Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 24.05.2002: Finanzierungskosten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.05.2002 - 3 A 689/98) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-

ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:


2 Die Beteiligten streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche ge-

gen die Beklagte aus der Abwicklung eines Erschließungsvertrages.

3 Die Klägerin betrieb ursprünglich unter der Firma und Grundstücks-

gesellschaft mbH (im folgenden ) Grundstücksgeschäfte und Erschließung;

ein Schwesterunternehmen mit derselben Geschäftsleitung,

die GmbH, nahm (Haus-)Bautätigkeit wahr. Im Jahre 1986 wurden beide

Firmen miteinander verschmolzen und als GmbH weitergeführt.

4 Die beabsichtigte, ihre im Ortsteil - östlich des , nördlich

der straße, südlich der Straße und westlich der Straße

gelegenen Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan TO.1 der Beklagten

einer Wohnbebauung zuzuführen und als Baugrundstücke zu vermarkten. Sie schloß

zu diesem Zweck mit der Beklagten den notariellen Erschließungsvertrag (§ 123

Abs. 3 BBauG) vom 22. Mai 1980 (im Folgenden: EV). Darin übertrug die Beklagte

der die Erschließung der in diesem Vertrag näher bezeichneten

Flurstücke, § 2 Abs. 1 EV. Der Vertrag bezog sich nach seinem § 2 Abs. 7 auf den

erstmaligen Ausbau der Straßen und öffentlichen Grünflächen und die Herstellung

der Regen- und Schmutzkanalisation im genannten Erschließungsgebiet, ferner auf

die Vorfinanzierung der Planung und Herstellung eines Schmutzwassersammlers,

einer Pumpstation und einer Druckrohrleitung.

5 Die verpflichtete sich dabei u.a., die in dem dem Vertrag beigefügten Lage-

plan dargestellten Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen nach

näheren Maßgaben auf ihre Kosten endgültig auszubauen, § 2 Abs. 2 EV.

6 Weiterhin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

7 (§ 4 EV) Werden durch die Erschließungsmaßnahmen des Bauherrn außerhalb des gelb umran-

deten Erschließungsgebietes (Anlage 1) weitere Grundstücke erschlossen, so finanziert der Bauherr

die Straßenbaukosten für diese Grundstücke lediglich zinslos vor.

8 Die Stadt verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten - nach Fertigstellung und Übernahme der

Straßen und Kostenaufstellung durch den Bauherrn - als Erschließungsaufwand nach einer anteiligen

Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-

schließungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Die

durch die Abrechnung eingezogenen Beiträge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzüglich er-

stattet. ..

...

9 (§ 5 EV) Die Stadt verpflichtet sich, den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von

Erschließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten

der nach § 2 auszubauenden Verkehrsflächen zu tragen. Hier werden 35 % der Herstellungskosten

des Regenwasserkanals den Straßenbaukosten zugerechnet.

10 Der Kostenanteil der Stadt wird nach Einreichung und Prüfung der nach § 11 dieses Vertra-

ges geforderten Abrechnung festgesetzt und nach Bereitstellung im Haushaltsplan überwiesen.

11 (§ 6 EV) Der Bauherr verpflichtet sich, die zur Entwässerung der im Lageplan ... gelb umrandeten

Flächen erforderlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle auf seine Kosten ... herzustellen. ..

...

12 (§ 9 EV) Da der Bauherr die erforderlichen Kanäle im Erschließungsgebiet finanziert bzw. vorfi-

nanziert, verzichtet die Stadt auf die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages für die Grundstücke

des Bauherrn, die an die von der Stadt zu übernehmenden Kanäle anschließen, d.h., es werden

die fiktiven Anschlußbeiträge mit der Vorfinanzierung in Abrechnung gebracht.

13 Andererseits wird die Stadt die Eigentümer der Grundstücke, für die durch diese Kanäle die

Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses gegeben ist und die nach der jeweils gültigen Beitrags-

und Gebührensatzung der Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an

die öffentliche Abwasseranlage der Stadt der Beitragspflicht unterliegen, zu den Anschluß-

beiträgen heranziehen und diese Anschlußbeiträge nach Eingang an den Bauherrn abführen, jedoch

nur bis zur Höhe der Herstellungskosten abzüglich des eigenen fiktiven Anschlußbeitrages. Erreichen

die Herstellungskosten nicht die Höhe des Anschlußbeitrages der Grundstücke des Bauherren, so ist

der Differenzbetrag an die Stadt zu zahlen.

...

14 Die bzw. die Klägerin stellten in der Folgezeit die Erschließungsanlagen

her. Die Beklagte nahm sie im Jahre 1992 ab.

15 Unter dem 15. Februar 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Ab-

rechnung der Erschließungsmaßnahme und bat um Erstattung des gemeindlichen

Eigenanteils nach § 5 EV. Die Berechnung der Klägerin, die nach Korrektur vom 6.

