Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 03.12.2003: Lkw-Geschwindigkeit




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.12.2003 - 7a D 118/02.NE) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Der Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung der

Gemeinde B. ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen

Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung, weil dieser

u.a. eine neue Bahnüberführung festsetzt, durch die die Antragsteller ihrer Meinung

nach unzumutbar beeinträchtigt werden.

3 Der Bebauungsplan erfasst ein Areal, das im südlichen Gemeindegebiet der

Antragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenzen ergeben sich aus dem folgenden

Lageplan.

4 Die die südliche Plangebietsgrenze bildende Bundesstraße B 56 führt von C. in

südwestlicher Richtung nach F. . Nördlich der B 56 verläuft in Ost-West-

Richtung die Bahnstrecke C. -F. . Auf diese und die B 56 führt im Gebiet der

Antragsgegnerin von Norden kommend die B. Straße (L 113) zu, die die östliche

Grenze des Plangebiets bildet. Die L 113 kreuzt die Bahnstrecke außerhalb des

Plangebiets mit einem schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang und

mündet kurz danach in die hier dicht neben der Bahnstrecke verlaufende B 56. Rund

300 m südwestlich dieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten -

aus dem C. Stadtteil I. kommend - der vierstreifig ausgebaute L. -B. -

E. in die B 56. In diesem Bereich hat die Bahnstrecke eine Abstand von rund 100 m

von der B 56.

5 Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans ist u.a. die planungsrechtliche

Absicherung einer neuen Bahnüberführung, die in Verlängerung des L. -B. -

Damms die Bahnstrecke mit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke

derzeit mit einem weiteren schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang

(T. weg /B. weg ) gekreuzt. Die Anlage der Bahnüberführung soll die Schließung

der schienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des T. weg /B. weg -

sowie eines weiteren Bahnübergangs - ermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die

neue Straßentrasse ein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken

genutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die im Plan festgesetzte

Trasse endet rund 450 m nördlich der Bahnstrecke im Bereich der vorhandenen L

113. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des

Landesstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 9. Februar 1993) sieht den Bau einer

neuen Landesstraßenverbindung von der B 56 bis zu L 113 als Bedarf der Stufe 1

vor. Eine Weiterführung der neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung

C. ist als K 12 n vorgesehen. Weitere Zielsetzungen der Planung sind u.a. die

bauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der bestehenden

Einzelhandelsbetriebe, Schaffung von kleinteiligen Flächen vorrangig für

Handwerksbetriebe, Bestandssicherung und Entwicklungsmöglichkeiten für die

bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die Berücksichtigung der

erforderlichen Immissionsabstände zwischen Wohnnutzung und gewerblicher

Nutzung und der Berücksichtigung einer Kaltluftschneise. In Verfolgung dieser

Zielsetzungen trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:

6 Nördlich der Bundesstraße in Verlängerung des L. -B. -Damms ist eine

zunächst nach Norden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von

Böschungsflächen festgesetzt, die im Bereich des vorhandenen, neben der

Bahnstrecke verlaufenden T. weg und der Bahnstrecke in eine bogenförmig

zunächst nach Westen, dann nach Nordosten bis zur Plangebietsgrenze

abschwenkende Verkehrsfläche übergeht. Unmittelbar südwestlich der Böschung der

neuen Trasse zwischen der B 56 und der Bahnstrecke ist das Grundstück der

Antragstellerin zu 2. (T. weg 5, Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 682)

gelegen, das als private Schulungsstätte genutzt wird. Es ist als eingeschränktes

Gewerbegebiet (GE¹) mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung und einer

Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen.

Für das nordöstlich der Böschung der neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke

gelegene Gelände ist ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GE²) mit

denselben Maßfestsetzungen ausgewiesen.

7 Nicht vom Bebauungsplan erfasst ist das Grundstück der Antragsteller zu 1., das

zwischen dem T. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des

Bahnübergangs gelegen ist. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich

Wohnungen und das Büro des Installationsbetriebes des Sohnes der Antragsteller

zu 1. befinden. In der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahre 1974,

der für das Grundstück der Antragsteller zu 1. noch Geltung beansprucht, ist das

Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der über der

Bahnstrecke festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rund 25 m an das Wohnhaus

der Antragsteller zu 1. heranrücken.

8 Nördlich der Bahnstrecke setzt der Plan beiderseits der neuen Trasse

verschiedene Sondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und

Heimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie wiederum eingeschränkte

Gewerbegebiete GE¹ und GE² fest. Nach den textlichen Festsetzungen der

Urfassung sind in den GE¹-Gebieten gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO die

allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe

aller Art) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) nicht zulässig, wohl aber

Betriebe i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, also solche, die das Wohnen nicht

wesentlich stören. In den GE²-Gebieten sind die Abstandsklassen I - VI (laufende

Nrn. 1 - 191) der Abstandsliste 1998 - mit Ausnahmeregelung - ausgeschlossen. In

den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (textliche Festsetzung

A 1.4.4). Ferner schließt die textliche Festsetzung A 1.4.3 in den Gewerbegebieten

Einzelhandelsnutzungen wie folgt aus:

9 Gemäß § 1 (5) i.V. mit § 1 (9) BauNVO wird

festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige

Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den

Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind,

wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise

folgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten

Sortimentsgruppen zuzuordnen ist:

10 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/

Büroorganisation

2. Kunst/Antiquitäten

3. Baby-/Kinderartikel

4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe

5. Unterhaltungselektronik/Computer,

Elektrohaushaltswaren

6. Foto/Optik

7. Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel,

Kunstgewerbe

8. Musikalienhandel

9. Uhren/Schmuck

10. Spielwaren, Sportartikel

11. Lebensmittel, Getränke

12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren

13. Teppiche (ohne Teppichboden)

14. Blumen

15. Campingartikel

16. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel

11 17.

12 Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch

einzelne Warenklassen oder Warenarten der

vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig,

wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem

ergänzten Sortiment keine schädlichen

Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO

ausgehen.

13 Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3 gilt nicht für

Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den

Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das

angebotene Sortiment aus eigener Herstellung

stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm

ausgehenden Emissionen typischerweise nur in

einem Gewerbegebiet zulässig ist.

14

Nördlich des B. weg ist schließlich ein kleines allgemeines Wohngebiet

ausgewiesen.

15 Ferner weist der Plan die für die Erschließung der Baugebiete bestimmten

Verkehrsflächen aus, die an drei Stellen an die neue Trasse angebunden werden

sollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen für Ausgleichs- und

Kompensationsmaßnahmen und Belastungsflächen fest und trifft in den textlichen

Festsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu.

16 Nachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 10. August 2000 die im

Wesentlichen dasselbe Plangebiet umfassenden Bebauungspläne Nr. 012 N 1.

Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung

"Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam

erklärt hatte, nahm die Antragsgegnerin das Planverfahren neu auf. Der

Planungsausschuss beschloss am 25. Januar 2001, das ergänzende Verfahren

durchzuführen und die beiden bisherigen Plangebiete zu einem neuen Plangebiet

- Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße" - zusammenzuführen. Die bisherigen

Bebauungspläne sollten nicht weiter verfolgt werden, jedoch Grundlage des

Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans bleiben. Der Rat folgte dieser

Empfehlung mit Beschluss in der Sitzung vom 8. Februar 2001. Gemäß

Offenlegungsbeschluss des Planungsausschusses vom 6. September 2001 erfolgte

die am 1. Dezember 2001 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom

10. Dezember 2001 bis 10. Januar 2002. Die Antragsteller brachten Anregungen vor,

die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2002

entsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses nicht

berücksichtigte. Den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange folgte der Rat

teilweise. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung

und nahm die zuvor geringfügig geänderte Begründung und den Umweltbericht zur

Kenntnis.

