Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 24.05.2002: Finanzierungskosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.05.2002 - 3 A 689/98) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 Die Beteiligten streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche ge-
gen die Beklagte aus der Abwicklung eines Erschließungsvertrages.
3 Die Klägerin betrieb ursprünglich unter der Firma und Grundstücks-
gesellschaft mbH (im folgenden ) Grundstücksgeschäfte und Erschließung;
ein Schwesterunternehmen mit derselben Geschäftsleitung,
die GmbH, nahm (Haus-)Bautätigkeit wahr. Im Jahre 1986 wurden beide
Firmen miteinander verschmolzen und als GmbH weitergeführt.
4 Die beabsichtigte, ihre im Ortsteil - östlich des , nördlich
der straße, südlich der Straße und westlich der Straße
gelegenen Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan TO.1 der Beklagten
einer Wohnbebauung zuzuführen und als Baugrundstücke zu vermarkten. Sie schloß
zu diesem Zweck mit der Beklagten den notariellen Erschließungsvertrag (§ 123
Abs. 3 BBauG) vom 22. Mai 1980 (im Folgenden: EV). Darin übertrug die Beklagte
der die Erschließung der in diesem Vertrag näher bezeichneten
Flurstücke, § 2 Abs. 1 EV. Der Vertrag bezog sich nach seinem § 2 Abs. 7 auf den
erstmaligen Ausbau der Straßen und öffentlichen Grünflächen und die Herstellung
der Regen- und Schmutzkanalisation im genannten Erschließungsgebiet, ferner auf
die Vorfinanzierung der Planung und Herstellung eines Schmutzwassersammlers,
einer Pumpstation und einer Druckrohrleitung.
5 Die verpflichtete sich dabei u.a., die in dem dem Vertrag beigefügten Lage-
plan dargestellten Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen nach
näheren Maßgaben auf ihre Kosten endgültig auszubauen, § 2 Abs. 2 EV.
6 Weiterhin wurde u.a. Folgendes vereinbart:
7 (§ 4 EV) Werden durch die Erschließungsmaßnahmen des Bauherrn außerhalb des gelb umran-
deten Erschließungsgebietes (Anlage 1) weitere Grundstücke erschlossen, so finanziert der Bauherr
die Straßenbaukosten für diese Grundstücke lediglich zinslos vor.
8 Die Stadt verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten - nach Fertigstellung und Übernahme der
Straßen und Kostenaufstellung durch den Bauherrn - als Erschließungsaufwand nach einer anteiligen
Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Die
durch die Abrechnung eingezogenen Beiträge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzüglich er-
stattet. ..
...
9 (§ 5 EV) Die Stadt verpflichtet sich, den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten
der nach § 2 auszubauenden Verkehrsflächen zu tragen. Hier werden 35 % der Herstellungskosten
des Regenwasserkanals den Straßenbaukosten zugerechnet.
10 Der Kostenanteil der Stadt wird nach Einreichung und Prüfung der nach § 11 dieses Vertra-
ges geforderten Abrechnung festgesetzt und nach Bereitstellung im Haushaltsplan überwiesen.
11 (§ 6 EV) Der Bauherr verpflichtet sich, die zur Entwässerung der im Lageplan ... gelb umrandeten
Flächen erforderlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle auf seine Kosten ... herzustellen. ..
...
12 (§ 9 EV) Da der Bauherr die erforderlichen Kanäle im Erschließungsgebiet finanziert bzw. vorfi-
nanziert, verzichtet die Stadt auf die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages für die Grundstücke
des Bauherrn, die an die von der Stadt zu übernehmenden Kanäle anschließen, d.h., es werden
die fiktiven Anschlußbeiträge mit der Vorfinanzierung in Abrechnung gebracht.
13 Andererseits wird die Stadt die Eigentümer der Grundstücke, für die durch diese Kanäle die
Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses gegeben ist und die nach der jeweils gültigen Beitrags-
und Gebührensatzung der Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an
die öffentliche Abwasseranlage der Stadt der Beitragspflicht unterliegen, zu den Anschluß-
beiträgen heranziehen und diese Anschlußbeiträge nach Eingang an den Bauherrn abführen, jedoch
nur bis zur Höhe der Herstellungskosten abzüglich des eigenen fiktiven Anschlußbeitrages. Erreichen
die Herstellungskosten nicht die Höhe des Anschlußbeitrages der Grundstücke des Bauherren, so ist
der Differenzbetrag an die Stadt zu zahlen.
...
14 Die bzw. die Klägerin stellten in der Folgezeit die Erschließungsanlagen
her. Die Beklagte nahm sie im Jahre 1992 ab.
15 Unter dem 15. Februar 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Ab-
rechnung der Erschließungsmaßnahme und bat um Erstattung des gemeindlichen
Eigenanteils nach § 5 EV. Die Berechnung der Klägerin, die nach Korrektur vom 6.
Juli 1993 mit einem Betrag von 216.022,69 DM abschloss, bezog anteilig auch
Zinsaufwendungen (in Höhe von insgesamt rd. 977.604 DM) ein, die nach Angaben
der Klägerin bei der Finanzierung der Erschließungsmaßnahme angefallen waren.
