Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.02.2003: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.02.2003 - 7 K 4198/02) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der 1945 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2

und 3. Wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 23. September 2000 wurde er

durch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24. November 2000 (58 Js

1282/00) mit einer Geldstrafe bestraft, gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis

entzogen. Im Strafverfahren gab der Kläger an, dass die festgestellte

Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,5 ‰ auf Restalkohol und geringfügigen

Nachtrunk zurückzuführen sei.

3 Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er beim Beklagten die Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis und gab auch hier bei einer persönlichen Vorsprache an, dass er am

Vorabend des Vorfallstages bis ca. 4.00 Uhr morgens auf einer Feier getrunken

habe. Am Mittag des nächsten Tages habe er noch drei Gläser Bier (0,2 Liter)

nachgetrunken.

4 Daraufhin ordnete der Beklagte unter dem 17. April 2001 die Vorlage eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Entkräftung der bestehenden

Eignungsbedenken an.

5 Der Kläger nahm an der angeordneten Eignungsuntersuchung beim RW TÜV

teil, legte aber das in der zweiten Jahreshälfte 2001 erstellte

Gutachten nicht vor. Vielmehr wandte er sich mit mehreren Schreiben an den

Beklagten, in denen er im Wesentlichen ausführte, dass er seit einem Jahr gänzlich

alkoholabstinent lebe, über eine sehr hohe Fahrpraxis verfüge und der ermittelte

Wert der Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ lediglich ein rechnerischer Maximalwert

sei, bei dessen Vorliegen noch kein MPU-Gutachten gefordert werden könne. Er sei

auf den Besitz der Fahrerlaubnis wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das

Friedensdorf in angewiesen.

6 Mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die Weigerung, dass Gutachten

vorzulegen, ab.

7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung

mit Bescheid vom 27. August 2002 zurück. Die Nichteignung des Klägers zum

Führen von Kraftfahrzeugen sei erwiesen, weil er sich weigere, das zu Recht

angeforderte Gutachten vorzulegen. - Der Widerspruchsbescheid ist am 29. August

2002 zugestellt worden.

8 Am 4. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er

ergänzend vor:

9 Die übliche 1,6 ‰-Grenze, bei der ein MPU-Gutachten angefordert werde, werde

bei ihm unterschritten. Dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Ihm könne auch

nicht angelastet werden, dass er am Abend des 22. September 2000 im Rahmen

einer Familienfeier aus Anlass der bestandenen Meisterprüfung seines Sohnes

Alkohol zu sich genommen habe. Rückrechnungen, die der Sachbearbeiter des

Beklagten aufgrund dessen vornehme, zeugten von Voreingenommenheit. Darauf

weise auch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten hin. Seine Alkoholabstinenz

könne er durch ein ärztliches Gutachten belegen. Er sei bisher seit 1964 unfallfrei

und ohne verkehrsrechtlich in Erscheinung zu treten gefahren. Er sei aus beruflichen

und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, so fahre er täglich seine

dreijährige Enkelin zum Kindergarten und bewerkstellige ehrenamtlich den

Fahrdienst für das Friedensdorf in . Das Gutachten, das er habe im

August 2001 erstellen lassen, weise einen beleidigenden Inhalt auf, weshalb er es

nicht vorlegen wolle.

10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

11 den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 und

des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2002 zu

verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, B, BE, C1, C1E und L gemäß

seinem Antrag vom 22. Februar 2002 zu erteilen.

12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13 die Klage abzuweisen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten,

einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der

Bezirksregierung sowie der beigezogenen Strafakte 58 VRs 960/00 des

Amtsgerichts .

15 Am 22. Januar 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des

Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen

(Gerichtsakte Bl. 52 f.).

16

Gründe:


17 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung

entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -),

ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung

der Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil er zum Führen von

Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten

vom 14. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung

vom 27. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen

Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die

Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum

Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist

geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und

nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder

gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von

Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw.

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.

Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach

vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften

über die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine

Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen

erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine

Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung

oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird,

wozu namentlich auch Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol gehört (Ziffer 8 der

Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV).

19 Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der

Kraftfahreignung des Klägers vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 a, letzte

Alternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von

Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-

psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von

Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der

Kläger hat mit einem BAK-Gehalt von 1,5 ‰ am motorisierten Straßenverkehr

teilgenommen. Er hat dabei trotz der relativ hohen BAK ausweislich des Protokolls

des die Blutabnahme durchführenden Arztes keine alkoholtypischen

Ausfallerscheinungen gezeigt und stand nach dessen Eindruck nur "mäßig" unter

Alkoholeinfluss. Der Kläger selbst hat die festgestellte BAK auf Restalkohol vom

Vorabend rückgeführt und auf geringfügigen Alkoholgenuss am Vormittag des

nächsten Tages. Danach steht fest, dass der Kläger am Vorabend ganz erhebliche

Alkoholmengen zu sich genommen hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von

weit über 1,5 ‰ geführt haben muss. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger

dennoch am nächsten Morgen erneut, wenn auch in geringeren Mengen, Alkohol

konsumiert hat, weist eindeutig darauf hin, dass bei ihm eine Alkoholproblematik

vorliegt, weil es belegt, dass der Kläger eine weit überdurchschnittliche

Alkoholtoleranz hat. Hinzu kommt, dass der Kläger am Vorfallstage nach eigenen

Angaben offenbar wegen einer Infektion zwei Tabletten eines Antibiotikums

eingenommen hatte, was ihn nicht am Alkoholkonsum gehindert hat.

Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische

Gutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

anzufordern. Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderten

Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von

Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat die

Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 27. August 2002 zutreffend abgestellt. Auf

die diesbezüglichen Ausführungen (Widerspruchsbescheid Seite 4) wird zur

Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

20 Die Kammer hat auch keinen Anlass, wegen des Zeitablaufs seit der

Begutachtung im August 2001 nunmehr ein weiteres Gutachten einzuholen, ohne

dass der Kläger verpflichtet wäre, dieses erste Gutachten vorzulegen. Zur Vorlage ist

der Kläger, obgleich ihm im Erörterungstermin und nach dem Erörterungstermin

hierzu nochmals Gelegenheit gegeben wurde, nicht bereit. Der Zeitablauf seit der

letzten Untersuchung im August 2001 ist auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger

bisher nicht ansatzweise erkennt und einsieht, dass seine Trinkgewohnheiten

erheblich von denen der Durchschnittsbürger abweichen und auf eine verfestigte

Alkoholproblematik hindeuten, zu kurz, um als überholt und deshalb möglicherweise

nicht mehr verwertbar angesehen werden zu können.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung - ZPO -.

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