17 Der Satzungsbeschluss wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht.

18 Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurde der Bebauungsplan

durch eine 1. Änderung modifiziert. Das Änderungsgebiet ergibt sich aus dem

folgenden Lageplan.

19 Zielsetzung der 1. Änderung ist es, den im SO 2-Gebiet des Ursprungsplans

gelegenen Baustoffhandel nach Nordosten zu verlagern, den I. bach im Bereich

der Brücke zu verlegen, die Zufahrt in das Änderungsplangebiet zu verändern und

die Verlegung des Saals der A. K. in das Gewerbegebiet nördlich der N.

Straße zu ermöglichen. Im Gebiet der 1. Änderung sind nunmehr ein - gegenüber

dem SO 2-Gebiet des Ursprungsplans verkleinertes - SO 1-Gebiet mit der

Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" und ein SO 2-Gebiet mit der

Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt. Dieses SO 2-Gebiet

umfasst im wesentlichen Flächen, die im Ursprungsplan als GE1- und GE²-Gebiet

festgesetzt waren. Das bisherige GE²-Gebiet nördlich der N. Straße ist in ein

GE1-Gebiet umgeplant worden, in dem nach den textlichen Festsetzungen u.a.

Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und Anlagen für

kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig sind.

Nicht zulässig sind "Gewerbebetriebe aller Art" und Tankstellen. In den

Gewerbegebieten ausgeschlossen sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke

und die in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans im Einzelnen

angeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie

Vergnügungsstätten. Die den Einzelhandel betreffenden Regelungen in den Sonder-

und Gewerbegebieten beruhen auf einer Abstimmung mit der Stadt C. . Die

Straßenverkehrsfläche der N. Straße im Bereich des Änderungsplangebiets

ist lediglich als öffentliche Verkehrsfläche ohne Aufteilung des Straßenquerschnitts

festgesetzt.

20 Das Planänderungsverfahren begann mit dem Aufstellungsbeschluss des

Planungsausschusses vom 10. Oktober 2002. Die am 2. November 2002 bekannt

gemachte Offenlage erfolgte vom 11. November bis zum 11. Dezember 2002. Die

Antragsteller wandten sich gegen den Plan mit umfangreichen Anregungen; mehrere

beteiligte Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Entsprechend dem

Vorschlag des Planungsausschusses berücksichtigte der Rat der Antragsgegnerin in

seiner Sitzung vom 13. Februar 2003 die Anregungen der Antragsteller nicht,

während er den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange teilweise folgte.

Der in derselben Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 4. Juli

2003 bekannt gemacht.

21 Die Antragsteller haben am 10. Oktober 2002 den vorliegenden

Normenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 28. Februar 2002

als Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtete. Nach der Bekanntmachung der

1. Änderung des Bebauungsplans am 4. Juli 2003 haben die Antragsteller ihren

Normenkontrollantrag auch auf den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße", 1.

Änderung erstreckt. Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller vor,

der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig, zumindest

jedoch unwirksam. Der Bebauungsplanentwurf habe nicht ordnungsgemäß

ausgelegen, weil das ausgehängte Exemplar nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt

und unterzeichnet gewesen sei. Damit sei dem ausgelegten Exemplar nicht zu

entnehmen gewesen, ob es sich um denjenigen Bebauungsplanentwurf gehandelt

habe, dessen Aufstellung und Auslegung der Planungsausschuss zuvor beschlossen

hatte. Der Planung der Brücke über die vorhandene Bahnstrecke und der Verlegung

der L 113 sei kein ordnungsgemäßes Linienabstimmungsverfahren nach § 37 StrWG

NRW vorausgegangen. Weder habe in dem Verfahren zur 19. Änderung des

Flächennutzungsplans die erforderliche Bürgerbeteiligung stattgefunden noch sei die

Trassenführung überhaupt Gegenstand der 19. Änderung des Flächennutzungsplans

gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich offenbar bereits mit ihrem Ratsbeschluss

vom 23. April 1993 abschließend auf die jetzt im Bebauungsplan vorgesehene

Trasse festgelegt. Nach diesem Ratsbeschluss habe sie keine Varianten-

Untersuchungen oder diesbezügliche Bürgerbeteiligungen mehr durchgeführt. Der

Flächen-nutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung enthalte nicht bereits die

Planung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 10 StrWG NRW. Entsprechend der

Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 27. Mai 1998 seien die

Linien im Flächennutzungsplan, die die geplanten Straßentrassen andeuteten, nicht

Bestandteil der Planung. Auch die sehr spät bekannt gemachte Linienabstimmung

vom 14. Oktober 1994 habe nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen Verfahren

des § 37 Abs. 5 StrWG NRW beruht. Es habe lediglich in einem früheren Verfahren

zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans eine öffentliche Bürgeranhörung am

27. November 1991 gegeben. In der Bekanntmachung vom 1. November 1991 sei

jedoch von einem Linienabstimmungsverfahren nicht die Rede gewesen. Eine

öffentliche Auslegung nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des

§ 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW habe nicht stattgefunden, ebenso nicht eine

öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Es habe an der den Bürgern öffentlich

bekannt gemachten Möglichkeit gefehlt, ihre Anregungen und Bedenken

verfahrenswirksam vorzutragen. Unabhängig davon leide die Linienabstimmung vom

14. Oktober 1994 an dem Mangel, dass in dem beigefügten Übersichtsplan die

Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. falsch eingetragen

worden sei, nämlich als Gewerbegebiet statt als Mischgebiet. Das frühere Verfahren

zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund des Aufstellungsbeschlusses

vom 26. September 1991 sei nicht weitergeführt worden; den Aufstellungsbeschluss

habe der Rat am 29. Oktober 1996 aufgehoben. Materiell sei fehlerhaft, dass weder

die ausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfes noch die

Umweltverträglichkeitsstudie oder der Umweltbericht eine eigene

Variantenuntersuchung enthielten. Der Rat habe im jetzigen

Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine erneute Abwägungsentscheidung über

eine Variantenuntersuchung treffen wollen, sondern lediglich auf das frühere

Linienabstimmungsverfahren verwiesen. Dabei drängten sich mehrere andere

Varianten als Alternativen zu der im Bebauungsplan vorgesehenen Variante

geradezu auf. Dies führen die Antragsteller im Einzelnen aus.

22 Das vorgesehene Brückenbauwerk werde auf die Gebäude der Antragsteller eine

erdrückende Wirkung ausüben, die dazu führen werde, dass eine Fortführung der

derzeitigen Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Durch die festgesetzte

Lärmschutzwand von 1 m Höhe werde die erdrückende Wirkung des

Brückenbauwerks noch vergrößert. Belichtung, Besonnung und Belüftung des

Gebäudes der Antragstellerin zu 2. würden unerträglich eingeschränkt. Dabei seien

allerdings aus dem Bebauungsplan die Abstände zwischen dem Brückenbauwerk

sowie der anschließenden Dammschüttung und den anderen angrenzenden

Grundstücken nicht erkennbar. Wegen des Maßstabes von 1 : 1 000 sei eine

Verschiebung bis zu 1 m möglich. Die Errichtung des Brückenbauwerks würde dazu

führen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes der Antragstellerin zu 2. als

Schulungshaus nicht mehr möglich wäre. Hinzu komme, dass nach den im

Bebauungsplan vorgesehenen weiteren Einschränkungen auch der größte Teil der

sonstigen gewerblichen Nutzungen ausscheide. Auch das Gebäude der Antragsteller

zu 1. werde durch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks betroffen; eine

zumutbare Wohnnutzung sei nicht mehr vorstellbar; der Grundstückswert werde

einschneidend reduziert.

