Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 03.12.2003: Lkw-Geschwindigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.12.2003 - 7a D 118/02.NE) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Der Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung der
Gemeinde B. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen
Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung, weil dieser
u.a. eine neue Bahnüberführung festsetzt, durch die die Antragsteller ihrer Meinung
nach unzumutbar beeinträchtigt werden.
3 Der Bebauungsplan erfasst ein Areal, das im südlichen Gemeindegebiet der
Antragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenzen ergeben sich aus dem folgenden
Lageplan.
4 Die die südliche Plangebietsgrenze bildende Bundesstraße B 56 führt von C. in
südwestlicher Richtung nach F. . Nördlich der B 56 verläuft in Ost-West-
Richtung die Bahnstrecke C. -F. . Auf diese und die B 56 führt im Gebiet der
Antragsgegnerin von Norden kommend die B. Straße (L 113) zu, die die östliche
Grenze des Plangebiets bildet. Die L 113 kreuzt die Bahnstrecke außerhalb des
Plangebiets mit einem schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang und
mündet kurz danach in die hier dicht neben der Bahnstrecke verlaufende B 56. Rund
300 m südwestlich dieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten -
aus dem C. Stadtteil I. kommend - der vierstreifig ausgebaute L. -B. -
E. in die B 56. In diesem Bereich hat die Bahnstrecke eine Abstand von rund 100 m
von der B 56.
5 Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans ist u.a. die planungsrechtliche
Absicherung einer neuen Bahnüberführung, die in Verlängerung des L. -B. -
Damms die Bahnstrecke mit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke
derzeit mit einem weiteren schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang
(T. weg /B. weg ) gekreuzt. Die Anlage der Bahnüberführung soll die Schließung
der schienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des T. weg /B. weg -
sowie eines weiteren Bahnübergangs - ermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die
neue Straßentrasse ein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken
genutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die im Plan festgesetzte
Trasse endet rund 450 m nördlich der Bahnstrecke im Bereich der vorhandenen L
113. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des
Landesstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 9. Februar 1993) sieht den Bau einer
neuen Landesstraßenverbindung von der B 56 bis zu L 113 als Bedarf der Stufe 1
vor. Eine Weiterführung der neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung
C. ist als K 12 n vorgesehen. Weitere Zielsetzungen der Planung sind u.a. die
bauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der bestehenden
Einzelhandelsbetriebe, Schaffung von kleinteiligen Flächen vorrangig für
Handwerksbetriebe, Bestandssicherung und Entwicklungsmöglichkeiten für die
bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die Berücksichtigung der
erforderlichen Immissionsabstände zwischen Wohnnutzung und gewerblicher
Nutzung und der Berücksichtigung einer Kaltluftschneise. In Verfolgung dieser
Zielsetzungen trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:
6 Nördlich der Bundesstraße in Verlängerung des L. -B. -Damms ist eine
zunächst nach Norden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von
Böschungsflächen festgesetzt, die im Bereich des vorhandenen, neben der
Bahnstrecke verlaufenden T. weg und der Bahnstrecke in eine bogenförmig
zunächst nach Westen, dann nach Nordosten bis zur Plangebietsgrenze
abschwenkende Verkehrsfläche übergeht. Unmittelbar südwestlich der Böschung der
neuen Trasse zwischen der B 56 und der Bahnstrecke ist das Grundstück der
Antragstellerin zu 2. (T. weg 5, Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 682)
gelegen, das als private Schulungsstätte genutzt wird. Es ist als eingeschränktes
Gewerbegebiet (GE¹) mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung und einer
Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen.
Für das nordöstlich der Böschung der neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke
gelegene Gelände ist ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GE²) mit
denselben Maßfestsetzungen ausgewiesen.
7 Nicht vom Bebauungsplan erfasst ist das Grundstück der Antragsteller zu 1., das
zwischen dem T. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des
Bahnübergangs gelegen ist. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich
Wohnungen und das Büro des Installationsbetriebes des Sohnes der Antragsteller
zu 1. befinden. In der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahre 1974,
der für das Grundstück der Antragsteller zu 1. noch Geltung beansprucht, ist das
Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der über der
Bahnstrecke festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rund 25 m an das Wohnhaus
der Antragsteller zu 1. heranrücken.
8 Nördlich der Bahnstrecke setzt der Plan beiderseits der neuen Trasse
verschiedene Sondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und
Heimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie wiederum eingeschränkte
Gewerbegebiete GE¹ und GE² fest. Nach den textlichen Festsetzungen der
Urfassung sind in den GE¹-Gebieten gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO die
allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe
aller Art) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) nicht zulässig, wohl aber
Betriebe i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, also solche, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. In den GE²-Gebieten sind die Abstandsklassen I - VI (laufende
Nrn. 1 - 191) der Abstandsliste 1998 - mit Ausnahmeregelung - ausgeschlossen. In
den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (textliche Festsetzung
A 1.4.4). Ferner schließt die textliche Festsetzung A 1.4.3 in den Gewerbegebieten
Einzelhandelsnutzungen wie folgt aus:
9 Gemäß § 1 (5) i.V. mit § 1 (9) BauNVO wird
festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind,
wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise
folgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimentsgruppen zuzuordnen ist:
10 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/
Büroorganisation
2. Kunst/Antiquitäten
3. Baby-/Kinderartikel
4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
5. Unterhaltungselektronik/Computer,
Elektrohaushaltswaren
6. Foto/Optik
7. Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,
Kunstgewerbe
8. Musikalienhandel
9. Uhren/Schmuck
10. Spielwaren, Sportartikel
11. Lebensmittel, Getränke
12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren
13. Teppiche (ohne Teppichboden)
14. Blumen
15. Campingartikel
16. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
11 17.
12 Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch
einzelne Warenklassen oder Warenarten der
vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig,
wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem
ergänzten Sortiment keine schädlichen
Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO
ausgehen.
13 Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3 gilt nicht für
Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das
angebotene Sortiment aus eigener Herstellung
stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm
ausgehenden Emissionen typischerweise nur in
einem Gewerbegebiet zulässig ist.
14
Nördlich des B. weg ist schließlich ein kleines allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen.
15 Ferner weist der Plan die für die Erschließung der Baugebiete bestimmten
Verkehrsflächen aus, die an drei Stellen an die neue Trasse angebunden werden
sollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen für Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen und Belastungsflächen fest und trifft in den textlichen
Festsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu.
16 Nachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 10. August 2000 die im
Wesentlichen dasselbe Plangebiet umfassenden Bebauungspläne Nr. 012 N 1.
Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung
"Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam
erklärt hatte, nahm die Antragsgegnerin das Planverfahren neu auf. Der
Planungsausschuss beschloss am 25. Januar 2001, das ergänzende Verfahren
durchzuführen und die beiden bisherigen Plangebiete zu einem neuen Plangebiet
- Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße" - zusammenzuführen. Die bisherigen
Bebauungspläne sollten nicht weiter verfolgt werden, jedoch Grundlage des
Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans bleiben. Der Rat folgte dieser
Empfehlung mit Beschluss in der Sitzung vom 8. Februar 2001. Gemäß
Offenlegungsbeschluss des Planungsausschusses vom 6. September 2001 erfolgte
die am 1. Dezember 2001 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom
10. Dezember 2001 bis 10. Januar 2002. Die Antragsteller brachten Anregungen vor,
die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2002
entsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses nicht
berücksichtigte. Den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange folgte der Rat
teilweise. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung
und nahm die zuvor geringfügig geänderte Begründung und den Umweltbericht zur
Kenntnis.
17 Der Satzungsbeschluss wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht.
18 Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurde der Bebauungsplan
durch eine 1. Änderung modifiziert. Das Änderungsgebiet ergibt sich aus dem
folgenden Lageplan.
19 Zielsetzung der 1. Änderung ist es, den im SO 2-Gebiet des Ursprungsplans
gelegenen Baustoffhandel nach Nordosten zu verlagern, den I. bach im Bereich
der Brücke zu verlegen, die Zufahrt in das Änderungsplangebiet zu verändern und
die Verlegung des Saals der A. K. in das Gewerbegebiet nördlich der N.
Straße zu ermöglichen. Im Gebiet der 1. Änderung sind nunmehr ein - gegenüber
dem SO 2-Gebiet des Ursprungsplans verkleinertes - SO 1-Gebiet mit der
Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" und ein SO 2-Gebiet mit der
Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt. Dieses SO 2-Gebiet
umfasst im wesentlichen Flächen, die im Ursprungsplan als GE1- und GE²-Gebiet
festgesetzt waren. Das bisherige GE²-Gebiet nördlich der N. Straße ist in ein
GE1-Gebiet umgeplant worden, in dem nach den textlichen Festsetzungen u.a.
Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig sind.
Nicht zulässig sind "Gewerbebetriebe aller Art" und Tankstellen. In den
Gewerbegebieten ausgeschlossen sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke
und die in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans im Einzelnen
angeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie
Vergnügungsstätten. Die den Einzelhandel betreffenden Regelungen in den Sonder-
und Gewerbegebieten beruhen auf einer Abstimmung mit der Stadt C. . Die
Straßenverkehrsfläche der N. Straße im Bereich des Änderungsplangebiets
ist lediglich als öffentliche Verkehrsfläche ohne Aufteilung des Straßenquerschnitts
festgesetzt.
20 Das Planänderungsverfahren begann mit dem Aufstellungsbeschluss des
Planungsausschusses vom 10. Oktober 2002. Die am 2. November 2002 bekannt
gemachte Offenlage erfolgte vom 11. November bis zum 11. Dezember 2002. Die
Antragsteller wandten sich gegen den Plan mit umfangreichen Anregungen; mehrere
beteiligte Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Entsprechend dem
Vorschlag des Planungsausschusses berücksichtigte der Rat der Antragsgegnerin in
seiner Sitzung vom 13. Februar 2003 die Anregungen der Antragsteller nicht,
während er den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange teilweise folgte.
Der in derselben Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 4. Juli
2003 bekannt gemacht.
21 Die Antragsteller haben am 10. Oktober 2002 den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 28. Februar 2002
als Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtete. Nach der Bekanntmachung der
1. Änderung des Bebauungsplans am 4. Juli 2003 haben die Antragsteller ihren
Normenkontrollantrag auch auf den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße", 1.
Änderung erstreckt. Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller vor,
der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig, zumindest
jedoch unwirksam. Der Bebauungsplanentwurf habe nicht ordnungsgemäß
ausgelegen, weil das ausgehängte Exemplar nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt
und unterzeichnet gewesen sei. Damit sei dem ausgelegten Exemplar nicht zu
entnehmen gewesen, ob es sich um denjenigen Bebauungsplanentwurf gehandelt
habe, dessen Aufstellung und Auslegung der Planungsausschuss zuvor beschlossen
hatte. Der Planung der Brücke über die vorhandene Bahnstrecke und der Verlegung
der L 113 sei kein ordnungsgemäßes Linienabstimmungsverfahren nach § 37 StrWG
NRW vorausgegangen. Weder habe in dem Verfahren zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplans die erforderliche Bürgerbeteiligung stattgefunden noch sei die
Trassenführung überhaupt Gegenstand der 19. Änderung des Flächennutzungsplans
gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich offenbar bereits mit ihrem Ratsbeschluss
vom 23. April 1993 abschließend auf die jetzt im Bebauungsplan vorgesehene
Trasse festgelegt. Nach diesem Ratsbeschluss habe sie keine Varianten-
Untersuchungen oder diesbezügliche Bürgerbeteiligungen mehr durchgeführt. Der
Flächen-nutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung enthalte nicht bereits die
Planung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 10 StrWG NRW. Entsprechend der
Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 27. Mai 1998 seien die
Linien im Flächennutzungsplan, die die geplanten Straßentrassen andeuteten, nicht
Bestandteil der Planung. Auch die sehr spät bekannt gemachte Linienabstimmung
vom 14. Oktober 1994 habe nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen Verfahren
des § 37 Abs. 5 StrWG NRW beruht. Es habe lediglich in einem früheren Verfahren
zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans eine öffentliche Bürgeranhörung am
27. November 1991 gegeben. In der Bekanntmachung vom 1. November 1991 sei
jedoch von einem Linienabstimmungsverfahren nicht die Rede gewesen. Eine
öffentliche Auslegung nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des
§ 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW habe nicht stattgefunden, ebenso nicht eine
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Es habe an der den Bürgern öffentlich
bekannt gemachten Möglichkeit gefehlt, ihre Anregungen und Bedenken
verfahrenswirksam vorzutragen. Unabhängig davon leide die Linienabstimmung vom
14. Oktober 1994 an dem Mangel, dass in dem beigefügten Übersichtsplan die
Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. falsch eingetragen
worden sei, nämlich als Gewerbegebiet statt als Mischgebiet. Das frühere Verfahren
zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund des Aufstellungsbeschlusses
vom 26. September 1991 sei nicht weitergeführt worden; den Aufstellungsbeschluss
habe der Rat am 29. Oktober 1996 aufgehoben. Materiell sei fehlerhaft, dass weder
die ausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfes noch die
Umweltverträglichkeitsstudie oder der Umweltbericht eine eigene
Variantenuntersuchung enthielten. Der Rat habe im jetzigen
Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine erneute Abwägungsentscheidung über
eine Variantenuntersuchung treffen wollen, sondern lediglich auf das frühere
Linienabstimmungsverfahren verwiesen. Dabei drängten sich mehrere andere
Varianten als Alternativen zu der im Bebauungsplan vorgesehenen Variante
geradezu auf. Dies führen die Antragsteller im Einzelnen aus.
22 Das vorgesehene Brückenbauwerk werde auf die Gebäude der Antragsteller eine
erdrückende Wirkung ausüben, die dazu führen werde, dass eine Fortführung der
derzeitigen Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Durch die festgesetzte
Lärmschutzwand von 1 m Höhe werde die erdrückende Wirkung des
Brückenbauwerks noch vergrößert. Belichtung, Besonnung und Belüftung des
Gebäudes der Antragstellerin zu 2. würden unerträglich eingeschränkt. Dabei seien
allerdings aus dem Bebauungsplan die Abstände zwischen dem Brückenbauwerk
sowie der anschließenden Dammschüttung und den anderen angrenzenden
Grundstücken nicht erkennbar. Wegen des Maßstabes von 1 : 1 000 sei eine
Verschiebung bis zu 1 m möglich. Die Errichtung des Brückenbauwerks würde dazu
führen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes der Antragstellerin zu 2. als
Schulungshaus nicht mehr möglich wäre. Hinzu komme, dass nach den im
Bebauungsplan vorgesehenen weiteren Einschränkungen auch der größte Teil der
sonstigen gewerblichen Nutzungen ausscheide. Auch das Gebäude der Antragsteller
zu 1. werde durch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks betroffen; eine
zumutbare Wohnnutzung sei nicht mehr vorstellbar; der Grundstückswert werde
einschneidend reduziert.
23 Obwohl der Bebauungsplan sich sowohl faktisch als auch rechtlich in ganz
erheblichem Maße auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. auswirke und deshalb
ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB bestehe, sei das Grundstück nicht in
den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Da das in dem
Bebauungsplan 012 Süd für dieses Gründstück festgesetzte Baufenster
über die vorhandene Bebauung hinausgehe, müssten sämtliche maßgeblichen
Werte (insbesondere Lärmschutzwerte) auch für mögliche künftige Erweiterungen im
Rahmen des Baufensters eingehalten werden. Dazu enthielten die Untersuchungen
keine Aussage.
24 Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Straßen- und
Brückenbauwerks seien zu ungenau, um den Anforderungen eines
planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu genügen. Der Abstand zu den
betroffenen Schutzobjekten sei aus dem Plan nicht hinreichend abzuleiten, der
Verlauf der Straßenachse sei unklar. Die Straßenquerschnitte könnten nur aus dem
Plan heraus gemessen werden und wichen teilweise deutlich von den im
Erläuterungsbericht des Lärmgutachtens angegebenen ab. Zur absoluten Höhenlage
im Achsverlauf gebe es widersprüchliche Angaben in der Planurkunde und in der
Planzeichnung. Ausgehend von den Höhenangaben der Planzeichnung ergebe sich
unmittelbar vor dem Gebäude der Antragstellerin zu 2. eine Steigung von mehr als
5 %. Dies sei in der Lärmschutzberechnung nicht berücksichtigt worden. Aus der
zeichnerischen Darstellung sei ein Anstieg der Straße nicht zu erkennen. Lediglich in
der unmaßstäblichen "informativen" Brückenansicht seien Steigungen von 1,59 %
bzw. 5 % eingetragen. Unklar bleibe, wo der Übergang von dem einen
Steigungsgefälle zum anderen liege und inwieweit zwischen den Steigungen ein
Straßenabschnitt ohne Gefälle vorhanden sei. Mangels Angaben der Höhe über NN
des anstehenden Erdreiches könne die exakte Höhe der Brücke nicht definiert
werden. Die angegebenen Höhen ständen im Widerspruch zum Anhang der
Begründung "Darstellung der Straßenplanung".
25 Aus dem Lärmschutzgutachten sei nicht erkennbar, inwieweit das Quergefälle
der Fahrbahn in den Berechnungen der Immissionen berücksichtigt wurde. Gehe
man von einem Quergefälle von 5 % aus, betrage die Höhendifferenz zwischen dem
Fußpunkt und höchsten Punkt 0,61 m mit der Folge, dass 40 % der Lärmschutzwand
zumindest für den Verkehr auf der höher liegenden Fahrspur ohne Nutzen sei.
Insgesamt gehe das Vorliegen der Lärmschutzgutachten nicht von einem Bauwerk
aus, wie es der Bebauungsplan festsetze.
26 Die exakte Lage der Stützpfeiler der Brücke sei nicht festgesetzt worden, ebenso
wenig ihre Größe. Position und Größe der Brückenpfeiler seien jedoch insbesondere
für die Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den I. bach und auf das
Lokalklima von erheblicher Bedeutung. Die Detailplanung habe nunmehr ergeben,
dass eine Verlegung des I. bach erforderlich sei, damit die Stützen nicht innerhalb
oder unmittelbar am Rand des Bachbettes ständen mit der Folge des Erfordernisses
der 1. Änderung des Plans.
27 Aus all diesen Gründen sei der Lärmschutz auch für die Gebäude der
Antragsteller nicht gewährleistet. Darüber hinaus wichen die Angaben in der
Begründung zum Bebauungsplan zur Verkehrsmenge und zur mittleren Pkw- und
Lkw-Geschwindigkeit von den Angaben der Firma E. D. GmbH von Oktober
2000 ab. Die Auswirkungen aus der Verkehrsbelastung im Bereich des
Kreuzungsbereiches N. Straße/B 56 in Form des abbremsenden bzw.
anfahrenden Verkehrs seien im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Für im
Einzelnen benannte Gebäude des Plangebiets sei richtigerweise aktiver Schallschutz
vorzusehen gewesen. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers enthalte der
Bebauungsplan keine Regelung.
28 Die im Bebauungsplan vorgesehenen Treppenanlagen und der diese
verbindende Gehweg brächten ganz erhebliche Belastungen für die Antragsteller mit
sich, die ihnen nicht zugemutet werden könnten. Das Grundstück der Antragstellerin
zu 2. sei für Fußgänger vollständig einsehbar. Ähnliches gelte für das Grundstück der
Antragsteller zu 1. Diese müssten stets damit rechnen, aus kurzer Entfernung von
erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus beobachtet
zu werden. Darüber hinaus werde durch die Herstellung einer Verbindung zwischen
Brücke und Gehweg die vorgesehene Schallschutzwand unterbrochen.
29 Schließlich werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin
zu 2. durch die zahlreichen Ausschlüsse zulässiger Nutzungsarten unerträglich
eingeschränkt. Hinzu komme, dass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien.
30 Die Antragsteller beantragen,
31 den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße"
in der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin
für nichtig zu erklären.
32
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 den Antrag abzulehnen.
34
Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.
35 Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Bei dem
ausgelegten Entwurf handele es sich um denjenigen, dessen Auslegung der
Planungsausschuss beschlossen habe. Die Unterschrift der Bürgermeisterin sei nicht
erforderlich. Wie der Senat in seiner Urteil vom 10. August 2000 festgestellt
habe, sei die erforderliche Linienbestimmung durchgeführt worden. In diesem
Verfahren seien die drei Varianten untersucht und bewertet worden. In der
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 27. November 1991 seien die
Varianten vorgestellt worden. Die nach § 37 Abs. 2 StrWG abgestimmte Planung sei
vom Minister für Mittelstand und Verkehr mit Erlass vom 14. Oktober 1994 genehmigt
worden. Die Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. habe der
Darstellung im Flächennutzungsplan entsprochen. Im Übrigen sei es abwegig
anzunehmen, dass die Linienabstimmung nicht erfolgt wäre, wenn das Grundstück
statt als Gewerbegebiet als Mischgebiet gekennzeichnet gewesen wäre. Darüber
hinaus sei die Bestimmung der Linienführung nach § 37 StrWG lediglich eine
vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung habe.
Die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens sei keine
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss und auch nicht für
einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Die Bürgerbeteiligung finde im
ausreichenden Maße im Bauleitplanverfahren statt.
36 Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Berechtigung der
Planung habe der Senat in seinem Urteil vom 20. August 2000 anerkannt. Von einer
erdrückenden Wirkung des Brückenbauwerks könne ebenso wenig die Rede sein wie
davon, dass die Grundstücke nach der Errichtung der Brücke sinnvoll nicht mehr
genutzt werden könnten. Die Brücke halte zu den Grundstücken der Antragsteller
mehr als denjenigen Abstand ein, den ein Gebäude gleicher Höhe in einem
Gewerbegebiet nach § 6 BauO NRW einhalten müsste. Dass die Grundstücke vom
Brückenbauwerk aus eingesehen werden könnten, sei unerheblich. Es sei
selbstverständlich, dass in einem dicht besiedelten Raum von einem Grundstück auf
ein anderes Grundstück Einsicht genommen werden könne. Die verschiedenen
Varianten seien in der Gemeinde B. und in den Ratsgremien seit mehr als zehn
Jahren diskutiert worden. Die Entscheidung für die gewählte Variante liege im
Rahmen des dem Rat zustehenden Planungsermessen. Ein Bedürfnis, das
Grundstück der Antragsteller zu 1. in den Planbereich einzubeziehen, habe nicht
bestanden.
37 Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien ausreichend bestimmt. Die Lage der
Brücke einschließlich der Dammschüttung sei auf der westlichen Seite durch die
Grundstücksgrenze und auf der Ostseite durch die Festsetzung eines Abstandes von
16 m zu dem östlich gelegenen Grundstück genau festgelegt. Auch bei einem
Maßstab von 1:1.000 bewegten sich die Toleranzen im Zentimeterbereich. Ein
planfeststellungsersetzender Bebauungsplan müsse die Verkehrsfläche nicht mit der
gleichen Genauigkeit festsetzen wie ein Planfeststellungsbeschluss. Auch bei
anderen öffentlichen Verkehrsflächen werde die Festsetzung nicht durch eine
Zulassungsentscheidung umgesetzt. Die Straßenachse sei lediglich nachrichtlich im
Bebauungsplan eingezeichnet, festgesetzt sei die - unterschiedliche - Breite der
Verkehrsfläche. Für die Bestimmung der Höhenlage der Brücke sei allein die
Festsetzung auf Blatt 1 rechts unten maßgebend. Im Plan seien allerdings zwei
Höhenangaben vertauscht worden; dies sei ohne Weiteres erkennbar. Die Höhe der
Brückenanlage werde zutreffend über NN angegeben. Lage und Maße der
Stützpfeiler seien in dem Umfang, wie dies überhaupt nur möglich sei, im
Bebauungsplan festgesetzt.
38 Die Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes seien ausreichend
getroffen worden. Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei ein Zuschlag wegen
einer Steigung bzw. eines Gefälles von mehr als 5 % nicht erforderlich gewesen, weil
eine solche Steigung/ein solches Gefälle nicht vorgesehen sei. Die
Schallschutzwand sei entsprechend der Straßenplanung unter Berücksichtigung der
Fahrbahnbreiten, der Gehwegbreiten, der Querneigung der Fahrbahn und des
Gehweges sowie der Bordsteinhöhe übernommen worden. Der Verkehrslärm im
Bereich der Kreuzung der B 56/L. -B. -E. /N. Straße sei zum größten
Teil nicht planbedingt. Der an- und abbremsende Verkehr sei vom Gutachter
berücksichtigt worden, wie aus der Verwendung des Symbols "S" für "Signal"
erkennbar sei. Die Treppenanlage mache den Schallschutz durch die
Lärmschutzwand nicht unwirksam. Für einzelne Grundstücke habe von Maßnahmen
des aktiven Schallschutzes abgesehen werden dürfen. Bei aktivem Lärmschutz
wären unvertretbar hohe Lärmschutzwände erforderlich gewesen, die zudem eine
Unterbrechung der Kaltluftabflüsse zur Folge gehabt hätten. Die betroffenen Betriebe
hätten eine sie von der Straße optisch trennende Lärmschutzwand ausdrücklich auch
nicht gewünscht. Die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück der
Antragstellerin zu 2. seien zulässig; dies gelte auch für den Ausschluss von
Einzelhandel mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Insoweit habe sie - die Antragsgegnerin - ausschließlich auf den funktionalen Aspekt
abgestellt, wonach zukünftig typische Handwerksbetriebe angesiedelt werden
sollten.
39 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1671/03.NE, den
Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den sonstigen von der
Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Plänen; hierauf wird Bezug genommen.
40
Entscheidungsgründe:
41 Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
42 Die Antragsteller sind antragsbefugt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ergibt
sich dies hieraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks
ist. Wendet sich ein solcher Eigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen, die
unmittelbar sein Eigentum betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu
bejahen.
43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998
- 4 CN 6.97 -, BRS 60, Nr. 44.
44
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. ist zu bejahen, obwohl sie nicht
Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder
juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen
Anwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt
zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2
VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend
substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,
dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als
solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im
Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein
subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht
entsprechend abgearbeitet wird.
45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
46
Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller zu 1. eine Rechtsverletzung
in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Obwohl sie nicht
Eigentümer von Grundstücken im Planbereich sind, waren ihre Interessen in der
Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit ihres Grundstücks
eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die der Aufnahme eines erheblichen Verkehrs
dienen soll. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin daher zu berücksichtigen,
ob die Antragsteller zu 1. u.a. mit erheblichen Lärmbelästigungen rechnen
mussten.
47 Der Antrag ist zum überwiegendenTeil begründet, der Bebauungsplan ist
unwirksam.
48 Der vorliegende Bebauungsplan soll der Beseitigung der Mängel dienen, die zur
Unwirksamkeit der im Tatbestand angeführten Vorgängerpläne geführt haben. Die
Antragsgegnerin hat ausdrücklich ein ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB
auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -
(BauR 2001, 201) für unwirksam erklärten Pläne durchgeführt. Dass die
Antragsgegnerin im Verfahren sehr weit zurückgegangen ist, nämlich mit einem
Planaufstellungsbeschluss begonnen hat, entspricht der Anregung des Senats, die
Pläne zu einem Bebauungsplan zusammenzufassen und bedeutet nicht, dass es
sich vorliegend nicht mehr um ein Verfahren gem. § 215 a BauGB handelt. Auch die
Aufnahme völlig neuer Regelungen wie z.B. der textlichen Festsetzungen zum
Einzelhandelsausschluss ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um ein
ergänzendes Verfahren handelt. Der Satzungsgeber ist nicht daran gehindert, in
diesem Verfahren neue, nunmehr für erforderlich gehaltene Regelungen zu
treffen.
49 Die angegriffene Satzung leidet nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne
Rüge beachtlich sind. Die Rügen der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung
des Beschlusses des Planungsausschusses stimme nicht mit dem Vermerk auf der
Planurkunde überein sowie, das offengelegte Exemplar des Bebauungsplanentwurfs
sei nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt und unterzeichnet gewesen, somit sei
nicht erkennbar, ob es sich um den Entwurf gehandelt habe, dessen Aufstellung und
Auslegung des Planungsausschuss zuvor beschlossen hatte, greifen nicht durch.
Zunächst setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bundesrechtlich keinen
ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschluss voraus.
50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BauR 2003,
218.
51
Offen zu legen ist auch nur ein "Entwurf" des Bebauungsplans, keine Ausfertigung.
Worauf die Antragsteller ihre Ansicht stützen, der ausgelegte Entwurf hätte
bestimmten Formerfordernissen genügen müssen, ist unklar. Die Anforderungen an
eine Ausfertigung beziehen sich auf Satzungen und sonstige ortsrechtliche
Bestimmungen, nicht auf Bebauungsplanentwürfe.
52 Unabhängig davon, ob die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der
Öffentlichkeitsbeteiligung im Linienbestimmungsverfahren einen formellen Fehler
betreffen oder ob damit eine fehlerhafte Abwägung geltend gemacht wird, hat das
Vorbringen keinen Erfolg.
53 Zum einen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 keinen Anlass
gesehen, die Ordnungsgemäßheit des Linienbestimmungsverfahrens, das mit der
vom Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
unter dem 14. Oktober 1994 ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten
Planung der L 113 seinen Abschluss gefunden hat, trotz des damaligen
umfangreichen Vortrags der Antragsteller zur fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit
in Frage zu stellen. Zum anderen handelt es sich bei der Linienbestimmung nur um
eine vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung hat.
Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen
bestimmt. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die
konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale.
54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996
- 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 und vom 26. Juni
1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342.
