Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 06.11.2003: Methadon
Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 06.11.2003 - 3 L 1106/03) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.
1
Gründe:
2 1. Der Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass es dem Antragsteller
darum geht, die Kammer möge
3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober 2003
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2003
wiederherstellen.
4 Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die
Verfügung vom 13. Oktober 2003 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich
genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des
Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe
Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den
Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das
allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes
öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende
Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles
Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner
Erörterung, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind.
6 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die
Entziehung der Fahrerlaubnis liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der
Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts.
Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen
zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der
Verfügung vom 13. Oktober 2003 vorläufig verschont zu bleiben, und dem
öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese
Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
7 Die Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2003 erweist sich nämlich bei
summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
aus - als offensichtlich rechtmäßig.
8 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erweist. Davon ist bei dem Antragsteller derzeit gem. § 46 Abs. 1 Satz 2
FeV i.V.m. der Vorbemerkung und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV
auszugehen. Hiernach führt - mit Ausnahme von Cannabis - schon die bloße (auch
einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes unabhängig davon, ob unter dem Einfluss des
Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, zur Ungeeignetheit
9 - vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B
11967/00 -, DAR 2001, 183; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.
Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, juris -.
10 Das Substitutionsmittel Methadon ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt; es handelt sich daher um ein
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. Wer als Heroinabhängiger mit
Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige
Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu
führen
11 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen
Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115,
Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -.
12 Denn bei den Substitutionsmedikamenten handelt es sich in aller Regel um
Opiate, die im Gehirn die gleichen Rezeptoren wie Heroin besetzen
13 - vgl. http://www.uni-oldenburg.de/saus/share/download/23a_01_02.rtf -
.
14 Allerdings ist zu beachten, dass nicht sämtliche Personen, die mit Methadon bzw.
artverwandten Stoffen substituiert werden, fahruntauglich sind, sondern in seltenen
Ausnahmefällen die Fahreignung bejaht werden kann
15 - vgl. Berghaus/Friedel, Methadon-Substitution und Fahreignung, NZV
1994, S. 377 -.
16 Eine derart positive Beurteilung der Fahreignung trotz Substitution ist aber nur
möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören
u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale, stabile Integration, die
Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inkl. Alkohol, seit
mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige
Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für
Eigenverantwortung sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit,
wobei in die Begutachtung des Einzelfalls das Urteil der behandelnden Ärzte
einzubeziehen ist
17 - vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen
Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft M 115,
Februar 2000, Ziff. 3.12.1 S. 44 -.
18 Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Zwar liegt in
seinem Fall eine mehr als einjährige Substitution mit Methadon vor, seinen eigenen
Angaben zufolge hat er jedoch am 3. April 2003 in den Niederlanden Cannabis
konsumiert. Schon wegen dieses Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen
ist davon auszugehen, dass bei ihm trotz der Substitutionsbehandlung eine
Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. An dieser Wertung
vermag sein Einwand nichts zu ändern, er habe auf Grund eines missglückten
kieferchirurgischen Eingriffs seit 1995 Methadon im Rahmen der Schmerztherapie
erhalten und Anfang 2003 mit Abschluss der zahnmedizinischen Behandlung
abgesetzt. Da während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt in L. - der
Antragsteller war am 4. April 2003 zusammen mit einem Bekannten verhaftet
worden, nachdem Polizisten bei einer Grenzkontrolle in dessen PKW insgesamt ca.
4000 Gramm Haschisch gefunden hatten - seine provisorische Zahnprothese
zerbrochen sei, habe er die Medikation zwar kurzzeitig wieder aufnehmen müssen,
nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt jedoch endgültig wieder
abgesetzt. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller
bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. April 2003 eingeräumt hat, von Methadon
abhängig zu sein, kaum glaubhaft. Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr
unterstellt, kann der Antragsteller hieraus trotzdem nichts für sich herleiten. Denn von
einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht nur dann
auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zeitgleich Substitutionsmittel und
andere psychoaktive Substanzen beigebraucht, sondern auch in dem Fall, dass - wie
hier - binnen eines Jahres Substitutionsmedikamente und andere psychoaktive
Substanzen konsumiert werden.
19 Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedergewonnen hat, kann nicht
angenommen werden. Dem steht nämlich Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und
14 FeV entgegen, wonach hierfür im Regelfall eine Entgiftungs- und
Entwöhnungsbehandlung sowie ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden müssen.
Dieser Nachweis ist vorliegend nicht geführt. Zwar will der Antragsteller das
Methadon nach seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. abgesetzt
haben. Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang, da er - wie in den Begutachtungs-
Leitlinien gefordert - noch kein Jahr abstinent lebt.
20 Von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist
zusätzlich gem. §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auszugehen. Hiernach darf
die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn
dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte
Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch
nur zulässig, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere
anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung, das Gutachten
beizubringen, ohne ausreichenden Grund erfolgt
21 - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. 2001, § 11 FeV
Rdnrn. 22 und 24 -.