23 Obwohl der Bebauungsplan sich sowohl faktisch als auch rechtlich in ganz

erheblichem Maße auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. auswirke und deshalb

ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB bestehe, sei das Grundstück nicht in

den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Da das in dem

Bebauungsplan 012 Süd für dieses Gründstück festgesetzte Baufenster

über die vorhandene Bebauung hinausgehe, müssten sämtliche maßgeblichen

Werte (insbesondere Lärmschutzwerte) auch für mögliche künftige Erweiterungen im

Rahmen des Baufensters eingehalten werden. Dazu enthielten die Untersuchungen

keine Aussage.

24 Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Straßen- und

Brückenbauwerks seien zu ungenau, um den Anforderungen eines

planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu genügen. Der Abstand zu den

betroffenen Schutzobjekten sei aus dem Plan nicht hinreichend abzuleiten, der

Verlauf der Straßenachse sei unklar. Die Straßenquerschnitte könnten nur aus dem

Plan heraus gemessen werden und wichen teilweise deutlich von den im

Erläuterungsbericht des Lärmgutachtens angegebenen ab. Zur absoluten Höhenlage

im Achsverlauf gebe es widersprüchliche Angaben in der Planurkunde und in der

Planzeichnung. Ausgehend von den Höhenangaben der Planzeichnung ergebe sich

unmittelbar vor dem Gebäude der Antragstellerin zu 2. eine Steigung von mehr als

5 %. Dies sei in der Lärmschutzberechnung nicht berücksichtigt worden. Aus der

zeichnerischen Darstellung sei ein Anstieg der Straße nicht zu erkennen. Lediglich in

der unmaßstäblichen "informativen" Brückenansicht seien Steigungen von 1,59 %

bzw. 5 % eingetragen. Unklar bleibe, wo der Übergang von dem einen

Steigungsgefälle zum anderen liege und inwieweit zwischen den Steigungen ein

Straßenabschnitt ohne Gefälle vorhanden sei. Mangels Angaben der Höhe über NN

des anstehenden Erdreiches könne die exakte Höhe der Brücke nicht definiert

werden. Die angegebenen Höhen ständen im Widerspruch zum Anhang der

Begründung "Darstellung der Straßenplanung".

25 Aus dem Lärmschutzgutachten sei nicht erkennbar, inwieweit das Quergefälle

der Fahrbahn in den Berechnungen der Immissionen berücksichtigt wurde. Gehe

man von einem Quergefälle von 5 % aus, betrage die Höhendifferenz zwischen dem

Fußpunkt und höchsten Punkt 0,61 m mit der Folge, dass 40 % der Lärmschutzwand

zumindest für den Verkehr auf der höher liegenden Fahrspur ohne Nutzen sei.

Insgesamt gehe das Vorliegen der Lärmschutzgutachten nicht von einem Bauwerk

aus, wie es der Bebauungsplan festsetze.

26 Die exakte Lage der Stützpfeiler der Brücke sei nicht festgesetzt worden, ebenso

wenig ihre Größe. Position und Größe der Brückenpfeiler seien jedoch insbesondere

für die Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den I. bach und auf das

Lokalklima von erheblicher Bedeutung. Die Detailplanung habe nunmehr ergeben,

dass eine Verlegung des I. bach erforderlich sei, damit die Stützen nicht innerhalb

oder unmittelbar am Rand des Bachbettes ständen mit der Folge des Erfordernisses

der 1. Änderung des Plans.

27 Aus all diesen Gründen sei der Lärmschutz auch für die Gebäude der

Antragsteller nicht gewährleistet. Darüber hinaus wichen die Angaben in der

Begründung zum Bebauungsplan zur Verkehrsmenge und zur mittleren Pkw- und

Lkw-Geschwindigkeit von den Angaben der Firma E. D. GmbH von Oktober

2000 ab. Die Auswirkungen aus der Verkehrsbelastung im Bereich des

Kreuzungsbereiches N. Straße/B 56 in Form des abbremsenden bzw.

anfahrenden Verkehrs seien im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Für im

Einzelnen benannte Gebäude des Plangebiets sei richtigerweise aktiver Schallschutz

vorzusehen gewesen. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers enthalte der

Bebauungsplan keine Regelung.

28 Die im Bebauungsplan vorgesehenen Treppenanlagen und der diese

verbindende Gehweg brächten ganz erhebliche Belastungen für die Antragsteller mit

sich, die ihnen nicht zugemutet werden könnten. Das Grundstück der Antragstellerin

zu 2. sei für Fußgänger vollständig einsehbar. Ähnliches gelte für das Grundstück der

Antragsteller zu 1. Diese müssten stets damit rechnen, aus kurzer Entfernung von

erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus beobachtet

zu werden. Darüber hinaus werde durch die Herstellung einer Verbindung zwischen

Brücke und Gehweg die vorgesehene Schallschutzwand unterbrochen.

29 Schließlich werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin

zu 2. durch die zahlreichen Ausschlüsse zulässiger Nutzungsarten unerträglich

eingeschränkt. Hinzu komme, dass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien.

30 Die Antragsteller beantragen,

31 den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße"

in der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin

für nichtig zu erklären.

32

Die Antragsgegnerin beantragt,

33 den Antrag abzulehnen.

34

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.

35 Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Bei dem

ausgelegten Entwurf handele es sich um denjenigen, dessen Auslegung der

Planungsausschuss beschlossen habe. Die Unterschrift der Bürgermeisterin sei nicht

erforderlich. Wie der Senat in seiner Urteil vom 10. August 2000 festgestellt

habe, sei die erforderliche Linienbestimmung durchgeführt worden. In diesem

Verfahren seien die drei Varianten untersucht und bewertet worden. In der

Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 27. November 1991 seien die

Varianten vorgestellt worden. Die nach § 37 Abs. 2 StrWG abgestimmte Planung sei

vom Minister für Mittelstand und Verkehr mit Erlass vom 14. Oktober 1994 genehmigt

worden. Die Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. habe der

Darstellung im Flächennutzungsplan entsprochen. Im Übrigen sei es abwegig

anzunehmen, dass die Linienabstimmung nicht erfolgt wäre, wenn das Grundstück

statt als Gewerbegebiet als Mischgebiet gekennzeichnet gewesen wäre. Darüber

hinaus sei die Bestimmung der Linienführung nach § 37 StrWG lediglich eine

vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung habe.

Die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens sei keine

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss und auch nicht für

einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Die Bürgerbeteiligung finde im

ausreichenden Maße im Bauleitplanverfahren statt.

36 Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Berechtigung der

Planung habe der Senat in seinem Urteil vom 20. August 2000 anerkannt. Von einer

erdrückenden Wirkung des Brückenbauwerks könne ebenso wenig die Rede sein wie

davon, dass die Grundstücke nach der Errichtung der Brücke sinnvoll nicht mehr

genutzt werden könnten. Die Brücke halte zu den Grundstücken der Antragsteller

mehr als denjenigen Abstand ein, den ein Gebäude gleicher Höhe in einem

Gewerbegebiet nach § 6 BauO NRW einhalten müsste. Dass die Grundstücke vom

Brückenbauwerk aus eingesehen werden könnten, sei unerheblich. Es sei

selbstverständlich, dass in einem dicht besiedelten Raum von einem Grundstück auf

ein anderes Grundstück Einsicht genommen werden könne. Die verschiedenen

Varianten seien in der Gemeinde B. und in den Ratsgremien seit mehr als zehn

Jahren diskutiert worden. Die Entscheidung für die gewählte Variante liege im

Rahmen des dem Rat zustehenden Planungsermessen. Ein Bedürfnis, das

Grundstück der Antragsteller zu 1. in den Planbereich einzubeziehen, habe nicht

bestanden.

