Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 12.03.2003: Kilometerstand




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2003 - 3 U 45/02) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: ... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d :

2 Mit Kaufvertrag vom 23.09.1999 erwarben die Kläger von der

Gründe:


Beklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem

Vertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs:

3 1. HD, EZ : 10.02.1997

4 Die Kläger erhielten bei der kurze Zeit später erfolgten

Übergabe des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief (in Kopie) mit der Nr.

BL881395. Aus diesem Brief ging hervor, dass das Fahrzeug am

10.02.1997 auf die Firma S... GmbH & Co. KG und am 05.08.1997

auf die Firma S... GmbH jeweils mit dem Kennzeichen ... zugelassen

und am 13.04.1999 stillgelegt war.

5 Im April 2001 erhielten die Kläger von der A...bank ihren

KFZ-Brief mit der Nr. TS706331. Daraus ergab sich, dass das

Fahrzeug am 04.10.1999 auf die Beklagte und am gleichen Tage auf

den klägerischen Ehemann zugelassen worden war, dass der Brief auf

Antrag an die Beklagte ausgegeben war und der bisherige Brief mit

der Nr. BL881395 eingezogen wurde. Außerdem war angegeben: Anzahl

Vorhalter: 2.

6 Das Fahrzeug wies am 17.11.1998 eine Fahrleistung von 136.216 km

auf. Nach einer Mitteilung der ...-Bank ist das Fahrzeug - zu einem

nicht näher bekannten Zeitpunkt - mit einem Kilometerstand von

161.554 an die Firma Auto K... verkauft worden.

7 Die Beklagte hat das Fahrzeug nach ihren Angaben "im Jahre 1999"

von W... B... aus ... erworben. Sie ließ das Fahrzeug am 14.05.1999

beim TÜV in Essen untersuchen, dort wurde ein Kilometerstand von

64.563 abgelesen. Am 28.10.1999 wies das Fahrzeug einen

Kilometerstand von 66.100 auf.

8 Die Kläger haben mit der Behauptung, sie seien beim Kauf des

Fahrzeugs durch die Beklagte arglistig getäuscht worden, die

Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs

verlangt und dazu vorgetragen, entgegen der Angabe im Kaufvertrag

habe es sich nicht um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt,

ferner habe die Beklagte den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs in

arglistiger Weise verschwiegen.

9 Die Kläger haben beantragt,

10 die Beklagte zu verurteilen, an sie

15.185,37 EUR (29.700 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem

Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 4

Avant Typ B5 TDI, Fahrzeug-Nr. WAUZZZ8DZVA139763 zu zahlen.

11 Die Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie hat eine arglistige Täuschung der Kläger in Abrede gestellt

und angegeben, sie habe das Fahrzeug mit der damals ausgewiesenen

Kilometerleistung ohne weitere Prüfung an die Kläger übergeben.

Hinsichtlich der Voreintragung im KFZ-Brief sei sie davon

ausgegangen, dass es sich nur um einen Vorbesitzer gehandelt habe,

da lediglich die frühere GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt

worden sei.

14 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht

arglistig getäuscht worden seien.

15 Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit

ihrer Berufung. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen

und behaupten, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug

bei dem Verkauf an sie, die Kläger, bereits einen fehlerhaften

Kilometerstand aufwies. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der

Anzahl der ihr bekannten Vorbesitzer verpflichtet gewesen, das

Fahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen

Kilometerzahlen auf dem Tachometer mit den tatsächlich gefahrenen

Kilometern übereinstimmten. Sie geben den Kilometerstand des

Fahrzeugs am 19.02.2003 mit 142.500 an.

16 Die Kläger beantragen,

17 1. unter Abänderung des Urteils des

Landgerichts Duisburg vom 22.08.2002 die Beklagte zu verurteilen,

an sie, die Kläger, 15.185,37 EUR nebst 5 % Zinsen hier aus über

Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW

Audi A 4 Avenat, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WAUZZZ8DZVA139763,

zu zahlen;

18 2. festzustellen, dass sich die

Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Verzug befindet;

19 3. die Kosten des Rechtsstreits der

Beklagten aufzuerlegen;

20 4. im Unterliegensfalle es ihnen zu

gestatten, Sicherheit durch Vorlage einer Bank- oder

Sparkassenbürgschaft zu leisten;

21 5. die Revision zuzulassen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie wendet ein, abgesehen davon, dass die Kläger aufgrund des

ihnen vorgelegten Briefes die Anzahl der Vorbesitzer hätten

erkennen können, stamme das Fahrzeug auch tatsächlich aus erster

Hand. Bei dem Verkäufer B... handele es sich um einen

Zwischenhändler, der nicht in dem Fahrzeugbrief eingetragen worden

sei, von wem dieser das Fahrzeug erworben habe, wisse sie nicht.