55
Dass für das landesrechtliche Planfeststellungsverfahren und für die
planfeststellungsersetzende Bauleitplanung etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Im Urteil
vom 18. April 1989 - 10 a NE 94/87 - hat der 10a Senat des erkennenden Gerichts auch für
einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan entschieden, dass es sich bei der
Linienbestimmung nur um eine vorbereitende Grundentscheidung handele, die allein
verwaltungsinterne Bedeutung habe. Das Linienbestimmungsverfahren sei nicht in dem Sinne
verpflichtend, dass Bebauungspläne entsprechend aufzustellen seien. Selbst wenn der
Linienbestimmung in dem Sinne eine gewisse Verbindlichkeit beizumessen wäre, dass sie
Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthielte, müssten doch in dem
Bebauungsplan die Interessen der betroffenen Bürger abwägend berücksichtigt werden. Diese
würden mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen in dem
Linienbestimmungsverfahren nicht abschließend behandelt. Der Bebauungsplanung
entgegenstehende private Belange seien deshalb nicht schutzunwürdig; denn es müsse dann
immer noch im Rahmen der Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans geprüft
werden, welche Einzelfestsetzungen getroffen und welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten
angrenzender Wohngebiete festgesetzt werden sollten. Dem schließt sich der erkennende
Senat an.
56 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997
- 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236.
57
Im Aufstellungsverfahren für den hier streitigen Bebauungsplan ist eine hinreichende
Bürgerbeteiligung erfolgt.
58 Im Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von Normen erforderliche
"Lesbarkeit" der Planurkunde ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Urfassung des Plans der
Anregung des Senats in seinem Urteil vom 10. August 2000 nicht gefolgt, einen lesbareren
Maßstab zu wählen. Die nach wie vor im Maßstab 1:1.000 gefertigte Planurkunde ist zwar für
den Bürger, der die ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehmen will, eine Zumutung. Die
Planurkunde ist aber gerade noch, wenn auch teilweise erst nach intensivem Studium und mit
Lupe lesbar. Der vom Senat konkret gerügte Mangel des nicht nachvollziehbaren
Grenzverlaufs der an der Nordwestseite des Hardtbachs zu den festgesetzten Sondergebieten
hin ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahme "A 4" ist beseitigt.
59 Dem Plan fehlt hinsichtlich der Straßenplanung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit
nach § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 zu den
Vorgängerplänen ausgeführt:
60 "Soweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu
schaffende neue Straßentrasse der L 113 N festsetzen, folgt
die städtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das
Planziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im
Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und des
Verkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den
legitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung
gehört. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Intensivierung
des Schienenverkehrs zur Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts dessen kann
dahinstehen, inwieweit der "Bedarf" und damit auch die
städtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen
Landesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den
Landesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist."
61
Nichts anders gilt auch für den vorliegenden Bebauungsplan.
62 Dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans einbezogen worden ist, ist städtebaulich gerechtfertigt. Dieses Grundstück
liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan 012 Süd, in dem die planungsrechtlich notwendigen
Festsetzungen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin getroffen worden
sind. Zwar kann ein Planungsbedürfnis bestehen, wenn durch Festsetzungen des
angegriffenen Bebauungsplans derartige Auswirkungen auf ein außerhalb des Plangebiets
liegendes Grundstück eintreten, dass eine sachgerechte Lösung nur durch Einbeziehung dieses
Grundstücks erreicht werden kann. Eine derartige Situation ist jedoch nicht gegeben. Die
Antragsteller zu 1. führen insoweit an, ein Planungserfordernis ergebe sich aus den faktischen
und rechtlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück. Die Lärmschutzwerte
müssten nicht nur für das vorhandene Gebäude, sondern auch für das darüber hinausgehende
Baufenster eingehalten werden; dies sei im Aufstellungsverfahren nicht untersucht worden.
Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft oder ob der Rat der Antragsgegnerin mangels
erheblichen konkreten Vorbringens einer Erweiterungsabsicht berechtigt war, nur auf das
vorhandene Gebäude abzustellen, weist die schalltechnische Untersuchung, auf die noch
eingegangen wird, einen so großen Spielraum auf, dass auch bei einem ein noch so großes
Baufenster ausnutzenden Gebäude die zulässigen Lärmgrenzwerte problemlos eingehalten
werden.
63 Den textlichen Festsetzungen fehlt dagegen teilweise die städtebauliche
Rechtfertigung.
64 Der Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) im GE1-
Gebiet (Urfassung des Plans) mit Ausnahme von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören, sowie der Ausschluss von Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gemäß A 1.4.1 der
textlichen Festsetzungen ist allerdings städtebaulich gerechtfertigt. Der Ausschluss ist
hinreichend damit begründet, dass es bei Zulassung dieser Nutzungsarten zu
Immissionskonflikten zwischen Gewerbe und Wohnen kommen kann. Das gilt auch für
Tankstellen, obwohl diese sogar in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein
können. Die heute üblichen Tankstellen können je nach Größe, Betriebsform (mit Shop) und
Öffnungszeiten den Störgrad "nicht wesentlich störend" durchaus überschreiten. Von daher ist
der Plangeber berechtigt, die Zulässigkeit von Tankstellen nicht jeweils einer konkreten
Wertung nach § 15 BauNVO zu überlassen, sondern sie generell auszuschließen.
65 Dagegen ist die von den Antragstellern ausdrücklich angegriffene textliche Festsetzung A
1.4.3 (Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im GE1 und GE²) städtebaulich nicht
gerechtfertigt.
66 Diese Festsetzung begegnet in Bezug auf ihre Bestimmtheit keinen Bedenken. Die
Beschränkung des Einzelhandels anhand marktüblicher Sortimentsbeschreibungen ist unter
diesem Aspekt unbedenklich.
67 Vgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2003
- 7a D 19/01.NE -.
68
Dem grundsätzlich möglichen Nutzungsausschluss fehlt allerdings eine hinreichende
städtebauliche Rechtfertigung. Die Abweichung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den
gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen verlangt eine städtebauliche
Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und
geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall zu rechtfertigen. Das "besondere" an
den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht darin, dass die Gründe
von größerem
oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen"
städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe
gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5
bis 8 geben muss.
69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987
- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.
70
In der Begründung zum Bebauungsplan (Urfassung) heißt es insoweit unter 5.3.7:
71 Entsprechend dem Ziel der Planung, den
Einzelhandelsstandort in seinem Bestand zu sichern und durch
Gewerbegebietsflächen zu arrondieren, werden in den neuen
festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
ausgeschlossen, wenn diese zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen führen. Dieser
Einzelhandelsausschluss gilt nicht für Gewerbetreibende, die
an diesem Standort diese Sortimente herstellen oder fertigen.
Durch diesen Ausschluss wird geregelt, dass die neu
entstehenden öffentlichen Bauflächen überwiegend der
Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder
vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleibt und sich der
Einzelhandelsstandort U. /P. -Markt entsprechend der
Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich
erweitert.
72
Diese Begründung des sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses genügt
nicht. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine
Zentren-/Nahversorgungsrelevanz ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter
Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er
in dem betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen
Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und
dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen bzw. wieso ein fehlender
Ausschluss die Nahversorgung gefährden würde. Solche Angaben fehlen hier. Auch
der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als
zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative
Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es
überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Ebenso fehlt jede
Begründung dafür, dass die Nahversorgung der umliegenden Wohngebiete durch
eine Zulassung von Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken, Drogerie-, Kosmetik-
und Haushaltswaren gefährdet sein soll.