37 Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien ausreichend bestimmt. Die Lage der

Brücke einschließlich der Dammschüttung sei auf der westlichen Seite durch die

Grundstücksgrenze und auf der Ostseite durch die Festsetzung eines Abstandes von

16 m zu dem östlich gelegenen Grundstück genau festgelegt. Auch bei einem

Maßstab von 1:1.000 bewegten sich die Toleranzen im Zentimeterbereich. Ein

planfeststellungsersetzender Bebauungsplan müsse die Verkehrsfläche nicht mit der

gleichen Genauigkeit festsetzen wie ein Planfeststellungsbeschluss. Auch bei

anderen öffentlichen Verkehrsflächen werde die Festsetzung nicht durch eine

Zulassungsentscheidung umgesetzt. Die Straßenachse sei lediglich nachrichtlich im

Bebauungsplan eingezeichnet, festgesetzt sei die - unterschiedliche - Breite der

Verkehrsfläche. Für die Bestimmung der Höhenlage der Brücke sei allein die

Festsetzung auf Blatt 1 rechts unten maßgebend. Im Plan seien allerdings zwei

Höhenangaben vertauscht worden; dies sei ohne Weiteres erkennbar. Die Höhe der

Brückenanlage werde zutreffend über NN angegeben. Lage und Maße der

Stützpfeiler seien in dem Umfang, wie dies überhaupt nur möglich sei, im

Bebauungsplan festgesetzt.

38 Die Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes seien ausreichend

getroffen worden. Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei ein Zuschlag wegen

einer Steigung bzw. eines Gefälles von mehr als 5 % nicht erforderlich gewesen, weil

eine solche Steigung/ein solches Gefälle nicht vorgesehen sei. Die

Schallschutzwand sei entsprechend der Straßenplanung unter Berücksichtigung der

Fahrbahnbreiten, der Gehwegbreiten, der Querneigung der Fahrbahn und des

Gehweges sowie der Bordsteinhöhe übernommen worden. Der Verkehrslärm im

Bereich der Kreuzung der B 56/L. -B. -E. /N. Straße sei zum größten

Teil nicht planbedingt. Der an- und abbremsende Verkehr sei vom Gutachter

berücksichtigt worden, wie aus der Verwendung des Symbols "S" für "Signal"

erkennbar sei. Die Treppenanlage mache den Schallschutz durch die

Lärmschutzwand nicht unwirksam. Für einzelne Grundstücke habe von Maßnahmen

des aktiven Schallschutzes abgesehen werden dürfen. Bei aktivem Lärmschutz

wären unvertretbar hohe Lärmschutzwände erforderlich gewesen, die zudem eine

Unterbrechung der Kaltluftabflüsse zur Folge gehabt hätten. Die betroffenen Betriebe

hätten eine sie von der Straße optisch trennende Lärmschutzwand ausdrücklich auch

nicht gewünscht. Die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück der

Antragstellerin zu 2. seien zulässig; dies gelte auch für den Ausschluss von

Einzelhandel mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten.

Insoweit habe sie - die Antragsgegnerin - ausschließlich auf den funktionalen Aspekt

abgestellt, wonach zukünftig typische Handwerksbetriebe angesiedelt werden

sollten.

39 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten

ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1671/03.NE, den

Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den sonstigen von der

Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Plänen; hierauf wird Bezug genommen.

40

Entscheidungsgründe:


41 Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

42 Die Antragsteller sind antragsbefugt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ergibt

sich dies hieraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks

ist. Wendet sich ein solcher Eigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen, die

unmittelbar sein Eigentum betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu

bejahen.

43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998

- 4 CN 6.97 -, BRS 60, Nr. 44.

44

Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. ist zu bejahen, obwohl sie nicht

Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder

juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen

Anwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt

zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47

Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2

VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend

substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,

dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als

solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im

Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein

subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht

entsprechend abgearbeitet wird.

45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998

- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.

46

Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller zu 1. eine Rechtsverletzung

in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Obwohl sie nicht

Eigentümer von Grundstücken im Planbereich sind, waren ihre Interessen in der

Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit ihres Grundstücks

eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die der Aufnahme eines erheblichen Verkehrs

dienen soll. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin daher zu berücksichtigen,

ob die Antragsteller zu 1. u.a. mit erheblichen Lärmbelästigungen rechnen

mussten.

47 Der Antrag ist zum überwiegendenTeil begründet, der Bebauungsplan ist

unwirksam.

48 Der vorliegende Bebauungsplan soll der Beseitigung der Mängel dienen, die zur

Unwirksamkeit der im Tatbestand angeführten Vorgängerpläne geführt haben. Die

Antragsgegnerin hat ausdrücklich ein ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB

auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -

(BauR 2001, 201) für unwirksam erklärten Pläne durchgeführt. Dass die

Antragsgegnerin im Verfahren sehr weit zurückgegangen ist, nämlich mit einem

Planaufstellungsbeschluss begonnen hat, entspricht der Anregung des Senats, die

Pläne zu einem Bebauungsplan zusammenzufassen und bedeutet nicht, dass es

sich vorliegend nicht mehr um ein Verfahren gem. § 215 a BauGB handelt. Auch die

Aufnahme völlig neuer Regelungen wie z.B. der textlichen Festsetzungen zum

Einzelhandelsausschluss ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um ein

ergänzendes Verfahren handelt. Der Satzungsgeber ist nicht daran gehindert, in

diesem Verfahren neue, nunmehr für erforderlich gehaltene Regelungen zu

treffen.

49 Die angegriffene Satzung leidet nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne

Rüge beachtlich sind. Die Rügen der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung

des Beschlusses des Planungsausschusses stimme nicht mit dem Vermerk auf der

Planurkunde überein sowie, das offengelegte Exemplar des Bebauungsplanentwurfs

sei nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt und unterzeichnet gewesen, somit sei

nicht erkennbar, ob es sich um den Entwurf gehandelt habe, dessen Aufstellung und

Auslegung des Planungsausschuss zuvor beschlossen hatte, greifen nicht durch.

Zunächst setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bundesrechtlich keinen

ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschluss voraus.

50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom

23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BauR 2003,

218.

51

Offen zu legen ist auch nur ein "Entwurf" des Bebauungsplans, keine Ausfertigung.

Worauf die Antragsteller ihre Ansicht stützen, der ausgelegte Entwurf hätte

bestimmten Formerfordernissen genügen müssen, ist unklar. Die Anforderungen an

eine Ausfertigung beziehen sich auf Satzungen und sonstige ortsrechtliche

Bestimmungen, nicht auf Bebauungsplanentwürfe.

52 Unabhängig davon, ob die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der

Öffentlichkeitsbeteiligung im Linienbestimmungsverfahren einen formellen Fehler

betreffen oder ob damit eine fehlerhafte Abwägung geltend gemacht wird, hat das

Vorbringen keinen Erfolg.

53 Zum einen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 keinen Anlass

gesehen, die Ordnungsgemäßheit des Linienbestimmungsverfahrens, das mit der

vom Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

unter dem 14. Oktober 1994 ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten

Planung der L 113 seinen Abschluss gefunden hat, trotz des damaligen

umfangreichen Vortrags der Antragsteller zur fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit

in Frage zu stellen. Zum anderen handelt es sich bei der Linienbestimmung nur um

eine vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung hat.

Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen

bestimmt. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die

konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale.

54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996

- 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 und vom 26. Juni

1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342.

