Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.08.2002: Vertrauensschutz (Führerschein)
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.08.2002 - 13 K 7708/00) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger, der Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, reiste am
10. November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurden
ihm Duldungen auf der Grundlage des § 55 AuslG erteilt. Ferner erhielt er ebenso
wie seine Mutter, Frau L1, und sein Bruder, Herr L2, Leistungen nach dem
AsylbLG.
3 Ende Dezember 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat
Januar 2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von insgesamt 582,05 DM
(252,05 DM Gebühren Gemeinschaftsunterkunft, 320,-- DM Überweisung auf das
Konto von Frau L1, Sachleistungen durch Zurverfügungstellung von Putzmitteln u.ä.
in der Gemeinschaftsunterkunft in Höhe von 10,-- DM). Auch der Mutter und dem
Bruder des Klägers wurden Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt.
4 Am 1. September 2000 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger
seit dem 18. Juni 2000 im Besitz eines Führerscheins war. Bei seiner Vorsprache am
selben Tage erklärte der Kläger, er habe seit seinem 18. Geburtstag einen
Führerschein. Der Führerschein habe 2.000,-- DM gekostet; es sei ein Geschenk
seiner Tante gewesen. Auf Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Unterlagen
legte er ein Schreiben eines Herrn W vor, wonach dieser dem Kläger an dessen
18. Geburtstag (00. Dezember 1999) einen Geldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM zur
Anmeldung bei der Fahrschule T gegeben habe. Ferner legte der Kläger eine
Rechnung der Fahrschule T vom 7. Juni 2000 vor, die einen
Gesamtrechnungsbetrag von 2.091,-- DM ausweist.
5 Mit ausschließlich an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. September 2000
nahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an den Kläger, seine Mutter und
seinen Bruder mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zurück und forderte den Kläger zur
Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 1.976,15 DM auf. Zur Begründung
führte er aus, die Bewilligung für den Monat Januar 2000 sei rechtswidrig, weil kein
Anspruch auf Leistungen bestanden habe. Der Kläger und seine
Familienangehörigen seien verpflichtet gewesen, den Betrag von 2.100,-- DM zur
Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich der
Kläger nicht berufen, weil er es grob fahrlässig unterlassen habe, die Änderung in
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen. Der
Rückforderungsbetrag setze sich aus den Regelsatz- und Unterkunftsleistungen für
den Kläger (Regelsatz 390,-- DM, Unterkunft 252,05 DM) und seine Mutter und
seinen Bruder (Regelsätze 440,-- DM bzw. 390,-- DM, Unterkunft jeweils 252,05 DM)
zusammen.
6 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, der
Geldbetrag in Höhe von 2.100,-- DM sei ihm nicht zur Bestreitung des
Lebensunterhalts, sondern zweckgebunden für den Erwerb des Führerscheins
zugewandt worden. Hätte er nicht den Wunsch gehabt, den Führerschein zu
erwerben, wäre diese Leistung unterblieben.
7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Oktober 2000
zurück.
8 Der Kläger hat am 10. November 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er
sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
9 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom
12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als hierin die Rücknahme von Leistungen an
die Mutter und den Bruder des Klägers geregelt worden ist, desweiteren insoweit, als
vom Kläger den Betrag in Höhe von 582,05 DM (1.976,15 DM abzüglich 60,-- DM
Leistungen Kläger und 1.334,10 DM Leistungen Mutter und Bruder) übersteigende
Leistungen zurückgefordert werden.
10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
11 den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000
aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide.
15 Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung
erschienen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger der
mündlichen Verhandlung fern geblieben ist; er ist hierauf in der ordnungsgemäßen
Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 Soweit der Beklagte den Bescheid vom 12. September 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 in der mündlichen Verhandlung
aufgehoben hat, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
20 Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
21 Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 ist in der Fassung der mündlichen
Verhandlung vom 9. August 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der dem Kläger bewilligten Leistungen ist
§ 45 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung findet.
23 Die Bewilligung der Leistungen für den Monat Januar 2000 ist rechtswidrig, weil
der Kläger in diesem Bedarfszeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3
AsylbLG hatte. Er hätte den ihm nach seinem Vortrag zugewandten Betrag in Höhe
von 2.100,-- DM nach § 7 AsylbLG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
einsetzen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Einkommen und Vermögen, über das
verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen,
die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz
aufzubrauchen.
24 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm dieser Geldbetrag
zweckgebunden zum Erwerb des Führerscheins zugewandt worden sei. Auf den
Zweck der Zuwendung kommt es im Rahmen des § 7 AsylbLG nicht an,
insbesondere ist eine Berücksichtigung dieser Geldmittel nicht auf Grund der §§ 78
Abs. 2, 88 Abs. 2 Nr. 8 oder 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen.
25 Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 BSHG, wonach Zuwendungen, die ein anderer
gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen
außer Betracht bleiben sollen, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine
besondere Härte bedeuten würde, ist ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit
schon nach ihrem Tatbestand nicht einschlägig. In ihr wird die Berücksichtigung von
Einkommen eines Hilfe Suchenden geregelt. Bei der Zuwendung des Herrn W an
den Kläger handelt es sich jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. bis
31. Januar 2000) nicht um Einkommen in diesem Sinne, sondern um Vermögen.
Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in dem Bedarfszeitraum
wertmäßig dazuerhält, und Vermögen dasjenige, was er zu Beginn der Bedarfszeit
bereits hat,
26 vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 16/98 -, NJW 1999, 3210 und
- 5 C 35/97 -, NJW 1999, 3649.
27 Zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraumes am 1. Januar 2000
verfügte der Kläger jedoch bereits über den Geldbetrag, da er diesen nach seinen
Angaben am 29. Dezember 1999 von Herrn W erhalten hatte.
28 Der Kläger kann sich aber auch nicht auf die den Einsatz von Vermögen
regelnde Vorschriften des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG oder § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG
berufen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht
werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger
Geldwerte. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz
oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies
für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
29 Diese Vorschriften sind auf Berechtigte nach dem AsylbLG nicht anwendbar.
Eine Verweisung auf diese Normen enthält das AsylbLG nicht. Einer analogen
Anwendung steht entgegen, dass insoweit keine Regelungslücke vorliegt, die im
Wege einer Analogie zu schließen wäre. Für Berechtigte nach dem AsylbLG ist in der
Bestimmung des § 7 AsylbLG die Herstellung des Nachrang- und
Selbsthilfegedankens sondergesetzlich geregelt. Es kann daher jedenfalls im
Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
nicht auf Schutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen
werden,
30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 5 B 179.99 -, Buchholz 436.0
§ 88 BSHG Nr. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 -,
FEVS 47, 92; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2000 - 7 E 3333/98 (3) -,
2. März 2001 - 13 K 11126/98 -.
31 Die somit nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete
Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift wegen schutzwürdigen
Vertrauens des Klägers auf den Bestand der Bewilligung ausgeschlossen. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf
Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Ein
Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht dem gleich, wenn damit
gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I, der hier entsprechend
anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 AsylbLG), verstoßen wird. Nach dieser Vorschrift hat, wer
Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung
erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt.
32 Der Kläger hat es vorliegend zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem
Beklagten den Erhalt des Geldes mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung zur
unverzüglichen Mitteilung einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie
deren Relevanz für die Leistungsbewilligung war dem Kläger auf Grund des von ihm
unterschriebenen Hauptantrages vom 1. Februar 1999 bekannt.
33 Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor; insbesondere hat der
Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
34 Auch die gesetzlichen Vorgaben des § 50 SGB X für die Rückforderung sind
gegeben. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits
erbrachte Leistungen - hier in Höhe von insgesamt 582,05 DM / 297,60 Euro - zu
erstatten.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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