73 Auch die weitere Begründung, auf die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin
ausschließlich abgestellt worden sei, dass die neu entstehenden gewerblichen
Bauflächen überwiegend der Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder
vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleiben sollen, kann den
Einzelhandelsausschluss der hier genannten Branchen nicht rechtfertigen. Dieses
Ziel kann zwar unter Umständen einen vollständigen Einzelhandelsausschluss für
Gewerbegebiete rechtfertigen, nicht aber einen Einzelhandelsausschluss, der - wie
hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Da beispielsweise Einzelhandel mit
Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Motorrädern, Möbeln, Matratzen sowie Bau-,
Heimwerker- und Gartenbedarf und zusätzlich auch noch Anlagen für sportliche
Zwecke genehmigungsfähig sind, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, das
erklärte Ziel zu erreichen. Wegen des nicht vollständigen Einzelhandelsausschlusses
ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung geeignet ist, zu erreichen, dass sich
der Einzelhandelsstandort U. -P. -Markt entsprechend der - aus den Akten nicht
ersichtlichen - Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich erweitert.
74 Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im GE1 und GE² gemäß der textlichen
Festsetzung A 1.4.4 ist städtebaulich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das in der
Begründung angegebene Ziel, die neugeschaffenen und erschlossenen
Gewerbegebietsflächen nachfrageorientiert Gewerbetreibenden im Bereich des
Handwerks vorzubehalten, kann, wie sich aus den obigen Ausführungen zum
Einzelhandelsausschluss und zur Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke
ergibt, nicht erreicht werden.
75 Entsprechendes gilt für die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung.
76 Danach ist die mit der textlichen Festsetzung A 1.4.1 der Urfassung
übereinstimmende textliche Festsetzung 1.6.1 hinsichtlich des GE1-Gebietes
gerechtfertigt. Mit Ausnahme des Ausschlusses von Tankstellen und
Vergnügungsstätten ist der in der textlichen Festsetzung 1.6.3 festgesetzte
Nutzungsausschluss hingegen städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die dafür gegebene
Begründung, Einzelhandel werde grundsätzlich ausgeschlossen, damit kein neuer
Ansatz gebildet werden könne, trägt nicht den Ausschluss lediglich des
Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen. Für
den Ausschluss der "Anlagen für sportliche Zwecke" fehlt es an jeder Begründung.
Dagegen liegt die Rechtfertigung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in
diesem GE1-Gebiet angesichts dessen, dass mit dem Königssaal der A. K.
sich eine dem Gottesdienst dienende Einrichtung im Plangebiet ansiedeln soll, auf
der Hand.
77 Der streitige Bebauungsplan weist hinsichtlich der übrigen, hiernach zu
betrachtenden Regelungen keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.
78 Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses
Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung
der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der
Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen
Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und
damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges
entscheidet.
79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969
- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.
80
Die Belange der Antragsteller hat der Rat in nicht zu beanstandender Weise
abgewogen.
81 Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum gerügten Unterlassung,
Planungsalternativen in Betracht zu ziehen, hat der Senat in seinem Urteil vom
10. August 2000 das Erforderliche gesagt. Angesichts dessen, dass der Senat die
verschiedenen Planungsalternativen aufgezeigt und die Entscheidung des Rates der
Antragsgegnerin für die gewählte "kleine Brückenlösung" für fehlerfrei befunden hat,
brauchte sich der Rat im vorliegenden Planverfahren mangels neuer Erkenntnisse
nicht erneut damit auseinander zu setzen.
82 Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum betonten erdrückenden
Wirkung des Brückenbauwerks einschließlich des Dammes hat der Senat im Urteil
vom 10. August 2000 bereits entschieden, dass die Wirkung der Brücke
zwangsläufige Folge der Ausgestaltung der neuen Straßenführung ist. Daran hält der
Senat fest und fügt lediglich hinzu:
83 Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller von dem Brückenbauwerk
spürbar betroffen werden. Das hat auch die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat
sich angesichts der Bedeutung der L 113 n für die Gemeinde zu deren Bau und
angesichts der Umstände, die für die gewählte Variante der Trassenführung
sprechen, für die kleine Brückenlösung entschieden. Gerade in und um
Ballungszentren dürfte es kaum eine Straßenbaumaßnahme geben, die Anwohner
nicht erheblich beeinträchtigt. Das ist für die Betroffenen zwar schmerzlich, muss von
ihnen aber hingenommen werden, wenn ihre Interessen abwägungsgerecht
zurückgestellt werden. Insoweit gibt das Vorbringen der Antragsteller noch Anlass zu
folgenden Ausführungen:
84 Mit ihrem Hinweis auf die erdrückende Wirkung des Bauwerks fassen die
Antragsteller dessen Auswirkungen zusammen. Die Antragstellerin zu 2. bemängelt,
ihr Grundstück sei nach zwei Himmelsrichtungen von dammartig ausgebildeten
Straßen umschlossen. Dies trifft zu, beruht aber auf der Topographie des Geländes
und der Notwendigkeit, die Bahnstrecke zu überqueren. Hinzu kommt, dass es
zunächst die Entscheidung der Antragstellerin zu 2. war, in welchem Abstand sie ihr
Schulungshaus zur deutlich höher gelegenen Trasse der B 56 und zur östlichen
Grundstücksgrenze baute. Dass der E. des Brückenbauwerks nahe an das
Gebäude der Antragstellerin zu 2. heranrückt, stellt sicher eine spürbare
Beeinträchtigung dar. Insoweit durfte der Rat aber berücksichtigen, dass das
Grundstück gewerblich genutzt wird und ein in der Höhe dem E. gleiches Gebäude
auf dem Nachbargrundstück hätte errichtet werden dürfen. Die Antragstellerin zu 2.
befürchtet, wegen der Nähe des Brückenbauwerks würde eine Fortführung der
bisherigen Nutzung nicht mehr möglich sein. Diese Befürchtung hat sie allerdings
nicht näher begründet; ihre Berechtigung liegt auch nicht auf der Hand. Veranstalter,
die ein Schulungsgebäude in reizvoller Umgebung suchen, werden schon bisher das
Schulungshaus nicht nutzen, das zwischen Bahntrasse und B 56 in einer nicht
ausgeprägt anziehenden Gegend gelegen ist. Der Rat der Antragsgegnerin hatte
jedenfalls keine Veranlassung davon auszugehen, die Antragstellerin zu 2. könne ihr
Gebäude nicht wie bisher nutzen. Auch dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin
zu 2. unerträglich hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung eingeschränkt
ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der E. liegt an der Ostseite des Gebäudes, die
Straße ist im nördlichen Bereich des Hauses ca. 10 m, im südlichen Teil dagegen
ca. 17 m entfernt. Es wird daher noch hinreichend Licht und Sonne bekommen; von
der Frischluftzufuhr ist es nicht abgeschlossen.
85 Das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller zu 1. wird, wie auch die
Antragsgegnerin nicht verkannt hat, ebenfalls von dem Brückenbauwerk betroffen.
Dass die Antragsteller zu 1. jedoch abwägungsfehlerhaft unzumutbar belastet
werden, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme eines kleines Dachfensters im Haus
Nr. 26 weisen die Fenster des Doppelgebäudes nach Norden und Süden und sind
nur im Norden zum Brückenbauwerk ausgerichtet. Eine vom Rat der
Antragsgegnerin zu berücksichtigende unzumutbar starke Beeinträchtigung der
Nutzung des Gebäudes ist nicht erkennbar.