55

Dass für das landesrechtliche Planfeststellungsverfahren und für die

planfeststellungsersetzende Bauleitplanung etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Im Urteil

vom 18. April 1989 - 10 a NE 94/87 - hat der 10a Senat des erkennenden Gerichts auch für

einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan entschieden, dass es sich bei der

Linienbestimmung nur um eine vorbereitende Grundentscheidung handele, die allein

verwaltungsinterne Bedeutung habe. Das Linienbestimmungsverfahren sei nicht in dem Sinne

verpflichtend, dass Bebauungspläne entsprechend aufzustellen seien. Selbst wenn der

Linienbestimmung in dem Sinne eine gewisse Verbindlichkeit beizumessen wäre, dass sie

Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthielte, müssten doch in dem

Bebauungsplan die Interessen der betroffenen Bürger abwägend berücksichtigt werden. Diese

würden mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen in dem

Linienbestimmungsverfahren nicht abschließend behandelt. Der Bebauungsplanung

entgegenstehende private Belange seien deshalb nicht schutzunwürdig; denn es müsse dann

immer noch im Rahmen der Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans geprüft

werden, welche Einzelfestsetzungen getroffen und welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten

angrenzender Wohngebiete festgesetzt werden sollten. Dem schließt sich der erkennende

Senat an.

56 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997

- 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236.

57

Im Aufstellungsverfahren für den hier streitigen Bebauungsplan ist eine hinreichende

Bürgerbeteiligung erfolgt.

58 Im Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von Normen erforderliche

"Lesbarkeit" der Planurkunde ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Urfassung des Plans der

Anregung des Senats in seinem Urteil vom 10. August 2000 nicht gefolgt, einen lesbareren

Maßstab zu wählen. Die nach wie vor im Maßstab 1:1.000 gefertigte Planurkunde ist zwar für

den Bürger, der die ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehmen will, eine Zumutung. Die

Planurkunde ist aber gerade noch, wenn auch teilweise erst nach intensivem Studium und mit

Lupe lesbar. Der vom Senat konkret gerügte Mangel des nicht nachvollziehbaren

Grenzverlaufs der an der Nordwestseite des Hardtbachs zu den festgesetzten Sondergebieten

hin ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahme "A 4" ist beseitigt.

59 Dem Plan fehlt hinsichtlich der Straßenplanung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit

nach § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 zu den

Vorgängerplänen ausgeführt:

60 "Soweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu

schaffende neue Straßentrasse der L 113 N festsetzen, folgt

die städtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das

Planziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im

Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und des

Verkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den

legitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung

gehört. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Intensivierung

des Schienenverkehrs zur Verbesserung des öffentlichen

Personennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts dessen kann

dahinstehen, inwieweit der "Bedarf" und damit auch die

städtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen

Landesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den

Landesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist."

61

Nichts anders gilt auch für den vorliegenden Bebauungsplan.

62 Dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. nicht in den Geltungsbereich des

Bebauungsplans einbezogen worden ist, ist städtebaulich gerechtfertigt. Dieses Grundstück

liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan 012 Süd, in dem die planungsrechtlich notwendigen

Festsetzungen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin getroffen worden

sind. Zwar kann ein Planungsbedürfnis bestehen, wenn durch Festsetzungen des

angegriffenen Bebauungsplans derartige Auswirkungen auf ein außerhalb des Plangebiets

liegendes Grundstück eintreten, dass eine sachgerechte Lösung nur durch Einbeziehung dieses

Grundstücks erreicht werden kann. Eine derartige Situation ist jedoch nicht gegeben. Die

Antragsteller zu 1. führen insoweit an, ein Planungserfordernis ergebe sich aus den faktischen

und rechtlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück. Die Lärmschutzwerte

müssten nicht nur für das vorhandene Gebäude, sondern auch für das darüber hinausgehende

Baufenster eingehalten werden; dies sei im Aufstellungsverfahren nicht untersucht worden.

Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft oder ob der Rat der Antragsgegnerin mangels

erheblichen konkreten Vorbringens einer Erweiterungsabsicht berechtigt war, nur auf das

vorhandene Gebäude abzustellen, weist die schalltechnische Untersuchung, auf die noch

eingegangen wird, einen so großen Spielraum auf, dass auch bei einem ein noch so großes

Baufenster ausnutzenden Gebäude die zulässigen Lärmgrenzwerte problemlos eingehalten

werden.

63 Den textlichen Festsetzungen fehlt dagegen teilweise die städtebauliche

Rechtfertigung.

64 Der Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) im GE1-

Gebiet (Urfassung des Plans) mit Ausnahme von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich

stören, sowie der Ausschluss von Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gemäß A 1.4.1 der

textlichen Festsetzungen ist allerdings städtebaulich gerechtfertigt. Der Ausschluss ist

hinreichend damit begründet, dass es bei Zulassung dieser Nutzungsarten zu

Immissionskonflikten zwischen Gewerbe und Wohnen kommen kann. Das gilt auch für

Tankstellen, obwohl diese sogar in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein

können. Die heute üblichen Tankstellen können je nach Größe, Betriebsform (mit Shop) und

Öffnungszeiten den Störgrad "nicht wesentlich störend" durchaus überschreiten. Von daher ist

der Plangeber berechtigt, die Zulässigkeit von Tankstellen nicht jeweils einer konkreten

Wertung nach § 15 BauNVO zu überlassen, sondern sie generell auszuschließen.

65 Dagegen ist die von den Antragstellern ausdrücklich angegriffene textliche Festsetzung A

1.4.3 (Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im GE1 und GE²) städtebaulich nicht

gerechtfertigt.

66 Diese Festsetzung begegnet in Bezug auf ihre Bestimmtheit keinen Bedenken. Die

Beschränkung des Einzelhandels anhand marktüblicher Sortimentsbeschreibungen ist unter

diesem Aspekt unbedenklich.

67 Vgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2003

- 7a D 19/01.NE -.

68

Dem grundsätzlich möglichen Nutzungsausschluss fehlt allerdings eine hinreichende

städtebauliche Rechtfertigung. Die Abweichung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den

gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen verlangt eine städtebauliche

Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und

geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall zu rechtfertigen. Das "besondere" an

den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht darin, dass die Gründe

von größerem

oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen"

städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe

gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5

bis 8 geben muss.

69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987

- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.

70

In der Begründung zum Bebauungsplan (Urfassung) heißt es insoweit unter 5.3.7:

71 Entsprechend dem Ziel der Planung, den

Einzelhandelsstandort in seinem Bestand zu sichern und durch

Gewerbegebietsflächen zu arrondieren, werden in den neuen

festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2

Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit

Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher

ausgeschlossen, wenn diese zentren- und

nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen führen. Dieser

Einzelhandelsausschluss gilt nicht für Gewerbetreibende, die

an diesem Standort diese Sortimente herstellen oder fertigen.

Durch diesen Ausschluss wird geregelt, dass die neu

entstehenden öffentlichen Bauflächen überwiegend der

Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder

vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleibt und sich der

Einzelhandelsstandort U. /P. -Markt entsprechend der

Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich

erweitert.

72

Diese Begründung des sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses genügt

nicht. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine

Zentren-/Nahversorgungsrelevanz ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter

Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er

in dem betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen

Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und

dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen bzw. wieso ein fehlender

Ausschluss die Nahversorgung gefährden würde. Solche Angaben fehlen hier. Auch

der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als

zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative

Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es

überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Ebenso fehlt jede

Begründung dafür, dass die Nahversorgung der umliegenden Wohngebiete durch

eine Zulassung von Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken, Drogerie-, Kosmetik-

und Haushaltswaren gefährdet sein soll.

