Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Abschleppkosten
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 2697/99) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d:
2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - L. 0000.
Dieses Fahrzeug stellte sie am 14. Juni 1999 morgens auf einem mit
Verkehrszeichen
Z 314 (Parkplatz) und Zusatzzeichen Z 1046-12 (Krafträder, auch mit Beiwagen,
Gründe:
Kleinkrafträder und Mofas) als Sonderparkfläche für Kräder ausgeschilderten
Parkstreifen in der S.----straße in Aachen in Höhe des Hauses Nr. 00 ab. Nachdem
eine Überwachungskraft der Beklagten das Parken des Fahrzeuges in der Zeit von
8.50 Uhr - 9.00 Uhr beobachtet hatte, ließ sie das Fahrzeug der Klägerin
abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen.
Dort bekam die Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von
161,10 DM für das Abschleppen zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM
ausgehändigt.
3 Mit Schreiben vom 9. August 1999 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. zur
Rückerstattung der gesamten Abschleppkosten auf, da die Abschleppmaßnahme
nicht rechtmäßig gewesen sei. Sie habe ihr Fahrzeug zwar auf dem
Motorradparkplatz abgestellt, dies aber ohne Behinderung. Weitere Motorräder
hätten ohne Probleme dort noch abgestellt werden können. Der Parkraum werde
regelmäßig auch von anderen Pkw genutzt. Im Übrigen habe ihr Fahrzeug dort
höchstens zwanzig Minuten gestanden.
4 Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben vom 25. August 1999 eine
Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu
beanstanden sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe die bestimmungsgemäße
Benutzung der Parkfläche durch Krafträder behindert.
5 Daraufhin hat die Klägerin am 10. November 1999 Klage erhoben, zu deren
Begründung sie ergänzend ausführt, die Parkfläche sei bereits nicht wirksam als
Sonderparkfläche für Krafträder ausgeschildert. Das verwendete Zusatzzeichen
entspreche nicht mehr dem Zusatzzeichen Z 1046-12 und sei deshalb unwirksam.
Die Reservierung einer Parkfläche für den Geschäftsverkehr eines bestimmten
Gewerbetreibenden, hier eines Motorradgeschäftes, sei überdies rechtswidrig. Im
Übrigen sei ihr Fahrzeug auch vor den üblichen Geschäftszeiten abgeschleppt
worden. Auch die Höhe der entstandenen Kosten sei zu beanstanden. Das
ausführende Abschleppunternehmen sei bei der Ausschreibung nicht der
günstigste Anbieter gewesen.
6
Die Klägerin beantragt,
7 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 82,37 EUR
(= 161,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen seit dem 14. Juni
1999 zu zahlen,
8 2. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni
1999 aufzuheben.
9 Die Beklagten beantragen,
10 die Klage abzuweisen.
11
Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen
auf den Inhalt des Schreibens vom 25. August 1999. Ergänzend führen sie aus, das
Vergabeverfahren, das zu der Beauftragung des hier tätig gewordenen
Abschleppunternehmens geführt habe, sei nicht zu beanstanden.
12 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf
den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3
Hefte) Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
16 a.
Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Erstattung der
ihr entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil die Klägerin von
der Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Denn die von der
Klägerin vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht
rechtsgrundlos.
17 Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung
gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77
Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der
entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 161,10 DM zu.
18 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann
insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur
Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des
Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der
entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme
handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten
Vorschriften.
19 Die in § 14 Abs. 1 OBG NW i.V.m. § 55 Absatz 2 VwVG NW als Voraussetzung
für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit
umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung
schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen
öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im
Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8
lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf
einem durch Verkehrszeichen (Verkehrszeichen Z 314 und Zusatzschild Z 1046-12)
wirksam als Sonderparkfläche für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas
gekennzeichneten Seitenstreifen geparkt war (vgl. § 42 Abs. 4 StVO). Der
Wirksamkeit der Parkregelung steht nicht entgegen, dass das verwendete
Zusatzzeichen nicht (mehr) dem Zusatzschild Z 1046-12 entspricht. Der zulässige
Inhalt der Zusatzschilder ist durch § 39 StVO nicht abschließend geregelt und kann
auch durch die zu §§ 39 - 43 StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht
eingeschränkt werden. Zusatzschilder müssen den Anforderungen des § 39 StVO
entsprechen sowie inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein,
20 vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl.
2001, § 39 StVO Rdnr. 31 ff.; Berr/Hauser, Das Recht des
ruhenden Verkehrs, 1993, Abschnitt VI Rdnr. 449 ff., 455 f.
