Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 23.09.2003: Busspur
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.09.2003 - 15 A 4700/01) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger ist als Alleinerbe des verstorbenen F. Q. Eigentümer des
Grundstücks H. 35 (Gemarkung F. , Flur 92, Flurstücke 57/28 und 61/28) und
des daneben liegenden Grundstücks Gemarkung F. , Flur 92, Flurstück 72. Die
Grundstücke liegen in einem unbeplanten Gebiet, das Grundstück H. 35 ist mit
einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, während das Nachbargrundstück
unbebaut ist.
3 Vor dem Ausbau wies die H. folgenden Ausbauzustand auf: Zwischen
X. straße und N. straße war die Fahrbahn zwischen 10 und 10,5 m breit,
beidseitig erstreckten sich Gehwege mit einer Breite bis zu 3 m, die sich an einigen
Stellen auf 2 m verengten. Zwischen N. - und L. straße war sie zwischen 16
und 18,5 m breit und wies ebenfalls beidseitige Gehwege auf. Im Bereich zwischen
L. straße und B. straße befanden sich zwei Parkstände auf der östlichen Seite.
Der Fahrbahnaufbau war unterschiedlich: Im Bereich zwischen X. straße und
N. straße lag noch ein alter Pflasteraufbau, auf dem eine zweischichtige
bituminöse Decke aufgebracht war. Zwischen N. straße und B. straße war
und ist der Unterbau unbekannt, auf dem eine 14 bis 25 cm starke bituminöse
Tragschicht liegt, auf der eine 3,5 cm dicke Asphaltbetonschicht aufgebracht war.
Der Altzustand im Bereich zwischen B. straße und L. straße entsprach
neuzeitlichen Anforderungen mit einem 25 cm starken Mineralgemisch, auf dem eine
18 cm starke bituminöse Tragschicht, eine 8,5 cm starke Binderschicht und eine 3,5
cm starke Asphaltbetonschicht aufgebracht waren.
4 Mit Grundsatzbeschluss vom 20. September 1993 und Durchführungsbeschluss
vom 13. Februar 1995 beschloss der Rat der Stadt X. , Bussonderspuren in der
Straße H. anzulegen. Zwischen N. straße und L. straße sollte zusätzlich
zu der bereits in Richtung Süden stadteinwärts verlaufenden Busspur eine nach
Norden stadtauswärts führende Busspur auf der östlichen Seite angelegt werden.
Parallel dazu sollte ein Parkstreifen errichtet werden. Im Bereich zwischen
X. straße und N. straße , in der noch keine Busspur vorhanden war, sollte
die Straße unter völliger Neuherstellung und Verlegung des westlichen Gehwegs
erweitert und beidseitig eine Busspur angelegt werden. Auf der östlichen Seite sollte
ein Parkstreifen angelegt werden. Zur Begründung führten die Beschlüsse aus:
"Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, die ergänzt werden durch die ebenfalls
mit Zuschussmitteln geförderte Bevorrechtigung des Buslinienverkehrs an
Lichtzeichenanlagen, ist mit einer erheblich verbesserten Abwicklung des ÖPNV im
Straßenzug N. straße /H. / V. Straße zu rechnen. Z.Z. kommt es durch
hohes Verkehrsaufkommen in Spitzenzeiten immer wieder zu Störungen und
Stauungen, die auch den im Individualverkehr (IV) mitfahrenden Buslinienverkehr
beeinträchtigen. Das Resultat sind längere Fahrzeiten, Verspätungen,
Unpünktlichkeiten und das Verpassen von Anschlüssen insbesondere im
Hauptverknüpfungspunkt E. ." In der Folgezeit wurde der geplante Ausbau
durchgeführt, wobei zwischen N. straße und L. straße auf die vorhandene
Fahrbahn eine 2,16 cm starke Binder- und eine 4,2 cm starke
Asphaltbetondeckschicht aufgebracht wurden. Am 20. Juni 1996 wurden die
Baumaßnahmen abgenommen.
