheit regelt, spricht jedoch § 28 Abs. 4 SGB V ausdrücklich

davon, dass es sich bei der Praxisgebühr ebenfalls um eine Zuzahlung handelt,

deren Höhe sich nach § 61 Satz 2 SGB V bemisst. Bei funktioneller Betrachtung sind

Zuzahlungen wie die Praxisgebühr dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe (§ 37

BSHG) als einer Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2

BSHG) zuzurechnen. Die vom Kläger begehrte Zahlung dient der Sicherstellung

seiner gesundheitlichen Versorgung. Die Zuzahlungskosten entstehen in der

besonderen Lebenslage "Krankheit". Für diesen Leistungsbereich ist Hilfe bei

Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Haben Leistungen ihren Ursprung in der

besonderen Lebenslage "Krankheit" und werden dem Grunde wie der Höhe nach

durch die Erfordernisse einer rechtzeitigen und wirksamen Krankenhilfe geprägt,

rechtfertigt es dieser enge funktionale Bezug, die Kosten dem Leistungsrahmen der

Krankenhilfe zuzuordnen.

18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -,

FEVS 44, 313, zur Zuzahlung zu Krankenhauskosten; BVerwG,

Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20/95 -, FEVS 47, 54, zu

Dolmetscherkosten.

19 Nach der durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom

14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, 2255) erfolgten Aufhebung des bis zum 31.

Dezember 2003 geltenden § 38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung vom 19. Juni 2001,

BGBl. I, S. 1046, 1110), der auch die Übernahme von finanziellen Eigenleistungen

der Versicherten vorsah, enthalten die Vorschriften über die Krankenhilfe seit dem 1.

Januar 2004 aber keine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von

Eigenanteilen mehr. Nunmehr regelt § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Regelungen

zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit

nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die

Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von

der Krankenkasse übernommen wird.

20 Für diesen Personenkreis gilt gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 62 Abs.

1 Satz 1 SGB V, dass während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur

Belastungsgrenze zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1

Satz 2 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für

chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in

Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum

Lebensunterhalt. Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist gemäß § 62

Abs. 2 Satz 5 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte

Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der

Regelsatzverordnung maßgeblich. Dies ergibt für den Kläger bei dem gegenwärtig

geltenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich

(vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl.

NRW 2003, S. 304) einen Betrag von 71,04 EUR im Kalenderjahr.

21 Eine Übernahme dieser Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe ist in den

Vorschriften zur Krankenhilfe nach der Streichung des § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG

nicht mehr vorgesehen. Vielmehr haben nach § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr die

Leistungen zur Hilfe bei Krankheit ausnahmslos den Leistungen der gesetzlichen

Krankenversicherung zu entsprechen, weil der bisherige letzte Halbsatz des § 38

Abs. 1 Satz 1 BSHG ("soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist")

in Art. 28 Nr. 4 lit. b GMG ersatzlos gestrichen worden ist. Insgesamt bedeutet das im

Unterschied zur früheren Rechtslage, dass die Leistungspflicht des zuständigen

Sozialhilfeträgers vollständig hinter der der jeweiligen Krankenkasse zurücktritt und

Hilfeempfänger damit keine ergänzenden Leistungsansprüche nach §§ 37 f. BSHG

gegen den Sozialhilfeträger mehr geltend machen können.

22 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 in die Vorschrift des

§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die Regelung eingefügt, dass der Regelsatz auch die

Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe umfasst,

soweit sie nicht nach §§ 36-38 BSHG übernommen werden (Art. 29 GMG). Indem

der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Praxisgebühr sowie auch sonstige

Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind, hat er zugleich bestimmt, dass

diese Bedarfe systematisch nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern

nunmehr der Hilfe zum Lebensunterhalt (2. Abschnitt BSHG) zuzuordnen sind, so

dass auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankenhilfe hinsichtlich des vom

Kläger geltend gemachten Bedarfs ausscheidet.

23 Es kann im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht beanstandet werden, dass der

Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen hat. Ob der Verordnungsgeber

aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 BSHG zu der vorgenannten Neuregelung

der Regelsatzverordnung befugt gewesen wäre, ob also eine solche Bestimmung

von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre, ist unerheblich. Denn der vom

Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des § 1 Absatz 1 Satz 2 RegelsatzVO

kommt die Qualität eines formellen Gesetzes zu. Der formelle Gesetzgeber ist frei, in

Anwendung seiner auch nach der Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse auf die

Exekutive fortbestehenden Regelungskompetenz,

24 vgl. dazu Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und

Gesetzesänderung durch Verordnung?, DÖV 2001, 241 (242f.)

m.w.N.,

25 solche abweichenden Regelungen zu treffen.

26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-, FEVS

49, 145 = BVerwGE 107, 239; OVG NRW, Urteil vom 12.

November 2003 - 1 A 4755/00 -, NWVBl. 2004, 194; so auch

27 Weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die

Kosten bei Krankheit zum Regelbedarf erklärt hat, kommt auch die Gewährung

einmaliger Beihilfen auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 BSHG zur Abdeckung der

Kosten von finanziellen Eigenleistungen wie der Praxisgebühr nicht in Betracht. Denn

aus § 22 BSHG i. V. m. § 1 RegelsatzVO folgt, dass die Gewährung einmaliger

Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für

einen Bedarf können nicht nebeneinander einmalige und laufende Leistungen

gewährt werden.

