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Verwaltungsgericht Minden v. 09.01.2003: Sozialhilfeträger
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 09.01.2003 - 6 K 2200/01) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2 Die am 1911 geborene Klägerin lebt seit dem 1998 im " I. " in
C. P. , einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Von
ihrer Pflegekasse, der AOK X. .. , war die Klägerin bis zum 31.03.2001 der
Pflegestufe I, ab dem 01.04.2001 ist sie der Pflegestufe II zugeordnet. Sie erhält
monatliche Pauschalleistungen der Pflegekasse von 2.000,00 DM (bis zum
31.03.2001) bzw. 2.500,00 DM (ab dem 01.04.2001).
3 Am 19.10.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die aus eigenen Mitteln nicht
gedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Die Kosten der
Heimunterbringung beliefen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf täglich 64,53 DM
Pflegekosten, 46,91 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 DM für
Investitionskosten.
4 Eine Zustimmung seitens des sachlich zuständigen Landschaftsverbandes X. ..
zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI ist dem
Pflegeheim nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.11.1998 wies der Beklagte die
Klägerin auf diesen Umstand hin und teilte ihr mit, dass das Pflegeheim ihr - der Klägerin -
die Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert in Rechnung stellen könne, da
das Heim nicht öffentlich gefördert worden sei. Die Investitionskosten müsse der Träger der
Sozialhilfe nur übernehmen, soweit zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger die
Übernahme der Kosten gemäß § 93 Abs. 7 BSHG vereinbart worden sei. Eine solche
Vereinbarung zwischen dem "I " und dem zuständigen Landschaftsverband X. ..
als überörtlichem Sozialhilfeträger liege aber nicht vor.
5 Unter dem 07.12.1998 fragte die Heimleitung beim Beklagten telefonisch an, ob eine
Berücksichtigung der Investitionskosten nicht bei der Einkommensermittlung als
"Vorwegabzug" (bei § 76 BSHG) oder beim Einsatz des Einkommens unter oder über der
Einkommensgrenze (§§ 84, 85 BSHG) Berücksichtigung finden könne.
6 Mit Bescheid vom 29.12.1998 übernahm der Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege
gemäß §§ 68 ff. BSHG die nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen der Klägerin
gedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Verrichtung der Grundpflege, der sozialen
Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zuzüglich eines Barbetrages zur
persönlichen Verfügung aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Übernahme der Kosten des
Pflegeheimes für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, Aufwendungen für Miete,
Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und Aufwendungen für sonstige
abschreibungsfähige Anlagegüter (in Höhe von 25,00 DM täglich) aus Mitteln der Sozialhilfe
lehnte der Beklagte dagegen ab. Zur Begründung der Ablehnung der Übernahme der
Investitionskosten wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem
Hinweisschreiben vom 12.11.1998.
7 Am 01.02.1999 erhob die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme der
Investitionskosten Widerspruch: Der Beklagte sei auch dann zur Übernahme der
Investitionskosten verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zwischen der
Pflegeeinrichtung und dem zuständigen Sozialhilfeträger (Landschaftsverband X. .. )
nicht getroffen worden sei (§ 93 Abs. 7 BSHG). Bei der Hilfe zur Pflege handele es sich um
eine Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach § 27 Abs. 3 BSHG auch die Hilfe zum
Lebensunterhalt einschließe. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt umfasse nach §§ 11, 12 BSHG
auch die Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Sozialhilfe könne der Beklagte also nicht
einzelne Kostenbestandteile der Hilfe zur Pflege bewilligen, andere dagegen versagen.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies der Direktor des Landschaftsverbandes
X. .. . den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Am 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend zum
bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der
Investitionskosten durch den Beklagten habe, weil der Landschaftsverband X. .. . zu
Unrecht den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 7 BSHG verweigere. Im
Übrigen komme in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht zum Ausdruck, dass der Sozialhilfeträger
bei einer fehlenden Vereinbarung zwangsläufig die Übernahme der betriebsnotwendigen
Investitionskosten ablehnen müsse. Die Vorschrift besage lediglich, dass eine Verpflichtung
des Sozialhilfeträgers bei einer fehlenden Vereinbarung nicht bestehe. Dies bedeute im
Umkehrschluss, dass dem Sozialhilfeträger durchaus ein Ermessen dahingehend zustehe, ob
er trotz fehlender Vereinbarung im Einzelfall die Übernahme der in Rede stehenden Kosten
gewähren kann. Ein solches Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Beklagten unter (teilweiser) Aufhebung seines Bescheides vom
29.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des
Landschaftsverbandes X. .. . vom 06.09.2001 zu verpflichten, ihr
Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimpflegekosten im I ,
H. C. . - im Umfang der vom Pflegeheim berechneten
Investitionsaufwendungen zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2002 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
15
Entscheidungsgründe:
16 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg.