5 1998 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers zu
Straßenbaubeiträgen heran, und zwar für das Grundstück H. 35 in Höhe von
4.770,95 DM (Bescheid vom 12. Oktober 1998) und für das Flurstück 72 in Höhe von
6.180,16 DM (Bescheid vom 26. Oktober 1998). Die für Gehwegarbeiten
angefallenen Kosten setzte der Beklagte dabei als Folgekosten der Anlegung von
Parkstreifen an, während er die Verlegung des westlichen Gehwegs zwischen
X. straße und N. straße als Folgekosten der Fahrbahnerweiterung
abrechnete und dabei auch Grunderwerbskosten in Rechnung stellte.
6 Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 zurück.
7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers
weiter gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Aus der Verbreiterung und
dem Ausbau der Fahrbahn erwachse ihm kein wirtschaftlicher Vorteil. Die
Beitragsberechnung sei unverständlich. Die Verteilungsregelung für unbebaute
Grundstücke sei rechtswidrig, da trotz eindeutig geringerer Ausnutzung eine
Veranlagung nach der höheren Ausnutzbarkeit erfolge. Im Übrigen seien die hinteren
Teile seiner Grundstücke nicht bebaubar, da das Gelände dort ansteige.
8 Der Kläger, der das Verfahren des verstorbenen Rechtsvorgängers
aufgenommen hat, hat beantragt,
9 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom
12. Oktober 1998 und 26. Oktober 1998 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999,
gerichtet an den verstorbenen F. Q. ,
aufzuheben.
10 Der Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er hat die Einwände des Klägers nicht für stichhaltig angesehen und die
Bescheide für rechtmäßig gehalten.
13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise
stattgegeben, soweit durch den Bescheid vom 12. Oktober 1998 ein Betrag von mehr
als 3.888,25 DM und durch den Bescheid vom 26. Oktober 1998 ein Betrag von
mehr als 5.036,73 DM gefordert wird. Das Verwaltungsgericht hält die Anlegung der
Busspur unter Verbreiterung der Fahrbahn zwischen X. straße und N. straße
nicht für beitragsfähig und hat deshalb die Kosten der Verlegung des westlichen
Gehwegs zwischen X. straße und N. straße sowie die Grunderwerbskosten
aus der Berechnung herausgenommen.
14 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des
Beklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
liege in der Verbreiterung der Fahrbahn durch die Anlegung einer Busspur eine
Verbesserung. Die Ausweisung als Busspur sei ein rein straßenverkehrsrechtlicher
Vorgang, der jederzeit geändert werden könne. Im Übrigen diene die Busspur auch
der Entlastung des Individualverkehrs.
15 Der Beklagte beantragt,
16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
in vollem Umfang abzuweisen.
17
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Er hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden
Beitragsfähigkeit der Anlegung der Busspur für zutreffend.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu
beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Bescheide zu Recht teilweise aufgehoben. Insoweit ist die Klage zulässig und
begründet. Im Umfang der Aufhebung sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen
die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
23 Im berufungsbefangenen Umfang finden die angegriffenen Bescheide keine
Ermächtigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. über die
Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt
X. vom 17. Juni 1994 (SBS). Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 Abs. 1
und 2 SBS erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung und Erweiterung von Straßen von den Grundstückseigentümern als
Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Verbreiterung der Straße H.
im Bereich zwischen X. straße und N. straße stellt keine beitragsfähige
Maßnahme dar, insbesondere keine beitragsfähige Erweiterung im oben genannten
Sinne.
24 Die Erweiterung einer Straße ist ein Unterfall der Verbesserung.
25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975
- II B 389/74 -, S. 7 des amtl. Umdrucks; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32
Rn. 26, 29.
26 Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die
Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen
Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der
funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung
vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter
verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der
Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption
(Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage
zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als
vorher.
27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002
- 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).
28 Daraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige Verbreiterung eine Straße eine
beitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die Beitragsfähigkeit voraussetzt, dass
die Verbreiterung eine positive verkehrliche Auswirkung hat und damit durch den
zusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße den Gebrauchswert der erschlossenen
Grundstücke steigert und den Eigentümer somit einen wirtschaftlichen Vorteil
gewährt.
29 Vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils:
465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (151).
