Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 23.09.2003: Busspur




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.09.2003 - 15 A 4700/01) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der

Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger ist als Alleinerbe des verstorbenen F. Q. Eigentümer des

Grundstücks H. 35 (Gemarkung F. , Flur 92, Flurstücke 57/28 und 61/28) und

des daneben liegenden Grundstücks Gemarkung F. , Flur 92, Flurstück 72. Die

Grundstücke liegen in einem unbeplanten Gebiet, das Grundstück H. 35 ist mit

einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, während das Nachbargrundstück

unbebaut ist.

3 Vor dem Ausbau wies die H. folgenden Ausbauzustand auf: Zwischen

X. straße und N. straße war die Fahrbahn zwischen 10 und 10,5 m breit,

beidseitig erstreckten sich Gehwege mit einer Breite bis zu 3 m, die sich an einigen

Stellen auf 2 m verengten. Zwischen N. - und L. straße war sie zwischen 16

und 18,5 m breit und wies ebenfalls beidseitige Gehwege auf. Im Bereich zwischen

L. straße und B. straße befanden sich zwei Parkstände auf der östlichen Seite.

Der Fahrbahnaufbau war unterschiedlich: Im Bereich zwischen X. straße und

N. straße lag noch ein alter Pflasteraufbau, auf dem eine zweischichtige

bituminöse Decke aufgebracht war. Zwischen N. straße und B. straße war

und ist der Unterbau unbekannt, auf dem eine 14 bis 25 cm starke bituminöse

Tragschicht liegt, auf der eine 3,5 cm dicke Asphaltbetonschicht aufgebracht war.

Der Altzustand im Bereich zwischen B. straße und L. straße entsprach

neuzeitlichen Anforderungen mit einem 25 cm starken Mineralgemisch, auf dem eine

18 cm starke bituminöse Tragschicht, eine 8,5 cm starke Binderschicht und eine 3,5

cm starke Asphaltbetonschicht aufgebracht waren.

4 Mit Grundsatzbeschluss vom 20. September 1993 und Durchführungsbeschluss

vom 13. Februar 1995 beschloss der Rat der Stadt X. , Bussonderspuren in der

Straße H. anzulegen. Zwischen N. straße und L. straße sollte zusätzlich

zu der bereits in Richtung Süden stadteinwärts verlaufenden Busspur eine nach

Norden stadtauswärts führende Busspur auf der östlichen Seite angelegt werden.

Parallel dazu sollte ein Parkstreifen errichtet werden. Im Bereich zwischen

X. straße und N. straße , in der noch keine Busspur vorhanden war, sollte

die Straße unter völliger Neuherstellung und Verlegung des westlichen Gehwegs

erweitert und beidseitig eine Busspur angelegt werden. Auf der östlichen Seite sollte

ein Parkstreifen angelegt werden. Zur Begründung führten die Beschlüsse aus:

"Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, die ergänzt werden durch die ebenfalls

mit Zuschussmitteln geförderte Bevorrechtigung des Buslinienverkehrs an

Lichtzeichenanlagen, ist mit einer erheblich verbesserten Abwicklung des ÖPNV im

Straßenzug N. straße /H. / V. Straße zu rechnen. Z.Z. kommt es durch

hohes Verkehrsaufkommen in Spitzenzeiten immer wieder zu Störungen und

Stauungen, die auch den im Individualverkehr (IV) mitfahrenden Buslinienverkehr

beeinträchtigen. Das Resultat sind längere Fahrzeiten, Verspätungen,

Unpünktlichkeiten und das Verpassen von Anschlüssen insbesondere im

Hauptverknüpfungspunkt E. ." In der Folgezeit wurde der geplante Ausbau

durchgeführt, wobei zwischen N. straße und L. straße auf die vorhandene

Fahrbahn eine 2,16 cm starke Binder- und eine 4,2 cm starke

Asphaltbetondeckschicht aufgebracht wurden. Am 20. Juni 1996 wurden die

Baumaßnahmen abgenommen.

