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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.02.2003: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.02.2003 - 7 K 4198/02) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der 1945 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2
und 3. Wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 23. September 2000 wurde er
durch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24. November 2000 (58 Js
1282/00) mit einer Geldstrafe bestraft, gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis
entzogen. Im Strafverfahren gab der Kläger an, dass die festgestellte
Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,5 ‰ auf Restalkohol und geringfügigen
Nachtrunk zurückzuführen sei.
3 Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er beim Beklagten die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis und gab auch hier bei einer persönlichen Vorsprache an, dass er am
Vorabend des Vorfallstages bis ca. 4.00 Uhr morgens auf einer Feier getrunken
habe. Am Mittag des nächsten Tages habe er noch drei Gläser Bier (0,2 Liter)
nachgetrunken.
4 Daraufhin ordnete der Beklagte unter dem 17. April 2001 die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Entkräftung der bestehenden
Eignungsbedenken an.
5 Der Kläger nahm an der angeordneten Eignungsuntersuchung beim RW TÜV
teil, legte aber das in der zweiten Jahreshälfte 2001 erstellte
Gutachten nicht vor. Vielmehr wandte er sich mit mehreren Schreiben an den
Beklagten, in denen er im Wesentlichen ausführte, dass er seit einem Jahr gänzlich
alkoholabstinent lebe, über eine sehr hohe Fahrpraxis verfüge und der ermittelte
Wert der Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ lediglich ein rechnerischer Maximalwert
sei, bei dessen Vorliegen noch kein MPU-Gutachten gefordert werden könne. Er sei
auf den Besitz der Fahrerlaubnis wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das
Friedensdorf in angewiesen.
6 Mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die Weigerung, dass Gutachten
vorzulegen, ab.
7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung
mit Bescheid vom 27. August 2002 zurück. Die Nichteignung des Klägers zum
Führen von Kraftfahrzeugen sei erwiesen, weil er sich weigere, das zu Recht
angeforderte Gutachten vorzulegen. - Der Widerspruchsbescheid ist am 29. August
2002 zugestellt worden.
8 Am 4. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er
ergänzend vor:
9 Die übliche 1,6 ‰-Grenze, bei der ein MPU-Gutachten angefordert werde, werde
bei ihm unterschritten. Dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Ihm könne auch
nicht angelastet werden, dass er am Abend des 22. September 2000 im Rahmen
einer Familienfeier aus Anlass der bestandenen Meisterprüfung seines Sohnes
Alkohol zu sich genommen habe. Rückrechnungen, die der Sachbearbeiter des
Beklagten aufgrund dessen vornehme, zeugten von Voreingenommenheit. Darauf
weise auch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten hin. Seine Alkoholabstinenz
könne er durch ein ärztliches Gutachten belegen. Er sei bisher seit 1964 unfallfrei
und ohne verkehrsrechtlich in Erscheinung zu treten gefahren. Er sei aus beruflichen
und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, so fahre er täglich seine
dreijährige Enkelin zum Kindergarten und bewerkstellige ehrenamtlich den
Fahrdienst für das Friedensdorf in . Das Gutachten, das er habe im
August 2001 erstellen lassen, weise einen beleidigenden Inhalt auf, weshalb er es
nicht vorlegen wolle.
10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11 den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 und
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2002 zu
verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, B, BE, C1, C1E und L gemäß
seinem Antrag vom 22. Februar 2002 zu erteilen.
12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 die Klage abzuweisen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten,
einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung sowie der beigezogenen Strafakte 58 VRs 960/00 des
Amtsgerichts .
15 Am 22. Januar 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des
Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen
(Gerichtsakte Bl. 52 f.).
16
Gründe:
17 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -),
ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil er zum Führen von
Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 14. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
vom 27. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die
Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum
Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist
geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und
nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von
Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.
Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften
über die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine
Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine
Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung
oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird,
wozu namentlich auch Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol gehört (Ziffer 8 der
Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV).
19 Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der
Kraftfahreignung des Klägers vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 a, letzte
Alternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von
Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der
Kläger hat mit einem BAK-Gehalt von 1,5 ‰ am motorisierten Straßenverkehr
teilgenommen. Er hat dabei trotz der relativ hohen BAK ausweislich des Protokolls
des die Blutabnahme durchführenden Arztes keine alkoholtypischen
Ausfallerscheinungen gezeigt und stand nach dessen Eindruck nur "mäßig" unter
Alkoholeinfluss. Der Kläger selbst hat die festgestellte BAK auf Restalkohol vom
Vorabend rückgeführt und auf geringfügigen Alkoholgenuss am Vormittag des
nächsten Tages. Danach steht fest, dass der Kläger am Vorabend ganz erhebliche
Alkoholmengen zu sich genommen hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von
weit über 1,5 ‰ geführt haben muss. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger
dennoch am nächsten Morgen erneut, wenn auch in geringeren Mengen, Alkohol
konsumiert hat, weist eindeutig darauf hin, dass bei ihm eine Alkoholproblematik
vorliegt, weil es belegt, dass der Kläger eine weit überdurchschnittliche
Alkoholtoleranz hat. Hinzu kommt, dass der Kläger am Vorfallstage nach eigenen
Angaben offenbar wegen einer Infektion zwei Tabletten eines Antibiotikums
eingenommen hatte, was ihn nicht am Alkoholkonsum gehindert hat.
Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische
Gutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
anzufordern. Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderten
Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat die
Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 27. August 2002 zutreffend abgestellt. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen (Widerspruchsbescheid Seite 4) wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
20 Die Kammer hat auch keinen Anlass, wegen des Zeitablaufs seit der
Begutachtung im August 2001 nunmehr ein weiteres Gutachten einzuholen, ohne
dass der Kläger verpflichtet wäre, dieses erste Gutachten vorzulegen. Zur Vorlage ist
der Kläger, obgleich ihm im Erörterungstermin und nach dem Erörterungstermin
hierzu nochmals Gelegenheit gegeben wurde, nicht bereit. Der Zeitablauf seit der
letzten Untersuchung im August 2001 ist auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger
bisher nicht ansatzweise erkennt und einsieht, dass seine Trinkgewohnheiten
erheblich von denen der Durchschnittsbürger abweichen und auf eine verfestigte
Alkoholproblematik hindeuten, zu kurz, um als überholt und deshalb möglicherweise
nicht mehr verwertbar angesehen werden zu können.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung - ZPO -.
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