30 Ab einer bestimmten Breite der Straße bzw. Teileinrichtung führt eine weitere
Verbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen, die einen so
verstandenen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken. Vielmehr können
derartige Verbreiterungen etwa städtebaulich oder aus sonstigen Gründen angezeigt
sein und damit allein einen Vorteil der Allgemeinheit bewirken. Die Stadt X. hat
diese Abgrenzung zwischen dem Vorteil der Anlieger und dem Vorteil der
Allgemeinheit in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in ihrer
Straßenbaubeitragssatzung nicht nur bei der Festsetzung von Anliegeranteilen am
Aufwand für den Ausbau einzelner Teileinrichtungen verschiedener
Straßenkategorien vorgenommen, sondern auch bei der Festsetzung anrechenbarer
Breiten der flächigen Teileinrichtungen, im hier maßgeblichen Fall der Fahrbahn
einer Hauptverkehrsstraße auf 8,5 m. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber
entschieden, dass nur ein Fahrbahnausbau bis zu 8,5 m Breite den Anliegern
wirtschaftliche Vorteile gewährt, ein darüber hinaus gehender Ausbau
demgegenüber nur dem Vorteil der Allgemeinheit dient und damit die diesen Ausbau
betreffenden Kosten dem Gemeindeanteil zuzuschlagen sind.
31 Vgl. zur Funktion der Festsetzung anrechenbarer
A 2172/87 -, Gemhlt. 1990, 258; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30
Rn. 41.
32 Diese unmittelbar nur der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands dienende
satzungsrechtliche Vorschrift hat aber auch Bedeutung für die satzungsrechtliche
Beitragsfähigkeit einer Erweiterung. Eine Erweiterung, die jenseits der
anrechenbaren Breiten vorgenommen wird, begründet nach der satzungsrechtlichen
Wertung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger und ist somit nicht
beitragsfähig.
33 So liegt der Fall hier. Die vorgenommene Verbreiterung der Fahrbahn der H.
zwischen X. straße und N. straße erstreckt sich auf eine Fläche jenseits der
anrechenbaren Breite. Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus dem Umstand,
dass die Fahrbahnbreite vor dem Ausbau durchschnittlich 15,52 m betrug und in
Folge des Ausbaus auf 16,11 m anstieg. Denn es handelt sich dabei um
Durchschnittsbreiten des gesamten abgerechneten Teilstücks der H. zwischen
Karl- und X. straße , die hinsichtlich der Fahrbahn vor dem Ausbau zwischen Karl-
und N. straße etwa 16 bis 17,5 m, zwischen X. straße und N. straße
aber nur 10 bis 10,5 m breit war. Die hier in Rede stehende Verbreiterung bezieht
sich allein auf das noch nicht verbreiterte letztgenannte Teilstück. Bei einer solchen
Konstellation, in der eine in den Breitenverhältnissen sehr variierende Straße im
schmalen Teilstück verbreitert wird, kann eine beitragsfähige, für die Anlieger
vorteilsrelevante Erweiterung vorliegen, auch wenn die anrechenbare
Durchschnittsbreite überschritten ist. Die Regelung über Durchschnittsbreiten (hier in
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS), die die Ermittlung der anrechenbaren Breite durch Teilung der
Fläche der Teileinrichtung durch die Länge der Längsachse vorschreibt, dient
nämlich nur dazu, die Abrechnung zu vereinfachen. Sie trägt der Tatsache
Rechnung, dass die Breiten der Straßen schwanken und an manchen Stellen
Überbreiten vorliegen, während in anderen Bereichen die höchst zulässige Breite
nicht erreicht wird. In derartigen Fällen erscheint es angemessen, die
Durchschnittsbreite zu Grunde zu legen, um nicht den Herstellungsaufwand für
möglicherweise zahlreiche, nur geringfügige Flächen errechnen zu müssen.
34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A
1402/83 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.
35 Die Durchschnittsbreitenregelung schließt es daher nicht aus, die Gewährung
eines wirtschaftlichen Vorteils durch Erweiterung derjenigen Teilstücke anzunehmen,
die zuvor die anrechenbare Breite nicht erreicht haben.
