Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 06.11.2003: Methadon




Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 06.11.2003 - 3 L 1106/03) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.

1

Gründe:


2 1. Der Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass es dem Antragsteller

darum geht, die Kammer möge

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober 2003

gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2003

wiederherstellen.

4 Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die

Verfügung vom 13. Oktober 2003 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich

genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des

Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe

Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den

Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das

allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes

öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende

Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles

Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner

Erörterung, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind.

6 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die

Entziehung der Fahrerlaubnis liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der

Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts.

Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen

zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der

Verfügung vom 13. Oktober 2003 vorläufig verschont zu bleiben, und dem

öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese

Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.

7 Die Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2003 erweist sich nämlich bei

summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

aus - als offensichtlich rechtmäßig.

8 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des

Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-

Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer

Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als

ungeeignet erweist. Davon ist bei dem Antragsteller derzeit gem. § 46 Abs. 1 Satz 2

FeV i.V.m. der Vorbemerkung und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV

auszugehen. Hiernach führt - mit Ausnahme von Cannabis - schon die bloße (auch

einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzes unabhängig davon, ob unter dem Einfluss des

Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, zur Ungeeignetheit

9 - vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B

11967/00 -, DAR 2001, 183; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.

Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, juris -.

10 Das Substitutionsmittel Methadon ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt; es handelt sich daher um ein

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. Wer als Heroinabhängiger mit

Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige

Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu

führen

11 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen

Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115,

Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -.

12 Denn bei den Substitutionsmedikamenten handelt es sich in aller Regel um

Opiate, die im Gehirn die gleichen Rezeptoren wie Heroin besetzen

13 - vgl. http://www.uni-oldenburg.de/saus/share/download/23a_01_02.rtf -

.

14 Allerdings ist zu beachten, dass nicht sämtliche Personen, die mit Methadon bzw.

artverwandten Stoffen substituiert werden, fahruntauglich sind, sondern in seltenen

Ausnahmefällen die Fahreignung bejaht werden kann

15 - vgl. Berghaus/Friedel, Methadon-Substitution und Fahreignung, NZV

1994, S. 377 -.

16 Eine derart positive Beurteilung der Fahreignung trotz Substitution ist aber nur

möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören

u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale, stabile Integration, die

Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inkl. Alkohol, seit

mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige

Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für

Eigenverantwortung sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit,

wobei in die Begutachtung des Einzelfalls das Urteil der behandelnden Ärzte

einzubeziehen ist

17 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen

Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115,

Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -.

18 Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Zwar liegt in

seinem Fall eine mehr als einjährige Substitution mit Methadon vor, seinen eigenen

Angaben zufolge hat er jedoch am 3. April 2003 in den Niederlanden Cannabis

konsumiert. Schon wegen dieses Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen

ist davon auszugehen, dass bei ihm trotz der Substitutionsbehandlung eine

Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. An dieser Wertung

vermag sein Einwand nichts zu ändern, er habe auf Grund eines missglückten

kieferchirurgischen Eingriffs seit 1995 Methadon im Rahmen der Schmerztherapie

erhalten und Anfang 2003 mit Abschluss der zahnmedizinischen Behandlung

abgesetzt. Da während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt in L. - der

Antragsteller war am 4. April 2003 zusammen mit einem Bekannten verhaftet

worden, nachdem Polizisten bei einer Grenzkontrolle in dessen PKW insgesamt ca.

4000 Gramm Haschisch gefunden hatten - seine provisorische Zahnprothese

zerbrochen sei, habe er die Medikation zwar kurzzeitig wieder aufnehmen müssen,

nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt jedoch endgültig wieder

abgesetzt. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller

bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. April 2003 eingeräumt hat, von Methadon

abhängig zu sein, kaum glaubhaft. Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr

unterstellt, kann der Antragsteller hieraus trotzdem nichts für sich herleiten. Denn von

einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht nur dann

auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zeitgleich Substitutionsmittel und

andere psychoaktive Substanzen beigebraucht, sondern auch in dem Fall, dass - wie

hier - binnen eines Jahres Substitutionsmedikamente und andere psychoaktive

Substanzen konsumiert werden.

19 Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedergewonnen hat, kann nicht

angenommen werden. Dem steht nämlich Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und

14 FeV entgegen, wonach hierfür im Regelfall eine Entgiftungs- und

Entwöhnungsbehandlung sowie ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden müssen.

Dieser Nachweis ist vorliegend nicht geführt. Zwar will der Antragsteller das

Methadon nach seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. abgesetzt

haben. Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang, da er - wie in den Begutachtungs-

Leitlinien gefordert - noch kein Jahr abstinent lebt.

20 Von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist

zusätzlich gem. §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auszugehen. Hiernach darf

die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn

dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte

Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch

nur zulässig, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere

anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung, das Gutachten

beizubringen, ohne ausreichenden Grund erfolgt

21 - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. 2001, § 11 FeV

Rdnrn. 22 und 24 -.

