Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 09.01.2003: Sozialhilfeträger




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 09.01.2003 - 6 K 2200/01) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten

werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand:


2 Die am 1911 geborene Klägerin lebt seit dem 1998 im " I. " in

C. P. , einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Von

ihrer Pflegekasse, der AOK X. .. , war die Klägerin bis zum 31.03.2001 der

Pflegestufe I, ab dem 01.04.2001 ist sie der Pflegestufe II zugeordnet. Sie erhält

monatliche Pauschalleistungen der Pflegekasse von 2.000,00 DM (bis zum

31.03.2001) bzw. 2.500,00 DM (ab dem 01.04.2001).

3 Am 19.10.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die aus eigenen Mitteln nicht

gedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Die Kosten der

Heimunterbringung beliefen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf täglich 64,53 DM

Pflegekosten, 46,91 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 25,00 DM für

Investitionskosten.

4 Eine Zustimmung seitens des sachlich zuständigen Landschaftsverbandes X. ..

zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI ist dem

Pflegeheim nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.11.1998 wies der Beklagte die

Klägerin auf diesen Umstand hin und teilte ihr mit, dass das Pflegeheim ihr - der Klägerin -

die Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert in Rechnung stellen könne, da

das Heim nicht öffentlich gefördert worden sei. Die Investitionskosten müsse der Träger der

Sozialhilfe nur übernehmen, soweit zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger die

Übernahme der Kosten gemäß § 93 Abs. 7 BSHG vereinbart worden sei. Eine solche

Vereinbarung zwischen dem "I " und dem zuständigen Landschaftsverband X. ..

als überörtlichem Sozialhilfeträger liege aber nicht vor.

5 Unter dem 07.12.1998 fragte die Heimleitung beim Beklagten telefonisch an, ob eine

Berücksichtigung der Investitionskosten nicht bei der Einkommensermittlung als

"Vorwegabzug" (bei § 76 BSHG) oder beim Einsatz des Einkommens unter oder über der

Einkommensgrenze (§§ 84, 85 BSHG) Berücksichtigung finden könne.

6 Mit Bescheid vom 29.12.1998 übernahm der Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege

gemäß §§ 68 ff. BSHG die nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen der Klägerin

gedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Verrichtung der Grundpflege, der sozialen

Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zuzüglich eines Barbetrages zur

persönlichen Verfügung aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Übernahme der Kosten des

Pflegeheimes für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, Aufwendungen für Miete,

Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und Aufwendungen für sonstige

abschreibungsfähige Anlagegüter (in Höhe von 25,00 DM täglich) aus Mitteln der Sozialhilfe

lehnte der Beklagte dagegen ab. Zur Begründung der Ablehnung der Übernahme der

Investitionskosten wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem

Hinweisschreiben vom 12.11.1998.

7 Am 01.02.1999 erhob die Klägerin gegen die Versagung der Übernahme der

Investitionskosten Widerspruch: Der Beklagte sei auch dann zur Übernahme der

Investitionskosten verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zwischen der

Pflegeeinrichtung und dem zuständigen Sozialhilfeträger (Landschaftsverband X. .. )

nicht getroffen worden sei (§ 93 Abs. 7 BSHG). Bei der Hilfe zur Pflege handele es sich um

eine Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach § 27 Abs. 3 BSHG auch die Hilfe zum

Lebensunterhalt einschließe. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt umfasse nach §§ 11, 12 BSHG

auch die Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Sozialhilfe könne der Beklagte also nicht

einzelne Kostenbestandteile der Hilfe zur Pflege bewilligen, andere dagegen versagen.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies der Direktor des Landschaftsverbandes

X. .. . den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Am 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend zum

bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der

Investitionskosten durch den Beklagten habe, weil der Landschaftsverband X. .. . zu

Unrecht den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 7 BSHG verweigere. Im

Übrigen komme in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht zum Ausdruck, dass der Sozialhilfeträger

bei einer fehlenden Vereinbarung zwangsläufig die Übernahme der betriebsnotwendigen

Investitionskosten ablehnen müsse. Die Vorschrift besage lediglich, dass eine Verpflichtung

des Sozialhilfeträgers bei einer fehlenden Vereinbarung nicht bestehe. Dies bedeute im

Umkehrschluss, dass dem Sozialhilfeträger durchaus ein Ermessen dahingehend zustehe, ob

er trotz fehlender Vereinbarung im Einzelfall die Übernahme der in Rede stehenden Kosten

gewähren kann. Ein solches Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Beklagten unter (teilweiser) Aufhebung seines Bescheides vom

29.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des

Landschaftsverbandes X. .. . vom 06.09.2001 zu verpflichten, ihr

Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimpflegekosten im I ,

H. C. . - im Umfang der vom Pflegeheim berechneten

Investitionsaufwendungen zu gewähren.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug

genommen.

14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2002 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1

VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Entscheidungsgründe:


16 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg.