Auch von evtl. vorgenommenen Manipulationen am Tachometer habe sie

keine Kenntnis gehabt.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf

den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze

und Urkunden Bezug genommen.

26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

27 Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Die

Kläger verlangen zu Recht gemäß §§ 462, 463 Satz 2 BGB a.F. Zug um

Zug gegen Rückgabe des verkauften PKW Audi A 4 Avant Rückzahlung

des gezahlten Kaufpreise, der allerdings um den Wert der von ihnen

erlangten Gebrauchsvorteile gemindert werden muss. Dabei kann

dahinstehen, ob die Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs an die

Kläger Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat, denn

jedenfalls fehlte dem verkaufen Fahrzeug eine zugesicherte

Eigenschaft.

28 1. Die von der Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag vom

23.09.1999 abgegebene Erklärung, das Fahrzeug stamme aus "1. Hand

(1. Hd.)", war falsch.

29 a) Ob die Angabe der Beklagten "1. Hd." schon deshalb unrichtig

war, weil als Halter des Fahrzeugs ausweislich des KFZ-Briefs

bereits zwei verschiedene Rechtsträger, nämlich zunächst die Firma

S... GmbH & Co. KG und sodann die Firma S... GmbH eingetragen

war, oder ob man angesichts der bloß "firmenrechtlichen" Änderung

der Haltereigenschaft darin lediglich "nominell" zwei verschiedene

Halter sieht, kann offen bleiben, denn diese Eintragung war den

Klägern beim Vertragsabschluss bekannt, so dass die Angabe im

Kaufvertrag "1. Hand" für sie insoweit keine unrichtige Zusicherung

darstellen konnte, zumal in der bloß firmenrechtlichen Änderung

nicht unbedingt ein wertbildender Faktor im Hinblick auf das

Fahrzeug gesehen werden kann.

30 b) Anders verhält es sich jedoch damit, dass das Fahrzeug nach

der Stilllegung durch den zuletzt im KFZ-Brief eingetragenen Halter

mehrfach den Besitzer (oder auch den Eigentümer) gewechselt

hat.

31 Laut Auskunft der ...-Kreditbank ist das Fahrzeug mit einer

Fahrleistung von mehr als 160.000 km an die Firma Auto K...

verkauft worden. Die Beklagte selbst hat das Fahrzeug auch nicht

von einem im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer, sondern von dem

als Zeugen benannten W... B..., den sie als "Zwischenhändler"

bezeichnet hat, erworben. Auch wenn dieser Eigentümerwechsel sich

nicht in dem KFZ-Brief niedergeschlagen hat, ist doch die Tatsache,

dass jeweils der unmittelbare Besitz auf andere Personen

übergegangen war, für den letzten Erwerber eines Fahrzeugs von

wesentlicher Bedeutung. Allein auf die Haltereigenschaft

abzustellen, wird der Bedeutung der Angabe 1. Hand für den Erwerber

eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht gerecht. Er verbindet mit

der Angabe aus "1. Hand" nämlich die - verlässliche - Zusicherung

des Verkäufers, dass das Fahrzeug gerade nicht durch mehrere

"Hände" gegangen ist. Für ihn und seine Kaufentscheidung ist es in

Bezug auf Kaufpreis und Beschaffenheit des Fahrzeugs wichtig zu

wissen, durch welche und durch wieviele Hände das Fahrzeug bis zu

dem von ihm beabsichtigten Erwerb gegangen ist. Für den

potentiellen Käufer kommt es darauf an, ob er davon ausgehen kann,

dass das Fahrzeug - auch wenn es möglicherweise von anderen

Personen wie z. B. Familienangehörigen oder bei Eintragung einer

Firma von Firmenangehörigen benutzt worden ist - bei der

anschließenden Weiterveräußerung jedenfalls noch im

Verantwortungsbereich desjenigen war, der als letzter im KFZ-Brief

eingetragen ist.

32 Ist - wie hier - das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit mehrfach

veräußert worden, so ist es von wesentlicher Bedeutung für den

Erwerber, dass sein Verkäufer ihn hierüber in Kenntnis setzt oder

aber zumindest davon unterrichtet, dass er das Fahrzeug nicht von

dem zuletzt im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter erworben

hat. Abgesehen davon, dass ein mehrfacher Verkauf sich letztlich

auch auf den Kaufpreis, den der letzte Erwerber bezahlen muss,

auswirkt, ist auch die Gefahr, dass an dem Fahrzeug Manipulationen

vorgenommen werden, bei mehrfachen schnellen Eigentumswechseln als

erheblich höher einzustufen, als bei einem Erwerb von dem zuletzt

im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter, weil der letzte

Erwerber von den zahlreichen "Zwischenverkäufen" keine Kenntnis hat

und sein Verkäufer sich lediglich darauf beruft, er sei von der

Richtigkeit z. B. der angegebenen Kilometerleistung

ausgegangen.

