Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf v. 12.03.2003: Kilometerstand
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2003 - 3 U 45/02) hat entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: ... zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.
Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d :
2 Mit Kaufvertrag vom 23.09.1999 erwarben die Kläger von der
Gründe:
Beklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem
Vertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs:
3 1. HD, EZ : 10.02.1997
4 Die Kläger erhielten bei der kurze Zeit später erfolgten
Übergabe des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief (in Kopie) mit der Nr.
BL881395. Aus diesem Brief ging hervor, dass das Fahrzeug am
10.02.1997 auf die Firma S... GmbH & Co. KG und am 05.08.1997
auf die Firma S... GmbH jeweils mit dem Kennzeichen ... zugelassen
und am 13.04.1999 stillgelegt war.
5 Im April 2001 erhielten die Kläger von der A...bank ihren
KFZ-Brief mit der Nr. TS706331. Daraus ergab sich, dass das
Fahrzeug am 04.10.1999 auf die Beklagte und am gleichen Tage auf
den klägerischen Ehemann zugelassen worden war, dass der Brief auf
Antrag an die Beklagte ausgegeben war und der bisherige Brief mit
der Nr. BL881395 eingezogen wurde. Außerdem war angegeben: Anzahl
Vorhalter: 2.
6 Das Fahrzeug wies am 17.11.1998 eine Fahrleistung von 136.216 km
auf. Nach einer Mitteilung der ...-Bank ist das Fahrzeug - zu einem
nicht näher bekannten Zeitpunkt - mit einem Kilometerstand von
161.554 an die Firma Auto K... verkauft worden.
7 Die Beklagte hat das Fahrzeug nach ihren Angaben "im Jahre 1999"
von W... B... aus ... erworben. Sie ließ das Fahrzeug am 14.05.1999
beim TÜV in Essen untersuchen, dort wurde ein Kilometerstand von
64.563 abgelesen. Am 28.10.1999 wies das Fahrzeug einen
Kilometerstand von 66.100 auf.
8 Die Kläger haben mit der Behauptung, sie seien beim Kauf des
Fahrzeugs durch die Beklagte arglistig getäuscht worden, die
Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs
verlangt und dazu vorgetragen, entgegen der Angabe im Kaufvertrag
habe es sich nicht um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt,
ferner habe die Beklagte den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs in
arglistiger Weise verschwiegen.
9 Die Kläger haben beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an sie
15.185,37 EUR (29.700 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 4
Avant Typ B5 TDI, Fahrzeug-Nr. WAUZZZ8DZVA139763 zu zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hat eine arglistige Täuschung der Kläger in Abrede gestellt
und angegeben, sie habe das Fahrzeug mit der damals ausgewiesenen
Kilometerleistung ohne weitere Prüfung an die Kläger übergeben.
Hinsichtlich der Voreintragung im KFZ-Brief sei sie davon
ausgegangen, dass es sich nur um einen Vorbesitzer gehandelt habe,
da lediglich die frühere GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt
worden sei.
14 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht
arglistig getäuscht worden seien.
15 Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit
ihrer Berufung. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen
und behaupten, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug
bei dem Verkauf an sie, die Kläger, bereits einen fehlerhaften
Kilometerstand aufwies. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der
Anzahl der ihr bekannten Vorbesitzer verpflichtet gewesen, das
Fahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen
Kilometerzahlen auf dem Tachometer mit den tatsächlich gefahrenen
Kilometern übereinstimmten. Sie geben den Kilometerstand des
Fahrzeugs am 19.02.2003 mit 142.500 an.
16 Die Kläger beantragen,
17 1. unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts Duisburg vom 22.08.2002 die Beklagte zu verurteilen,
an sie, die Kläger, 15.185,37 EUR nebst 5 % Zinsen hier aus über
Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW
Audi A 4 Avenat, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WAUZZZ8DZVA139763,
zu zahlen;
18 2. festzustellen, dass sich die
Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Verzug befindet;
19 3. die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen;
20 4. im Unterliegensfalle es ihnen zu
gestatten, Sicherheit durch Vorlage einer Bank- oder
Sparkassenbürgschaft zu leisten;
21 5. die Revision zuzulassen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie wendet ein, abgesehen davon, dass die Kläger aufgrund des
ihnen vorgelegten Briefes die Anzahl der Vorbesitzer hätten
erkennen können, stamme das Fahrzeug auch tatsächlich aus erster
Hand. Bei dem Verkäufer B... handele es sich um einen
Zwischenhändler, der nicht in dem Fahrzeugbrief eingetragen worden
sei, von wem dieser das Fahrzeug erworben habe, wisse sie nicht.