28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -,

FEVS 41, 221; BVerwG,Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C

7.95 -, FEVS 48, 337 = BVerwGE 106, 99.

29 Dass der Gesetzgeber zum einen die Finanzierung von Praxisgebühr und

sonstiger Zuzahlungen aus dem Regelsatz festgelegt hat und zum anderen der

Regelsatz nicht erhöht wurde, was faktisch eine Regelsatzsenkung bedeutet, ist -

auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - nicht zu beanstanden.

30 Die Festsetzung der Regelsätze unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.

Allerdings sind Regelsatzfestsetzungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar,

weil den Ländern bei der konkreten Festsetzung der Regelsätze eine

Einschätzungsprärogative zusteht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf

die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde.

31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -,

FEVS 44, 362; Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95-,

FEVS 47, 481.

32 Letzteres ist vorliegend der Fall. Die für den Kläger geltende Regelsatzhöhe von

296 EUR monatlich ist auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden

Zuzahlungen sowohl mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als auch mit der

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört

zu den Pflichten eines Sozialstaates. Es lässt sich aus dem weiten und

unbestimmten Sozialstaatsgrundsatz jedoch kein Gebot entnehmen, soziale

Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass

der Staat die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens sicherstellt.

33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975, - 1 BvL 4/74-,

BVerfGE 40, 121; Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26,

184 und 4/86 -, BVerfG E 82, 60 (80); siehe auch BVerwG,

Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS 44, 362;.

Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97-, FEVS 49, 97.

34 Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist allerdings abhängig

von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Insbesondere darf die Hilfe zum

Lebensunterhalt, berechnet auf der Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen,

nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden.

35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B

82/97-, FEVS 49, 97, zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1,3,6

und 9 AsylbLG.

36 Die Gewährung des derzeit für den Kläger geltenden Regelsatzes genügt den

verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Bei einem Regelsatz von 296 EUR und der

sich daraus ergebenden maximalen jährlichen Belastung von 71,04 EUR im Fall des

Klägers ergibt sich ein durchschnittlich monatlich zu leistender Betrag von 5,92 EUR.

Dass bei Aufbringung desselben aus dem Regelsatz einem Hilfeempfänger nicht das

verfassungsrechtlich Gebotene zur Bestreitung seines (übrigen) Lebensunterhaltes

verbleibt, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm die

Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen.

37 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe, soll sie dem

Hilfebedürftigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (vgl. § 1

Abs. 2 Satz 1 BSHG), der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen

muss. Der Hilfebedürftige muss, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern

unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie

diese leben zu können,

38 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -,

BVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49 = NJW 1999, 664,

39 lediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer

bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise

orientierten Lebensführung benötigt.

40 BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS

44, 362.

41 Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von

zwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der Empfänger

von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen Eigenanteil von zwei

Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes leisten muss.

42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten

Regelsatzes gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind laufende

Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen,

soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Damit wird dem

Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG Rechnung getragen. Eine solche

Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch

nur geboten, wenn ein laufender Bedarf vorliegt, der von der typisierten

Bedarfsberechnung der Regelsätze nicht erfasst wird.

43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66, FEVS 14,

243, 250; Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 -, BVerwGE

72, 354; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45,

401; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 A 393/89.

44 Ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes kommt also nur in

Betracht, wenn die Regelleistungen nicht geeignet sind, den Besonderheiten des

Einzelfalles zu genügen. Ein solcher Einzelfall liegt aber bei den durch das GMG

eingeführten generellen Regelungen und damit auch im Fall des Klägers gerade

nicht vor, weil alle Hilfeempfänger aus dem Regelsatz die Zuzahlungen zu

finanzieren haben. Ob für den Monat, in dem ein nicht chronisch Kranker den

kompletten Eigenanteil in Höhe von 71,04 EUR und damit soviel aufbringen müsste,

dass ihm nicht mehr das zum Lebensunterhalt unerlässlich Notwendige in Höhe von

80 % des Regelsatzes verbliebe,

45 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2003

- 12 B 423/02-, FEVS 54, 174,

46 die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes in Betracht käme, bedarf vorliegend

keiner Entscheidung. Denn der Kläger macht lediglich einen Bedarf von zehn Euro

Praxisgebühr für den Monat Januar 2004 geltend, den er aus dem - den

unabwendbar notwendigen Bedarf übersteigenden - 20 %igen Regelsatzanteil in

Höhe von 59,20 EUR aufbringen kann.

47 Im Übrigen kommt auch eine darlehensweise Übernahme der Praxisgebühr nicht

in Betracht. Auch wenn es in der Gesetzesbegründung zum neuen § 38 BSHG heißt,

Sozialhilfeträger könnten Kosten darlehensweise übernehmen, sollte die

Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen

Zeitraumes erreicht werden,

48 BT-Drs. 15/1525, S. 167,

49 so scheidet die Gewährung von Darlehen mangels einer sozialhilferechtlichen

Anspruchsgrundlage jedenfalls gegenwärtig aus.

50 So auch VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VG 8 A

69.04.

51 Insbesondere kommt § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in Betracht, weil diese

Vorschrift nur mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbare Notlagen wie etwa

rückständige Energiekosten erfasst. § 27 Abs. 2 Satz 2 BSHG scheidet aus, weil -

wie ausgeführt - Zuzahlungen aus der Hilfe für besondere Lebenslagen

ausgegliedert wurden. Ob für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bei der Anwendung

des dann geltenden SGB XII etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner

Entscheidung.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die

Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung

beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum