Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.11.2002: Feindliches Grün




Das OLG Köln (Urteil vom 07.11.2002 - 7 U 50/02) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. 2. 2002 - 15 O 213/01 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 Entscheidungsgründe

2 Die zulässige Berufung ist begründet.

3 Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Der

Klägerin steht gegenüber der beklagten Verkehrsgesellschaft wegen

Gründe:


des Unfallereignisses am 27. 1. 2000 unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenser-

4 satz zu.

5 I.

6 Es kann offenbleiben, ob der Verkehrsunfall auf einer

fehlerhaften Schaltung der Verkehrszeichenanlage (VZA) an der

Kreuzung M. Straße - S.straße beruht (Ausstrahlen sog. feindlichen

Grüns) beruht. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt

wird, so haftet die Beklagte für die Unfallfolgen gleichwohl

nicht.

7 1) Die Beklagte ist nicht gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG für die

Unfallfolgen verantwort-lich. Nach dieser Vorschrift haftet der

Betriebsunternehmer für Schäden, die bei dem Betrieb der

Schienenbahn entstanden sind.

8 Soweit die Beklagte allerdings geltend macht, sie hafte bereits

deshalb nicht, weil sie nicht als Betriebsunternehmerin anzusehen

sei, trifft dies nicht zu. Wer Be-triebsunternehmer ist, richtet

sich nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung (vgl. etwa:

BGH VersR 1985, 764; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., § 1,

Rn. 32

9 m.w.N.). Entscheidend ist danach, wer eine Bahn und deren

Anlagen für eigene Rechnung benutzt und wer über den Betrieb die

tatsächliche Verfügung hat. Wie

10 sich aber aus der nach Maßgabe des § 5 EKrG zwischen der

Beklagten und der Stadt N. einerseits und dem Landschaftsverband S.

andererseits getroffenen Vereinbarung vom 27. 6. / 6.7. / 12. 7.

1984 ergibt, obliegt der Beklagten die Unterhaltung der gesamten

BÜSTRA-Anlage (vgl. § 6 der Vereinbarung). Damit ist sie aber ihrer

Verfügungsgewalt unterworfen und somit auch

Betriebsunternehmerin.

11 Es genügt jedoch nicht, dass der Betriebsunternehmer den Unfall

verursacht hat. Vielmehr muss sich der Unfall b e i d e m B e t r i

e b der Bahn ereignet haben. Durch diese Einschränkung scheiden von

vornherein Unfälle aus, die anderen Un-ternehmensteilen zuzurechnen

sind. Dem Betrieb zuzuordnen ist indessen der verkehrliche

(bahntechnische) Teil des Bahnunternehmens, bei dem sich in

typischer Weise die besonderen Gefahren des Bahnbetriebs

verwirklichen. Dazu zählen namentlich die Beförderungsvorgänge. Aus

der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Haftpflichtgesetzes

ergibt sich, dass sich die besondere Bahnhaftung auf solche Unfälle

beschränkt, die diesen Vorgängen zuzurechnen sind ( vgl. Filthaut,

a.a.O., Rz. 60 mit zahlreichen Nachweisen).

12 Gefordert wird deshalb, dass zwischen dem Schadensfall und einem

bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten

Betriebseinrichtung der Eisenbahn ein un-mittelbarer äußerer (d.h.

örtlicher und zeitlicher) und ein innerer (d.h. kausaler)

Zu-sammenhang besteht (vgl. BGH VersR 1958, 609 (610) und NJW 1987,

2445; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap 22, Rz. 18;

Filthaut, a.a.O., Rz. 61).

13 Hier fehlt es bereits an einem äußeren Zusammenhang. Er ist dann

gegeben, wenn der Schaden durch unmittelbare Auswirkungen der

technischen Betriebsvor-gänge entsteht. Zum Bahnbetrieb gehören

dabei alle Anlagen, die der Durchfüh-

14 rung des Bahnbetriebes dienen (Filthaut, a.a.O., Rz. 68). Die

VZA an der Kreu-zung M. Straße - S.straße dient aber nicht dem

Bahnbetrieb. Vielmehr soll sie - für sich gesehen - die Sicherheit

und Leichtigkeit des Verkehrs auf den sich kreuzenden Straßen

gewährleisten. Die technische "Verkoppelung" mit dem Bahnbetrieb

ist nur deshalb erfolgt, damit auch bei geschlossenen Schranken der

Straßenverkehr auf der Kreuzung in den übrigen, durch den

Bahnbetrieb nicht blockierten Richtungen ungestört ablaufen

kann.

15 Es tritt hinzu, dass die VZA, folgt man der Klägerin, (erst)

nach Passieren des Zuges "feindliches Grün" ausstrahlte. Danach war

aber der Betriebsvorgang zum Zeitpunkt der Kollision bereits

beendet. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Durchführung

des Betriebsvorganges und der - behaupteten - Fehl-schaltung der

VZA bestand sonach nicht (mehr).

16 Vor allem ist aber auch der innere Zusammenhang zu verneinen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet allein der Umstand,

dass der Unfall durch die feh-lerhaft ausgelösten Lichtsignale

verursacht wurde, nicht den nach § 1 Abs. 1 HaftPflG erforderlichen

inneren Zusammenhang. Sie verkennt, dass der Betriebs-unternehmer

nicht jeden Schaden zu verantworten hat, der durch den Bahnbe-trieb

verursacht wird. Die Haftung des Betriebsunternehmers erstreckt

sich viel-mehr nur auf solche Schäden, die vom Schutzzweck des

Haftpflichtgesetzes er-fasst werden (Filthaut, a.a.O., Rn.80). Sinn

der Haftungsvorschrift des § 1 Abs. 1 HaftPflG ist es, den Verkehr

vor solchen Gefahren zu schützen, die dem Eisen-bahnbetrieb

eigentümlich sind. Der Betriebsunternehmer haftet daher nur für

sol-che Schäden, die durch eine spezifische Gefahr des Bahnbetriebs

verursacht werden (BGH VersR 58, 609 (610); Geigel, a.a.O., Rz.15

f.; Filthaut, a.a.O., Rz. 80). Dies kann im Übrigen auch der

Regelung des § 14 EKrG entnommen wer-den. Die Vorschrift enthält in

Verbindung mit der Aufteilung der Erhaltungslast nach dem Träger

der Verpflichtung eine eigenständige sachliche Abgrenzung der

Verantwortlichkeiten. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie

jede Einzelanla-

17 ge einer Kreuzung entweder der Eisenbahnanlage oder der

Straßenanlage zu-ordnet und dadurch für das maßgebliche

Zuordnungsmerkmal auf die Funktion

18 einer Anlage für den Betrieb der Eisenbahn oder den der Straße

abstellt (BVwG VkBl. 1974, 291; ebenso: Kodal/Krämer, Straßenrecht,

6. Aufl., Kap. 20, Rz. 72; Marschall / Schweinsberg,

Eisenbahnkreuzungsgesetz, 4. Aufl., § 14, Rz. 2.6; Finger,

Eisenbahngesetze, 6. Aufl., § 14, Anm. 3. a)). Die Überbürdung der

Un-terhaltungslast auf die Beklagte nach der zwischen ihr und dem

Landschaftsver-band getroffenen Vereinbarung ändert hieran nichts.

Sie befreit den für die Ver-kehrsregelung auf der Kreuzung M.

Straße - S.straße zuständigen Träger nicht von seiner Verantwortung

für die fehlerfreie Funktion der VZA. Der Zu-sammenstoß der beiden

Fahrzeuge im Kreuzungsbereich als Folge sog. feindli-schen Grüns

gehört deshalb nicht zu den Betriebsrisiken, die das Gesetz

haf-tungsrechtlich dem Betrieb der Bahn zuweist. Bei dem

Verkehrsunfall am 27. 1. 2000 haben sich vielmehr, den Vortrag der

Klägerin als wahr unterstellt, allein die Gefahren des allgemeinen

Straßenverkehrs verwirklicht.

19 Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen

Ansicht auf die Entschei-dung des OLG Karlsruhe vom 2. 6. 1978

(VersR 1979, 61) beruft, betrifft diese einen anderen, hier nicht

einschlägigen Sachverhalt (Zusammenstoß zwischen Pkw und

Straßenbahn).

20 2) Ein Ersatzanspruch ergibt sich ebensowenig aus § 39 Abs. 1 b)

OBG NW. Die Haftung scheitert bereits daran, dass die Beklagte als

juristische Person des Pri-vatrechts keine dem öffentlichen Recht

zuzuordnende Aufgaben wahrnimmt und schon gar nicht, wie es die

Vorschrift voraussetzt, Ordnungsbehörde ist. Selbst wenn ihr aber,

etwa durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, bestimmte einzelne

hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen

worden wären, so würde für rechtswidrige Maßnahmen dennoch nicht

sie, son-dern der beleihende Verwaltungsträger haften (vgl. etwa

Ossenbühl, Staats-hafungsrecht, 5. Aufl., S. 15 ff. m.w.N.).

21 3) Ersatzpflichten ergeben sich schließlich auch nicht aus

schuldhaft begangener unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Die

Klägerin hat nicht dargetan, dass die - hier als wahr unterstellte

- Fehlschaltung der VZA auf einer schuldhaft begange-nen

Pflichtverletzung der Beklagten beruht.

22 II.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708

Nr. 10 ZPO.

24 Streitwert des Berufungsverfahrens und zugleich Wert der

Beschwer der Klägerin:

25 1.935,09 Euro

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