Unter dem 19. Oktober 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der gemeindliche
Eigenanteil betrage nur 121.322,55 DM und werde im Haushaltsjahr 1994 nach
Inkrafttreten des Haushaltsplans an sie überwiesen. Ein Zinsaufwand sei nicht zu
berücksichtigen. Im nachfolgenden Schriftwechsel bekräftigte die Klägerin ihre
Auffassung, ihr Zinsaufwand sei nach den gesetzlichen und vertraglichen
Regelungen umlagefähig. Zugleich wies sie darauf hin, nach dem Vertrag seien die
Eigentümer der nicht ihr - der Klägerin - gehörenden erschlossenen Grundstücke
außerhalb des Vertragsgebietes (Fremdanlieger) zu Erschließungsbeiträgen
heranzuziehen. Diese Beiträge seien nach § 4 EV an sie zu erstatten. Auch habe sie
nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - einen
Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der Differenz zwischen der
Summe der noch zu ermittelnden Kanalanschlussbeiträge für die erschlossenen
Grundstücke und dem ihr entstandenen (höheren) Aufwand für die Herstellung der
Kanalanlagen.
16 Mit erneut überarbeiteter Abrechnung vom 1. Juli 1994 machte die Klägerin einen
Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.630.021,63 DM
geltend.
17 Am 21. Juli 1994 hat die Klägerin Klage (VG Minden 5 K 3611/94) erhoben und
zunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 696.099,19 DM nebst Zinsen zu
verurteilen sowie sie zu verpflichten, die Eigentümer von erschlossenen
Grundstücken außerhalb des Vertragsgebietes zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von
157.287,90 DM und zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 776.634,54 DM
heranzuziehen.
18 Das Verwaltungsgericht hat, nachdem im Verlauf des Verfahrens Fremdanlieger
von der Beklagten zu Beiträgen herangezogen worden und Erstattungen an die
Klägerin erfolgt bzw. angekündigt worden waren, mit Beschluss vom 24. November
1997 das Verfahren wegen der Ansprüche, die den Gegenstand dieses Beru-
fungsverfahrens bilden, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG Minden
5 K 4933/97 fortgeführt.
19 Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Ihr
stehe nach § 5 des Vertrages ein vertraglicher, jedenfalls aber auf der Grundlage des
fortgeltenden § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG ein gesetzlicher Anspruch auf anteilige
Erstattung der ihr entstandenen Finanzierungskosten im Rahmen des 10 %igen
gemeindlichen Eigenanteils zu. Die in § 5 EV verwendete Formulierung "Kostenanteil
von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten" beziehe sich entsprechend dem
kaufmännischen Sprachgebrauch und mit Blick auf die übrigen Vertragsabreden zur
Vorfinanzierung umfassend auf alle ihr durch die Erschließungsmaßnahme
entstandenen Aufwendungen einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die von der
Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, wonach unter "Ausbaukosten" nur die
Kosten zu verstehen seien, die von den Handwerks- und Tiefbaufirmen in Rechnung
gestellt worden seien, scheide vernünftigerweise aus. Die Beklagte selbst habe
deshalb bei der Abrechnung von Nebenkosten etwa die Avalkosten als zu den
"Ausbaukosten" gehörend angesehen. Der Zinsaufwand bei Aufnahme von
Fremdkapital für eine Erschließungsmaßnahme gehöre, wenn die Gemeinde sie
selbst durchführe, zum Erschließungsaufwand im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 3
BBauG. Gleiches habe bei einer sachgerechten und gesetzeskonformen Auslegung
des Erschließungsvertrages für die Berechnung des Eigenanteils nach § 5 EV zu
gelten. Nichts anderes folge aus den von der Beklagten angeführten
Gesichtspunkten, dass eine ausdrückliche Regelung zum Zinsaufwand nicht
getroffen worden sei und die Klägerin bzw. eine andere Firma mit demselben
Geschäftsführer bei der Abwicklung früherer Erschließungsverträge mit der
Beklagten keinen Zinsaufwand abgerechnet hätten. Bei diesen
Erschließungsmaßnahmen seien nämlich, da ohne Kreditaufnahmen durchgeführt,
keine Zinsaufwendungen entstanden. Sie - die Klägerin - wolle sich durch
Einbeziehung der Fremdkapitalkosten in den Gemeindeanteil keineswegs
"bereichern". Vielmehr handle sie insoweit im Interesse der Erwerber ihrer
Grundstücke, denen auf Grund der kaufvertraglichen Regelungen sämtliche nicht
von der Beklagten erstatteten Erschließungsaufwendungen anzulasten seien. Eine
Nichtberücksichtigung der Fremdkapitalaufwendungen beim gemeindlichen
Eigenanteil hätte eine unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende
Mehrbelastung der Käufer zugunsten der Beklagten und der Fremdanlieger zur
Folge. Auch bestehe Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Maßgabe des § 4
Abs. 2 EV die Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen unter Einschluss der ihr
- der Klägerin - entstandenen Finanzierungskosten heranziehe, wie die dortige
Bezugnahme auf den Erschließungsaufwand "nach der dann geltenden Satzung der
Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen" zeige. Zu diesem
Aufwand gehörten auch die Finanzierungskosten. Soweit in § 4 Abs. 1 EV eine
"zinslose" Vorfinanzierung der Straßenbaukosten vereinbart worden sei, beziehe sich
dies lediglich auf den Zeitraum der "Vorfinanzierung" und treffe keine Aussage über
die Erstattungsansprüche der Klägerin auf der Grundlage aller ihr entstandenen
Aufwendungen. Die Berücksichtigung ihrer Fremdkapitalkosten als Bestandteil des
Erschließungsaufwandes, zu dem die Fremdanlieger nach den gesetzlichen
Regelungen und der Erschließungsbeitragssatzung heranzuziehen seien, sei damit