73 Auch die weitere Begründung, auf die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin

ausschließlich abgestellt worden sei, dass die neu entstehenden gewerblichen

Bauflächen überwiegend der Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder

vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleiben sollen, kann den

Einzelhandelsausschluss der hier genannten Branchen nicht rechtfertigen. Dieses

Ziel kann zwar unter Umständen einen vollständigen Einzelhandelsausschluss für

Gewerbegebiete rechtfertigen, nicht aber einen Einzelhandelsausschluss, der - wie

hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Da beispielsweise Einzelhandel mit

Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Motorrädern, Möbeln, Matratzen sowie Bau-,

Heimwerker- und Gartenbedarf und zusätzlich auch noch Anlagen für sportliche

Zwecke genehmigungsfähig sind, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, das

erklärte Ziel zu erreichen. Wegen des nicht vollständigen Einzelhandelsausschlusses

ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung geeignet ist, zu erreichen, dass sich

der Einzelhandelsstandort U. -P. -Markt entsprechend der - aus den Akten nicht

ersichtlichen - Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich erweitert.

74 Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im GE1 und GE² gemäß der textlichen

Festsetzung A 1.4.4 ist städtebaulich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das in der

Begründung angegebene Ziel, die neugeschaffenen und erschlossenen

Gewerbegebietsflächen nachfrageorientiert Gewerbetreibenden im Bereich des

Handwerks vorzubehalten, kann, wie sich aus den obigen Ausführungen zum

Einzelhandelsausschluss und zur Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke

ergibt, nicht erreicht werden.

75 Entsprechendes gilt für die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung.

76 Danach ist die mit der textlichen Festsetzung A 1.4.1 der Urfassung

übereinstimmende textliche Festsetzung 1.6.1 hinsichtlich des GE1-Gebietes

gerechtfertigt. Mit Ausnahme des Ausschlusses von Tankstellen und

Vergnügungsstätten ist der in der textlichen Festsetzung 1.6.3 festgesetzte

Nutzungsausschluss hingegen städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die dafür gegebene

Begründung, Einzelhandel werde grundsätzlich ausgeschlossen, damit kein neuer

Ansatz gebildet werden könne, trägt nicht den Ausschluss lediglich des

Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen. Für

den Ausschluss der "Anlagen für sportliche Zwecke" fehlt es an jeder Begründung.

Dagegen liegt die Rechtfertigung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in

diesem GE1-Gebiet angesichts dessen, dass mit dem Königssaal der A. K.

sich eine dem Gottesdienst dienende Einrichtung im Plangebiet ansiedeln soll, auf

der Hand.

77 Der streitige Bebauungsplan weist hinsichtlich der übrigen, hiernach zu

betrachtenden Regelungen keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.

78 Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen

und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses

Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung

überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an

Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden

muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung

der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der

Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven

Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen

Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene

Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und

damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges

entscheidet.

79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969

- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.

80

Die Belange der Antragsteller hat der Rat in nicht zu beanstandender Weise

abgewogen.

81 Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum gerügten Unterlassung,

Planungsalternativen in Betracht zu ziehen, hat der Senat in seinem Urteil vom

10. August 2000 das Erforderliche gesagt. Angesichts dessen, dass der Senat die

verschiedenen Planungsalternativen aufgezeigt und die Entscheidung des Rates der

Antragsgegnerin für die gewählte "kleine Brückenlösung" für fehlerfrei befunden hat,

brauchte sich der Rat im vorliegenden Planverfahren mangels neuer Erkenntnisse

nicht erneut damit auseinander zu setzen.

82 Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum betonten erdrückenden

Wirkung des Brückenbauwerks einschließlich des Dammes hat der Senat im Urteil

vom 10. August 2000 bereits entschieden, dass die Wirkung der Brücke

zwangsläufige Folge der Ausgestaltung der neuen Straßenführung ist. Daran hält der

Senat fest und fügt lediglich hinzu:

83 Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller von dem Brückenbauwerk

spürbar betroffen werden. Das hat auch die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat

sich angesichts der Bedeutung der L 113 n für die Gemeinde zu deren Bau und

angesichts der Umstände, die für die gewählte Variante der Trassenführung

sprechen, für die kleine Brückenlösung entschieden. Gerade in und um

Ballungszentren dürfte es kaum eine Straßenbaumaßnahme geben, die Anwohner

nicht erheblich beeinträchtigt. Das ist für die Betroffenen zwar schmerzlich, muss von

ihnen aber hingenommen werden, wenn ihre Interessen abwägungsgerecht

zurückgestellt werden. Insoweit gibt das Vorbringen der Antragsteller noch Anlass zu

folgenden Ausführungen:

84 Mit ihrem Hinweis auf die erdrückende Wirkung des Bauwerks fassen die

Antragsteller dessen Auswirkungen zusammen. Die Antragstellerin zu 2. bemängelt,

ihr Grundstück sei nach zwei Himmelsrichtungen von dammartig ausgebildeten

Straßen umschlossen. Dies trifft zu, beruht aber auf der Topographie des Geländes

und der Notwendigkeit, die Bahnstrecke zu überqueren. Hinzu kommt, dass es

zunächst die Entscheidung der Antragstellerin zu 2. war, in welchem Abstand sie ihr

Schulungshaus zur deutlich höher gelegenen Trasse der B 56 und zur östlichen

Grundstücksgrenze baute. Dass der E. des Brückenbauwerks nahe an das

Gebäude der Antragstellerin zu 2. heranrückt, stellt sicher eine spürbare

Beeinträchtigung dar. Insoweit durfte der Rat aber berücksichtigen, dass das

Grundstück gewerblich genutzt wird und ein in der Höhe dem E. gleiches Gebäude

auf dem Nachbargrundstück hätte errichtet werden dürfen. Die Antragstellerin zu 2.

befürchtet, wegen der Nähe des Brückenbauwerks würde eine Fortführung der

bisherigen Nutzung nicht mehr möglich sein. Diese Befürchtung hat sie allerdings

nicht näher begründet; ihre Berechtigung liegt auch nicht auf der Hand. Veranstalter,

die ein Schulungsgebäude in reizvoller Umgebung suchen, werden schon bisher das

Schulungshaus nicht nutzen, das zwischen Bahntrasse und B 56 in einer nicht

ausgeprägt anziehenden Gegend gelegen ist. Der Rat der Antragsgegnerin hatte

jedenfalls keine Veranlassung davon auszugehen, die Antragstellerin zu 2. könne ihr

Gebäude nicht wie bisher nutzen. Auch dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin

zu 2. unerträglich hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung eingeschränkt

ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der E. liegt an der Ostseite des Gebäudes, die

Straße ist im nördlichen Bereich des Hauses ca. 10 m, im südlichen Teil dagegen

ca. 17 m entfernt. Es wird daher noch hinreichend Licht und Sonne bekommen; von

der Frischluftzufuhr ist es nicht abgeschlossen.

85 Das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller zu 1. wird, wie auch die

Antragsgegnerin nicht verkannt hat, ebenfalls von dem Brückenbauwerk betroffen.

Dass die Antragsteller zu 1. jedoch abwägungsfehlerhaft unzumutbar belastet

werden, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme eines kleines Dachfensters im Haus

Nr. 26 weisen die Fenster des Doppelgebäudes nach Norden und Süden und sind

nur im Norden zum Brückenbauwerk ausgerichtet. Eine vom Rat der

Antragsgegnerin zu berücksichtigende unzumutbar starke Beeinträchtigung der

Nutzung des Gebäudes ist nicht erkennbar.