86 Hinsichtlich der in den strittigen Vorgängerplänen festgesetzten neuen
Straßenverbindung im Zuge der L 113 n hatte der Senat im Urteil vom 10. August
2000 folgende Mängel festgestellt:
87 Fehlen einer Festlegung der Gradiente der L 113 n durch entsprechende
Höhenfestsetzungen im Achsverlauf, die sicher stelle, dass die Lärmschutzanlagen
die ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen und die Straße in der unter
klimatischen Gesichtspunkten unbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem
eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde lag;
88 Fehlen konkreter Ermittlungen dazu, ob die festgesetzten Schutzanlagen
tatsächlich an den betroffenen Schutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der
16. BImSchV sicherstellen;
89 unzureichende Prüfung, ob an den Schutzobjekten, bei denen die Grenzwerte
der 16. BImSchV überschritten werden, von aktivem Lärmschutz abgesehen und auf
passiven Lärmschutz verwiesen werden kann;
90 fehlende Ermittlungen dazu, ob für das Plangebiet nördlich der Baustrecke ein
hinreichender zu berücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist.
91 Diese Mängel sind behoben.
92 Die Gradiente ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nunmehr eindeutig
festgesetzt. In der "Ansicht Brücke L 113 (von Nordosten)" heißt es insoweit:
"Festsetzung der Höhenlage (Brücke) gemäß § 9 (2) BauGB i.V.m. § 9 (1) Nr. 11
BauGB". Damit sind die in der dazu gehörenden zeichnerischen Darstellung
angegebenen Höhenlagen und die maximalen Längsneigungen von 1,59 und 5 %,
die ersichtlich nicht etwa abrupt einander folgen, sondern mit fließenden Übergängen
angelegt werden sollen, verbindlich. Der Wert von 5 % ist bei einem
Höhenunterschied von ca. 3,50 m auf ca. 115 m Länge auch ohne weiteres
einzuhalten.
93 Zwar weichen die Höhenangaben in der Planurkunde selbst von den
festgesetzten Höhen ab, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen. Das ist aber
unschädlich. Die Höhenangaben in der Planurkunde sind keine Festsetzungen,
sondern, wie die Legende ausweist, lediglich "Zeichen der Kartenunterlage". Die
insoweit offensichtlichen Fehler vermögen an der Eindeutigkeit der
Höhenfestsetzungen nichts zu ändern.
94 Die Querneigung der Straße ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich
erörtert worden ist, bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden.
Nach Nr. 4.3 der RLS-90 fallen bei der Berechnung des Mittelungspegels bei (in
einer Fahrtrichtung) einstreifigen Straßen - wie hier - ferner und naher Fahrstreifen
zusammen, d.h., der Emissionsort ist die Achse der Fahrbahn. Dieser Emissionsort
ist, wie sich aus den Zahlenwerten der schalltechnischen Untersuchung ergibt,
berücksichtigt worden. Dass, worauf die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen haben, in Höhe des Hauses der Antragstellerin zu 2. wegen der Links-
und Rechtsabbiegerspuren in Richtung B 56 drei Fahrstreifen vorhanden sind, ist
unerheblich. Zum einen berücksichtigt die RLS-90 derartige Fahrbahnaufweitungen
in einer Richtung nicht, was angesichts dessen, dass sich der Verkehr hier lediglich
verteilt, nachvollziehbar ist, zum anderen würde sich auch eine Verschiebung des
Emissionsortes im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 2. auswirken, da
die Immissionsgrenzwerte tagsüber schon ohne Lärmschutzwall eingehalten werden,
mit Lärmschutzwall an allen Bezugspunkten deutlich unterschritten werden.
95 Der Abstand zu den betroffenen Schutzobjekten ist erkennbar. Der Abstand zu
den Messpunkten ist nach Angaben des Landesbetriebs Straßenbau NRW, an deren
Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, orthogonal (rechtwinklig) zur
geplanten Brückenachse zentimetergenau ermittelt worden. Hiervon ausgehend
weist die schalltechnische Untersuchung von Oktober 2000 für das Haus der
Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand je nach Messpunkt
Tagwerte von 46,3 - 58,5 dB(A) und Nachtwerte von 38,5 - 51,1 dB(A) aus. Für das
Gebäude der Antragstellerin zu 2. betragen die Tagwerte 54,5 - 62,3 dB(A), die
Nachtwerte 47,1 - 54,9 dB(A). Die Werte liegen damit deutlich unter den
Immissionsgrenzwerten von 64/54 dB(A) für das im MI-Gebiet gelegene Haus der
Antragsteller zu 1. bzw. 69/59 dB(A) für das im Gewerbegebiet gelegene Gebäude
der Antragstellerin zu 2. Angesichts dessen ist ausgeschlossen, dass eine
Verschiebung der Straßenachse gegenüber der Darstellung in der Planurkunde -
wie sie die Antragsteller befürchten - irgendeinen entscheidenden Einfluss haben
kann.
96 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Bauflächen des I. -Markts und
des B. -Markts von aktivem Lärmschutz abzusehen, wird nunmehr den an sie zu
stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht, die der Senat in seinem Urteil vom
10. August 2000 im Einzelnen dargelegt hat. Die Immissionsgrenzwerte werden bei
den Bauflächen I. und B. tagsüber um max. 2.3 bzw. 1,8 dB(A), nachts um
max. 4,9 bzw. 4, 3 dB(A) überschritten. Beide Bauflächen werden nicht zu
Wohnzwecken und nicht nachts genutzt. Um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten,
wären Lärmschutzwände in Höhe von 2 m bzw. 5 m mit vom Gutachter (vor der
Währungsumstellung) angenommenen Kosten von 48.000 DM bzw. 110.000 DM
erforderlich. Diese Kosten ständen i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zum
Schutzzweck.
97 Der Senat hat im
98 Beschluss vom 5. Oktober 2000
- 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4,
99
Mehrkosten für eine effektive Lärmschutzwand für drei dreigeschossige Wohnhäuser
mit insgesamt 37 betroffenen Fenstern in Höhe von 500.000,- DM als
unverhältnismäßig angesehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im
100 Urteil vom 16. Oktober 2002 - 8 C 11774/01 -,
BauR 2003, 351,
101 die Verhältnismäßigkeit eines Mehraufwandes von ca. 45.000,- EUR für aktiven
Lärmschutz verneint, mit dem eine nächtliche Grenzwertüberschreitung von
max. 2,9 dB(A) an einem Wohnhaus vermieden werden konnte. Vorliegend geht es
nicht um Wohnnutzung und auch nicht um eine nächtliche Nutzung. Die
Überschreitung der Grenzwerte tagsüber ist gering. In Würdigung dieser Umstände
stehen die zu erwartenden Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu
dessen Nutzen.
102 Hinsichtlich der bisherigen Baufläche der A. K. , die nunmehr nach der
ersten Änderung des Bebauungsplans ebenfalls für Einzelhandelsnutzung
ausgewiesen ist, gilt nichts anderes. Die Lösung der Lärmproblematik für den im GE1
neu zu errichtenden Königssaal der A. K. kann dem
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch dieses Gebäude wird nur in
Ausnahmefällen zu einer Nachtstunde genutzt werden, so dass zu erwartende
Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen ständen.