Juli 1993 mit einem Betrag von 216.022,69 DM abschloss, bezog anteilig auch

Zinsaufwendungen (in Höhe von insgesamt rd. 977.604 DM) ein, die nach Angaben

der Klägerin bei der Finanzierung der Erschließungsmaßnahme angefallen waren.

Unter dem 19. Oktober 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der gemeindliche

Eigenanteil betrage nur 121.322,55 DM und werde im Haushaltsjahr 1994 nach

Inkrafttreten des Haushaltsplans an sie überwiesen. Ein Zinsaufwand sei nicht zu

berücksichtigen. Im nachfolgenden Schriftwechsel bekräftigte die Klägerin ihre

Auffassung, ihr Zinsaufwand sei nach den gesetzlichen und vertraglichen

Regelungen umlagefähig. Zugleich wies sie darauf hin, nach dem Vertrag seien die

Eigentümer der nicht ihr - der Klägerin - gehörenden erschlossenen Grundstücke

außerhalb des Vertragsgebietes (Fremdanlieger) zu Erschließungsbeiträgen

heranzuziehen. Diese Beiträge seien nach § 4 EV an sie zu erstatten. Auch habe sie

nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - einen

Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der Differenz zwischen der

Summe der noch zu ermittelnden Kanalanschlussbeiträge für die erschlossenen

Grundstücke und dem ihr entstandenen (höheren) Aufwand für die Herstellung der

Kanalanlagen.

16 Mit erneut überarbeiteter Abrechnung vom 1. Juli 1994 machte die Klägerin einen

Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.630.021,63 DM

geltend.

17 Am 21. Juli 1994 hat die Klägerin Klage (VG Minden 5 K 3611/94) erhoben und

zunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 696.099,19 DM nebst Zinsen zu

verurteilen sowie sie zu verpflichten, die Eigentümer von erschlossenen

Grundstücken außerhalb des Vertragsgebietes zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von

157.287,90 DM und zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 776.634,54 DM

heranzuziehen.

18 Das Verwaltungsgericht hat, nachdem im Verlauf des Verfahrens Fremdanlieger

von der Beklagten zu Beiträgen herangezogen worden und Erstattungen an die

Klägerin erfolgt bzw. angekündigt worden waren, mit Beschluss vom 24. November

1997 das Verfahren wegen der Ansprüche, die den Gegenstand dieses Beru-

fungsverfahrens bilden, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG Minden

5 K 4933/97 fortgeführt.

19 Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Ihr

stehe nach § 5 des Vertrages ein vertraglicher, jedenfalls aber auf der Grundlage des

fortgeltenden § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG ein gesetzlicher Anspruch auf anteilige

Erstattung der ihr entstandenen Finanzierungskosten im Rahmen des 10 %igen

gemeindlichen Eigenanteils zu. Die in § 5 EV verwendete Formulierung "Kostenanteil

von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten" beziehe sich entsprechend dem

kaufmännischen Sprachgebrauch und mit Blick auf die übrigen Vertragsabreden zur

Vorfinanzierung umfassend auf alle ihr durch die Erschließungsmaßnahme

entstandenen Aufwendungen einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die von der

Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, wonach unter "Ausbaukosten" nur die

Kosten zu verstehen seien, die von den Handwerks- und Tiefbaufirmen in Rechnung

gestellt worden seien, scheide vernünftigerweise aus. Die Beklagte selbst habe

deshalb bei der Abrechnung von Nebenkosten etwa die Avalkosten als zu den

"Ausbaukosten" gehörend angesehen. Der Zinsaufwand bei Aufnahme von

Fremdkapital für eine Erschließungsmaßnahme gehöre, wenn die Gemeinde sie

selbst durchführe, zum Erschließungsaufwand im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 3

BBauG. Gleiches habe bei einer sachgerechten und gesetzeskonformen Auslegung

des Erschließungsvertrages für die Berechnung des Eigenanteils nach § 5 EV zu

gelten. Nichts anderes folge aus den von der Beklagten angeführten

Gesichtspunkten, dass eine ausdrückliche Regelung zum Zinsaufwand nicht

getroffen worden sei und die Klägerin bzw. eine andere Firma mit demselben

Geschäftsführer bei der Abwicklung früherer Erschließungsverträge mit der

Beklagten keinen Zinsaufwand abgerechnet hätten. Bei diesen

Erschließungsmaßnahmen seien nämlich, da ohne Kreditaufnahmen durchgeführt,

keine Zinsaufwendungen entstanden. Sie - die Klägerin - wolle sich durch

Einbeziehung der Fremdkapitalkosten in den Gemeindeanteil keineswegs

"bereichern". Vielmehr handle sie insoweit im Interesse der Erwerber ihrer

Grundstücke, denen auf Grund der kaufvertraglichen Regelungen sämtliche nicht

von der Beklagten erstatteten Erschließungsaufwendungen anzulasten seien. Eine

Nichtberücksichtigung der Fremdkapitalaufwendungen beim gemeindlichen

Eigenanteil hätte eine unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende

Mehrbelastung der Käufer zugunsten der Beklagten und der Fremdanlieger zur

Folge. Auch bestehe Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Maßgabe des § 4

Abs. 2 EV die Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen unter Einschluss der ihr

- der Klägerin - entstandenen Finanzierungskosten heranziehe, wie die dortige

Bezugnahme auf den Erschließungsaufwand "nach der dann geltenden Satzung der

Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen" zeige. Zu diesem

Aufwand gehörten auch die Finanzierungskosten. Soweit in § 4 Abs. 1 EV eine

"zinslose" Vorfinanzierung der Straßenbaukosten vereinbart worden sei, beziehe sich

dies lediglich auf den Zeitraum der "Vorfinanzierung" und treffe keine Aussage über

die Erstattungsansprüche der Klägerin auf der Grundlage aller ihr entstandenen

Aufwendungen. Die Berücksichtigung ihrer Fremdkapitalkosten als Bestandteil des

Erschließungsaufwandes, zu dem die Fremdanlieger nach den gesetzlichen

Regelungen und der Erschließungsbeitragssatzung heranzuziehen seien, sei damit

nicht ausgeschlossen worden. Die Zinskosten hätten bei satzungsgemäßer

Abrechnung einer von der Beklagten selbst durchgeführten Erschließung gegenüber

den Fremdanliegern berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe sie Anspruch

auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Herstellung der

Kanalisationsanlage auch insoweit, als die Herstellungskosten einschließlich

Finanzierungskosten die Summe der an sie abzuführenden Anschlussbeiträge der

Fremdanlieger und der fiktiven Anschlussbeiträge ihrer eigenen Grundstücke

überstiegen. Die Rechtslage, wie sie im Urteil des BVerwG vom 23. August 1991

- 8 C 61.90 - erkannt worden sei, lege eine entsprechende Auslegung des § 9 EV

nahe. Das Konzept des Vertrages beruhe darauf, dass sie sowohl im

Erschließungsvertragsgebiet als auch im Gebiet der Fremdanlieger die ihr

entstandenen Kosten vollständig erstattet bekommen sollte, nämlich teilweise von

der Beklagten, teilweise von den Erwerbern der Grundstücke im Erschlie-

ßungsvertragsgebiet und teilweise von den Fremdanliegern. § 124 Abs. 2 Satz 1

BauGB in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung, der nach § 242 Abs. 8 Satz 1

BauGB Rückwirkung haben solle, stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht

entgegen. Sollte entgegen der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung angenommen

werden, in dem Vertrag sei eine Pflicht der Klägerin zur Übernahme der die Summe

der Kanalanschlussbeiträge übersteigenden Herstellungskosten für die Kanalisation

vereinbart worden, sei die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB

verfassungswidrig, weil sie ohne Entschädigungsregelung in eine von Art. 14 GG

geschützte Rechtsposition, nämlich in den nach Maßgabe des Urteils des BVerwG

vom 23. August 1991 gegebenen Erstattungsanspruch der Klägerin, eingreife.

Unabhängig davon betreffe es letztlich auch eine landesrechtliche Frage, ob und in

welcher Höhe sich die Gemeinde im Rahmen eines Erschließungsvertrages vom

Aufwand für Kanalisationsanlagen entlasten könne, die dem Anwendungsbereich

des KAG unterfielen. Eine bundesgesetzliche Kompetenz gebe es hierfür nicht.

20 Die Klägerin hat beantragt,

21 1. die Beklagte zu verpflichten,

Fremdanlieger zu weiteren

Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt

600.606,37 DM heranzuziehen, sowie

22 2. die Beklagte zur Zahlung von insgesamt

656.943,59 DM nebst 9,75 % Zinsen seit Zu-

stellung der Klage (163.481,19 DM als Zinsen im

10 % - Gemeindeanteil, 173.910 DM als

Differenz zwischen den tatsächlichen

Aufwendungen zur Herstellung der Kanalisa-

tionsanlagen zu den Kanalbaubeiträgen der

Fremdanlieger, 319.552,40 DM als Differenz

zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für

die Herstellung der Kanalisationsanlagen zu den

fiktiven Kanalbaubeiträge für die Grundstücke

innerhalb des Erschließungsgebietes) zu

verurteilen.