36 Jedoch fehlt es hier an der satzungsrechtlichen Beitragsfähigkeit deshalb, weil
auch im Teilstück X. straße /N. straße die Erweiterung fast vollständig
jenseits der anrechenbaren Breite von 8,5 m erfolgte. Wäre nämlich lediglich der
Parkstreifen auf der östlichen Seite angelegt, jedoch keine Verbreiterung
vorgenommen worden, hätte die Fahrbahn in diesem Bereich - vorbehaltlich
möglicherweise eines kleinen Stücks, dessen rechtliche Bedeutung später behandelt
wird - eine Breite von 8,5 m aufgewiesen.
37 Erfüllt somit die vorgenommene Verbreiterung der Straße im Teilstück
X. straße /N. straße nach dem Satzungsrecht der Stadt X. nicht die
Merkmale einer beitragsfähigen Erweiterung, sind die insoweit angefallenen Kosten
von vornherein nicht beitragsfähig. Das betrifft namentlich den Grunderwerb und die
Kosten der Verlegung des westlichen Gehwegs als Folgemaßnahme der
Verbreiterung und führt zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Minderung
des umlagefähigen Aufwands. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
38 Mit dieser Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die die genannten
Kostenpositionen vollständig aus dem beitragsfähigen Aufwand herausnimmt, setzt
sich der Senat nicht in Widerspruch zur satzungsrechtlichen
Durchschnittsbreitenregelung, die gerade von der Ermittlung der konkret auf
Überbreiten angefallenen Kosten absieht und lediglich eine verhältnismäßige
Kürzung des Aufwands im Verhältnis der Herstellungsbreiten zur anrechenbaren
Breite vornimmt. Es geht nämlich nicht um Kosten der Herstellung der Fahrbahn
insgesamt, die nach wie vor im beitragsfähigen Aufwand enthalten sind, sondern um
Kostenpositionen, die unabhängig von der Fahrbahnherstellung alleine in Folge der
Verbreiterung angefallen sind (Grunderwerb, Gehwegverlegung). Die fehlende
Beitragsfähigkeit der Verbreiterung schließt die Beitragsfähigkeit dieser Kosten
vollständig aus.
39 Allerdings war nach Aktenlage die Fahrbahn im Bereich zwischen X. straße
und N. straße in deren mittlerem Teilstück nur 10 m breit. Hätte sich, wie ein
Vergleich der Zustände vor und nach dem Ausbau ergibt, der
querschnittsverändernde Ausbau auf die Herstellung des Parkstreifens an der
östlichen Seite beschränkt, so wäre die Fahrbahn in dem genannten mittleren
Bereich nur 8 m breit gewesen. Die vorgenommene Verbreiterung gewährt daher
dort bis zur anrechenbaren Breite von 8,5 m einen minimalen wirtschaftlichen Vorteil.
Dennoch verhilft dies der Berufung auch nicht zu einem teilweisen Erfolg. Denn der
getätigte Grunderwerb und die Gehwegverlegung wären bei einer solchen
beitragsfähigen Erweiterungsmaßnahme, die allein einen Teil des vorhandenen
Gehwegs in Anspruch genommen hätte, nicht angefallen. Vielmehr wird der in Rede
stehende wirtschaftliche Vorteil durch eine andere, viel weitergehende nicht
beitragsfähige Verbreiterungsmaßnahme mitgewährt. Wollte man eine solche
atypische Situation beitragsrechtlich regeln, hätte es daher einer Sondersatzung
bedurft, da eine Beitragserhebung auf der Grundlage der allgemeinen
Straßenbaubeitragssatzung nicht möglich ist. Diese sieht nämlich die Ansetzung
eines fiktiven Aufwands für einen so nicht getätigten Ausbau statt des tatsächlich
angefallenen Aufwands für den durchgeführten Ausbau nicht vor.
40 Angesichts dessen kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offen
bleiben, ob die Anlegung einer Busspur überhaupt einen Beitragstatbestand erfüllen
kann. Im Ergebnis jedenfalls ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die
Verbreiterung im Hinblick auf den fließenden Allgemein- und Anliegerverkehr keine
Verbesserung darstellt, richtig. Dies ergibt sich nämlich bereits aus dem
Satzungsrecht der Stadt X. , da die Busspur praktisch vollständig jenseits der
anrechenbaren Breite angelegt worden ist.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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