nicht ausgeschlossen worden. Die Zinskosten hätten bei satzungsgemäßer
Abrechnung einer von der Beklagten selbst durchgeführten Erschließung gegenüber
den Fremdanliegern berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe sie Anspruch
auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Herstellung der
Kanalisationsanlage auch insoweit, als die Herstellungskosten einschließlich
Finanzierungskosten die Summe der an sie abzuführenden Anschlussbeiträge der
Fremdanlieger und der fiktiven Anschlussbeiträge ihrer eigenen Grundstücke
überstiegen. Die Rechtslage, wie sie im Urteil des BVerwG vom 23. August 1991
- 8 C 61.90 - erkannt worden sei, lege eine entsprechende Auslegung des § 9 EV
nahe. Das Konzept des Vertrages beruhe darauf, dass sie sowohl im
Erschließungsvertragsgebiet als auch im Gebiet der Fremdanlieger die ihr
entstandenen Kosten vollständig erstattet bekommen sollte, nämlich teilweise von
der Beklagten, teilweise von den Erwerbern der Grundstücke im Erschlie-
ßungsvertragsgebiet und teilweise von den Fremdanliegern. § 124 Abs. 2 Satz 1
BauGB in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung, der nach § 242 Abs. 8 Satz 1
BauGB Rückwirkung haben solle, stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht
entgegen. Sollte entgegen der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung angenommen
werden, in dem Vertrag sei eine Pflicht der Klägerin zur Übernahme der die Summe
der Kanalanschlussbeiträge übersteigenden Herstellungskosten für die Kanalisation
vereinbart worden, sei die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB
verfassungswidrig, weil sie ohne Entschädigungsregelung in eine von Art. 14 GG
geschützte Rechtsposition, nämlich in den nach Maßgabe des Urteils des BVerwG
vom 23. August 1991 gegebenen Erstattungsanspruch der Klägerin, eingreife.
Unabhängig davon betreffe es letztlich auch eine landesrechtliche Frage, ob und in
welcher Höhe sich die Gemeinde im Rahmen eines Erschließungsvertrages vom
Aufwand für Kanalisationsanlagen entlasten könne, die dem Anwendungsbereich
des KAG unterfielen. Eine bundesgesetzliche Kompetenz gebe es hierfür nicht.
20 Die Klägerin hat beantragt,
21 1. die Beklagte zu verpflichten,
Fremdanlieger zu weiteren
Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt
600.606,37 DM heranzuziehen, sowie
22 2. die Beklagte zur Zahlung von insgesamt
656.943,59 DM nebst 9,75 % Zinsen seit Zu-
stellung der Klage (163.481,19 DM als Zinsen im
10 % - Gemeindeanteil, 173.910 DM als
Differenz zwischen den tatsächlichen
Aufwendungen zur Herstellung der Kanalisa-
tionsanlagen zu den Kanalbaubeiträgen der
Fremdanlieger, 319.552,40 DM als Differenz
zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für
die Herstellung der Kanalisationsanlagen zu den
fiktiven Kanalbaubeiträge für die Grundstücke
innerhalb des Erschließungsgebietes) zu
verurteilen.
23 Die Beklagte hat beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25
Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat hierzu im We-
sentlichen hervorgehoben: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine anteilige
Erstattung von Zinsaufwendungen im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils. In
§ 5 Abs. 1 EV sei mit der Wortwahl "Ausbau- und Grunderwerbskosten" von den
Beteiligten bewusst eine Regelung getroffen worden, die für eine Anerkennung von
Zinskosten keinen Raum lasse. Vielmehr sollten, wie die in § 4 Abs. 2 EV in Bezug
auf die Fremdanlieger getroffene Regelung über die Abrechnung der zinslos
vorfinanzierten Kosten als Erschließungsaufwand belege, ausschließlich die
Ausbaukosten, d.h. die technischen Herstellungskosten, berücksichtigt werden. Der
seinerzeitigen der Klägerin bei Vertragsschluss bekannten Veranlagungspraxis der
Beklagten entspreche es, bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch
Bescheid keine Fremdfinanzierungskosten einzubeziehen. Ebenso sei dem
Geschäftsführer der bzw. der Klägerin bekannt gewesen, dass bei der
Abwicklung einer Vielzahl vorausgegangener Erschließungsverträge, und zwar nicht
nur mit der Klägerin, sondern auch mit anderen Unternehmen, so verfahren worden
sei. Die Klägerin habe früher in diesen Fällen auch keinen Zinsaufwand geltend
gemacht. Aus dem Kontext von § 5 Abs. 1 EV mit den übrigen
Vertragsbestimmungen folge nichts Gegenteiliges. Die Nichtberücksichtigung von
Zinskosten des Erschließungsunternehmers stehe auch nicht in Widerspruch zu
gesetzlichen Vorschriften. Ihre Abrechnung gehöre nicht zum zwingenden Umfang
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes im Sinne von § 128 BauGB. Für die
Berechnung der Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger seien Zinsaufwendungen
der Klägerin gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Ihre Aufwendungen blieben nach
der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 EV unverzinst. Einen
Ausgleich des sich bei Berücksichtigung der Zinsaufwendungen ergebenden
Fehlbetrages zwischen den tatsächlichen Kanalbaukosten und den auf die
Grundstücke innerhalb und außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes
entfallenden Kanalanschlussbeiträgen könne die Klägerin gleichfalls von der
Beklagten nicht beanspruchen. Der Vertrag enthalte keine hierauf gerichtete
Vereinbarung. Im Übrigen gelte auch insoweit § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. mit der
Überleitungsregelung in § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB.
26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen
Inhalt verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
27 Zur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Klägerin
unter Vertiefung ihres Vorbringens I. Instanz im Wesentlichen vor: Die an dem Begriff
der "Ausbau- und Grunderwerbskosten" orientierte enge Auslegung des
Verwaltungsgerichts, nach der über die eigentlichen Ausbau- und Grunderwerbs-
kosten hinaus beim gemeindlichen Eigenanteil keine Nebenkosten erfasst seien, sei
unzutreffend. Die einvernehmliche Berücksichtigung etwa der Avalkosten bei der
Abrechnung verdeutliche die Verwendung dieses Begriffes in einem weiten Sinne. Es
könne auch nicht angenommen werden, es sei eine Regelung getroffen worden, die
bewusst gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG als seinerzeit zwingendes Recht
verstoßen habe. Finanzierungskosten nähmen am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand teil und seien deshalb zwingend bei dem gemeindlichen
Eigenanteil zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn die Finanzierungskosten bei
einem privaten (Vertrags-) Unternehmer angefallen seien. Die Unterscheidung des
Verwaltungsgerichts zwischen Finanzierungskosten einer Privatperson und denen
einer Gemeinde sei nicht tragfähig. Als Auslegungshilfe sei auch der auf einem
Angebot der Beklagten beruhende - später allerdings aufgehobene -
Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag heranzu-
ziehen. Dort (§ 3 Abs. 2) seien ausdrücklich "die Herstellungskosten einschließlich
aller Nebenkosten wie Vermessungskosten, Zinsen usw." angesprochen worden. Die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 EV berücksichtige nicht
hinreichend das Verhältnis und die Zielrichtung der Absätze 1 und 2 dieser
Vertragsbestimmung. Die Vertragsparteien hätten in § 4 Abs. 2 EV deutlich gemacht,
dass auf die Fremdanlieger das als Erschließungsbeitrag umgelegt werden sollte,
was nach dem BBauG und der Beitragssatzung zum erschließungsbeitragsfähigen
Aufwand gehöre. Hierzu zählten auch die Finanzierungskosten. Ein Vergleich
zwischen § 4 und den §§ 7 und 10 EV belege die Richtigkeit dieser Auslegung. Auch
führe die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung zu einer nicht zu
rechtfertigenden Begünstigung der Fremdanlieger zum Nachteil der Klägerin und
- aufgrund der Abreden in den von ihr mit den Grundstückserwerbern geschlossenen
Kaufverträgen - letztlich zum Nachteil dieser Bauherren. Die Entgelte für die
Kaufgrundstücke seien so kalkuliert worden, dass die Klägerin nur die durch den
Zwischenerwerb entstandenen Kosten weitergegeben habe und zusätzlich, wie aus
einem beispielhaft dem Senat überreichten Kaufvertrag ersichtlich sei, die Erwerber
die Verpflichtung übernommen hätten, die anteilig auf die Grundstücke entfallenden
Erschließungsaufwendungen aus dem Vertrag vom 22. Mai 1980 zu übernehmen,
soweit sie nicht von der Beklagten erstattet würden bzw. werden müssten. Diese
Vereinbarungen hätten an den Inhalt des Erschließungsvertrages angeschlossen,
wonach die Beklagte den gesetzlichen Eigenanteil bezogen auf alle
Erschließungsaufwendungen trage und die Fremdanlieger nach der Beitragssatzung
anteilig zu sämtlichen Erschließungsaufwendungen einschließlich der Zinsen
Beiträge zu leisten hätten. Ziel des Erschließungsvertrages sei die Gleichbehandlung
von Eigenanliegern und Fremdanliegern gewesen. Aus § 6 des exemplarisch vorge-
legten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 folge nichts gegenteiliges. Zu bean-
standen sei auch die Auslegung des § 9 EV durch das Verwaltungsgericht. Un-
klarheiten in dem Vertrag, der formularmäßig von der Beklagten verwendet werde,
gingen zu deren Lasten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
rückwirkend in Kraft getretene Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien,
gerade unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Bauherren, auf-
rechtzuerhalten. Die angesetzten Finanzierungskosten seien der Höhe nach tat-
sächlich entstanden, wie aus ihren dem Senat vorgelegten Buchführungsunterlagen
des Projektes " " folge.