Auch von evtl. vorgenommenen Manipulationen am Tachometer habe sie
keine Kenntnis gehabt.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze
und Urkunden Bezug genommen.
26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27 Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Die
Kläger verlangen zu Recht gemäß §§ 462, 463 Satz 2 BGB a.F. Zug um
Zug gegen Rückgabe des verkauften PKW Audi A 4 Avant Rückzahlung
des gezahlten Kaufpreise, der allerdings um den Wert der von ihnen
erlangten Gebrauchsvorteile gemindert werden muss. Dabei kann
dahinstehen, ob die Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs an die
Kläger Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat, denn
jedenfalls fehlte dem verkaufen Fahrzeug eine zugesicherte
Eigenschaft.
28 1. Die von der Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag vom
23.09.1999 abgegebene Erklärung, das Fahrzeug stamme aus "1. Hand
(1. Hd.)", war falsch.
29 a) Ob die Angabe der Beklagten "1. Hd." schon deshalb unrichtig
war, weil als Halter des Fahrzeugs ausweislich des KFZ-Briefs
bereits zwei verschiedene Rechtsträger, nämlich zunächst die Firma
S... GmbH & Co. KG und sodann die Firma S... GmbH eingetragen
war, oder ob man angesichts der bloß "firmenrechtlichen" Änderung
der Haltereigenschaft darin lediglich "nominell" zwei verschiedene
Halter sieht, kann offen bleiben, denn diese Eintragung war den
Klägern beim Vertragsabschluss bekannt, so dass die Angabe im
Kaufvertrag "1. Hand" für sie insoweit keine unrichtige Zusicherung
darstellen konnte, zumal in der bloß firmenrechtlichen Änderung
nicht unbedingt ein wertbildender Faktor im Hinblick auf das
Fahrzeug gesehen werden kann.
30 b) Anders verhält es sich jedoch damit, dass das Fahrzeug nach
der Stilllegung durch den zuletzt im KFZ-Brief eingetragenen Halter
mehrfach den Besitzer (oder auch den Eigentümer) gewechselt
hat.
31 Laut Auskunft der ...-Kreditbank ist das Fahrzeug mit einer
Fahrleistung von mehr als 160.000 km an die Firma Auto K...
verkauft worden. Die Beklagte selbst hat das Fahrzeug auch nicht
von einem im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer, sondern von dem
als Zeugen benannten W... B..., den sie als "Zwischenhändler"
bezeichnet hat, erworben. Auch wenn dieser Eigentümerwechsel sich
nicht in dem KFZ-Brief niedergeschlagen hat, ist doch die Tatsache,
dass jeweils der unmittelbare Besitz auf andere Personen
übergegangen war, für den letzten Erwerber eines Fahrzeugs von
wesentlicher Bedeutung. Allein auf die Haltereigenschaft
abzustellen, wird der Bedeutung der Angabe 1. Hand für den Erwerber
eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht gerecht. Er verbindet mit
der Angabe aus "1. Hand" nämlich die - verlässliche - Zusicherung
des Verkäufers, dass das Fahrzeug gerade nicht durch mehrere
"Hände" gegangen ist. Für ihn und seine Kaufentscheidung ist es in
Bezug auf Kaufpreis und Beschaffenheit des Fahrzeugs wichtig zu
wissen, durch welche und durch wieviele Hände das Fahrzeug bis zu
dem von ihm beabsichtigten Erwerb gegangen ist. Für den
potentiellen Käufer kommt es darauf an, ob er davon ausgehen kann,
dass das Fahrzeug - auch wenn es möglicherweise von anderen
Personen wie z. B. Familienangehörigen oder bei Eintragung einer
Firma von Firmenangehörigen benutzt worden ist - bei der
anschließenden Weiterveräußerung jedenfalls noch im
Verantwortungsbereich desjenigen war, der als letzter im KFZ-Brief
eingetragen ist.
32 Ist - wie hier - das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit mehrfach
veräußert worden, so ist es von wesentlicher Bedeutung für den
Erwerber, dass sein Verkäufer ihn hierüber in Kenntnis setzt oder
aber zumindest davon unterrichtet, dass er das Fahrzeug nicht von
dem zuletzt im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter erworben
hat. Abgesehen davon, dass ein mehrfacher Verkauf sich letztlich
auch auf den Kaufpreis, den der letzte Erwerber bezahlen muss,
auswirkt, ist auch die Gefahr, dass an dem Fahrzeug Manipulationen
vorgenommen werden, bei mehrfachen schnellen Eigentumswechseln als
erheblich höher einzustufen, als bei einem Erwerb von dem zuletzt
im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter, weil der letzte
Erwerber von den zahlreichen "Zwischenverkäufen" keine Kenntnis hat
und sein Verkäufer sich lediglich darauf beruft, er sei von der
Richtigkeit z. B. der angegebenen Kilometerleistung
ausgegangen.