22 Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

23 Die unter dem 14. August 2003 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an

den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist

rechtmäßig.

24 Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen und genügt insbesondere

den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV. Die durch die

Untersuchung zu klärende Frage war unter Berücksichtigung der Besonderheiten des

Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung konkret

formuliert. Des Weiteren war die Anordnung aus sich heraus verständlich und der

Antragsteller konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr

verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen.

25 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch

in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14

Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Hiernach ist die Beibringung eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig

ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe

einnimmt.

26 So liegt der Fall hier. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 31.

Juli 2003 heißt es über den Antragsteller: "Er ist heroinabhängig und wird seit 1993

mit Methadon unter ärztlicher Aufsicht substituiert. Er hat weiter angegeben,

Haschischraucher zu sein. Letztmalig habe er kurz vor der Wiedereinreise in die

Bundesrepublik am 04.04.2003 in den Niederlanden Haschisch konsumiert, welches

er in einem Coffee-Shop gekauft habe." Diesem Ermittlungsergebnis der

Staatsanwaltschaft ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im

vorliegenden Fall ist auch nicht auszuschließen, dass er entweder von dem

Betäubungsmittel Methadon noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - dieses

weiterhin einnimmt. Zwar hat er - wie bereits oben angeführt - erklärt, nach seinem

Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. das Methadon abgesetzt zu haben.

Allein dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen,

es liege bei ihm keine Abhängigkeit oder weitere Einnahme von Methadon vor. Der

Antragsteller ist nach eigenen Angaben in der Zeit von 1987 bis 1991

heroinabhängig gewesen und seitdem substituiert worden. Den langen Zeitraum der

Substitution hat er gegenüber dem Antragsgegner damit begründet, er sei in den

letzten 10 Jahren beruflich stark beansprucht gewesen, weshalb eine Methadon-

Entwöhnung nicht möglich gewesen sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er erstmals

vorgetragen, das Methadon seit 1995 zur Schmerztherapie im Rahmen einer

zahnmedizinischen Behandlung erhalten zu haben. Dies stellt jedoch mit Blick

darauf, dass er am 10. Mai 1999 und damit noch während der

Substitutionsbehandlung wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, keine zureichende

Erklärung für die lange Zeit der Substitution dar. Überdies - und dem kommt

besondere Bedeutung zu - hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung

am 4. April 2003 die Abhängigkeit von Methadon selbst eingeräumt. Es spricht daher

Vieles dafür, dass er entweder noch von Methadon abhängig ist oder dieses

zumindest weiterhin einnimmt.

27 Da es sich bei der Anordnung der Gutachtenbeibringung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV um

eine gebundene Entscheidung handelt, greift der Einwand des Antragstellers, ein

Drogenscreening wäre vorliegend ein geeigneteres Mittel gewesen, nicht durch.

28 Der somit insgesamt rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtenbeibringung ist

der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen. Zwar

hat er zunächst sein Einverständnis zur Einholung eines Gutachtens erklärt, zu einer

Begutachtung ist es jedoch nicht gekommen, weil der Antragsteller die

Untersuchungsgebühr nicht entrichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich,

dass die Aufforderung des Antragsgegners vom 14. August 2003 lediglich eine Frist

zur Übersendung der Einverständniserklärung, nicht aber zur Beibringung des

Gutachtens selbst, enthielt.

29 Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000 - 3 Bs 62/00 -,

in: NZV 2000, 348 f.

30 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner nämlich

in letztlich hinreichender Art und Weise hingewiesen. Denn der Warnfunktion des §

11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist auch durch den Hinweis genügt worden, sollte die MPU aus

Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht zu Stande kommen, sei

davon auszugehen, dass er nicht bereit sei, sich einer Überprüfung seiner Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Gleiches gelte für eine nicht fristgerechte

Abgabe der Einverständniserklärung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der

Antragsteller bei einem dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entsprechenden

Hinweis seine Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,

aufgegeben hätte.

31 Ferner ist ohne Belang, dass der Antragsteller von der ursprünglich in Aussicht

genommenen Untersuchung wegen finanzieller Probleme Abstand genommen haben

will. Grundsätzlich kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei

einer berechtigten Gutachtenanforderung ebenso wie bei anderen Maßnahmen der

Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind,

nicht an. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihm zugebilligt werden, der

Aufforderung entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens

aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen

32 - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 - -.

33 Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, so dass ihm

nach alledem die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.

34 Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen

Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den

Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des

Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang

gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar

Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut

der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Auch

sein Vorbringen, er sei für seine berufliche Tätigkeit dringlichst auf die Fahrerlaubnis

angewiesen, führt zu keiner anderen Wertung. Der Antragsteller hat in diesem

Zusammenhang bereits nicht substantiiert dargelegt, warum dies so sein sollte bzw.

er hierfür nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könne.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. I.

Nr. 7, II. Nr. 45.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ

1996, 563 ff.)

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