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OLG Köln v. 04.07.2002: Beigeordneter Rechtsanwalt




Das OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2002 - 7 VA 1/02) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Der Antragsteller war in einem Ehescheidungsverfahren

beigeordneter Rechtsanwalt einer Partei, der Prozesskostenhilfe

bewilligt worden war. Zu einem auf den 09.10.2001 anberaumten

Termin des Amtsgerichts Bonn reiste er von seiner Kanzlei in

Euskirchen aus an, weil er nicht rechtzeitig darüber informiert

worden war, dass dieser Termin verlegt worden war. Nach Abschluss

Gründe:


des Scheidungsverfahrens beantragte er Festsetzung und Auszahlung

seiner Prozesskostenhilfevergütung, u. a. 74,01 DM brutto als

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, weil er am 09.10.2001 umsonst

nach Bonn gefahren sei, da man ihn über die Aufhebung des Termins

fernmündlich nicht informiert habe; die schriftliche Umladung habe

er erst am 10.10.2001 erhalten. Im Festsetzungsbeschluss des

Amtsgerichts Bonn vom 19.02.2002 wurde diese Position abgesetzt mit

der Begründung, sie sei gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht

erstattungsfähig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit

seinem auf § 23 EGGVG gestützten Antrag. Er macht geltend, die

betreffenden Kosten seien durch ein Verschulden des Gerichts

entstanden. Hätte man ihn rechtzeitig über die Terminsverlegung

informiert, so wären die betreffenden Kosten nicht angefallen.

4 II.

5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gegen

den Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung

nach § 128 Abs. 1 BRAGO findet nicht der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung nach § 23 EGGVG statt, sondern die Erinnerung, über

die das Amtsgericht zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Es

kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren zur

Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung um ein

(Justiz-)Verwaltungsverfahren handelt und bei dem

Festsetzungsbeschluss um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (so

Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 24 und

Kommentierung zu Artikel XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes vom

26.07.1957 Rn. 1). Auch wenn dem so sein sollte, ist der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht der richtige

Rechtsbehelf, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist er

subsidiär. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund

anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei

sein Bewenden. Durch § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Anrufung des

ordentlichen Gerichts, nämlich des Gerichts des Rechtszugs,

gewährleistet.

6 Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 25 EGGVG kommt

im übrigen aus einem weiteren Grund nicht in Frage. Ist der

Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ein

Verwaltungsakt, gegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt werden kann, so entscheidet hierüber gemäß Artikel XI § 1

Abs. 2 des Kostenänderungsgesetzes das Amtsgericht, in dessen

Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs

zuständige Kasse ihren Sitz hat. Auch dieses Verfahren ist

allerdings subsidiär (Hartmann a. a. O. Rn. 1, 2 zu Artikel XI § 1

Kostenänderungsgesetz).

7 Eine Verweisung an das Amtsgericht Bonn nach § 17 a Abs. 2 GVG

kommt nicht in Betracht. Das Erinnerungsverfahren nach § 128 Abs. 3

BRAGO ist dort bereits anhängig. Der Antragsteller hat mit an das

PKH-Heftes) mit derselben Begründung wie im vorliegenden Verfahren

Erstattung seiner am 09.10.2001 unnütz aufgewandten Kosten

beantragt. Hierin ist nach Lage der Dinge eine Erinnerung nach §

128 Abs. 3 BRAGO zu sehen. Über diese wird das Amtsgericht Bonn

nunmehr zu befinden haben.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine

Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Antragsgegners ist

nicht veranlasst, da dieser am Verfahren nicht beteiligt worden

ist.

9 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG

in Verbindung mit § 30 KostO.

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