Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Abschleppkosten




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 2697/99) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d:

2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - L. 0000.

Dieses Fahrzeug stellte sie am 14. Juni 1999 morgens auf einem mit

Verkehrszeichen

Z 314 (Parkplatz) und Zusatzzeichen Z 1046-12 (Krafträder, auch mit Beiwagen,

Gründe:


Kleinkrafträder und Mofas) als Sonderparkfläche für Kräder ausgeschilderten

Parkstreifen in der S.----straße in Aachen in Höhe des Hauses Nr. 00 ab. Nachdem

eine Überwachungskraft der Beklagten das Parken des Fahrzeuges in der Zeit von

8.50 Uhr - 9.00 Uhr beobachtet hatte, ließ sie das Fahrzeug der Klägerin

abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen.

Dort bekam die Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von

161,10 DM für das Abschleppen zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM

ausgehändigt.

3 Mit Schreiben vom 9. August 1999 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. zur

Rückerstattung der gesamten Abschleppkosten auf, da die Abschleppmaßnahme

nicht rechtmäßig gewesen sei. Sie habe ihr Fahrzeug zwar auf dem

Motorradparkplatz abgestellt, dies aber ohne Behinderung. Weitere Motorräder

hätten ohne Probleme dort noch abgestellt werden können. Der Parkraum werde

regelmäßig auch von anderen Pkw genutzt. Im Übrigen habe ihr Fahrzeug dort

höchstens zwanzig Minuten gestanden.

4 Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben vom 25. August 1999 eine

Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu

beanstanden sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe die bestimmungsgemäße

Benutzung der Parkfläche durch Krafträder behindert.

5 Daraufhin hat die Klägerin am 10. November 1999 Klage erhoben, zu deren

Begründung sie ergänzend ausführt, die Parkfläche sei bereits nicht wirksam als

Sonderparkfläche für Krafträder ausgeschildert. Das verwendete Zusatzzeichen

entspreche nicht mehr dem Zusatzzeichen Z 1046-12 und sei deshalb unwirksam.

Die Reservierung einer Parkfläche für den Geschäftsverkehr eines bestimmten

Gewerbetreibenden, hier eines Motorradgeschäftes, sei überdies rechtswidrig. Im

Übrigen sei ihr Fahrzeug auch vor den üblichen Geschäftszeiten abgeschleppt

worden. Auch die Höhe der entstandenen Kosten sei zu beanstanden. Das

ausführende Abschleppunternehmen sei bei der Ausschreibung nicht der

günstigste Anbieter gewesen.

6

Die Klägerin beantragt,

7 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 82,37 EUR

(= 161,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen seit dem 14. Juni

1999 zu zahlen,

8 2. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni

1999 aufzuheben.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11

Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen

auf den Inhalt des Schreibens vom 25. August 1999. Ergänzend führen sie aus, das

Vergabeverfahren, das zu der Beauftragung des hier tätig gewordenen

Abschleppunternehmens geführt habe, sei nicht zu beanstanden.

12 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf

den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3

Hefte) Bezug genommen.

14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

16 a.

Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Erstattung der

ihr entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil die Klägerin von

der Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Denn die von der

Klägerin vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht

rechtsgrundlos.

17 Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung

gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77

Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des

Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der

entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 161,10 DM zu.

18 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die

notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann

insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur

Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des

Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der

entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme

handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten

Vorschriften.

19 Die in § 14 Abs. 1 OBG NW i.V.m. § 55 Absatz 2 VwVG NW als Voraussetzung

für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit

umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung

schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen

öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im

Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8

lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf

einem durch Verkehrszeichen (Verkehrszeichen Z 314 und Zusatzschild Z 1046-12)

wirksam als Sonderparkfläche für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas

gekennzeichneten Seitenstreifen geparkt war (vgl. § 42 Abs. 4 StVO). Der

Wirksamkeit der Parkregelung steht nicht entgegen, dass das verwendete

Zusatzzeichen nicht (mehr) dem Zusatzschild Z 1046-12 entspricht. Der zulässige

Inhalt der Zusatzschilder ist durch § 39 StVO nicht abschließend geregelt und kann

auch durch die zu §§ 39 - 43 StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht

eingeschränkt werden. Zusatzschilder müssen den Anforderungen des § 39 StVO

entsprechen sowie inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein,

20 vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl.

2001, § 39 StVO Rdnr. 31 ff.; Berr/Hauser, Das Recht des

ruhenden Verkehrs, 1993, Abschnitt VI Rdnr. 449 ff., 455 f.

21 Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Zusatzzeichen zweifellos. Die von

der Klägerin beanstandete Abweichung ist lediglich geringfügig und lässt keinen

Zweifel über den Regelungsgehalt des Schildes aufkommen. Das verwendete

Zusatzzeichen zeigt das -inzwischen veraltete- Piktogramm eines Motorradfahrers,

während das aktuell im Verkehrszeichenkatalog aufgeführte Zusatzschild Z 1046-12

ein moderneres Piktogramm eines Motorradfahrers zeigt. Beide Zusatzzeichen

weisen damit unmissverständlich darauf hin, dass der ausgewiesene Parkplatz

Krafträdern vorbehalten ist. An der Wirksamkeit der Parkregelung besteht daher kein

vernünftiger Zweifel. Das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin auf der allein

Krafträdern vorbehaltenen Parkfläche stellte damit einen Verkehrsverstoß dar.

22 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden

und an Stelle der ortsabwesenden Fahrzeugführerin deren Verpflichtung, das

Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen

Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch

einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).

23 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem

Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine

einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete

Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene

Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung

zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger

beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur

Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des

Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu

versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht

sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die

Überwachungskraft der Beklagten war auch nicht verpflichtet, über den

Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.

24 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine

Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie

belastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 161,10 DM. Die

Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten

sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme

erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

25 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das

Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im

Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,

wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der

Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten

Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,

26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai

1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar

2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land

1996 -5 B1. 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998

-5 B1. 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24.

September 1998 -5 B1. 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21.

März 2000 -5 B1. 2339/99-, NZV 00, 310.

27 Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der allein

Kraft-rädern, Kleinkrafträdern und Mofas vorbehaltenen Sonderparkfläche die

Funktion dieser Verkehrsfläche. Die Einrichtung derartiger Flächen verfolgt

regelmäßig verkehrslenkende Ziele und dient der Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs. Durch diese Parkflächen soll ausreichender Parkraum für Krafträder zur

Verfügung gestellt werden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Parkfläche

ist unmittelbar vor einem Motorradgeschäft eingerichtet worden. Hierdurch sollte

offensichtlich u.a. auch sichergestellt werden, dass der angrenzende Gehweg von

Motorrädern der Kunden dieses Geschäftes freigehalten wird. Zudem liegt die

Parkfläche gegenüber einem der Hauptverwaltungsgebäude der Beklagten und in

unmittelbarer Nähe zum Aachener Hauptbahnhof. Es liegt auf der Hand, dass nicht

nur eine Vielzahl von Kunden des Motorradgeschäftes, sondern insbesondere auch

Bedienstete und Besucher des Verwaltungsgebäudes eine Parkfläche für die von

ihnen geführten Krafträder benötigen. Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete

Parkfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen blockiert, so wird ihre

verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese

Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug der Klägerin rechtfertigte vorliegend

deshalb ein sofortiges Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges,

ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten

Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme,

28 vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1998 -5

B1. 6183/96-, a.a.O.; VG Aachen, Urteile vom 9. Oktober 1996 -6

K 1141/95- und vom 17. Oktober 2001 -6 K 1912/98-.

29 Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete

Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten,

sind nicht aufgezeigt.

30 Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf.

Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Motorradparkplätzen ist es

ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem

Parken auf einem Motorradparkplatz regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der

vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf.

31 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war die

Klägerin als Halterin des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7

KostO NW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NW dem

Grunde nach zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet.

32 Auch die Höhe der von der Klägerin gezahlten Abschleppkosten ist im Ergebnis

nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Höhe der tatsächlich

entstandenen Abschleppkosten ist daher dahingehend zu überprüfen, ob sie

geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind

grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten

für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind,

33 vgl. im Einzelnen: OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 -3

Bf 215/98-, NJW 2001, 168; HessVGH, Urteil vom 29. August 2000

-11 UE 537/98-, -juris-.

34 Ausgehend hiervon sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass

die streitgegenständlichen Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch sind. Die vom

Kläger im Hinblick auf das Verfahren zur Vergabe des Abschleppauftrages an die Fa.

T. GmbH erhobenen Vorwürfe, insbesondere der Einwand, die Fa. T. GmbH

sei nicht die günstigste Anbieterin gewesen, haben sich nicht bestätigt. Ausweislich

der von den Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen ist die Fa. T. über Jahre

hinweg -einschließlich des für die Streitentscheidung bedeutsamen Zeitraums- das

einzige Unternehmen gewesen, das in den durchgeführten Ausschreibungsverfahren

überhaupt ein Angebot zur Durchführung des Abschleppauftrages abgegeben hat.

Fehler im Vergabeverfahren wären vorliegend im Übrigen nur dann von Bedeutung,

wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Überhöhung der Kosten geführt hätten.

Hierfür ist aber weder etwas konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im

Vergleich zu den -gerichtsbekannten- Kosten, die in anderen Kommunen für

vergleichbare Abschleppmaßnahmen entstehen, erweisen sich die hier im Streit

stehenden Kosten nicht als unverhältnismäßig hoch.

35 Ein Erstattungsanspruch kann der Klägerin damit im Ergebnis nicht

zustehen.

36 b.

Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete und als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)

zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet.

37 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist rechtmäßig

und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe

von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden.

39 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7

KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige-

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen

Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,--

DM zu erheben.

40 Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

41 Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a.

ausführlich dargelegt- als rechtmäßig.

42 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.

Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.

Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege

der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl.

§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas

vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom

Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten

Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.

43 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist mithin

rechtmäßig.

44 Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über

ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung (ZPO).

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