33 Unterläßt es der gewerbsmäßig mit gebrauchten Kraftfahrzeugen
handelnde "Automobilfachbetrieb" sich zu erkundigen bzw. zu
vergewissern, ob derjenige, von dem er das Auto erworben hat, das
Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Brief eingetragenen oder
von einer weiteren "Zwischenhändler" gekauft hat, so verbietet es
die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, das
Fahrzeug stamme "aus 1. Hand".
34 c) Die Gebrauchsvorteile, welche die Kläger durch die Benutzung
des Fahrzeugs erlangt haben, bemessen sich auf insgesamt 6.380,92
EUR (= 12.480 DM).
35 Die Kläger haben mit dem Fahrzeug bis zum 19.02.2003 rund 76.400
km zurückgelegt. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin betrug
der Kilometerstand an diesem Tag rund 142.500. Zweifel an dieser
Angabe der Kläger bestehen nicht, denn nach der vorliegenden
Auftragsbestätigung der Firma K... vom 21.01.2003 wurde am
21.01.2003 ein Kilometerstand von 142.039 abgelesen.
36 Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird die dem
Verkäufer zu erstattenden Nutzungsentschädigung nach
unterschiedlichen Kriterien berechnet. Teilweise wird sie -
ausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleitstung von
150.000 km - mit 0,67 % des Bruttokaufpreises pro tausend Kilometer
Laufleistung errechnet (vgl. OLG Hamm in OLGR Hamm 1993, 333; OLG
Köln in DAR 1993, 349; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 431; OLG Rostock
in DAR 1995, 277). Bei Fahrzeugen der Oberklasse und bei
Dieselfahrzeugen, bei denen eine durchschnittliche
Gesamtfahrleistung von mindestens 200.000 km zugrunde gelegt wird
geht die Rechtsprechung teilweise von einer Berechnung von 0,5 %
des Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung oder auch pauschal
von 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. OLG Stuttgart in DAR
1998, 393; OLG Celle in DAR 1995, 404; OLG Düsseldorf in NJW-RR
1999, 278; OLG Dresden in DAR 1999, 68, 69).
37 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier von
einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung eines Audi A 4 TDI von
rund 250.000 km und von der im Grundsatz allgemein angewendeten
Formel:
38 Kaufpreis: Restlaufleistung in
Kilometern (zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich
Kilometerstand zur Zeit des Kaufs) x gefahrene Kilometer
39 aus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Käufer
hier von einer unrichtigen Laufleistung des Fahrzeugs bei
Vertragsschluss angesichts der vorgenommenen Manipulation am
Tachometer ausgegangen sind.
40 Der Kaufpreis von 29.700 DM war bemessen nach einem
Kilometerstand von rund 66.000 DM. Legt man diesen Kilometerstand
der Berechnung zugrunde, so muss andererseits die Restlaufleistung
auch nach dem diesem Preis zugrunde liegenden Kilometerstand
berechnet werden und die - tatsächliche - Laufleistung von rund
160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs außer Betracht bleiben, weil
ansonsten die Käufer des Fahrzeugs unangemessen benachteiligt
würden, weil sie einen dem Marktwert des Fahrzeugs erheblich
übersteigenden Kaufpreis gezahlt haben und zudem eine infolge der
unrichtigen Kilometerangabe im Zeitpunkt des Verkaufs erheblich
niedrigere Restlaufleistung in Kauf nehmen müssten (vgl. dazu OLG
Düsseldorf in NJW-RR 1999, 278).
41 Würde man der Berechnung die - tatsächliche - Laufleistung von
rund 160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs und damit eine
Restlaufzeit von nur 90.000 km zugrundelegen, ergäbe sich eine
anzurechnende Nutzungsentschädigung von rund 25.200 DM = 0,33 DM
pro gefahrenen Kilometer.
42 Errechnet man die Nutzungsentschädigung mit 0,67 % des
Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung, ergäbe sich eine
Nutzungsentschädigung von rund 15.202 DM.
43 Unter diesen Umständen hält der Senat eine Bewertung der
Nutzungsentschädigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit rund 12.480 DM für
angemessen. Dies entspricht einem Betrag von 0,55 % des Kaufpreises
pro gefahrene tausend Kilometer (29.700 x 0,55 % x 76.400) oder
rund 0,16 DM pro Kilometer.
44 2. Auf Antrag der Kläger war auszusprechen, dass sich die
Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
47 Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
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