Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.11.2002: Feindliches Grün
Das OLG Köln (Urteil vom 07.11.2002 - 7 U 50/02) hat entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. 2. 2002 - 15 O 213/01 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Entscheidungsgründe
2 Die zulässige Berufung ist begründet.
3 Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Der
Klägerin steht gegenüber der beklagten Verkehrsgesellschaft wegen
Gründe:
des Unfallereignisses am 27. 1. 2000 unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenser-
4 satz zu.
5 I.
6 Es kann offenbleiben, ob der Verkehrsunfall auf einer
fehlerhaften Schaltung der Verkehrszeichenanlage (VZA) an der
Kreuzung M. Straße - S.straße beruht (Ausstrahlen sog. feindlichen
Grüns) beruht. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt
wird, so haftet die Beklagte für die Unfallfolgen gleichwohl
nicht.
7 1) Die Beklagte ist nicht gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG für die
Unfallfolgen verantwort-lich. Nach dieser Vorschrift haftet der
Betriebsunternehmer für Schäden, die bei dem Betrieb der
Schienenbahn entstanden sind.
8 Soweit die Beklagte allerdings geltend macht, sie hafte bereits
deshalb nicht, weil sie nicht als Betriebsunternehmerin anzusehen
sei, trifft dies nicht zu. Wer Be-triebsunternehmer ist, richtet
sich nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung (vgl. etwa:
BGH VersR 1985, 764; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., § 1,
Rn. 32
9 m.w.N.). Entscheidend ist danach, wer eine Bahn und deren
Anlagen für eigene Rechnung benutzt und wer über den Betrieb die
tatsächliche Verfügung hat. Wie
10 sich aber aus der nach Maßgabe des § 5 EKrG zwischen der
Beklagten und der Stadt N. einerseits und dem Landschaftsverband S.
andererseits getroffenen Vereinbarung vom 27. 6. / 6.7. / 12. 7.
1984 ergibt, obliegt der Beklagten die Unterhaltung der gesamten
BÜSTRA-Anlage (vgl. § 6 der Vereinbarung). Damit ist sie aber ihrer
Verfügungsgewalt unterworfen und somit auch
Betriebsunternehmerin.
11 Es genügt jedoch nicht, dass der Betriebsunternehmer den Unfall
verursacht hat. Vielmehr muss sich der Unfall b e i d e m B e t r i
e b der Bahn ereignet haben. Durch diese Einschränkung scheiden von
vornherein Unfälle aus, die anderen Un-ternehmensteilen zuzurechnen
sind. Dem Betrieb zuzuordnen ist indessen der verkehrliche
(bahntechnische) Teil des Bahnunternehmens, bei dem sich in
typischer Weise die besonderen Gefahren des Bahnbetriebs
verwirklichen. Dazu zählen namentlich die Beförderungsvorgänge. Aus
der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Haftpflichtgesetzes
ergibt sich, dass sich die besondere Bahnhaftung auf solche Unfälle
beschränkt, die diesen Vorgängen zuzurechnen sind ( vgl. Filthaut,
a.a.O., Rz. 60 mit zahlreichen Nachweisen).
12 Gefordert wird deshalb, dass zwischen dem Schadensfall und einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten
Betriebseinrichtung der Eisenbahn ein un-mittelbarer äußerer (d.h.
örtlicher und zeitlicher) und ein innerer (d.h. kausaler)
Zu-sammenhang besteht (vgl. BGH VersR 1958, 609 (610) und NJW 1987,
2445; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap 22, Rz. 18;
Filthaut, a.a.O., Rz. 61).
13 Hier fehlt es bereits an einem äußeren Zusammenhang. Er ist dann
gegeben, wenn der Schaden durch unmittelbare Auswirkungen der
technischen Betriebsvor-gänge entsteht. Zum Bahnbetrieb gehören
dabei alle Anlagen, die der Durchfüh-
14 rung des Bahnbetriebes dienen (Filthaut, a.a.O., Rz. 68). Die
VZA an der Kreu-zung M. Straße - S.straße dient aber nicht dem
Bahnbetrieb. Vielmehr soll sie - für sich gesehen - die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf den sich kreuzenden Straßen
gewährleisten. Die technische "Verkoppelung" mit dem Bahnbetrieb
ist nur deshalb erfolgt, damit auch bei geschlossenen Schranken der
Straßenverkehr auf der Kreuzung in den übrigen, durch den
Bahnbetrieb nicht blockierten Richtungen ungestört ablaufen
kann.
15 Es tritt hinzu, dass die VZA, folgt man der Klägerin, (erst)
nach Passieren des Zuges "feindliches Grün" ausstrahlte. Danach war
aber der Betriebsvorgang zum Zeitpunkt der Kollision bereits
beendet. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Durchführung
des Betriebsvorganges und der - behaupteten - Fehl-schaltung der
VZA bestand sonach nicht (mehr).