33 Unterläßt es der gewerbsmäßig mit gebrauchten Kraftfahrzeugen

handelnde "Automobilfachbetrieb" sich zu erkundigen bzw. zu

vergewissern, ob derjenige, von dem er das Auto erworben hat, das

Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Brief eingetragenen oder

von einer weiteren "Zwischenhändler" gekauft hat, so verbietet es

die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, das

Fahrzeug stamme "aus 1. Hand".

34 c) Die Gebrauchsvorteile, welche die Kläger durch die Benutzung

des Fahrzeugs erlangt haben, bemessen sich auf insgesamt 6.380,92

EUR (= 12.480 DM).

35 Die Kläger haben mit dem Fahrzeug bis zum 19.02.2003 rund 76.400

km zurückgelegt. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin betrug

der Kilometerstand an diesem Tag rund 142.500. Zweifel an dieser

Angabe der Kläger bestehen nicht, denn nach der vorliegenden

Auftragsbestätigung der Firma K... vom 21.01.2003 wurde am

21.01.2003 ein Kilometerstand von 142.039 abgelesen.

36 Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird die dem

Verkäufer zu erstattenden Nutzungsentschädigung nach

unterschiedlichen Kriterien berechnet. Teilweise wird sie -

ausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleitstung von

150.000 km - mit 0,67 % des Bruttokaufpreises pro tausend Kilometer

Laufleistung errechnet (vgl. OLG Hamm in OLGR Hamm 1993, 333; OLG

Köln in DAR 1993, 349; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 431; OLG Rostock

in DAR 1995, 277). Bei Fahrzeugen der Oberklasse und bei

Dieselfahrzeugen, bei denen eine durchschnittliche

Gesamtfahrleistung von mindestens 200.000 km zugrunde gelegt wird

geht die Rechtsprechung teilweise von einer Berechnung von 0,5 %

des Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung oder auch pauschal

von 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. OLG Stuttgart in DAR

1998, 393; OLG Celle in DAR 1995, 404; OLG Düsseldorf in NJW-RR

1999, 278; OLG Dresden in DAR 1999, 68, 69).

37 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier von

einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung eines Audi A 4 TDI von

rund 250.000 km und von der im Grundsatz allgemein angewendeten

Formel:

38 Kaufpreis: Restlaufleistung in

Kilometern (zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich

Kilometerstand zur Zeit des Kaufs) x gefahrene Kilometer

39 aus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Käufer

hier von einer unrichtigen Laufleistung des Fahrzeugs bei

Vertragsschluss angesichts der vorgenommenen Manipulation am

Tachometer ausgegangen sind.

40 Der Kaufpreis von 29.700 DM war bemessen nach einem

Kilometerstand von rund 66.000 DM. Legt man diesen Kilometerstand

der Berechnung zugrunde, so muss andererseits die Restlaufleistung

auch nach dem diesem Preis zugrunde liegenden Kilometerstand

berechnet werden und die - tatsächliche - Laufleistung von rund

160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs außer Betracht bleiben, weil

ansonsten die Käufer des Fahrzeugs unangemessen benachteiligt

würden, weil sie einen dem Marktwert des Fahrzeugs erheblich

übersteigenden Kaufpreis gezahlt haben und zudem eine infolge der

unrichtigen Kilometerangabe im Zeitpunkt des Verkaufs erheblich

niedrigere Restlaufleistung in Kauf nehmen müssten (vgl. dazu OLG

Düsseldorf in NJW-RR 1999, 278).

41 Würde man der Berechnung die - tatsächliche - Laufleistung von

rund 160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs und damit eine

Restlaufzeit von nur 90.000 km zugrundelegen, ergäbe sich eine

anzurechnende Nutzungsentschädigung von rund 25.200 DM = 0,33 DM

pro gefahrenen Kilometer.

42 Errechnet man die Nutzungsentschädigung mit 0,67 % des

Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung, ergäbe sich eine

Nutzungsentschädigung von rund 15.202 DM.

43 Unter diesen Umständen hält der Senat eine Bewertung der

Nutzungsentschädigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit rund 12.480 DM für

angemessen. Dies entspricht einem Betrag von 0,55 % des Kaufpreises

pro gefahrene tausend Kilometer (29.700 x 0,55 % x 76.400) oder

rund 0,16 DM pro Kilometer.

44 2. Auf Antrag der Kläger war auszusprechen, dass sich die

Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

47 Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die

Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

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