5 1998 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers zu

Straßenbaubeiträgen heran, und zwar für das Grundstück H. 35 in Höhe von

4.770,95 DM (Bescheid vom 12. Oktober 1998) und für das Flurstück 72 in Höhe von

6.180,16 DM (Bescheid vom 26. Oktober 1998). Die für Gehwegarbeiten

angefallenen Kosten setzte der Beklagte dabei als Folgekosten der Anlegung von

Parkstreifen an, während er die Verlegung des westlichen Gehwegs zwischen

X. straße und N. straße als Folgekosten der Fahrbahnerweiterung

abrechnete und dabei auch Grunderwerbskosten in Rechnung stellte.

6 Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch

Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 zurück.

7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers

weiter gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Aus der Verbreiterung und

dem Ausbau der Fahrbahn erwachse ihm kein wirtschaftlicher Vorteil. Die

Beitragsberechnung sei unverständlich. Die Verteilungsregelung für unbebaute

Grundstücke sei rechtswidrig, da trotz eindeutig geringerer Ausnutzung eine

Veranlagung nach der höheren Ausnutzbarkeit erfolge. Im Übrigen seien die hinteren

Teile seiner Grundstücke nicht bebaubar, da das Gelände dort ansteige.

8 Der Kläger, der das Verfahren des verstorbenen Rechtsvorgängers

aufgenommen hat, hat beantragt,

9 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom

12. Oktober 1998 und 26. Oktober 1998 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999,

gerichtet an den verstorbenen F. Q. ,

aufzuheben.

10 Der Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er hat die Einwände des Klägers nicht für stichhaltig angesehen und die

Bescheide für rechtmäßig gehalten.

13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise

stattgegeben, soweit durch den Bescheid vom 12. Oktober 1998 ein Betrag von mehr

als 3.888,25 DM und durch den Bescheid vom 26. Oktober 1998 ein Betrag von

mehr als 5.036,73 DM gefordert wird. Das Verwaltungsgericht hält die Anlegung der

Busspur unter Verbreiterung der Fahrbahn zwischen X. straße und N. straße

nicht für beitragsfähig und hat deshalb die Kosten der Verlegung des westlichen

Gehwegs zwischen X. straße und N. straße sowie die Grunderwerbskosten

aus der Berechnung herausgenommen.

14 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des

Beklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts

liege in der Verbreiterung der Fahrbahn durch die Anlegung einer Busspur eine

Verbesserung. Die Ausweisung als Busspur sei ein rein straßenverkehrsrechtlicher

Vorgang, der jederzeit geändert werden könne. Im Übrigen diene die Busspur auch

der Entlastung des Individualverkehrs.

15 Der Beklagte beantragt,

16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage

in vollem Umfang abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Er hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden

Beitragsfähigkeit der Anlegung der Busspur für zutreffend.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu

beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

21

Entscheidungsgründe:


22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die

Bescheide zu Recht teilweise aufgehoben. Insoweit ist die Klage zulässig und

begründet. Im Umfang der Aufhebung sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen

die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -

VwGO -).

23 Im berufungsbefangenen Umfang finden die angegriffenen Bescheide keine

Ermächtigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. über die

Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt

X. vom 17. Juni 1994 (SBS). Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 Abs. 1

und 2 SBS erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,

Anschaffung und Erweiterung von Straßen von den Grundstückseigentümern als

Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der

Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Verbreiterung der Straße H.

im Bereich zwischen X. straße und N. straße stellt keine beitragsfähige

Maßnahme dar, insbesondere keine beitragsfähige Erweiterung im oben genannten

Sinne.

24 Die Erweiterung einer Straße ist ein Unterfall der Verbesserung.

25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975

- II B 389/74 -, S. 7 des amtl. Umdrucks; Driehaus,

Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32

Rn. 26, 29.

26 Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die

Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen

Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der

funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung

vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter

verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der

Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption

(Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage

zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als

vorher.

27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002

- 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).

28 Daraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige Verbreiterung eine Straße eine

beitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die Beitragsfähigkeit voraussetzt, dass

die Verbreiterung eine positive verkehrliche Auswirkung hat und damit durch den

zusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße den Gebrauchswert der erschlossenen

Grundstücke steigert und den Eigentümer somit einen wirtschaftlichen Vorteil

gewährt.

29 Vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils:

465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (151).

30 Ab einer bestimmten Breite der Straße bzw. Teileinrichtung führt eine weitere

Verbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen, die einen so

verstandenen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken. Vielmehr können

derartige Verbreiterungen etwa städtebaulich oder aus sonstigen Gründen angezeigt

sein und damit allein einen Vorteil der Allgemeinheit bewirken. Die Stadt X. hat

diese Abgrenzung zwischen dem Vorteil der Anlieger und dem Vorteil der

Allgemeinheit in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in ihrer

Straßenbaubeitragssatzung nicht nur bei der Festsetzung von Anliegeranteilen am

Aufwand für den Ausbau einzelner Teileinrichtungen verschiedener

Straßenkategorien vorgenommen, sondern auch bei der Festsetzung anrechenbarer

Breiten der flächigen Teileinrichtungen, im hier maßgeblichen Fall der Fahrbahn

einer Hauptverkehrsstraße auf 8,5 m. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber

entschieden, dass nur ein Fahrbahnausbau bis zu 8,5 m Breite den Anliegern

wirtschaftliche Vorteile gewährt, ein darüber hinaus gehender Ausbau

demgegenüber nur dem Vorteil der Allgemeinheit dient und damit die diesen Ausbau

betreffenden Kosten dem Gemeindeanteil zuzuschlagen sind.

31 Vgl. zur Funktion der Festsetzung anrechenbarer

A 2172/87 -, Gemhlt. 1990, 258; Driehaus,

Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30

Rn. 41.

32 Diese unmittelbar nur der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands dienende

satzungsrechtliche Vorschrift hat aber auch Bedeutung für die satzungsrechtliche

Beitragsfähigkeit einer Erweiterung. Eine Erweiterung, die jenseits der

anrechenbaren Breiten vorgenommen wird, begründet nach der satzungsrechtlichen

Wertung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger und ist somit nicht

beitragsfähig.

33 So liegt der Fall hier. Die vorgenommene Verbreiterung der Fahrbahn der H.

zwischen X. straße und N. straße erstreckt sich auf eine Fläche jenseits der

anrechenbaren Breite. Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus dem Umstand,

dass die Fahrbahnbreite vor dem Ausbau durchschnittlich 15,52 m betrug und in

Folge des Ausbaus auf 16,11 m anstieg. Denn es handelt sich dabei um

Durchschnittsbreiten des gesamten abgerechneten Teilstücks der H. zwischen

Karl- und X. straße , die hinsichtlich der Fahrbahn vor dem Ausbau zwischen Karl-

und N. straße etwa 16 bis 17,5 m, zwischen X. straße und N. straße

aber nur 10 bis 10,5 m breit war. Die hier in Rede stehende Verbreiterung bezieht

sich allein auf das noch nicht verbreiterte letztgenannte Teilstück. Bei einer solchen

Konstellation, in der eine in den Breitenverhältnissen sehr variierende Straße im

schmalen Teilstück verbreitert wird, kann eine beitragsfähige, für die Anlieger

vorteilsrelevante Erweiterung vorliegen, auch wenn die anrechenbare

Durchschnittsbreite überschritten ist. Die Regelung über Durchschnittsbreiten (hier in

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS), die die Ermittlung der anrechenbaren Breite durch Teilung der

Fläche der Teileinrichtung durch die Länge der Längsachse vorschreibt, dient

nämlich nur dazu, die Abrechnung zu vereinfachen. Sie trägt der Tatsache

Rechnung, dass die Breiten der Straßen schwanken und an manchen Stellen

Überbreiten vorliegen, während in anderen Bereichen die höchst zulässige Breite

nicht erreicht wird. In derartigen Fällen erscheint es angemessen, die

Durchschnittsbreite zu Grunde zu legen, um nicht den Herstellungsaufwand für

möglicherweise zahlreiche, nur geringfügige Flächen errechnen zu müssen.

34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A

1402/83 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.

35 Die Durchschnittsbreitenregelung schließt es daher nicht aus, die Gewährung

eines wirtschaftlichen Vorteils durch Erweiterung derjenigen Teilstücke anzunehmen,

die zuvor die anrechenbare Breite nicht erreicht haben.