86 Hinsichtlich der in den strittigen Vorgängerplänen festgesetzten neuen

Straßenverbindung im Zuge der L 113 n hatte der Senat im Urteil vom 10. August

2000 folgende Mängel festgestellt:

87 Fehlen einer Festlegung der Gradiente der L 113 n durch entsprechende

Höhenfestsetzungen im Achsverlauf, die sicher stelle, dass die Lärmschutzanlagen

die ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen und die Straße in der unter

klimatischen Gesichtspunkten unbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem

eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde lag;

88 Fehlen konkreter Ermittlungen dazu, ob die festgesetzten Schutzanlagen

tatsächlich an den betroffenen Schutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der

16. BImSchV sicherstellen;

89 unzureichende Prüfung, ob an den Schutzobjekten, bei denen die Grenzwerte

der 16. BImSchV überschritten werden, von aktivem Lärmschutz abgesehen und auf

passiven Lärmschutz verwiesen werden kann;

90 fehlende Ermittlungen dazu, ob für das Plangebiet nördlich der Baustrecke ein

hinreichender zu berücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist.

91 Diese Mängel sind behoben.

92 Die Gradiente ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nunmehr eindeutig

festgesetzt. In der "Ansicht Brücke L 113 (von Nordosten)" heißt es insoweit:

"Festsetzung der Höhenlage (Brücke) gemäß § 9 (2) BauGB i.V.m. § 9 (1) Nr. 11

BauGB". Damit sind die in der dazu gehörenden zeichnerischen Darstellung

angegebenen Höhenlagen und die maximalen Längsneigungen von 1,59 und 5 %,

die ersichtlich nicht etwa abrupt einander folgen, sondern mit fließenden Übergängen

angelegt werden sollen, verbindlich. Der Wert von 5 % ist bei einem

Höhenunterschied von ca. 3,50 m auf ca. 115 m Länge auch ohne weiteres

einzuhalten.

93 Zwar weichen die Höhenangaben in der Planurkunde selbst von den

festgesetzten Höhen ab, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen. Das ist aber

unschädlich. Die Höhenangaben in der Planurkunde sind keine Festsetzungen,

sondern, wie die Legende ausweist, lediglich "Zeichen der Kartenunterlage". Die

insoweit offensichtlichen Fehler vermögen an der Eindeutigkeit der

Höhenfestsetzungen nichts zu ändern.

94 Die Querneigung der Straße ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich

erörtert worden ist, bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden.

Nach Nr. 4.3 der RLS-90 fallen bei der Berechnung des Mittelungspegels bei (in

einer Fahrtrichtung) einstreifigen Straßen - wie hier - ferner und naher Fahrstreifen

zusammen, d.h., der Emissionsort ist die Achse der Fahrbahn. Dieser Emissionsort

ist, wie sich aus den Zahlenwerten der schalltechnischen Untersuchung ergibt,

berücksichtigt worden. Dass, worauf die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung

hingewiesen haben, in Höhe des Hauses der Antragstellerin zu 2. wegen der Links-

und Rechtsabbiegerspuren in Richtung B 56 drei Fahrstreifen vorhanden sind, ist

unerheblich. Zum einen berücksichtigt die RLS-90 derartige Fahrbahnaufweitungen

in einer Richtung nicht, was angesichts dessen, dass sich der Verkehr hier lediglich

verteilt, nachvollziehbar ist, zum anderen würde sich auch eine Verschiebung des

Emissionsortes im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 2. auswirken, da

die Immissionsgrenzwerte tagsüber schon ohne Lärmschutzwall eingehalten werden,

mit Lärmschutzwall an allen Bezugspunkten deutlich unterschritten werden.

95 Der Abstand zu den betroffenen Schutzobjekten ist erkennbar. Der Abstand zu

den Messpunkten ist nach Angaben des Landesbetriebs Straßenbau NRW, an deren

Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, orthogonal (rechtwinklig) zur

geplanten Brückenachse zentimetergenau ermittelt worden. Hiervon ausgehend

weist die schalltechnische Untersuchung von Oktober 2000 für das Haus der

Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand je nach Messpunkt

Tagwerte von 46,3 - 58,5 dB(A) und Nachtwerte von 38,5 - 51,1 dB(A) aus. Für das

Gebäude der Antragstellerin zu 2. betragen die Tagwerte 54,5 - 62,3 dB(A), die

Nachtwerte 47,1 - 54,9 dB(A). Die Werte liegen damit deutlich unter den

Immissionsgrenzwerten von 64/54 dB(A) für das im MI-Gebiet gelegene Haus der

Antragsteller zu 1. bzw. 69/59 dB(A) für das im Gewerbegebiet gelegene Gebäude

der Antragstellerin zu 2. Angesichts dessen ist ausgeschlossen, dass eine

Verschiebung der Straßenachse gegenüber der Darstellung in der Planurkunde -

wie sie die Antragsteller befürchten - irgendeinen entscheidenden Einfluss haben

kann.

96 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Bauflächen des I. -Markts und

des B. -Markts von aktivem Lärmschutz abzusehen, wird nunmehr den an sie zu

stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht, die der Senat in seinem Urteil vom

10. August 2000 im Einzelnen dargelegt hat. Die Immissionsgrenzwerte werden bei

den Bauflächen I. und B. tagsüber um max. 2.3 bzw. 1,8 dB(A), nachts um

max. 4,9 bzw. 4, 3 dB(A) überschritten. Beide Bauflächen werden nicht zu

Wohnzwecken und nicht nachts genutzt. Um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten,

wären Lärmschutzwände in Höhe von 2 m bzw. 5 m mit vom Gutachter (vor der

Währungsumstellung) angenommenen Kosten von 48.000 DM bzw. 110.000 DM

erforderlich. Diese Kosten ständen i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zum

Schutzzweck.

97 Der Senat hat im

98 Beschluss vom 5. Oktober 2000

- 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4,

99

Mehrkosten für eine effektive Lärmschutzwand für drei dreigeschossige Wohnhäuser

mit insgesamt 37 betroffenen Fenstern in Höhe von 500.000,- DM als

unverhältnismäßig angesehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im

100 Urteil vom 16. Oktober 2002 - 8 C 11774/01 -,

BauR 2003, 351,

101 die Verhältnismäßigkeit eines Mehraufwandes von ca. 45.000,- EUR für aktiven

Lärmschutz verneint, mit dem eine nächtliche Grenzwertüberschreitung von

max. 2,9 dB(A) an einem Wohnhaus vermieden werden konnte. Vorliegend geht es

nicht um Wohnnutzung und auch nicht um eine nächtliche Nutzung. Die

Überschreitung der Grenzwerte tagsüber ist gering. In Würdigung dieser Umstände

stehen die zu erwartenden Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu

dessen Nutzen.

102 Hinsichtlich der bisherigen Baufläche der A. K. , die nunmehr nach der

ersten Änderung des Bebauungsplans ebenfalls für Einzelhandelsnutzung

ausgewiesen ist, gilt nichts anderes. Die Lösung der Lärmproblematik für den im GE1

neu zu errichtenden Königssaal der A. K. kann dem

Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch dieses Gebäude wird nur in

Ausnahmefällen zu einer Nachtstunde genutzt werden, so dass zu erwartende

Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen ständen.

