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OLG Köln v. 04.07.2002: Beigeordneter Rechtsanwalt
Das OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2002 - 7 VA 1/02) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
1 G r ü n d e
2 I.
3 Der Antragsteller war in einem Ehescheidungsverfahren
beigeordneter Rechtsanwalt einer Partei, der Prozesskostenhilfe
bewilligt worden war. Zu einem auf den 09.10.2001 anberaumten
Termin des Amtsgerichts Bonn reiste er von seiner Kanzlei in
Euskirchen aus an, weil er nicht rechtzeitig darüber informiert
worden war, dass dieser Termin verlegt worden war. Nach Abschluss
Gründe:
des Scheidungsverfahrens beantragte er Festsetzung und Auszahlung
seiner Prozesskostenhilfevergütung, u. a. 74,01 DM brutto als
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, weil er am 09.10.2001 umsonst
nach Bonn gefahren sei, da man ihn über die Aufhebung des Termins
fernmündlich nicht informiert habe; die schriftliche Umladung habe
er erst am 10.10.2001 erhalten. Im Festsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Bonn vom 19.02.2002 wurde diese Position abgesetzt mit
der Begründung, sie sei gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht
erstattungsfähig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit
seinem auf § 23 EGGVG gestützten Antrag. Er macht geltend, die
betreffenden Kosten seien durch ein Verschulden des Gerichts
entstanden. Hätte man ihn rechtzeitig über die Terminsverlegung
informiert, so wären die betreffenden Kosten nicht angefallen.
4 II.
5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gegen
den Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung
nach § 128 Abs. 1 BRAGO findet nicht der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 23 EGGVG statt, sondern die Erinnerung, über
die das Amtsgericht zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Es
kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren zur
Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung um ein
(Justiz-)Verwaltungsverfahren handelt und bei dem
Festsetzungsbeschluss um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (so
Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 24 und
Kommentierung zu Artikel XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes vom
26.07.1957 Rn. 1). Auch wenn dem so sein sollte, ist der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht der richtige
Rechtsbehelf, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist er
subsidiär. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund
anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei
sein Bewenden. Durch § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Anrufung des
ordentlichen Gerichts, nämlich des Gerichts des Rechtszugs,
gewährleistet.
6 Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 25 EGGVG kommt
im übrigen aus einem weiteren Grund nicht in Frage. Ist der
Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ein
Verwaltungsakt, gegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt werden kann, so entscheidet hierüber gemäß Artikel XI § 1
Abs. 2 des Kostenänderungsgesetzes das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs
zuständige Kasse ihren Sitz hat. Auch dieses Verfahren ist
allerdings subsidiär (Hartmann a. a. O. Rn. 1, 2 zu Artikel XI § 1
Kostenänderungsgesetz).
7 Eine Verweisung an das Amtsgericht Bonn nach § 17 a Abs. 2 GVG
kommt nicht in Betracht. Das Erinnerungsverfahren nach § 128 Abs. 3
BRAGO ist dort bereits anhängig. Der Antragsteller hat mit an das
PKH-Heftes) mit derselben Begründung wie im vorliegenden Verfahren
Erstattung seiner am 09.10.2001 unnütz aufgewandten Kosten
beantragt. Hierin ist nach Lage der Dinge eine Erinnerung nach §
128 Abs. 3 BRAGO zu sehen. Über diese wird das Amtsgericht Bonn
nunmehr zu befinden haben.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine
Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Antragsgegners ist
nicht veranlasst, da dieser am Verfahren nicht beteiligt worden
ist.
9 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG
in Verbindung mit § 30 KostO.
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