Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 11.07.2002: Halten und Parken




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.07.2002 - 20 K 4112/02) hat entschieden:

Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,

wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d :

2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw Peugot mit dem amtlichen Kennzeichen

. Am Mittwoch den 27. Oktober 1999 stand das Fahrzeug jedenfalls im Zeitraum von

13.51 Uhr bis 14.30 Uhr in Köln in der Antoniterstraße im Bereich eines Wendeham-

mers im absoluten Halteverbot. Wegen der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die

Gründe:


von den Bediensteten der Beklagten zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten

Fotografien Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 25 und 27).

3 Mitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung

des Pkw. Der Pkw stehe im Bereich des Halteverbotszeichens 283 und stelle eine

Behinderung für wendende Fahrzeuge dar; durch den Standort des Pkw sei eine er-

hebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Das Fahrzeug be-

finde sich in schlechtem Zustand, habe TÜV bis 2/01, Tür und Kofferraum seien ver-

schlossen, ein Autoradio sei vorhanden. Bevor der Abschleppauftrag durchgeführt

wurde entfernte die Klägerin den Pkw.

4 Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte die Klägerin mit Kosten- und Gebüh-

renbescheid vom 15. Februar 2000 als Fahrerin des Pkw zu Verwaltungskosten,

Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt DM 227,93 heran. Zur Begründung

wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin den Pkw am 27. Oktober 1999 im absoluten

Halteverbot und verkehrsbehindernd geparkt habe.

5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. März 2000 Widerspruch ein und

trug zur Begründung am 10. April 2002 vor, dass auf dem Armaturenbrett des Fahr-

zeugs deutlich sichtbar die Handy-Nummer des Fahrers abgelegt worden sei mit der

Bitte ihn im Falle der Behinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Erteilung

des Abschleppauftrages seien die Angestellten des Beklagten verpflichtet gewesen

ihn anzurufen um ihm Gelegenheit zu geben das Fahrzeug abzuholen.

6 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10. April 2002 wurde

der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu beanstan-

den. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbots und

verkehrsbehindernd abgestellt. Entgegen der Darstellung der Klägerin werde schon

seit Jahren von den Außendienstmitarbeitern des Beklagten versucht bei sichtbar

ausgelegter Nummer den Fahrer zu erreichen.

7 Am 11. Mai 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vor-

getragen, dass seinerzeit der Pkw von ihrem Ehemann abgestellt worden sei. Vor

dem Verlassen des Pkw habe er seine Handy-Nummer vor außen deutlich sichtbar

auf das Armaturenbrett des Pkw gelegt. Dann habe er sich nur für kurze Zeit entfernt.

Als sie und ihr Mann zurückgekommen seien, sei sie von ihm "vorgeschickt" wor-

den.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2000 und den Wider-

spruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10. April 2002 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er hält die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig und verweist auf die angegriffe-

nen Bescheide. Das in dem Fahrzeug die Handy-Nummer des Ehemannes der Klä-

gerin deutlich sichtbar ausgelegen habe werde bestritten. Die Mitarbeiter überprüften

seit 1985 ob in den Pkws eine Telefonnummer ausliege, dies sei auch im Jahr 1999

so gewesen. Das könne nur bedeuten, dass hier eine Nummer tatsächlich nicht aus-

gelegen habe. Im übrigen habe die Klägerin den Einwand erst 2002 - nach dem Er-

gehen aktueller Entscheidungen - erhoben, dies spreche gegen dessen Richtigkeit.

13 In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend

erledigt erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die Postzustel-

lungsurkunde in Höhe von DM 11,00 geht.

14 Der Ehemann der Klägerin und Prozessbevollmächtigte ist in der mündlichen

Verhandlung als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Verneh-

mung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung

Köln sowie auf die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bezug

genommen.

16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

17 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das

Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der

angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung Köln sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in

ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18 Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2

Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW

bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat

der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme

entstandenen Kosten zu erstatten.

19 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden

kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter

anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen.

20 Vgl. BVerwGE 64, 55 (61)

21 Eine "Gefahr" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird

bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten

bestand hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn das Fahrzeug der

Klägerin war entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) StVO in einem Bereich abgestellt, in

dem das Halten und Parken durch Halteverbotschild untersagt war. Der mit der

Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr einer

gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit zu

sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch

andauerte.