17 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der

Investitionskosten auch für die Zeit nach dem 30.09.2001 begehrt. Insoweit fehlt es an der

Durchführung des nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Nach der std.

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

grundsätzlich - wie auch hier - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum

Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der

Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d. h. bis zum Ende des Monats der letzten behördlichen

Entscheidung.

18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 und

vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94.

19 Soweit die Klage für den hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum vom 19.10.1998 bis

zum 30.09.2001 zulässig ist, ist sie in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen

Anspruch darauf, dass der Beklagte die Investitionskosten im Rahmen der Gewährung der

Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln übernimmt (§ 68 BSHG).

20 Zwar gehört die Klägerin - unstreitig - zum Personenkreis derjenigen, denen im Rahmen

des § 68 BSHG dem Grunde nach Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Auch kann die Hilfe zur

Pflege als vollstationäre Pflege - wie hier - nach § 68 BSHG auch die Zahlung der

Investitionskosten umfassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Verweisung des § 68 Abs. 2

BSHG auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wonach die pflegebedingten

Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung, bis zum 31.12.2001 die

Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie nach § 27 Abs. 3

Satz 1 BSHG der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung)

und die einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des BSHG (insbesondere Barbetrag nach

§ 21 Abs. 3 BSHG) übernommen werden. Daraus, dass die Zahlung der Investitionskosten

aber in den §§ 93 Abs. 7 Satz 4, 93 a Abs. 2 Satz 2, 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999

geltenden Fassung geregelt ist, ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,

dass Investitionskosten jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden

können. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI - wie hier - richten

sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der vollstationären Pflegeleistungen nach den

Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende

Leistungen zu gewähren sind (§ 97 Abs. 7 Satz 1 BSHG). Die Vereinbarung über die Höhe

der Vergütung ist im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (hier dem

Landschaftsverband X. .. . ) getroffen worden. Näheres zu den Einzelheiten der

Vergütung regelt § 82 SGB XI. Das "I

" wurde nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, sondern frei finanziert. Demzufolge

dürfen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 2 SGB XI) gemäß § 82

Abs. 4 SGB XI dem Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden, ohne dass es hierzu einer

Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bedarf. Es besteht insoweit nur eine

Anzeigepflicht. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der betriebsnotwendigen

Investitionsaufwendungen jedoch nur dann verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende

Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger (hier Landschaftsverband

X. .. . ) getroffen wurde (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG). Eine solche Vereinbarung

zwischen dem Landschaftsverband X. .. . und dem "I " liegt aber bis zum

gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Übernahme der Investitionsaufwendungen gemäß §

82 Abs. 4 SGB XI aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege scheidet damit

schon vom Grundsatz her aus. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG knüpft ausschließlich an das

Merkmal des Vorliegens einer entsprechenden Vereinbarung an, sodass es für das vorliegende

Verfahren unerheblich ist, ob der Landschaftsverband X. .. . den Abschluss einer

Vereinbarung bislang zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.

21 § 93 Abs. 7 BSHG ist auch für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfe Suchenden

und Sozialhilfeträger anwendbar und gilt nicht etwa nur im Verhältnis zwischen dem

Heimträger und dem Sozialhilfeträger.

22 Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C

28.91 -, FEVS 45, 353; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B

63.84 -, FEVS 34, 64; VG Minden, Urteile vom 13.11.2001 - 6 K 861/00 -,

6 K 862/00 -, 6 K 864/00 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2001 - Au 3 K

00.380 -; VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - und

Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 -.

Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. In § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist nicht

explizit geregelt, wemgegenüber der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Leistungsvergütung

bzw. die Investitionskosten zu übernehmen. Ziel der Regelungen über Vereinbarungen nach

dem 7. Abschnitt des BSHG ist es, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, die Pflegesätze zu

kontrollieren und über deren Höhe mitzuentscheiden (vgl. § 93 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7

Satz 2, 4 BSHG). Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sollen

sparsam verwendet werden und die Einrichtungen wirtschaftlicher arbeiten.

23 Vgl. Bundestagsdrucksache 13/2440, S. 27, 29.

24 § 93 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BSHG bezweckt, Mehrkosten auszuschließen, die durch

Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Pflegeheime ohne

Einvernehmen der Sozialhilfeträger vereinbart worden sind.

25 Vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 93 Rdnr. 90.

26 Die Investitionskosten können auch nicht als besondere Belastungen vorab vom

Einkommen der Klägerin bei der Ermittlung des von ihr selbst für die Bestreitung der

Pflegekosten einzusetzenden Einkommens abgezogen werden, denn dies würde zu einer

Umgehung der dargelegten gesetzlichen Zielsetzung führen, dass Investitionskosten vom

Sozialhilfeträger nur mit dessen Zustimmung übernommen werden dürfen.

27 Im Übrigen sei die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren

um die Übernahme von Investitionskosten (§ 82 Abs. 4 SGB XI) geht, die ausdrücklich nicht

zu den zu vergütenden Kosten der Unterkunft gehören (§ 82 Abs. 2 SGB XI).

28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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