17 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der
Investitionskosten auch für die Zeit nach dem 30.09.2001 begehrt. Insoweit fehlt es an der
Durchführung des nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Nach der std.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
grundsätzlich - wie auch hier - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum
Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der
Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d. h. bis zum Ende des Monats der letzten behördlichen
Entscheidung.
18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 und
vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94.
19 Soweit die Klage für den hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum vom 19.10.1998 bis
zum 30.09.2001 zulässig ist, ist sie in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch darauf, dass der Beklagte die Investitionskosten im Rahmen der Gewährung der
Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln übernimmt (§ 68 BSHG).
20 Zwar gehört die Klägerin - unstreitig - zum Personenkreis derjenigen, denen im Rahmen
des § 68 BSHG dem Grunde nach Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Auch kann die Hilfe zur
Pflege als vollstationäre Pflege - wie hier - nach § 68 BSHG auch die Zahlung der
Investitionskosten umfassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Verweisung des § 68 Abs. 2
BSHG auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wonach die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung, bis zum 31.12.2001 die
Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie nach § 27 Abs. 3
Satz 1 BSHG der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung)
und die einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des BSHG (insbesondere Barbetrag nach
§ 21 Abs. 3 BSHG) übernommen werden. Daraus, dass die Zahlung der Investitionskosten
aber in den §§ 93 Abs. 7 Satz 4, 93 a Abs. 2 Satz 2, 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999
geltenden Fassung geregelt ist, ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,
dass Investitionskosten jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden
können. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI - wie hier - richten
sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen nach den
Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende
Leistungen zu gewähren sind (§ 97 Abs. 7 Satz 1 BSHG). Die Vereinbarung über die Höhe
der Vergütung ist im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (hier dem
Landschaftsverband X. .. . ) getroffen worden. Näheres zu den Einzelheiten der
Vergütung regelt § 82 SGB XI. Das "I
" wurde nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, sondern frei finanziert. Demzufolge
dürfen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 2 SGB XI) gemäß § 82
Abs. 4 SGB XI dem Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden, ohne dass es hierzu einer
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bedarf. Es besteht insoweit nur eine
Anzeigepflicht. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen jedoch nur dann verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende
Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger (hier Landschaftsverband
X. .. . ) getroffen wurde (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG). Eine solche Vereinbarung
zwischen dem Landschaftsverband X. .. . und dem "I " liegt aber bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Übernahme der Investitionsaufwendungen gemäß §
82 Abs. 4 SGB XI aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege scheidet damit
schon vom Grundsatz her aus. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG knüpft ausschließlich an das
Merkmal des Vorliegens einer entsprechenden Vereinbarung an, sodass es für das vorliegende
Verfahren unerheblich ist, ob der Landschaftsverband X. .. . den Abschluss einer
Vereinbarung bislang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.
21 § 93 Abs. 7 BSHG ist auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfe Suchenden
und Sozialhilfeträger anwendbar und gilt nicht etwa nur im Verhältnis zwischen dem
Heimträger und dem Sozialhilfeträger.
22 Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C
28.91 -, FEVS 45, 353; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B
63.84 -, FEVS 34, 64; VG Minden, Urteile vom 13.11.2001 - 6 K 861/00 -,
6 K 862/00 -, 6 K 864/00 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2001 - Au 3 K
00.380 -; VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - und
Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 -.
Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. In § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist nicht
explizit geregelt, wemgegenüber der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Leistungsvergütung
bzw. die Investitionskosten zu übernehmen. Ziel der Regelungen über Vereinbarungen nach
dem 7. Abschnitt des BSHG ist es, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, die Pflegesätze zu
kontrollieren und über deren Höhe mitzuentscheiden (vgl. § 93 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7
Satz 2, 4 BSHG). Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sollen
sparsam verwendet werden und die Einrichtungen wirtschaftlicher arbeiten.
23 Vgl. Bundestagsdrucksache 13/2440, S. 27, 29.
24 § 93 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BSHG bezweckt, Mehrkosten auszuschließen, die durch
Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Pflegeheime ohne
Einvernehmen der Sozialhilfeträger vereinbart worden sind.
25 Vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 93 Rdnr. 90.
26 Die Investitionskosten können auch nicht als besondere Belastungen vorab vom
Einkommen der Klägerin bei der Ermittlung des von ihr selbst für die Bestreitung der
Pflegekosten einzusetzenden Einkommens abgezogen werden, denn dies würde zu einer
Umgehung der dargelegten gesetzlichen Zielsetzung führen, dass Investitionskosten vom
Sozialhilfeträger nur mit dessen Zustimmung übernommen werden dürfen.
27 Im Übrigen sei die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren
um die Übernahme von Investitionskosten (§ 82 Abs. 4 SGB XI) geht, die ausdrücklich nicht
zu den zu vergütenden Kosten der Unterkunft gehören (§ 82 Abs. 2 SGB XI).
28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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