Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 10.12.2002: Ladungsverlust




Das OLG Köln (Urteil vom 10.12.2002 - 3 U 56/02) hat entschieden:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.02.2002 verkündete Grundurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 179/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1 G r ü n d e

2 I.

3 Die Klägerin, Transportversicherer der Firma A. Krawatten und

Seidenweberei P. GmbH&Co KG in L., nimmt die Beklagte als

Frachtführerin auf Schadensersatz i.H.v. 129.630,56 DM nebst Zinsen

Gründe:


wegen des Verlustes von Krawattenoberstoffen durch einen in der

Nacht vom 23. auf den 24. 10.1997 in M. bei Istanbul begangenen

Diebstahl in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die

tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grundurteil der

7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 179/00 -

(Blatt 245 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt

die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt

der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den

überreichten Urkunden Bezug genommen.

4 II.

5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen

Erfolg.

6 Zu Recht hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt. An der grundsätzlichen Haftung der

Beklagten gemäss Artikel 17, 23 CMR bestehen keine Zweifel. Die

Klägerin hat ausreichend zum Wert des gestohlenen Gutes gemäss

Artikel 23 Abs. 2 CMR vorgetragen. Darlegungs- und beweispflichtig

für die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung gemäss Artikel 23

Abs. 3 CMR, also das Gewicht der gestohlenen Stoffe, ist die

Beklagte (vgl. Herber/Pieper, CMR, Artikel 23 Randnummer 22;

Koller, Transportrecht, 4. Auflage, CMR Artikel 23 Randnummer 9).

Hierzu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.

7 Der Senat bejaht übereinstimmend mit dem Landgericht auch ein

qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von Artikel 29

CMR. Für die Frage, welches Verschulden dem Vorsatz gleichsteht,

kommt es auf die Rechtslage an, die bis zum 30.06.1998 - vor

Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes - bestanden hat, da

der Frachtvertrag im Oktober 1997 geschlossen worden ist (vgl.

Freymuth-Thume, Transportrecht, Artikel 29 CMR Randnummer 4 und

19a). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stand dem Vorsatz

die grobe Fahrlässigkeit gleich. Sie liegt vor, wenn die

erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt

wird, bei der einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht

angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem im

gegebenen Fall einleuchten musste (vgl. Koller aaO, Artikel 29

Randnummer 3 ff.; KG Berlin, KG Report 95, 65 (67)). Die Beweislast

hierfür trifft den Geschädigten. Nach herrschender Meinung trifft

den Frachtführer aber eine sekundäre Darlegungsobliegenheit,

substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen

vorzutragen, welche Sorgfalt er bzw. seine Leute aufgewendet haben.

Kommt er dieser nicht nach, ist ein qualifiziertes Verschulden zu

vermuten (Koller aaO Randnummer 7).

8 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer diesbezüglichen

Darlegungslast nicht voll genügt. Sie hat den Fahrer selbst nicht

als Zeugen benannt, sondern sich auch im Berufungsverfahren nur auf

das Zeugnis des Zeugen T., des Bruders ihres Geschäftsführers,

berufen, der nach eigenen Angaben nicht der Fahrer des fraglichen

Sattelzuges war. Dass der Fahrer über Nacht im LKW geschlafen habe,

ist eine bloße Vermutung des Zeugen. Es fehlen jegliche näheren

Angaben dazu, wann der Fahrer angekommen ist, wie er sich

anschließend verhalten hat und wann und von wem der Diebstahl

entdeckt worden ist. Aus dem Polizeiprotokoll (Blatt 23 f. d.A.)

ergibt sich nur, dass der Einbruch in den Anhänger am 24.10.1997

gegen 8 Uhr gemeldet worden ist; von wem, wird nicht erwähnt,

insbesondere ist der Fahrer nicht genannt. Angesichts dessen, dass

die Polizei nicht ermitteln konnte, ob etwas entwendet worden war,

erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Fahrer, der über das

Ladegut bescheid wusste und die diesbezüglichen Papiere wie den

CMR-Frachtbrief (Blatt 22 d.A.) hatte, den Diebstahl gemeldet hat.

Im Hinblick auf die dürftigen Angaben der Beklagten zum

Schadenshergang ist nicht einmal ausgeschlossen, dass der Fahrer an

der Tat beteiligt war, zumal nur die wertvollen

Krawattenoberstoffe, nicht aber die geringerwertigen Futterstoffe

und das sonstige Zubehör gestohlen wurden und die Beute angesichts

ihres Gewichts nur mit einem Fahrzeug abtransportiert worden sein

kann. Es spricht somit bereits eine Vermutung für ein

qualifiziertes Verschulden der Beklagten.