28 Die Klägerin beantragt,
29 das angefochtene Urteil zu ändern und nach den
Klageanträgen erster Instanz mit der Maßgabe zu
erkennen, dass der im Klageantrag zu 1. genannte
Betrag von 600.606,37 DM durch den Betrag
619.607,37 DM ersetzt wird und zu dem im zweiten
Klageantrag geforderten Betrag von 656.943,59 DM
Zinsen zuzusprechen sind, und zwar für die Zeit ab
Klagezustellung bis zum 14. September 1995 in
Höhe von 8,75 %, bis zum 14. Januar 1996 in Höhe
von 8,25 %, bis zum 30. April 1996 in Höhe von 7,75
%, bis zum 30. November 1998 in Höhe von 7,25 %,
bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 4,5 % und ab
1. Januar 2001 in Höhe von 5,5 %.
30
Die Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32
Sie vertieft ihre Auffassung, die Klägerin habe weder bei der Berechnung des
gemeindlichen Eigenanteils noch in Bezug auf die übrigen streitigen Positionen
Anspruch auf Einbeziehung ihrer Finanzierungskosten. Die Auslegung der Rege-
lungen des notariell beurkundeten Erschließungsvertrages, der im Einzelnen mit der
ausgearbeitet worden sei und sich damit nicht als Formularvertrag darstelle, sei vom
nachträglich ihre Vermarktungsprobleme und ihr unternehmerisches Risiko der
Beklagten bzw. den Fremdanliegern aufbürden. Es sei
der bzw. der Klägerin zugekommen, Finanzierungskosten nicht
entstehen zu lassen oder zeitlich zu begrenzen oder sich beim Verkauf der einzelnen
Baugrundstücke entsprechende Einnahmen zu sichern. § 6 des von der Klägerin
nunmehr vorgelegten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 bestätige, dass
abredegemäß Finanzierungskosten bei der Abwicklung des Erschließungsvertrages
nicht (zu Lasten der Beklagten) zu berücksichtigen seien. Der später aufgehobene
Ergänzungsvertrag zum Erschließungsvertrag bestätige allenfalls, dass
entsprechend der bekannten Praxis der Gemeinde, Finanzierungszinsen in keinem
Falle einzubeziehen, derartige Aufwendungen vollständig zu Lasten des
Erschließungsunternehmers gehen sollten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Regelungen in § 242 Abs. 8 BauGB bestünden nicht.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie
der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (u.a. Kaufvertrag vom 2. Oktober 1980,
Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 nebst Aufhebungsvertrag, Buchungs-
und Bankbelege) Bezug genommen.
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
36 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die geltend
gemachten und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche nicht zustehen.
Die Klägerin kann nicht verlangen, die Beklagte wegen ihr bzw.
der entstandener - und nach Erörterung der Anträge in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hier allein streitiger -Zinsaufwendungen zu verpflichten,
Fremdanlieger zu weitergehenden Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, und die
Beklagte wegen dieser Zinsaufwendungen zur Zahlung eines entsprechend höheren
gemeindlichen Eigenanteils zu verurteilen (hierzu unter 1.). Der ferner geltend
gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen - insbesondere
Zinsaufwendungen - im Zusammenhang mit der Herstellung der leitungsgebundenen
Anlagen für das Baugebiet steht der Klägerin gleichfalls nicht zu (hierzu unter
2.).
37 (1.) In der Rechtsprechung des Senats,
38 OVG NRW, Urteile vom 7. Juni 1988 - 3 A 1465/86 -, StGR
1989, 173, und vom 11. Oktober 1991 - 3 A 2619/87 -; vgl. auch
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdn.
134 sowie Birk, VBlBW 1993, 457, 462,
39
ist geklärt, dass Zinsen für Kreditmittel, die ein Erschließungsunternehmer bei der
Durchführung einer vertraglich übernommenen Erschließungsmaßnahme in
Anspruch genommen hat, zwar vom Grundsatz her zu dem Erschließungsaufwand
gehören, den die Gemeinde dem Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und
satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstatten hat, die Vertragsparteien aber auch
ohne Rechtsverstoß (§ 134 BGB) die Erstattung dieser Kosten durch entsprechende
Abrede ausschließen können. Ob dies geschehen ist, bestimmt sich nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem - ggf. durch Auslegung zu
ermittelnden - Inhalt des Erschließungsvertrages. Entsprechendes gilt in bezug
darauf, ob Zinsen für vom Erschließungsunternehmer aufgenommene
Finanzierungsmittel bei der Veranlagung von Fremdanliegern zu
Erschließungsbeiträgen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand zu berücksich-
tigen sind. Denn auch hier wirkt sich die erschließungsvertragliche Abrede aus, wenn
es darum geht, den zunächst bei der Gemeinde entstehenden Erschlie-
ßungsaufwand nach Gesetz und Satzung anteilig auf die Fremdanlieger weiter zu
verteilen. Dabei schafft die erschließungsvertragliche Ausgestaltung angesichts
dessen, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Erschließungsunternehmer
und Fremdanlieger fehlen, die Grundlage dafür, Fremdanlieger überhaupt erst (durch
Beitragsbescheide) an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen.
40 Vgl. zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschlie-
ßungsbeiträgen bei Durchführung einer Erschließungs-
maßnahme durch einen Erschließungsunternehmer und zu
den dabei in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen:
794; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -;
- 2 S 2833/83 -, NJW 1986, 2452; OVG Saarland, Urteil vom
7. November 1988 - 1 R 322/87 -, DÖV 1989, 861; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 6 Rdn. 55 ff.;
derselbe in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum
BauGB, 2. Aufl., § 124 Rdn. 32 ff.; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg,
BauGB, § 124 Rdn. 10 und 17; Löhr in: Battis/
Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 11;
Eusterbrock in: Gronemeyer, BauGB, § 124 Rdn. 24 ff.;
Fischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen
Baurechts, F Rdn. 47 und 49; Birk, VBLBW 1993, 463; Döring,
NVwZ 1994, 853; Quaas, BauR 1995, 780; Rodegra, NVwZ
1997, 633, 635; Dombert, BauR 1999, 588 sowie Wilke, ZfBR
2002, 231,233,
41
Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis folgend, steht im vorliegenden
Fall zur Überzeugung des Senats die Vereinbarung der Beteiligten fest, dass bei der
finanziellen Abwicklung des Erschließungsvertrages vom 22. Mai 1980
Finanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers als Erschließungsaufwand
außer Ansatz bleiben sollten und damit deren (anteilige) Abwälzung auf die
Fremdanlieger bzw. auf die Beklagte ausgeschlossen wurde. Der hier zu be-
urteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von den Gegeben-
heiten, die Gegenstand des den Beteiligten bekannten Senatsurteils vom 7. Juni
1988 - 3 A 1465/86 - waren. Jene ließen die Feststellung, dass eine Erstattung von
Finanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers ausgeschlossen worden war,
nicht zu. Damit verblieb es dort - anders als hier - bei der Regel, dass der in einem
Erschließungsvertrag verwandte Begriff der "Kosten" bzw. der des
"Erschließungsaufwandes" - einer wirtschaftlicher Betrachtungsweise und seiner
gesetzlichen Bedeutung folgend - umfassend zu verstehen ist und auch Finan-
zierungszinsen einschließt.
42 (a) Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zu einer Heranziehung von
Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen wegen der Finanzierungszinsen besteht
nach dem Erschließungsvertrag nicht. In § 4 Abs. 2 Satz 1 EV hat sich die Beklagte
verpflichtet, die "vorfinanzierten Kosten ... als Erschließungsaufwand nach einer
anteiligen Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Erschlie-
ßungsbeitragssatzung der Stadt über die Erhebung von Erschlie-
ßungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern
einzuziehen". Was diesen "Erschließungsaufwand" ausmachen soll, den die Be-
klagte zur Grundlage der Heranziehung von Fremdanliegern und der anschließenden
Erstattung an die Klägerin (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EV) zu machen hat, ist vertraglich
bestimmt. § 4 Abs. 2 Satz 1 EV bezieht sich hierzu auf die vom Bauherrn
"vorfinanzierten Kosten" als "Erschließungsaufwand". Was hierunter seinerzeit
verstanden worden ist, folgt aus dem ersten Absatz dieser insgesamt auf die He-
ranziehung von Fremdanliegern ausgerichteten Vertragsabrede. Dort ist vereinbart
worden, dass es sich um die vom Bauherrn für diese Grundstücke vorfinanzierten
Straßenbaukosten handeln soll, wobei diese Vorfinanzierung ausdrücklich als
"zinslos" bezeichnet ist. Damit ist die Berücksichtigung von Finanzierungszinsen im
Zusammenhang mit der Heranziehung von Fremdanliegern nach dem insoweit klaren
und eindeutigen Vertragswortlaut ausgeschlossen worden. Eine hiervon
abweichende Auslegung der in § 4 EV getroffenen Vereinbarung wegen des in
seinen ersten Absatz eingefügten Wortes "lediglich" scheidet aus. Dieses Wort
bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die vereinbarte "Vorfinanzierung" der
Straßenbaukosten, die im Verhältnis zu einer endgültigen Finanzierung ein "weniger"
darstellt.
43 Gleichfalls scheidet es aus, die Vereinbarung zur "Zinslosigkeit der Vorfinanzie-
rung" in dem nunmehr von der Klägerin angeführten Sinn dahin auszulegen, diese
habe sich allein auf das Verhältnis zwischen bzw. der Klägerin auf der einen
und der Beklagten auf der anderen Seite beziehen sollen, sie habe jedoch nicht zum
Ziel gehabt, die Verschonung der Beklagten von Finanzierungszinsen auch an die
Fremdanlieger "weiterzugeben". Dem steht entgegen, dass § 4 EV nicht die
Weitergabe oder Nichtweitergabe einer allein der Beklagten zugedachten
Vergünstigung an Dritte regelt, sondern Grenzen für die Entstehung des Aufwandes
zieht, der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erschließungsbeiträge
auch der Fremdanlieger dient. Dieser Aufwand kann als Bemessungsgrundlage für
Gemeinde und Fremdanlieger nur einheitlich sein. Damit ist es ausgeschlossen,
einzelne Kosten - etwa die Finanzierungskosten - nicht im Verhältnis von
Unternehmer und Gemeinde, wohl aber im Verhältnis der Gemeinde zu den
Fremdanliegern als entstanden zu betrachten. Die Heranziehung von
Fremdanliegern zu Beiträgen auf der Grundlage eines bei der Gemeinde nicht
entstandenen Erschließungsaufwandes wäre gesetz- und satzungswidrig. Die
ausdrücklich vereinbarte Zinslosigkeit der Vorfinanzierung ist vielmehr nur
umsetzbar, wenn die Klägerin hinsichtlich jenes Erschließungsaufwandes, den die
Gemeinde auf die Fremdanlieger umzulegen hat, auch gegenüber der Gemeinde
keine Finanzierungszinsen geltend machen kann.
44 Nur dieses Verständnis der Regelung entspricht im übrigen dem mit ihr offen-
sichtlich verfolgten Zweck, die Fremdanlieger nicht schlechter zu stellen als die
übrigen erschließungsbeitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Gemeinde-
gebiet, welche die Beklagte zumindest damals grundsätzlich ohne die Anrechnung
von Fremdfinanzierungsaufwand veranlagt hat.
45 (b) Die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an den Zinsaufwendungen
der bzw. der Klägerin im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils durch
Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden ist, beantwortet sich im
Ergebnis gleichfalls zum Nachteil der Klägerin.
46 Allerdings ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 EV gewählten Formulierung, wonach
die Beklagte den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von "Ausbau- und
Grunderwerbskosten" trägt, eine solche Vereinbarung noch nicht. Für eine solche
Auslegung spricht aber durchgreifend der systematische Zusammenhang von § 5
Abs. 1 EV und § 4 Abs. 1 EV. Der - wie dargetan - mit der letztgenannten Vorschrift
verfolgte Zweck, die Fremdanlieger - entsprechend der Veranlagungspraxis der
Beklagten - nur unter Ausschluss von Fremdfinanzierungskosten zu
Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, schließt mit ein, dass auch die Gemeinde im
Rahmen des durch § 5 Abs. 1 EV geregelten Eigenanteils von Fremdfi-
nanzierungskosten freigestellt ist. Die im Verhältnis zu den Fremdanliegern für die
Aufwandsermittlung maßgeblichen §§ 128 ff. BauGB geben nämlich vor, dass
zunächst der Erschließungsaufwand als einheitliche Kostenmasse ermittelt und dann
auf Grundlage der gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB getroffenen
Satzungsbestimmung verteilt wird. Dieser Vorgang lässt für eine Differenzierung
zwischen Fremdfinanzierungskosten im Rahmen des Gemeindeanteils einerseits und
dem von den Fremdanliegern zu begleichenden Aufwand andererseits keinen Raum;
sie war dementsprechend auch durch die hier in Rede stehenden
Vertragsbestimmungen nicht beabsichtigt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der
- wie ausgeführt - eindeutig die Zinslosigkeit der Vorfinanzierung bestimmenden
Regelung des § 4 Abs. 1 EV zugleich, dass die in § 5 Abs. 1 EV enthaltene Klausel,
deren Wortlaut keine ausdrückliche Aussage zur Zinsfrage trifft, entsprechend
auszulegen ist.
47 Dass zwischen den Beteiligten bei Abschluss des Erschließungsvertrages tat-
sächlich eine Willensübereinstimmung dahin bestand, die Finanzierungszinsen
vollständig - also auch im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils - außer Ansatz zu
lassen, wird durch den Inhalt der Grundstückskaufverträge belegt, die
die im Anschluss an den Erschließungsvertrag mit den jeweiligen Grund-
stückskäufern geschlossen hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren einen dieser
Kaufverträge, nämlich den vom 2. Oktober 1980 mit dem
Erwerber , überreicht. In diesem zeitnah zum Erschließungsvertrag ge-
schlossenen Vertrag, der nach dem Vorbringen der Klägerin exemplarisch für den
Inhalt der übrigen Kaufverträge ist, wird unter § 6 der wesentliche Inhalt des
Erschließungsvertrages aus der Sicht der als Grundstücksverkäuferin
wiedergegeben und mit diesem Inhalt zur Grundlage weiterer kaufvertraglicher
Regelungen gemacht. Dabei ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kaufvertrages folgendes
festgehalten worden: "In dem Erschließungsvertrag zwischen Verkäufer und der
Stadt ist vorgesehen, dass Verkäufer zunächst alle (Unterstreichung durch den
Senat) von ihm erbrachten Leistungen zinslos vorfinanziert." Diese Beschreibung der
Regelung des Erschließungsvertrages durch die Hummel HBG dahin, dass der
Erschließungsträger die Vorfinanzierung umfassend zinslos vornimmt, ist eindeutig.
Sie deckt sich mit dem von der Beklagten im gesamten Abrechnungsverfahren
betonten Verständnis des § 5 Abs. 1 EV. Dass der Erschließungsunternehmer
abredegemäß alle von ihm zu erbringenden Leistungen zinslos vorzufinanzieren hat
und dies in dem Kaufvertrag - mit weiteren Abreden zur Umlage des gesamten
Nettoaufwandes unter Einsatz aller effektiven Kosten des Verkäufers aus dem
Erschließungsvertrag - zugrunde gelegt worden ist, wird nicht durch das dort
vorangestellte Wort "zunächst" dahin relativiert, dass zu einem späteren Zeitpunkt,
nämlich bei der Abrechnung und der gemeindlichen Kostenbeteiligung,
Vorfinanzierungszinsen als Bestandteil des Erschließungsaufwands behandelt
werden sollten. Von einer "Zinslosigkeit" könnte dann nämlich nicht mehr die Rede
sein. Das Wort "zunächst" bezieht sich vielmehr auf den Begriff "Vorfinanzierung"
und beschreibt damit die zeitliche Abfolge von Vorfinanzierung (durch die Klägerin)
und Refinanzierung (durch Eigenanlieger, Fremdanlieger und Gemeinde).