21 Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Zusatzzeichen zweifellos. Die von
der Klägerin beanstandete Abweichung ist lediglich geringfügig und lässt keinen
Zweifel über den Regelungsgehalt des Schildes aufkommen. Das verwendete
Zusatzzeichen zeigt das -inzwischen veraltete- Piktogramm eines Motorradfahrers,
während das aktuell im Verkehrszeichenkatalog aufgeführte Zusatzschild Z 1046-12
ein moderneres Piktogramm eines Motorradfahrers zeigt. Beide Zusatzzeichen
weisen damit unmissverständlich darauf hin, dass der ausgewiesene Parkplatz
Krafträdern vorbehalten ist. An der Wirksamkeit der Parkregelung besteht daher kein
vernünftiger Zweifel. Das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin auf der allein
Krafträdern vorbehaltenen Parkfläche stellte damit einen Verkehrsverstoß dar.
22 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden
und an Stelle der ortsabwesenden Fahrzeugführerin deren Verpflichtung, das
Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen
Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch
einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).
23 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem
Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete
Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene
Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung
zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger
beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur
Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des
Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu
versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht
sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die
Überwachungskraft der Beklagten war auch nicht verpflichtet, über den
Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.
24 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine
Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie
belastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 161,10 DM. Die
Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten
sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme
erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
25 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im
Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das
Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,
wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der
Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,
26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai
1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar
2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land
1996 -5 B1. 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998
-5 B1. 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24.
September 1998 -5 B1. 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21.
März 2000 -5 B1. 2339/99-, NZV 00, 310.
27 Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der allein
Kraft-rädern, Kleinkrafträdern und Mofas vorbehaltenen Sonderparkfläche die
Funktion dieser Verkehrsfläche. Die Einrichtung derartiger Flächen verfolgt
regelmäßig verkehrslenkende Ziele und dient der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs. Durch diese Parkflächen soll ausreichender Parkraum für Krafträder zur
Verfügung gestellt werden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Parkfläche
ist unmittelbar vor einem Motorradgeschäft eingerichtet worden. Hierdurch sollte
offensichtlich u.a. auch sichergestellt werden, dass der angrenzende Gehweg von
Motorrädern der Kunden dieses Geschäftes freigehalten wird. Zudem liegt die
Parkfläche gegenüber einem der Hauptverwaltungsgebäude der Beklagten und in
unmittelbarer Nähe zum Aachener Hauptbahnhof. Es liegt auf der Hand, dass nicht
nur eine Vielzahl von Kunden des Motorradgeschäftes, sondern insbesondere auch
Bedienstete und Besucher des Verwaltungsgebäudes eine Parkfläche für die von
ihnen geführten Krafträder benötigen. Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete
Parkfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen blockiert, so wird ihre
verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese
Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug der Klägerin rechtfertigte vorliegend
deshalb ein sofortiges Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges,
ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten
Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme,
28 vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1998 -5
B1. 6183/96-, a.a.O.; VG Aachen, Urteile vom 9. Oktober 1996 -6
K 1141/95- und vom 17. Oktober 2001 -6 K 1912/98-.
29 Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete
Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten,
sind nicht aufgezeigt.
30 Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf.
Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Motorradparkplätzen ist es
ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem
Parken auf einem Motorradparkplatz regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der
vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf.
31 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war die
Klägerin als Halterin des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7
KostO NW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NW dem
Grunde nach zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet.
32 Auch die Höhe der von der Klägerin gezahlten Abschleppkosten ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Höhe der tatsächlich
entstandenen Abschleppkosten ist daher dahingehend zu überprüfen, ob sie
geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind
grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten
für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind,
33 vgl. im Einzelnen: OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 -3
Bf 215/98-, NJW 2001, 168; HessVGH, Urteil vom 29. August 2000
-11 UE 537/98-, -juris-.
34 Ausgehend hiervon sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass
die streitgegenständlichen Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch sind. Die vom
Kläger im Hinblick auf das Verfahren zur Vergabe des Abschleppauftrages an die Fa.
T. GmbH erhobenen Vorwürfe, insbesondere der Einwand, die Fa. T. GmbH
sei nicht die günstigste Anbieterin gewesen, haben sich nicht bestätigt. Ausweislich
der von den Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen ist die Fa. T. über Jahre
hinweg -einschließlich des für die Streitentscheidung bedeutsamen Zeitraums- das
einzige Unternehmen gewesen, das in den durchgeführten Ausschreibungsverfahren
überhaupt ein Angebot zur Durchführung des Abschleppauftrages abgegeben hat.
Fehler im Vergabeverfahren wären vorliegend im Übrigen nur dann von Bedeutung,
wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Überhöhung der Kosten geführt hätten.
Hierfür ist aber weder etwas konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im
Vergleich zu den -gerichtsbekannten- Kosten, die in anderen Kommunen für
vergleichbare Abschleppmaßnahmen entstehen, erweisen sich die hier im Streit
stehenden Kosten nicht als unverhältnismäßig hoch.
35 Ein Erstattungsanspruch kann der Klägerin damit im Ergebnis nicht
zustehen.
36 b.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete und als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet.
37 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe
von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden.
39 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7
KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige-
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen
Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,--
DM zu erheben.
40 Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
41 Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a.
ausführlich dargelegt- als rechtmäßig.
42 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.
Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.
Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege
der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas
vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom
Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten
Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.
43 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist mithin
rechtmäßig.
44 Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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