9 Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts,

wonach der Fahrer mit dem Abstellen des LKWs in der betreffenden

Nebenstrasse über Nacht, ohne für eine Bewachung der Ladung Sorge

zu tragen, grob fahrlässig gehandelt hat. Auch die Beklagte trifft

insoweit ein grobes Organisationsverschulden, als sie eine

derartige Praxis jahrelang geduldet und offenbar ihren Fahrern

keine speziellen Anweisungen zu den einzuhaltenden

Sicherheitsvorkehrungen erteilt hat. Wenn es bei ihr - wie sie

behauptet - bis zu dem streitgegenständlichen Fall nicht zu einem

Diebstahl in der Türkei gekommen war, so hat sie einfach Glück

gehabt; dies entband sie aber nicht davon, bezüglich wertvoller

Ladung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dass das

Frachtgut wertvoll war, wusste die Beklagte. Sie hatte die

Handelsrechnung der Firma J. (Blatt 91 d.A.) erhalten. Der Zeuge T.

hat auch eingeräumt, dass es üblich war, den Rechnungsbetrag nach

unten zu schönen, damit man nicht mit einem höheren Zollbetrag für

Wochen oder Monate in Vorlage treten musste. Schon der in der

Rechnung ausgewiesene Wert von 22.143,65 DM ist recht hoch, vor

allem für einen möglichen Täter in einem Land mit niedrigem

Lebensstandard wie der Türkei. Der Senat stimmt auch mit dem

interessante Beute gehandelt hat. Es ist allgemein bekannt, dass es

in der Türkei viele Textilbetriebe gibt. Allein im Bazarviertel von

Istanbul befinden sich zahlreiche kleine Nähereien. Hochwertige

Meterware dürfte daher leicht abzusetzen sein. Dass die Türkei

generell ein Land mit erhöhter Diebstahlgefahr ist, ist allerdings

nicht ersichtlich. Als besonders diebstahlgefährdet gelten Italien

und osteuropäische Länder wie Russland. Die Rechtsprechung hat

grobe Fahrlässigkeit in folgenden vergleichbaren Fällen bejaht:

10 OLG Hamm Versicherungsrecht 89,413: Abstellen eines unbewachten

Trailers auf nicht eingezäuntem Grundstück übers Wochenende in

Deutschland; LG Frankfurt Transportrecht 93,374: Abstellen eines

LKWs auf unbewachtem Parkplatz in Polen, nur 1 schlafender Fahrer;

OLG Frankfurt OLG R 96,26: Abstellen eines Planen-LKW auf

unbewachtem Autobahnparkplatz in Italien, nur 1 Fahrer; OLG Hamm

Transportrecht 96,237: LKW 6 Stunden im Industriegebiet in England

unbewacht zurückgelassen; LG Hamburg Transportrecht 97, 232:

Unbewachter Container auf öffentlicher Strasse in Deutschland

abgestellt; BGH MDR 98,1422: LKW auf unbewachtem Parkplatz in

Italien mit nur einem Fahrer - Raubüberfall -; OLG Hamm

Transportrecht 2000, 359: LKW auf unbewachtem Parkplatz bei

Industriegebiet in Norwegen 60 Km von Oslo allein zurückgelassen;

LG Hamburg Transportrecht 01,79: Planen-LKW 2 Nächte unbewacht auf

öffentlicher Strasse in Deutschland zurückgelassen.

11 Verneint wurde grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen: KG OLG

R 95,65 ff.: LKW auf BAB-Rastplatz abgestellt, schlafender Fahrer;

OLG Köln OLG R 96,116: Abstellen eines LKW-Aufliegers übers

Wochenende auf Autobahnparkplatz in Holland; OLG Hamm

Transportrecht 97, 189: Abstellen eines LKW auf unbewachtem

Parkplatz in Bulgarien Anfang 93, eingeschlafener Fahrer;

Saarländisches OLG OLG R 01,136: Planen-LKW auf Parkplatz an der

Nationalstrasse in Frankreich abgestellt. (siehe auch Koller aaO.

Randnummer 4, 4a und Freymuth-Thume aaO. Randnummer 12, jeweils

m.w.N.).

12 Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Hamm (Transportrecht

2000, 359) entschiedenen Norwegen-Fall vergleichbar. Norwegen ist

auch kein Land, das bisher wegen erhöhter Diebstahlsgefährdung

aufgefallen wäre. Das OLG Hamm hat aber zutreffend ausgeführt, dass

Industriegebiete wegen der Anhäufung wertvoller Verkehrsgüter und

Maschinen für Diebe besonders interessant sind, vor allem bei

Nacht, wenn diese Gebiete regelmässig menschenleer sind und Diebe

davon ausgehen können, bei ihrem Tun nicht oder kaum gesehen zu

werden. Bezüglich des streitgegenständlichen Industriegebiets zeige

sich das u.a. daran, dass eine oder mehrere Wachgesellschaften

regelmässig Kontrollen vornehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass

das Industriegebiet in relativer Nähe zur Großstadt liege. Es sei

allgemein bekannt, dass die Nähe einer Großstadt die

Diebstahlsgefahr erhöhe, weil sie den Tätern eher den Schutz der

Anonymität biete und bessere Absatzmöglichkeiten hinsichtlich der

Diebesbeute bestünden.