22 Als Halterin des Fahrzeugs war die Klägerin Zustandsverantwortliche i.S.v. § 18

OBG NRW. Es liegt kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte es unterlassen

hat ihren Ehemann als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich ist

insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, zu

diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch nicht deutlich

gemacht, dass nicht sie die Fahrerin des Pkws war; vielmehr hatte sie sich zunächst

- im Rahmen des Abschleppvorgangs - als die Fahrerin bezeichnet. Nachdem es

Sache der Klägerin war diesen Umstand - der in ihrer Sphäre lag - vorzutragen, ist

die (Ermessens-) Entscheidung des Beklagten sie in Anspruch zu nehmen nicht zu

beanstanden.

23 Vergl. z.B. BVerwG InfAuslR 1985, S. 199; BVerwG, DVBl 1990, S.

1170 ff.

24 Die Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114

VwGO). Der Beklagten hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine

erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese

Feststellung ist - wie sich aus den gefertigten Lichtbildern ergibt - schon deshalb

nicht unzutreffend, da das Fahrzeug so abgestellt worden war, dass andere

Verkehrsteilnehmer im Bereich des Wendehammers nicht wie vorgesehen wenden

konnten. Dass es dadurch wegen unkontrollierter Wendemanöver zu Gefährdungen

kommen konnte ist nicht abwegig.

25 Schließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Anrufen

des Ehemannes der Klägerin auf seinem Handy - war nicht so erfolgversprechend

wie das Abschleppen. Einem durch die hinter der Windschutzscheibe des

Kraftfahrzeugs angebrachte Handynummer veranlassten Nachforschungsversuch

standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere

Verzögerungen entgegen.

26 Vergl. dazu jetzt BVerwG, NJW 2002, S. 2122 f.

27 Im übrigen hat die Klägerin nicht beweisen können, dass die Handynummer

auslag, dies auch nicht durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes. Dagegen dass

die Handynummer auslag spricht schon, dass die Angestellten des Beklagten

durchweg auf das Vorhandensein einer solcher Nummer achten, hier aber - trotz

gründlichen Blicks in den Wagen - eine Nummer nicht festgestellt wurde. Auch wurde

der diesbezüglichen Einwand so spät nachgeschoben, dass naheliegend ist, dass er

allein prozesstaktischer Natur ist; hätte die Nummer tatsächlich ausgelegen, wäre

darauf bereits im Rahmen des Abschleppvorgangs hingewiesen worden. Die

Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass man gehofft habe, dass die

Sache im Sande verlaufe, weswegen man sich zunächst nicht gemeldet habe, ist

wenig überzeugend. Die Klägerin ist nämlich im weiteren Verlauf des

Widerspruchsverfahrens (zeitnah zur Entscheidung des VG Karlsruhe vom 25.

Februar 2002 - Az.: 6 K 3615/00) ohne weitere Aufforderung auf die Sache

zurückgekommen, offenbar war ihr also sehr wohl bewusst, dass das Verfahren nicht

"aus der Welt" war. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der

Klägerin im Rahmen des OWi-Verfahrens ("Vorschicken" der Klägerin, Abwarten bis

die Ordnungswidrigkeit gegen ihn verjährt ist, dann Erheben des Einwandes, dass er

der Fahrer gewesen sei) ein Verhalten gezeigt hat, dass mehr der Prozesstaktik als

der Wahrheit verpflichtet war. Dies kann Rückschlüsse auf das vorliegende

Verfahren zulassen.

28 Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem

angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin

zunächst einmal nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des

gezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu

dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier

gegebenen - Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der

Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen

unerheblichen Zeitraum dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass

weitere Beeinträchtigungen (hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber

weiteren Kraftfahrern) hinzugekommen wären.

29 Vgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996

- 5 A 1700/92 -; BVerwG, NJW 1990, 931;

30 Im übrigen trat hier hinzu, dass durch den abgestellten Pkw eine erhebliche

Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Bereich des

Wendehammers gegeben war.

31 Die Gebührenpflicht der Klägerin beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2

Buchst. a) der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ

Verwaltungsgebühren bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die

Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren

Ermessen der Behörde.

32 OVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.)

33 Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten Ermessensfehlerhaft

ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3

VwGO.

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