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OLG Köln v. 18.06.2002: Teilungsabkommen




Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.2002 - 9 U 181/01) hat entschieden:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 0 509/99 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist nicht begründet.

3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

4 1. Der Klägerin steht auf Grund des zwischen den Parteien

Gründe:


bestehenden Rahmen - Teilungsabkommens (im folgenden: TA) vom

23.05.1985 ein Anspruch auf Zahlung von 27.000,-- DM zu .

5 a) Die Klägerin ist dem zwischen dem Bundesverband der

Innungskrankenkassen und der Beklagten bestehenden Rahmen -

Teilungsabkommen beigetreten und demnach berechtigt, aus dem

Teilungsabkommen Ansprüche geltend zu machen.

6 b) Kann eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine

natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten

haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus

Schadenfällen ihrer Versicherten geltend machen, so verzichtet die

Beklagte als Haftpflichtversicherer entsprechend dem

Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 TA).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

7 Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Nach §

539 Abs. 1 Nr. 17 a) RVO, der auf den Schadenfall vom 20.06.1994

anzuwenden ist, (entspricht § 2 Nr. 15 a SGB VII) sind zwar

Personen in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert,

denen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

stationäre Behandlung in einem Krankenhaus gewährt wird. Hierbei

sind aber nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert

Schädigungen infolge einer medizinischen Behandlung und ihrer

Entgegennahme oder die unfallmäßigen Auswirkungen des behandelten

Leidens selbst, wie sie sich hier verwirklicht haben (vgl. Gitter

in Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, Band 6, § 539 RVO,

10/29, 10 /30; Ricke in Kasseler Kommentar zum

Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Rn 166, 167 mit

Rechtsprechungsnachweisen des BSG). Dies ergibt sich aus dem Sinn

und Zweck der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und aus

der Gesetzessystematik. Die Vorschriften haben nicht den Sinn, in

den Bereich der Arzthaftung einzugreifen, wie aus den übrigen

Regelungen des § 539 RVO hervorgeht. Das Risiko der ärztlichen

Behandlung im Krankenhaus soll nicht in den Schutzbereich der

gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden. Eine andere

Beurteilung würde zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten

Privilegierung der Schadenfälle bei der stationären Behandlung

führen.

8 c) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist,

dass der Haftpflichtversicherer dem Versicherten gegenüber

deckungspflichtig ist. (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67,

Rn 59). Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorhanden sein

(§ 1 Abs. 2 des TA) . Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall.

9 Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen

Haftpflichtversicherung allerdings keine Anwendung, wenn nach dem

unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts-

und Verhaltensvorschriften vorliegt. Nach dieser Bestimmung trägt

die Beklagte die Beweislast, dass keine objektive Pflichtverletzung

in diesem Sinne gegeben war. Diese Voraussetzung hat die Beklagte

nicht nachgewiesen.

10 Fest steht, dass es dem Geschädigten gelungen ist, das Fenster

in der geschlossenen Abteilung im sogenannten Wachraum der

Suchtstation im 5. Stockwerk der Rheinischen Landesklinik in L. zu

öffnen und herauszuspringen. Aus diesem Geschehen geht hervor, dass

entweder die Verschlussvorrichtung des Fensters nicht in Gang

gesetzt oder defekt war oder für den Patienten die Möglichkeit

bestand, mittels eines an sich gebrachten Schlüssels das Fenster zu

öffnen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in allen diesen

Fällen keine objektive Pflichtverletzung des Krankenhausträgers

vorgelegen hat.

11 Es liegt auf der Hand, dass in einer geschlossenen Station der

vorliegenden Art, in der Akutpatienten mit schwerer

Suchtproblematik aufgenommen sind, grundsätzlich konkrete Maßnahmen

zum Schutz der Patienten bei erkennbarer akuter und konkreter

Selbstmordgefahr oder Verfolgungswahn erforderlich sind (vgl. OLG

Stuttgart, NJW-RR 2001, 1251; Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl., § 823,

Rn 110; zur offenen Station BGH, NJW 2000, 3425; OLG Naumburg,

NJW-RR 2001, 1251; OLG Oldenburg, OLGR 1996,146) . Dass eine

Freiwilligkeitserklärung für den Aufenthalt in einer geschlossenen

Abteilung vorgelegen hat, ist hierbei nicht von Bedeutung.

Maßgebend ist die Anordnung der Aufnahme in eine geschlossenen

Abteilung durch einen Arzt mit den daraus sich ergebenden Pflichten

für den Träger des Krankenhauses. Liegt eine ärztlich angeordnete

Aufnahme in eine geschlossene Station vor, muss der

Krankenhausträger nämlich durch geeignete, insbesondere bauliche,

Maßnahmen verhindern, dass ein Patient den geschlossene Bereich

durch Fenster oder Türen verlassen und einen Schaden erleiden

kann.

12 Vorliegend hat der seinerzeit diensthabende Arzt A. als Zeuge

vor dem Landgericht bekundet, dass er zwar auf Grund der Befragung

des Patienten zu der Meinung gekommen sei, dass keine suizidalen

Absichten vorgelegen hätten. Gleichwohl hat er aber den

Geschädigten in eine geschlossene Abteilung aufgenommen, und zwar

in eine Station für die Aufnahme von Akutpatienten mit

Möglichkeiten von Komplikationen. Daraus geht hervor, dass aus

psychiatrischer Sicht in der konkreten Situation die Aufnahme -

möglicherweise zur Beobachtung bis zu einer weiteren Abklärung -

für erforderlich gehalten wurde. Hierbei ist nicht entscheidend,

dass der Zeuge A. - wie er vor dem Landgericht ausgesagt hat - im

Nachhinein die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, dass der Sprung

des Geschädigten aus dem Fenster Ergebnis eines Verfolgungswahns

war und nicht ein Selbstmordversuch. Maßgebend ist seine

Beurteilung bei der Aufnahme des Patienten. Insoweit hat die Mutter

des Geschädigten, die Zeugin V. vor dem Landgericht bekundet, dass

sie dem Arzt die Situation geschildert habe, auch dass der Sohn auf

der Balkonbrüstung gestanden habe und erklärt habe, er wolle nicht

mehr. Damit war dem Arzt die von der Mutter geschilderten

Äußerungen des Geschädigten bekannt und er hat entsprechend den

Patienten in die geschlossene Abteilung aufgenommen.

13 Die Bekundungen der Zeugen K. und N. führen nicht zu einer

anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob einige Zeit vorher der

Schließzustand der Fenster überprüft worden ist. Jedenfalls ist am

20.06.1994 ein Öffnen des Fensters und ein Sprung aus dem 5.

Stockwerk möglich gewesen. Dass dem keine Pflichtverletzung des

Krankenhausträgers zugrunde gelegen hat, hat die Beklagte nicht

bewiesen. Die Umstände, die es dem Patienten ermöglichten, das

Fenster zu öffnen, sind weiterhin ungeklärt.

14 Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig.

15 2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§

284.288 BGB a.F.), nachdem die Beklagte mit Schreiben vom

17.09.1998 gegenüber der Klägerin eine Leistung abgelehnt hat.

16 3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO

n. F. lagen nicht vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen über

die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97

Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

17 Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.804,88 EUR (27.000,--

DM).

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