13 Ähnlich sieht es mit dem Tatort im vorliegenden Fall aus: Es

handelt sich um ein Industriegebiet in einer von der Autobahn

abzweigenden Nebenstrasse 20 bis 30 Km von der Innenstadt Istanbuls

entfernt. Wie die Zeugen S. und U. glaubhaft bekundet haben und aus

den überreichten Fotos (Hülle Blatt 197 d.A., Anlagenhefter K 27,

Skizzen Blatt 151 d.A. und Anlagenheft K 26) ersichtlich ist,

handelt es sich um eine Nebenstrasse, an der einzelne Betriebe

liegen; ansonsten gibt es mehrere Rohbauten und brachliegendes

Gelände. Nachts ist die Gegend dunkel und menschenleer. Die Angaben

des Zeugen T. bei seiner ersten Vernehmung, es gebe dort einen rund

um die Uhr arbeitenden Produktionsbetrieb, eine 24Stunden am Tag

geöffnete Tankstelle und einen Kiosk, sind widerlegt worden. Zwar

haben die Beklagte und die Firma G. und Y. Wachhäuschen mit

Nachtwächtern; der Abstellplatz des LKW gegenüber der Firma G. war

von dort aus aber nicht einsehbar. Die Örtlichkeit war daher für

einen möglichen Diebstahl besonders günstig, weil der oder die

Täter unbestört "arbeiten" konnten; durch die in unmittelbarer Nähe

gelegene Autobahn war der Tatort leicht erreichbar, ebenso war

hierdurch eine schnelle Flucht gewährleistet.Im vorliegenden Fall

war die Ladung besonders gefährdet, da sie nur durch eine Plane

gesichert war, die schnell und geräuschlos aufgeschnitten werden

konnte. Der LKW verfügte auch nicht über eine Alarmanlage. Wenn der

übermüdete Fahrer tatsächlich in der Kabine des LKW geschlafen

haben sollte, bedeutete er keinen Schutz für das Frachtgut. Um

Diebstahlschäden vorzubeugen, hätte die Beklagte den Planen-LKW

zumindest mit einer Alarmanlage ausrüsten müssen; dann wäre der

Fahrer geweckt worden und hätte eingreifen können, wenn sich jemand

an dem Fahrzeug zu schaffen machte. Naheliegend wäre es auch

gewesen, den eigenen Nachtwächter der Beklagten über die Ankunft

des LKW zu informieren und ihm aufzugeben, das Fahrzeug mit

regelmässigen Rundgängen zu überwachen. Dies ist offensichtlich

nicht geschehen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, entsprechende

Weisungen generell oder speziell im vorliegenden Fall mit Rücksicht

auf den Wert des Frachtguts erteilt zu haben. Die Beklagte hätte

zudem den Transport so organisieren können, dass der Fahrer vor dem

Schließen ihres Betriebes um 17 oder 18 Uhr angekommen wäre, so

dass das Frachtgut noch auf das Zollager hätte gebracht werden

können. Es ist auch nicht einsichtig, wieso der Sattelzug nicht auf

dem Hof der Beklagten zwischen deren Bürogebäude und dem Zollager

hätte abgestellt werden können. Die Argumentation des Zeugen T., er

hätte dort den Zugang zum Freilager für an- und abliefernde

Fahrzeuge blockiert, geht fehl, da das Gelände der Beklagten über

Nacht ab 18 Uhr jedenfalls geschlossen war. Die Frachtgüter mussten

ohnehin auf das Zollager verbracht werden, wofür der LKW dort

vorfahren musste. Nach einer Entladung am frühen Morgen hätte er

den Hof dann wieder freigemacht. Zumindest hätte sichergestellt

werden müssen, dass der Fahrer auch bei einer Ankunft nach 18 Uhr

noch die Pakete mit den wertvollen Stoffen ins Zollager hätte

transportieren können, wenn es denn notwendig gewesen sein sollte,

den LKW draussen auf der Strasse abzustellen. Dass die Beklagte

grundsätzlich mit Einbrüchen in der fraglichen Gegend gerechnet

hat, zeigt sich daran, dass sie einen Nachtwächter angestellt

hatte. Soweit sie angegeben hat, ihr Betriebsgelände werde

monatlich von 100 - 150 Fahrzeugen angefahren, besagt dies nicht,

dass dort nachts ein reger Fahrzeugverkehr geherrscht hätte. Pro

Tag sind dies durchschnittlich 3 - 5 Fahrzeuge, die sicherlich

nicht alle in der Nacht, sondern wohl ganz überwiegend tagsüber

ankommen.

14 Nach alledem beruht der Ladungsverlust auf qualifiziertem

Verschulden der Beklagten im Sinne von Artikel 29 CMR.

15 Für die die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs.

2 Nr. 1 und 2 ZPO.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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