48 Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte
Ergänzungsvertrag vom 8./ 11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag vom 22. Mai
1980 führt zu keinem anderen Ergebnis. Fortbestehende Rechtsfolgen löst er
ohnehin nicht aus, weil er unter dem 28. Juni 1983 wieder aufgehoben wurde. Als
Auslegungshilfe dafür, dass die Beteiligten den Begriff der "Herstellungskosten" in §
5 EV in einem weiten, Finanzierungszinsen einschließenden Sinne verstanden
hätten, kann er gleichfalls nicht dienen. Anlass dieses Ergänzungsvertrages war
nämlich nicht, dass § 5 EV mit dem dort verwandten Begriff der "Herstellungskosten"
etwa als unscharf oder interpretationsbedürftig erkannt worden wäre. Der
Ergänzungsvertrag knüpfte vielmehr daran an, dass die Klägerin eine Umplanung
von teilweise bereits hergestellten Erschließungsanlagen vornehmen wollte, um
dadurch weiteres Bauland gewinnen und vermarkten zu können. Die Folgekosten
dieser Umplanung sollten der Klägerin als Verursacher zur Last fallen, eine
Beteiligung der Beklagten, der Fremdanlieger und der Eigenanlieger hieran sollte
ausgeschlossen werden. Da aber nach Ansicht der Klägerin jedenfalls die
Eigenanlieger infolge der in den Kaufverträgen getroffenen Bestimmungen den
Zinsaufwand zu ersetzen haben, die Erwähnung von Zinsen im Zusammenhang mit
den Herstellungskosten also schon allein im Verhältnis zu dieser Personengruppe
hinreichend Sinn ergibt, lässt die genannte Formulierung für die hier zu
entscheidenden Fragen, die die Beziehungen der Klägerin zur Gemeinde und deren
Verhältnis zu den Fremdanliegern betreffen, keine durchgreifenden Rückschlüsse
zu.
49 Das vorbezeichnete Auslegungsergebnis entspricht schließlich auch der Interes-
senlage der Beteiligten des Erschließungsvertrages. Der Umfang der bei Durch-
führung der Erschließungsmaßnahme anfallenden Finanzierungskosten steht im
engen Zusammenhang mit dem Risiko des Unternehmers bei der Vermarktung
seiner Grundstücke. Die Notwendigkeit, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, hängt
maßgeblich davon ab, wie schnell die Grundstücke verkauft und inwieweit dabei zur
Vorfinanzierung auch der Erschließungsmaßnahmen ausreichende Preise erzielt
werden. Für die insoweit gegebenen Unwägbarkeiten einzustehen, besteht für die
Gemeinde regelmäßig kein Anlass. Gilt auf Grund der Interessenlage im Einzelfall
ausnahmsweise anderes, so muss es sich aus Sicht der Gemeinde aufdrängen, das
übernommene Zinsrisiko durch vertragliche Bestimmungen zu begrenzen und etwa
eine kostendeckende Vorfinanzierung durch die Grundstückserwerber, eine
Vorprüfung und Genehmigung der Zinssätze einer Kreditaufnahme u.ä. zu
verlangen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, belegt gleichfalls, dass die
Gemeinde den Zinsaufwand nicht übernehmen sollte.
50 b) Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch dahin zu, dass ihr die Be-
klagte den in den Klageantrag zu 2. einbezogenen Betrag von (656.943,59 DM -
163.481,19 DM =) 493.462,40 DM als Erstattung von Aufwendungen für die Her-
stellung der leitungsgebundenen Anlagen zahlt.
51 Verfahrensgegenstand ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist,
die Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Be-
klagten in dem Umfang zu, wie sich dieser als Differenz zwischen der Summe der
von den Fremdanliegern zu vereinnahmenden (= 173.910,00 DM) bzw. der auf die
früheren Eigengrundstücke der Klägerin fiktiv entfallenden Kanalanschlußbeiträge (=
319.552,40 DM) und den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die
Herstellung der Kanalisationsanlagen ergibt.
52 Auch insoweit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei. Es
hat zutreffend ausgeführt, dass in § 9 EV eine Regelung getroffen worden ist, die die
Erstattung der Kanalkosten auf die Summe der vorgenannten realen bzw. fiktiven
Kanalanschlussbeiträge begrenzt.
53 Ein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge besteht
gleichfalls nicht. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Entscheidung des BVerwG
vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 -, NJW 1992, 1642, beruft, kann sie damit wegen
der Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des
Investitionserleichterungs- und Wohnlandbaugesetzes vom 22. April 1993, die
gemäß § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB auch für Kostenvereinbarungen in Erschlie-
ßungsverträgen aus der Zeit vor dem 1. Mai 1993 gilt, nicht durchdringen. § 124
Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auch unabhängig davon anwendbar, ob die jeweiligen
Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung, und zwar
sowohl wegen des Einwirkens der Übergangsregelung auf Rechtspositionen, die die
Klägerin als eigentumsrechtlich geschützt ansieht, als auch wegen der Frage der
Gesetzgebungskompetenz bestehen nicht.
54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, NJW
1997, 3257 und vorausgehend OVG NW, Urteil vom 20. März
1996 - 3 A 2312/92 -, NWVBl. 1996, 440; Fischer, a.a.O., F
Rdn. 40; Driehaus, a.a.O., 6. Aufl., § 6 Rdn. 40 ff.;
Eusterbrock, a.a.O., § 124 Rdn. 15 m.w.N. sowie Löhr, a.a.O.,
§ 124 Rdn. 8.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vor-
läufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gege-
ben sind, § 132 Abs. 2 VwGO.
57
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