103 Die Antragsteller haben allerdings die vom Gutachter für die Errichtung der

Lärmschutzwände angegebenen Kosten als nicht nachvollziehbar bezweifelt. Dem

haben sie indes keine eigene substantiierte Kostenschätzung entgegengesetzt. Der

Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Schätzungen des Gutachters zu

bezweifeln. Es ist unbestritten,

104 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000

- 11 A 46.97 -, UPR 2000, 355; OVG NRW, Urteil

vom 18. Januar 2001 - 20 D 74/98.AK -, BImSchG-

Rspr. § 41 Nr. 67,

105

dass der Aufwand für aktiven Lärmschutz mit zunehmender Höhe der

Lärmschutzwände stark ansteigt, während die damit erzielbaren Verbesserungen der

Lärmsituation zunehmend geringer werden. Im Hinblick auf die dem Senat in

anderen Verfahren genannten Kosten für eine Lärmschutzwand und im Hinblick auf

die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000, a.a.O., genannten

Kosten pro laufendem Meter Lärmschutzwand verschiedener Höhe erscheinen die

hier zugrunde gelegten Kosten von 800 DM bzw. 2.200 DM/ lfd. m eher konservativ

niedrig angesetzt.

106 Die neue Naturschutz-Ausgleichsberechnung der Antragsgegnerin haben die

Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt; der Senat hat auch keinen Anlass

anzunehmen, dass die Abwägungsentscheidung insoweit rechtswidrig ist.

107 Dass die Brückenpfeiler lokalklimatisch eine Wandwirkung erzeugen können, ist

unabhängig von ihrer genauen Positionierung und Größe nach dem Gutachten des

Diplom-Meteorologen Dr. K. vom 13. August 1993 nicht anzunehmen.

108 Die Antragsteller bemängeln weiterhin, der Bebauungsplan enthalte zur

Beseitigung des Niederschlagswasser keine Regelung, nachdem die ursprünglich

vorgesehene textliche Festsetzung Nr. A 1.7 gestrichen worden ist. Die Rüge ist nicht

berechtigt. Im Hinblick auf die nach der gutachterlichen Stellungnahme des

Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 festgestellte

ungünstige Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser und die Bedenken

des Staatlichen Umweltamtes L. im Schreiben vom 16. Januar 2002 hat der Rat von

einer gesonderten Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers abgesehen

und die Begründung zum Bebauungsplan dahin ergänzt, dass im Verkehrsraum der

N. Straße ein Mischwasserkanal besteht, in den das Wasser eingeleitet

werden kann. Eine weitere Regelung war im Bebauungsplan daher nicht nötig. Für

die Beseitigung des Niederschlagswassers des Brückenbauwerks sowie der

Dachflächen der im Änderungsgebiet gelegenen Sondergebiete ist darüber hinaus

vorgesehen (vgl. S. 41 der Begründung), das anfallende Oberflächenwasser

gedrosselt in den I. bach einzuführen (vgl. § 51 a Abs. 1 LWG). Dass dieses mit

der Unteren Wasserbehörde abgestimmte Konzept nicht verwirklicht wird, ist nicht

ersichtlich, auch wenn es dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen

Verhandlung hinsichtlich der Dachflächen nicht mehr erinnerlich war.

109 Schließlich hat die Antragsgegnerin auch abwägungsgerecht die

Treppenanlagen zum Gehweg der L 113 n festgesetzt. Dass die Bewohner des

Hauses der Antragsteller zu 1. in ihrer Persönlichkeitssphäre unerträglich

eingeschränkt werden, da sie stets damit rechnen müssten, aus kurzer Entfernung

von erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus

beobachtet zu werden, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die

Treppenanlagen selbst sind vom Gebäude der Antragsteller zu 1. weit entfernt, auch

der Gehweg an der L 113 n ist von dem Wohngebäude der Antragsteller zu 1. von

Norden her gesehen mehr als 20 m, von Südosten her gesehen mehr als 40 m

entfernt. An der Ostseite des Gebäudes befindet sich in einer Entfernung von

ca. 25 m nur im Dachgeschoss ein kleineres Fenster. Im Übrigen muss man in

besiedelten Gebieten jederzeit mit der Einsichtsmöglichkeit rechnen. In Deutschland

ist es üblich, sich dagegen durch Gardinen, Vorhänge oder Jalousien zu schützen.

Auch die Einsichtsmöglichkeit in das Gebäude der Antragstellerin zu 2. ist

hinzunehmen. Die Entfernung der Fenster an der Ostseite zum Gehweg beträgt

allerdings nur ca. 12 - 17 m. Aber auch eine derartige Einsichtsmöglichkeit ist

hinzunehmen, zumal sich das Schulungsgebäude in einem Gewerbegebiet befindet,

die Nutzer sich dort nicht in einem privaten Bereich befinden und zudem nicht

ersichtlich ist, aus welchem Grunde Fußgänger neugierig mehr als einen Blick auf die

Lehrgangsteilnehmer werfen sollten.

110 Soweit der Ausschluss einzelner Nutzungen in den GE¹-Gebieten wegen

fehlender städtebaulicher Rechtfertigung bereits ungültig ist, bedarf es keiner

Ausführungen dazu, ob diese Ausschlüsse auch abwägungsfehlerfrei festgesetzt

worden sind. Der städtebaulich gerechtfertigte Ausschluss von Gewerbebetrieben

aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit Ausnahme der mischgebietsverträglichen

Betriebe ist abwägungsfehlerfrei. Es ist grundsätzlich möglich, Gewerbegebiete

auszuweisen, in denen neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden nur das

Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind.

111 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987

- 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55.

112

Abwägungsgerecht ist es auch, zum Schutz der am T. weg gelegenen

Wohnbebauung nur Gewerbebetriebe zuzulassen, die das Wohnen nicht wesentlich

stören. Da es nach obigen Ausführungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für

das Grundstück der Antragstellerin zu 2. durch die Festsetzung des Straßen- und

Brückenbauwerks kommt, liegt auch die von den Antragstellern vorgetragene

Widersprüchlichkeit nicht vor. Aufgrund der Lärmschutzwand bewegen sich die von

der Straße ausgehenden Lärmimmissionen um 7 - 10 dB(A) unter den für

Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerten. Die der Baufläche der

Antragstellerin zu 2. nächstgelegene Wohnnutzung der Antragsteller zu 1. ist

maximalen Immissionen in Höhe von 54,8 dB(A) durch die Straße ausgesetzt. Von

daher ist es gerechtfertigt, auf der Baufläche der Antragstellerin zu 2. keine

Nutzungen zuzulassen, die zwar nicht erheblich belästigend sind,

aber den Störgrad "nicht wesentlich störend" überschreiten.

113 Diese Festsetzungen, denen die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, sind

ungültig.

114 Dies führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Planes, sondern nur zu seiner

Unwirksamkeit.

115 Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Satzung lediglich für unwirksam zu

erklären, wenn die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 215 a BauGB

behoben werden können. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin kann ihr erklärtes

Ziel, die Gewerbeflächen für Handwerksbetriebe zu sichern, durch einen

vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen erreichen. Damit wäre auch

der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke

gerechtfertigt.

116 Andererseits bleibt die Anregung der Antragsgegnerin, den Plan nur für

teilunwirksam zu erklären, ohne Erfolg. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von

einzelnen Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die

übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1

BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und

wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck

gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts

beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann der

Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede

stehenden Festsetzungen erfüllen. Sie betreffen nur einen sehr kleinen Teil dessen,

was die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan regeln wollte. Der Senat kann aber

nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung

beschlossen hätte, die jeden Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in den

Gewerbegebieten zugelassen hätte. Die Steuerung des Einzelhandels war für die

Antragsgegnerin durchaus wichtig, insbesondere mit Blick auf die von ihr zu

beachtende interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dass sich in den

Gewerbegebieten jeder Handel niederlassen kann, der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO

unterfällt, wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Dies hätte auch zur Folge

gehabt, dass sie ihr erklärtes Ziel, die Flächen für Handwerksbetriebe zu sichern,

nicht hätte erreichen können.

117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

118 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

119 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

VwGO nicht gegeben sind.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum