Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 10.12.2002: Ladungsverlust
Das OLG Köln (Urteil vom 10.12.2002 - 3 U 56/02) hat entschieden:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.02.2002 verkündete Grundurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 179/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 G r ü n d e
2 I.
3 Die Klägerin, Transportversicherer der Firma A. Krawatten und
Seidenweberei P. GmbH&Co KG in L., nimmt die Beklagte als
Frachtführerin auf Schadensersatz i.H.v. 129.630,56 DM nebst Zinsen
Gründe:
wegen des Verlustes von Krawattenoberstoffen durch einen in der
Nacht vom 23. auf den 24. 10.1997 in M. bei Istanbul begangenen
Diebstahl in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grundurteil der
7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 179/00 -
(Blatt 245 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt
die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den
überreichten Urkunden Bezug genommen.
4 II.
5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg.
6 Zu Recht hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. An der grundsätzlichen Haftung der
Beklagten gemäss Artikel 17, 23 CMR bestehen keine Zweifel. Die
Klägerin hat ausreichend zum Wert des gestohlenen Gutes gemäss
Artikel 23 Abs. 2 CMR vorgetragen. Darlegungs- und beweispflichtig
für die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung gemäss Artikel 23
Abs. 3 CMR, also das Gewicht der gestohlenen Stoffe, ist die
Beklagte (vgl. Herber/Pieper, CMR, Artikel 23 Randnummer 22;
Koller, Transportrecht, 4. Auflage, CMR Artikel 23 Randnummer 9).
Hierzu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.
7 Der Senat bejaht übereinstimmend mit dem Landgericht auch ein
qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von Artikel 29
CMR. Für die Frage, welches Verschulden dem Vorsatz gleichsteht,
kommt es auf die Rechtslage an, die bis zum 30.06.1998 - vor
Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes - bestanden hat, da
der Frachtvertrag im Oktober 1997 geschlossen worden ist (vgl.
Freymuth-Thume, Transportrecht, Artikel 29 CMR Randnummer 4 und
19a). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stand dem Vorsatz
die grobe Fahrlässigkeit gleich. Sie liegt vor, wenn die
erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt
wird, bei der einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht
angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem im
gegebenen Fall einleuchten musste (vgl. Koller aaO, Artikel 29
Randnummer 3 ff.; KG Berlin, KG Report 95, 65 (67)). Die Beweislast
hierfür trifft den Geschädigten. Nach herrschender Meinung trifft
den Frachtführer aber eine sekundäre Darlegungsobliegenheit,
substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen
vorzutragen, welche Sorgfalt er bzw. seine Leute aufgewendet haben.
Kommt er dieser nicht nach, ist ein qualifiziertes Verschulden zu
vermuten (Koller aaO Randnummer 7).
8 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer diesbezüglichen
Darlegungslast nicht voll genügt. Sie hat den Fahrer selbst nicht
als Zeugen benannt, sondern sich auch im Berufungsverfahren nur auf
das Zeugnis des Zeugen T., des Bruders ihres Geschäftsführers,
berufen, der nach eigenen Angaben nicht der Fahrer des fraglichen
Sattelzuges war. Dass der Fahrer über Nacht im LKW geschlafen habe,
ist eine bloße Vermutung des Zeugen. Es fehlen jegliche näheren
Angaben dazu, wann der Fahrer angekommen ist, wie er sich
anschließend verhalten hat und wann und von wem der Diebstahl
entdeckt worden ist. Aus dem Polizeiprotokoll (Blatt 23 f. d.A.)
ergibt sich nur, dass der Einbruch in den Anhänger am 24.10.1997
gegen 8 Uhr gemeldet worden ist; von wem, wird nicht erwähnt,
insbesondere ist der Fahrer nicht genannt. Angesichts dessen, dass
die Polizei nicht ermitteln konnte, ob etwas entwendet worden war,
erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Fahrer, der über das
Ladegut bescheid wusste und die diesbezüglichen Papiere wie den
CMR-Frachtbrief (Blatt 22 d.A.) hatte, den Diebstahl gemeldet hat.
Im Hinblick auf die dürftigen Angaben der Beklagten zum
Schadenshergang ist nicht einmal ausgeschlossen, dass der Fahrer an
der Tat beteiligt war, zumal nur die wertvollen
Krawattenoberstoffe, nicht aber die geringerwertigen Futterstoffe
und das sonstige Zubehör gestohlen wurden und die Beute angesichts
ihres Gewichts nur mit einem Fahrzeug abtransportiert worden sein
kann. Es spricht somit bereits eine Vermutung für ein
qualifiziertes Verschulden der Beklagten.
9 Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts,
wonach der Fahrer mit dem Abstellen des LKWs in der betreffenden
Nebenstrasse über Nacht, ohne für eine Bewachung der Ladung Sorge
zu tragen, grob fahrlässig gehandelt hat. Auch die Beklagte trifft
insoweit ein grobes Organisationsverschulden, als sie eine
derartige Praxis jahrelang geduldet und offenbar ihren Fahrern
keine speziellen Anweisungen zu den einzuhaltenden
Sicherheitsvorkehrungen erteilt hat. Wenn es bei ihr - wie sie
behauptet - bis zu dem streitgegenständlichen Fall nicht zu einem
Diebstahl in der Türkei gekommen war, so hat sie einfach Glück
gehabt; dies entband sie aber nicht davon, bezüglich wertvoller
Ladung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dass das
Frachtgut wertvoll war, wusste die Beklagte. Sie hatte die
Handelsrechnung der Firma J. (Blatt 91 d.A.) erhalten. Der Zeuge T.
hat auch eingeräumt, dass es üblich war, den Rechnungsbetrag nach
unten zu schönen, damit man nicht mit einem höheren Zollbetrag für
Wochen oder Monate in Vorlage treten musste. Schon der in der
Rechnung ausgewiesene Wert von 22.143,65 DM ist recht hoch, vor
allem für einen möglichen Täter in einem Land mit niedrigem
Lebensstandard wie der Türkei. Der Senat stimmt auch mit dem
interessante Beute gehandelt hat. Es ist allgemein bekannt, dass es
in der Türkei viele Textilbetriebe gibt. Allein im Bazarviertel von
Istanbul befinden sich zahlreiche kleine Nähereien. Hochwertige
Meterware dürfte daher leicht abzusetzen sein. Dass die Türkei
generell ein Land mit erhöhter Diebstahlgefahr ist, ist allerdings
nicht ersichtlich. Als besonders diebstahlgefährdet gelten Italien
und osteuropäische Länder wie Russland. Die Rechtsprechung hat
grobe Fahrlässigkeit in folgenden vergleichbaren Fällen bejaht:
10 OLG Hamm Versicherungsrecht 89,413: Abstellen eines unbewachten
Trailers auf nicht eingezäuntem Grundstück übers Wochenende in
Deutschland; LG Frankfurt Transportrecht 93,374: Abstellen eines
LKWs auf unbewachtem Parkplatz in Polen, nur 1 schlafender Fahrer;
OLG Frankfurt OLG R 96,26: Abstellen eines Planen-LKW auf
unbewachtem Autobahnparkplatz in Italien, nur 1 Fahrer; OLG Hamm
Transportrecht 96,237: LKW 6 Stunden im Industriegebiet in England
unbewacht zurückgelassen; LG Hamburg Transportrecht 97, 232:
Unbewachter Container auf öffentlicher Strasse in Deutschland
abgestellt; BGH MDR 98,1422: LKW auf unbewachtem Parkplatz in
Italien mit nur einem Fahrer - Raubüberfall -; OLG Hamm
Transportrecht 2000, 359: LKW auf unbewachtem Parkplatz bei
Industriegebiet in Norwegen 60 Km von Oslo allein zurückgelassen;
LG Hamburg Transportrecht 01,79: Planen-LKW 2 Nächte unbewacht auf
öffentlicher Strasse in Deutschland zurückgelassen.
11 Verneint wurde grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen: KG OLG
R 95,65 ff.: LKW auf BAB-Rastplatz abgestellt, schlafender Fahrer;
OLG Köln OLG R 96,116: Abstellen eines LKW-Aufliegers übers
Wochenende auf Autobahnparkplatz in Holland; OLG Hamm
Transportrecht 97, 189: Abstellen eines LKW auf unbewachtem
Parkplatz in Bulgarien Anfang 93, eingeschlafener Fahrer;
Saarländisches OLG OLG R 01,136: Planen-LKW auf Parkplatz an der
Nationalstrasse in Frankreich abgestellt. (siehe auch Koller aaO.
Randnummer 4, 4a und Freymuth-Thume aaO. Randnummer 12, jeweils
m.w.N.).
12 Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Hamm (Transportrecht
2000, 359) entschiedenen Norwegen-Fall vergleichbar. Norwegen ist
auch kein Land, das bisher wegen erhöhter Diebstahlsgefährdung
aufgefallen wäre. Das OLG Hamm hat aber zutreffend ausgeführt, dass
Industriegebiete wegen der Anhäufung wertvoller Verkehrsgüter und
Maschinen für Diebe besonders interessant sind, vor allem bei
Nacht, wenn diese Gebiete regelmässig menschenleer sind und Diebe
davon ausgehen können, bei ihrem Tun nicht oder kaum gesehen zu
werden. Bezüglich des streitgegenständlichen Industriegebiets zeige
sich das u.a. daran, dass eine oder mehrere Wachgesellschaften
regelmässig Kontrollen vornehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass
das Industriegebiet in relativer Nähe zur Großstadt liege. Es sei
allgemein bekannt, dass die Nähe einer Großstadt die
Diebstahlsgefahr erhöhe, weil sie den Tätern eher den Schutz der
Anonymität biete und bessere Absatzmöglichkeiten hinsichtlich der
Diebesbeute bestünden.
