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OLG Köln v. 18.06.2002: Teilungsabkommen
Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.2002 - 9 U 181/01) hat entschieden:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 0 509/99 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
ist nicht begründet.
3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
4 1. Der Klägerin steht auf Grund des zwischen den Parteien
Gründe:
bestehenden Rahmen - Teilungsabkommens (im folgenden: TA) vom
23.05.1985 ein Anspruch auf Zahlung von 27.000,-- DM zu .
5 a) Die Klägerin ist dem zwischen dem Bundesverband der
Innungskrankenkassen und der Beklagten bestehenden Rahmen -
Teilungsabkommen beigetreten und demnach berechtigt, aus dem
Teilungsabkommen Ansprüche geltend zu machen.
6 b) Kann eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine
natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten
haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus
Schadenfällen ihrer Versicherten geltend machen, so verzichtet die
Beklagte als Haftpflichtversicherer entsprechend dem
Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 TA).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
7 Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Nach §
539 Abs. 1 Nr. 17 a) RVO, der auf den Schadenfall vom 20.06.1994
anzuwenden ist, (entspricht § 2 Nr. 15 a SGB VII) sind zwar
Personen in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert,
denen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
stationäre Behandlung in einem Krankenhaus gewährt wird. Hierbei
sind aber nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
Schädigungen infolge einer medizinischen Behandlung und ihrer
Entgegennahme oder die unfallmäßigen Auswirkungen des behandelten
Leidens selbst, wie sie sich hier verwirklicht haben (vgl. Gitter
in Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, Band 6, § 539 RVO,
10/29, 10 /30; Ricke in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Rn 166, 167 mit
Rechtsprechungsnachweisen des BSG). Dies ergibt sich aus dem Sinn
und Zweck der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und aus
der Gesetzessystematik. Die Vorschriften haben nicht den Sinn, in
den Bereich der Arzthaftung einzugreifen, wie aus den übrigen
Regelungen des § 539 RVO hervorgeht. Das Risiko der ärztlichen
Behandlung im Krankenhaus soll nicht in den Schutzbereich der
gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden. Eine andere
Beurteilung würde zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten
Privilegierung der Schadenfälle bei der stationären Behandlung
führen.
8 c) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist,
dass der Haftpflichtversicherer dem Versicherten gegenüber
deckungspflichtig ist. (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67,
Rn 59). Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorhanden sein
(§ 1 Abs. 2 des TA) . Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall.
9 Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen
Haftpflichtversicherung allerdings keine Anwendung, wenn nach dem
unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts-
und Verhaltensvorschriften vorliegt. Nach dieser Bestimmung trägt
die Beklagte die Beweislast, dass keine objektive Pflichtverletzung
in diesem Sinne gegeben war. Diese Voraussetzung hat die Beklagte
nicht nachgewiesen.
10 Fest steht, dass es dem Geschädigten gelungen ist, das Fenster
in der geschlossenen Abteilung im sogenannten Wachraum der
Suchtstation im 5. Stockwerk der Rheinischen Landesklinik in L. zu
öffnen und herauszuspringen. Aus diesem Geschehen geht hervor, dass
entweder die Verschlussvorrichtung des Fensters nicht in Gang
gesetzt oder defekt war oder für den Patienten die Möglichkeit
bestand, mittels eines an sich gebrachten Schlüssels das Fenster zu
öffnen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in allen diesen
Fällen keine objektive Pflichtverletzung des Krankenhausträgers
vorgelegen hat.
11 Es liegt auf der Hand, dass in einer geschlossenen Station der
vorliegenden Art, in der Akutpatienten mit schwerer
Suchtproblematik aufgenommen sind, grundsätzlich konkrete Maßnahmen
zum Schutz der Patienten bei erkennbarer akuter und konkreter
Selbstmordgefahr oder Verfolgungswahn erforderlich sind (vgl. OLG
Stuttgart, NJW-RR 2001, 1251; Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl., § 823,
Rn 110; zur offenen Station BGH, NJW 2000, 3425; OLG Naumburg,
NJW-RR 2001, 1251; OLG Oldenburg, OLGR 1996,146) . Dass eine
Freiwilligkeitserklärung für den Aufenthalt in einer geschlossenen
Abteilung vorgelegen hat, ist hierbei nicht von Bedeutung.
Maßgebend ist die Anordnung der Aufnahme in eine geschlossenen
Abteilung durch einen Arzt mit den daraus sich ergebenden Pflichten
für den Träger des Krankenhauses. Liegt eine ärztlich angeordnete
Aufnahme in eine geschlossene Station vor, muss der
Krankenhausträger nämlich durch geeignete, insbesondere bauliche,
Maßnahmen verhindern, dass ein Patient den geschlossene Bereich
durch Fenster oder Türen verlassen und einen Schaden erleiden
kann.
12 Vorliegend hat der seinerzeit diensthabende Arzt A. als Zeuge
vor dem Landgericht bekundet, dass er zwar auf Grund der Befragung
des Patienten zu der Meinung gekommen sei, dass keine suizidalen
Absichten vorgelegen hätten. Gleichwohl hat er aber den
Geschädigten in eine geschlossene Abteilung aufgenommen, und zwar
in eine Station für die Aufnahme von Akutpatienten mit
Möglichkeiten von Komplikationen. Daraus geht hervor, dass aus
psychiatrischer Sicht in der konkreten Situation die Aufnahme -
möglicherweise zur Beobachtung bis zu einer weiteren Abklärung -
für erforderlich gehalten wurde. Hierbei ist nicht entscheidend,
dass der Zeuge A. - wie er vor dem Landgericht ausgesagt hat - im
Nachhinein die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, dass der Sprung
des Geschädigten aus dem Fenster Ergebnis eines Verfolgungswahns
war und nicht ein Selbstmordversuch. Maßgebend ist seine
Beurteilung bei der Aufnahme des Patienten. Insoweit hat die Mutter
des Geschädigten, die Zeugin V. vor dem Landgericht bekundet, dass
sie dem Arzt die Situation geschildert habe, auch dass der Sohn auf
der Balkonbrüstung gestanden habe und erklärt habe, er wolle nicht
mehr. Damit war dem Arzt die von der Mutter geschilderten
Äußerungen des Geschädigten bekannt und er hat entsprechend den
Patienten in die geschlossene Abteilung aufgenommen.
13 Die Bekundungen der Zeugen K. und N. führen nicht zu einer
anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob einige Zeit vorher der
Schließzustand der Fenster überprüft worden ist. Jedenfalls ist am
20.06.1994 ein Öffnen des Fensters und ein Sprung aus dem 5.
Stockwerk möglich gewesen. Dass dem keine Pflichtverletzung des
Krankenhausträgers zugrunde gelegen hat, hat die Beklagte nicht
bewiesen. Die Umstände, die es dem Patienten ermöglichten, das
Fenster zu öffnen, sind weiterhin ungeklärt.
14 Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig.
15 2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§
284.288 BGB a.F.), nachdem die Beklagte mit Schreiben vom
17.09.1998 gegenüber der Klägerin eine Leistung abgelehnt hat.
16 3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO
n. F. lagen nicht vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen über
die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17 Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.804,88 EUR (27.000,--
DM).
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