36 Jedoch fehlt es hier an der satzungsrechtlichen Beitragsfähigkeit deshalb, weil

auch im Teilstück X. straße /N. straße die Erweiterung fast vollständig

jenseits der anrechenbaren Breite von 8,5 m erfolgte. Wäre nämlich lediglich der

Parkstreifen auf der östlichen Seite angelegt, jedoch keine Verbreiterung

vorgenommen worden, hätte die Fahrbahn in diesem Bereich - vorbehaltlich

möglicherweise eines kleinen Stücks, dessen rechtliche Bedeutung später behandelt

wird - eine Breite von 8,5 m aufgewiesen.

37 Erfüllt somit die vorgenommene Verbreiterung der Straße im Teilstück

X. straße /N. straße nach dem Satzungsrecht der Stadt X. nicht die

Merkmale einer beitragsfähigen Erweiterung, sind die insoweit angefallenen Kosten

von vornherein nicht beitragsfähig. Das betrifft namentlich den Grunderwerb und die

Kosten der Verlegung des westlichen Gehwegs als Folgemaßnahme der

Verbreiterung und führt zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Minderung

des umlagefähigen Aufwands. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die

Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

38 Mit dieser Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die die genannten

Kostenpositionen vollständig aus dem beitragsfähigen Aufwand herausnimmt, setzt

sich der Senat nicht in Widerspruch zur satzungsrechtlichen

Durchschnittsbreitenregelung, die gerade von der Ermittlung der konkret auf

Überbreiten angefallenen Kosten absieht und lediglich eine verhältnismäßige

Kürzung des Aufwands im Verhältnis der Herstellungsbreiten zur anrechenbaren

Breite vornimmt. Es geht nämlich nicht um Kosten der Herstellung der Fahrbahn

insgesamt, die nach wie vor im beitragsfähigen Aufwand enthalten sind, sondern um

Kostenpositionen, die unabhängig von der Fahrbahnherstellung alleine in Folge der

Verbreiterung angefallen sind (Grunderwerb, Gehwegverlegung). Die fehlende

Beitragsfähigkeit der Verbreiterung schließt die Beitragsfähigkeit dieser Kosten

vollständig aus.

39 Allerdings war nach Aktenlage die Fahrbahn im Bereich zwischen X. straße

und N. straße in deren mittlerem Teilstück nur 10 m breit. Hätte sich, wie ein

Vergleich der Zustände vor und nach dem Ausbau ergibt, der

querschnittsverändernde Ausbau auf die Herstellung des Parkstreifens an der

östlichen Seite beschränkt, so wäre die Fahrbahn in dem genannten mittleren

Bereich nur 8 m breit gewesen. Die vorgenommene Verbreiterung gewährt daher

dort bis zur anrechenbaren Breite von 8,5 m einen minimalen wirtschaftlichen Vorteil.

Dennoch verhilft dies der Berufung auch nicht zu einem teilweisen Erfolg. Denn der

getätigte Grunderwerb und die Gehwegverlegung wären bei einer solchen

beitragsfähigen Erweiterungsmaßnahme, die allein einen Teil des vorhandenen

Gehwegs in Anspruch genommen hätte, nicht angefallen. Vielmehr wird der in Rede

stehende wirtschaftliche Vorteil durch eine andere, viel weitergehende nicht

beitragsfähige Verbreiterungsmaßnahme mitgewährt. Wollte man eine solche

atypische Situation beitragsrechtlich regeln, hätte es daher einer Sondersatzung

bedurft, da eine Beitragserhebung auf der Grundlage der allgemeinen

Straßenbaubeitragssatzung nicht möglich ist. Diese sieht nämlich die Ansetzung

eines fiktiven Aufwands für einen so nicht getätigten Ausbau statt des tatsächlich

angefallenen Aufwands für den durchgeführten Ausbau nicht vor.

40 Angesichts dessen kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offen

bleiben, ob die Anlegung einer Busspur überhaupt einen Beitragstatbestand erfüllen

kann. Im Ergebnis jedenfalls ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die

Verbreiterung im Hinblick auf den fließenden Allgemein- und Anliegerverkehr keine

Verbesserung darstellt, richtig. Dies ergibt sich nämlich bereits aus dem

Satzungsrecht der Stadt X. , da die Busspur praktisch vollständig jenseits der

anrechenbaren Breite angelegt worden ist.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.

42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

VwGO nicht vorliegen.

43

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