13 Ähnlich sieht es mit dem Tatort im vorliegenden Fall aus: Es
handelt sich um ein Industriegebiet in einer von der Autobahn
abzweigenden Nebenstrasse 20 bis 30 Km von der Innenstadt Istanbuls
entfernt. Wie die Zeugen S. und U. glaubhaft bekundet haben und aus
den überreichten Fotos (Hülle Blatt 197 d.A., Anlagenhefter K 27,
Skizzen Blatt 151 d.A. und Anlagenheft K 26) ersichtlich ist,
handelt es sich um eine Nebenstrasse, an der einzelne Betriebe
liegen; ansonsten gibt es mehrere Rohbauten und brachliegendes
Gelände. Nachts ist die Gegend dunkel und menschenleer. Die Angaben
des Zeugen T. bei seiner ersten Vernehmung, es gebe dort einen rund
um die Uhr arbeitenden Produktionsbetrieb, eine 24Stunden am Tag
geöffnete Tankstelle und einen Kiosk, sind widerlegt worden. Zwar
haben die Beklagte und die Firma G. und Y. Wachhäuschen mit
Nachtwächtern; der Abstellplatz des LKW gegenüber der Firma G. war
von dort aus aber nicht einsehbar. Die Örtlichkeit war daher für
einen möglichen Diebstahl besonders günstig, weil der oder die
Täter unbestört "arbeiten" konnten; durch die in unmittelbarer Nähe
gelegene Autobahn war der Tatort leicht erreichbar, ebenso war
hierdurch eine schnelle Flucht gewährleistet.Im vorliegenden Fall
war die Ladung besonders gefährdet, da sie nur durch eine Plane
gesichert war, die schnell und geräuschlos aufgeschnitten werden
konnte. Der LKW verfügte auch nicht über eine Alarmanlage. Wenn der
übermüdete Fahrer tatsächlich in der Kabine des LKW geschlafen
haben sollte, bedeutete er keinen Schutz für das Frachtgut. Um
Diebstahlschäden vorzubeugen, hätte die Beklagte den Planen-LKW
zumindest mit einer Alarmanlage ausrüsten müssen; dann wäre der
Fahrer geweckt worden und hätte eingreifen können, wenn sich jemand
an dem Fahrzeug zu schaffen machte. Naheliegend wäre es auch
gewesen, den eigenen Nachtwächter der Beklagten über die Ankunft
des LKW zu informieren und ihm aufzugeben, das Fahrzeug mit
regelmässigen Rundgängen zu überwachen. Dies ist offensichtlich
nicht geschehen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, entsprechende
Weisungen generell oder speziell im vorliegenden Fall mit Rücksicht
auf den Wert des Frachtguts erteilt zu haben. Die Beklagte hätte
zudem den Transport so organisieren können, dass der Fahrer vor dem
Schließen ihres Betriebes um 17 oder 18 Uhr angekommen wäre, so
dass das Frachtgut noch auf das Zollager hätte gebracht werden
können. Es ist auch nicht einsichtig, wieso der Sattelzug nicht auf
dem Hof der Beklagten zwischen deren Bürogebäude und dem Zollager
hätte abgestellt werden können. Die Argumentation des Zeugen T., er
hätte dort den Zugang zum Freilager für an- und abliefernde
Fahrzeuge blockiert, geht fehl, da das Gelände der Beklagten über
Nacht ab 18 Uhr jedenfalls geschlossen war. Die Frachtgüter mussten
ohnehin auf das Zollager verbracht werden, wofür der LKW dort
vorfahren musste. Nach einer Entladung am frühen Morgen hätte er
den Hof dann wieder freigemacht. Zumindest hätte sichergestellt
werden müssen, dass der Fahrer auch bei einer Ankunft nach 18 Uhr
noch die Pakete mit den wertvollen Stoffen ins Zollager hätte
transportieren können, wenn es denn notwendig gewesen sein sollte,
den LKW draussen auf der Strasse abzustellen. Dass die Beklagte
grundsätzlich mit Einbrüchen in der fraglichen Gegend gerechnet
hat, zeigt sich daran, dass sie einen Nachtwächter angestellt
hatte. Soweit sie angegeben hat, ihr Betriebsgelände werde
monatlich von 100 - 150 Fahrzeugen angefahren, besagt dies nicht,
dass dort nachts ein reger Fahrzeugverkehr geherrscht hätte. Pro
Tag sind dies durchschnittlich 3 - 5 Fahrzeuge, die sicherlich
nicht alle in der Nacht, sondern wohl ganz überwiegend tagsüber
ankommen.
14 Nach alledem beruht der Ladungsverlust auf qualifiziertem
Verschulden der Beklagten im Sinne von Artikel 29 CMR.
15 Für die die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs.
2 Nr. 1 und 2 ZPO.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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