103 Die Antragsteller haben allerdings die vom Gutachter für die Errichtung der
Lärmschutzwände angegebenen Kosten als nicht nachvollziehbar bezweifelt. Dem
haben sie indes keine eigene substantiierte Kostenschätzung entgegengesetzt. Der
Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Schätzungen des Gutachters zu
bezweifeln. Es ist unbestritten,
104 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000
- 11 A 46.97 -, UPR 2000, 355; OVG NRW, Urteil
vom 18. Januar 2001 - 20 D 74/98.AK -, BImSchG-
Rspr. § 41 Nr. 67,
105
dass der Aufwand für aktiven Lärmschutz mit zunehmender Höhe der
Lärmschutzwände stark ansteigt, während die damit erzielbaren Verbesserungen der
Lärmsituation zunehmend geringer werden. Im Hinblick auf die dem Senat in
anderen Verfahren genannten Kosten für eine Lärmschutzwand und im Hinblick auf
die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000, a.a.O., genannten
Kosten pro laufendem Meter Lärmschutzwand verschiedener Höhe erscheinen die
hier zugrunde gelegten Kosten von 800 DM bzw. 2.200 DM/ lfd. m eher konservativ
niedrig angesetzt.
106 Die neue Naturschutz-Ausgleichsberechnung der Antragsgegnerin haben die
Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt; der Senat hat auch keinen Anlass
anzunehmen, dass die Abwägungsentscheidung insoweit rechtswidrig ist.
107 Dass die Brückenpfeiler lokalklimatisch eine Wandwirkung erzeugen können, ist
unabhängig von ihrer genauen Positionierung und Größe nach dem Gutachten des
Diplom-Meteorologen Dr. K. vom 13. August 1993 nicht anzunehmen.
108 Die Antragsteller bemängeln weiterhin, der Bebauungsplan enthalte zur
Beseitigung des Niederschlagswasser keine Regelung, nachdem die ursprünglich
vorgesehene textliche Festsetzung Nr. A 1.7 gestrichen worden ist. Die Rüge ist nicht
berechtigt. Im Hinblick auf die nach der gutachterlichen Stellungnahme des
Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 festgestellte
ungünstige Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser und die Bedenken
des Staatlichen Umweltamtes L. im Schreiben vom 16. Januar 2002 hat der Rat von
einer gesonderten Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers abgesehen
und die Begründung zum Bebauungsplan dahin ergänzt, dass im Verkehrsraum der
N. Straße ein Mischwasserkanal besteht, in den das Wasser eingeleitet
werden kann. Eine weitere Regelung war im Bebauungsplan daher nicht nötig. Für
die Beseitigung des Niederschlagswassers des Brückenbauwerks sowie der
Dachflächen der im Änderungsgebiet gelegenen Sondergebiete ist darüber hinaus
vorgesehen (vgl. S. 41 der Begründung), das anfallende Oberflächenwasser
gedrosselt in den I. bach einzuführen (vgl. § 51 a Abs. 1 LWG). Dass dieses mit
der Unteren Wasserbehörde abgestimmte Konzept nicht verwirklicht wird, ist nicht
ersichtlich, auch wenn es dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung hinsichtlich der Dachflächen nicht mehr erinnerlich war.
109 Schließlich hat die Antragsgegnerin auch abwägungsgerecht die
Treppenanlagen zum Gehweg der L 113 n festgesetzt. Dass die Bewohner des
Hauses der Antragsteller zu 1. in ihrer Persönlichkeitssphäre unerträglich
eingeschränkt werden, da sie stets damit rechnen müssten, aus kurzer Entfernung
von erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus
beobachtet zu werden, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die
Treppenanlagen selbst sind vom Gebäude der Antragsteller zu 1. weit entfernt, auch
der Gehweg an der L 113 n ist von dem Wohngebäude der Antragsteller zu 1. von
Norden her gesehen mehr als 20 m, von Südosten her gesehen mehr als 40 m
entfernt. An der Ostseite des Gebäudes befindet sich in einer Entfernung von
ca. 25 m nur im Dachgeschoss ein kleineres Fenster. Im Übrigen muss man in
besiedelten Gebieten jederzeit mit der Einsichtsmöglichkeit rechnen. In Deutschland
ist es üblich, sich dagegen durch Gardinen, Vorhänge oder Jalousien zu schützen.
Auch die Einsichtsmöglichkeit in das Gebäude der Antragstellerin zu 2. ist
hinzunehmen. Die Entfernung der Fenster an der Ostseite zum Gehweg beträgt
allerdings nur ca. 12 - 17 m. Aber auch eine derartige Einsichtsmöglichkeit ist
hinzunehmen, zumal sich das Schulungsgebäude in einem Gewerbegebiet befindet,
die Nutzer sich dort nicht in einem privaten Bereich befinden und zudem nicht
ersichtlich ist, aus welchem Grunde Fußgänger neugierig mehr als einen Blick auf die
Lehrgangsteilnehmer werfen sollten.
110 Soweit der Ausschluss einzelner Nutzungen in den GE¹-Gebieten wegen
fehlender städtebaulicher Rechtfertigung bereits ungültig ist, bedarf es keiner
Ausführungen dazu, ob diese Ausschlüsse auch abwägungsfehlerfrei festgesetzt
worden sind. Der städtebaulich gerechtfertigte Ausschluss von Gewerbebetrieben
aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit Ausnahme der mischgebietsverträglichen
Betriebe ist abwägungsfehlerfrei. Es ist grundsätzlich möglich, Gewerbegebiete
auszuweisen, in denen neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden nur das
Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind.
111 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987
- 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55.
112
Abwägungsgerecht ist es auch, zum Schutz der am T. weg gelegenen
Wohnbebauung nur Gewerbebetriebe zuzulassen, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Da es nach obigen Ausführungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für
das Grundstück der Antragstellerin zu 2. durch die Festsetzung des Straßen- und
Brückenbauwerks kommt, liegt auch die von den Antragstellern vorgetragene
Widersprüchlichkeit nicht vor. Aufgrund der Lärmschutzwand bewegen sich die von
der Straße ausgehenden Lärmimmissionen um 7 - 10 dB(A) unter den für
Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerten. Die der Baufläche der
Antragstellerin zu 2. nächstgelegene Wohnnutzung der Antragsteller zu 1. ist
maximalen Immissionen in Höhe von 54,8 dB(A) durch die Straße ausgesetzt. Von
daher ist es gerechtfertigt, auf der Baufläche der Antragstellerin zu 2. keine
Nutzungen zuzulassen, die zwar nicht erheblich belästigend sind,
aber den Störgrad "nicht wesentlich störend" überschreiten.
113 Diese Festsetzungen, denen die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, sind
ungültig.
114 Dies führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Planes, sondern nur zu seiner
Unwirksamkeit.
115 Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Satzung lediglich für unwirksam zu
erklären, wenn die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 215 a BauGB
behoben werden können. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin kann ihr erklärtes
Ziel, die Gewerbeflächen für Handwerksbetriebe zu sichern, durch einen
vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen erreichen. Damit wäre auch
der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke
gerechtfertigt.
116 Andererseits bleibt die Anregung der Antragsgegnerin, den Plan nur für
teilunwirksam zu erklären, ohne Erfolg. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von
einzelnen Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die
übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1
BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und
wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck
gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts
beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann der
Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede
stehenden Festsetzungen erfüllen. Sie betreffen nur einen sehr kleinen Teil dessen,
was die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan regeln wollte. Der Senat kann aber
nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung
beschlossen hätte, die jeden Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in den
Gewerbegebieten zugelassen hätte. Die Steuerung des Einzelhandels war für die
Antragsgegnerin durchaus wichtig, insbesondere mit Blick auf die von ihr zu
beachtende interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dass sich in den
Gewerbegebieten jeder Handel niederlassen kann, der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO
unterfällt, wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Dies hätte auch zur Folge
gehabt, dass sie ihr erklärtes Ziel, die Flächen für Handwerksbetriebe zu sichern,
nicht hätte erreichen können.
117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
118 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
119 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
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