16 Vor allem ist aber auch der innere Zusammenhang zu verneinen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet allein der Umstand,
dass der Unfall durch die feh-lerhaft ausgelösten Lichtsignale
verursacht wurde, nicht den nach § 1 Abs. 1 HaftPflG erforderlichen
inneren Zusammenhang. Sie verkennt, dass der Betriebs-unternehmer
nicht jeden Schaden zu verantworten hat, der durch den Bahnbe-trieb
verursacht wird. Die Haftung des Betriebsunternehmers erstreckt
sich viel-mehr nur auf solche Schäden, die vom Schutzzweck des
Haftpflichtgesetzes er-fasst werden (Filthaut, a.a.O., Rn.80). Sinn
der Haftungsvorschrift des § 1 Abs. 1 HaftPflG ist es, den Verkehr
vor solchen Gefahren zu schützen, die dem Eisen-bahnbetrieb
eigentümlich sind. Der Betriebsunternehmer haftet daher nur für
sol-che Schäden, die durch eine spezifische Gefahr des Bahnbetriebs
verursacht werden (BGH VersR 58, 609 (610); Geigel, a.a.O., Rz.15
f.; Filthaut, a.a.O., Rz. 80). Dies kann im Übrigen auch der
Regelung des § 14 EKrG entnommen wer-den. Die Vorschrift enthält in
Verbindung mit der Aufteilung der Erhaltungslast nach dem Träger
der Verpflichtung eine eigenständige sachliche Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie
jede Einzelanla-
17 ge einer Kreuzung entweder der Eisenbahnanlage oder der
Straßenanlage zu-ordnet und dadurch für das maßgebliche
Zuordnungsmerkmal auf die Funktion
18 einer Anlage für den Betrieb der Eisenbahn oder den der Straße
abstellt (BVwG VkBl. 1974, 291; ebenso: Kodal/Krämer, Straßenrecht,
6. Aufl., Kap. 20, Rz. 72; Marschall / Schweinsberg,
Eisenbahnkreuzungsgesetz, 4. Aufl., § 14, Rz. 2.6; Finger,
Eisenbahngesetze, 6. Aufl., § 14, Anm. 3. a)). Die Überbürdung der
Un-terhaltungslast auf die Beklagte nach der zwischen ihr und dem
Landschaftsver-band getroffenen Vereinbarung ändert hieran nichts.
Sie befreit den für die Ver-kehrsregelung auf der Kreuzung M.
Straße - S.straße zuständigen Träger nicht von seiner Verantwortung
für die fehlerfreie Funktion der VZA. Der Zu-sammenstoß der beiden
Fahrzeuge im Kreuzungsbereich als Folge sog. feindli-schen Grüns
gehört deshalb nicht zu den Betriebsrisiken, die das Gesetz
haf-tungsrechtlich dem Betrieb der Bahn zuweist. Bei dem
Verkehrsunfall am 27. 1. 2000 haben sich vielmehr, den Vortrag der
Klägerin als wahr unterstellt, allein die Gefahren des allgemeinen
Straßenverkehrs verwirklicht.
19 Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen
Ansicht auf die Entschei-dung des OLG Karlsruhe vom 2. 6. 1978
(VersR 1979, 61) beruft, betrifft diese einen anderen, hier nicht
einschlägigen Sachverhalt (Zusammenstoß zwischen Pkw und
Straßenbahn).
20 2) Ein Ersatzanspruch ergibt sich ebensowenig aus § 39 Abs. 1 b)
OBG NW. Die Haftung scheitert bereits daran, dass die Beklagte als
juristische Person des Pri-vatrechts keine dem öffentlichen Recht
zuzuordnende Aufgaben wahrnimmt und schon gar nicht, wie es die
Vorschrift voraussetzt, Ordnungsbehörde ist. Selbst wenn ihr aber,
etwa durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, bestimmte einzelne
hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen
worden wären, so würde für rechtswidrige Maßnahmen dennoch nicht
sie, son-dern der beleihende Verwaltungsträger haften (vgl. etwa
Ossenbühl, Staats-hafungsrecht, 5. Aufl., S. 15 ff. m.w.N.).
21 3) Ersatzpflichten ergeben sich schließlich auch nicht aus
schuldhaft begangener unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Die
Klägerin hat nicht dargetan, dass die - hier als wahr unterstellte
- Fehlschaltung der VZA auf einer schuldhaft begange-nen
Pflichtverletzung der Beklagten beruht.
22 II.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708
Nr. 10 ZPO.
24 Streitwert des Berufungsverfahrens und zugleich Wert der
Beschwer der Klägerin:
25 1.935,09 Euro
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