22 Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
23 Die unter dem 14. August 2003 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an
den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist
rechtmäßig.
24 Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen und genügt insbesondere
den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV. Die durch die
Untersuchung zu klärende Frage war unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung konkret
formuliert. Des Weiteren war die Anordnung aus sich heraus verständlich und der
Antragsteller konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr
verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen.
25 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch
in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14
Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Hiernach ist die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig
ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe
einnimmt.
26 So liegt der Fall hier. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 31.
Juli 2003 heißt es über den Antragsteller: "Er ist heroinabhängig und wird seit 1993
mit Methadon unter ärztlicher Aufsicht substituiert. Er hat weiter angegeben,
Haschischraucher zu sein. Letztmalig habe er kurz vor der Wiedereinreise in die
Bundesrepublik am 04.04.2003 in den Niederlanden Haschisch konsumiert, welches
er in einem Coffee-Shop gekauft habe." Diesem Ermittlungsergebnis der
Staatsanwaltschaft ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im
vorliegenden Fall ist auch nicht auszuschließen, dass er entweder von dem
Betäubungsmittel Methadon noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - dieses
weiterhin einnimmt. Zwar hat er - wie bereits oben angeführt - erklärt, nach seinem
Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt in L. das Methadon abgesetzt zu haben.
Allein dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen,
es liege bei ihm keine Abhängigkeit oder weitere Einnahme von Methadon vor. Der
Antragsteller ist nach eigenen Angaben in der Zeit von 1987 bis 1991
heroinabhängig gewesen und seitdem substituiert worden. Den langen Zeitraum der
Substitution hat er gegenüber dem Antragsgegner damit begründet, er sei in den
letzten 10 Jahren beruflich stark beansprucht gewesen, weshalb eine Methadon-
Entwöhnung nicht möglich gewesen sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er erstmals
vorgetragen, das Methadon seit 1995 zur Schmerztherapie im Rahmen einer
zahnmedizinischen Behandlung erhalten zu haben. Dies stellt jedoch mit Blick
darauf, dass er am 10. Mai 1999 und damit noch während der
Substitutionsbehandlung wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, keine zureichende
Erklärung für die lange Zeit der Substitution dar. Überdies - und dem kommt
besondere Bedeutung zu - hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung
am 4. April 2003 die Abhängigkeit von Methadon selbst eingeräumt. Es spricht daher
Vieles dafür, dass er entweder noch von Methadon abhängig ist oder dieses
zumindest weiterhin einnimmt.
27 Da es sich bei der Anordnung der Gutachtenbeibringung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV um
eine gebundene Entscheidung handelt, greift der Einwand des Antragstellers, ein
Drogenscreening wäre vorliegend ein geeigneteres Mittel gewesen, nicht durch.
28 Der somit insgesamt rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtenbeibringung ist
der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen. Zwar
hat er zunächst sein Einverständnis zur Einholung eines Gutachtens erklärt, zu einer
Begutachtung ist es jedoch nicht gekommen, weil der Antragsteller die
Untersuchungsgebühr nicht entrichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich,
dass die Aufforderung des Antragsgegners vom 14. August 2003 lediglich eine Frist
zur Übersendung der Einverständniserklärung, nicht aber zur Beibringung des
Gutachtens selbst, enthielt.
29 Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000 - 3 Bs 62/00 -,
in: NZV 2000, 348 f.
30 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner nämlich
in letztlich hinreichender Art und Weise hingewiesen. Denn der Warnfunktion des §
11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist auch durch den Hinweis genügt worden, sollte die MPU aus
Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht zu Stande kommen, sei
davon auszugehen, dass er nicht bereit sei, sich einer Überprüfung seiner Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Gleiches gelte für eine nicht fristgerechte
Abgabe der Einverständniserklärung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der
Antragsteller bei einem dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entsprechenden
Hinweis seine Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
aufgegeben hätte.
31 Ferner ist ohne Belang, dass der Antragsteller von der ursprünglich in Aussicht
genommenen Untersuchung wegen finanzieller Probleme Abstand genommen haben
will. Grundsätzlich kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei
einer berechtigten Gutachtenanforderung ebenso wie bei anderen Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind,
nicht an. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihm zugebilligt werden, der
Aufforderung entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens
aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen
32 - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 - -.
33 Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, so dass ihm
nach alledem die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.
34 Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen
Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den
Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des
Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang
gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar
Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut
der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Auch
sein Vorbringen, er sei für seine berufliche Tätigkeit dringlichst auf die Fahrerlaubnis
angewiesen, führt zu keiner anderen Wertung. Der Antragsteller hat in diesem
Zusammenhang bereits nicht substantiiert dargelegt, warum dies so sein sollte bzw.
er hierfür nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könne.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. I.
Nr. 7, II. Nr. 45.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
1996, 563 ff.)
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