23 Die Beklagte hat beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25

Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat hierzu im We-

sentlichen hervorgehoben: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine anteilige

Erstattung von Zinsaufwendungen im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils. In

§ 5 Abs. 1 EV sei mit der Wortwahl "Ausbau- und Grunderwerbskosten" von den

Beteiligten bewusst eine Regelung getroffen worden, die für eine Anerkennung von

Zinskosten keinen Raum lasse. Vielmehr sollten, wie die in § 4 Abs. 2 EV in Bezug

auf die Fremdanlieger getroffene Regelung über die Abrechnung der zinslos

vorfinanzierten Kosten als Erschließungsaufwand belege, ausschließlich die

Ausbaukosten, d.h. die technischen Herstellungskosten, berücksichtigt werden. Der

seinerzeitigen der Klägerin bei Vertragsschluss bekannten Veranlagungspraxis der

Beklagten entspreche es, bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch

Bescheid keine Fremdfinanzierungskosten einzubeziehen. Ebenso sei dem

Geschäftsführer der bzw. der Klägerin bekannt gewesen, dass bei der

Abwicklung einer Vielzahl vorausgegangener Erschließungsverträge, und zwar nicht

nur mit der Klägerin, sondern auch mit anderen Unternehmen, so verfahren worden

sei. Die Klägerin habe früher in diesen Fällen auch keinen Zinsaufwand geltend

gemacht. Aus dem Kontext von § 5 Abs. 1 EV mit den übrigen

Vertragsbestimmungen folge nichts Gegenteiliges. Die Nichtberücksichtigung von

Zinskosten des Erschließungsunternehmers stehe auch nicht in Widerspruch zu

gesetzlichen Vorschriften. Ihre Abrechnung gehöre nicht zum zwingenden Umfang

des umlagefähigen Erschließungsaufwandes im Sinne von § 128 BauGB. Für die

Berechnung der Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger seien Zinsaufwendungen

der Klägerin gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Ihre Aufwendungen blieben nach

der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 EV unverzinst. Einen

Ausgleich des sich bei Berücksichtigung der Zinsaufwendungen ergebenden

Fehlbetrages zwischen den tatsächlichen Kanalbaukosten und den auf die

Grundstücke innerhalb und außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes

entfallenden Kanalanschlussbeiträgen könne die Klägerin gleichfalls von der

Beklagten nicht beanspruchen. Der Vertrag enthalte keine hierauf gerichtete

Vereinbarung. Im Übrigen gelte auch insoweit § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. mit der

Überleitungsregelung in § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB.

26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen

Inhalt verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

27 Zur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Klägerin

unter Vertiefung ihres Vorbringens I. Instanz im Wesentlichen vor: Die an dem Begriff

der "Ausbau- und Grunderwerbskosten" orientierte enge Auslegung des

Verwaltungsgerichts, nach der über die eigentlichen Ausbau- und Grunderwerbs-

kosten hinaus beim gemeindlichen Eigenanteil keine Nebenkosten erfasst seien, sei

unzutreffend. Die einvernehmliche Berücksichtigung etwa der Avalkosten bei der

Abrechnung verdeutliche die Verwendung dieses Begriffes in einem weiten Sinne. Es

könne auch nicht angenommen werden, es sei eine Regelung getroffen worden, die

bewusst gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG als seinerzeit zwingendes Recht

verstoßen habe. Finanzierungskosten nähmen am beitragsfähigen

Erschließungsaufwand teil und seien deshalb zwingend bei dem gemeindlichen

Eigenanteil zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn die Finanzierungskosten bei

einem privaten (Vertrags-) Unternehmer angefallen seien. Die Unterscheidung des

Verwaltungsgerichts zwischen Finanzierungskosten einer Privatperson und denen

einer Gemeinde sei nicht tragfähig. Als Auslegungshilfe sei auch der auf einem

Angebot der Beklagten beruhende - später allerdings aufgehobene -

Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag heranzu-

ziehen. Dort (§ 3 Abs. 2) seien ausdrücklich "die Herstellungskosten einschließlich

aller Nebenkosten wie Vermessungskosten, Zinsen usw." angesprochen worden. Die

vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 EV berücksichtige nicht

hinreichend das Verhältnis und die Zielrichtung der Absätze 1 und 2 dieser

Vertragsbestimmung. Die Vertragsparteien hätten in § 4 Abs. 2 EV deutlich gemacht,

dass auf die Fremdanlieger das als Erschließungsbeitrag umgelegt werden sollte,

was nach dem BBauG und der Beitragssatzung zum erschließungsbeitragsfähigen

Aufwand gehöre. Hierzu zählten auch die Finanzierungskosten. Ein Vergleich

zwischen § 4 und den §§ 7 und 10 EV belege die Richtigkeit dieser Auslegung. Auch

führe die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung zu einer nicht zu

rechtfertigenden Begünstigung der Fremdanlieger zum Nachteil der Klägerin und

- aufgrund der Abreden in den von ihr mit den Grundstückserwerbern geschlossenen

Kaufverträgen - letztlich zum Nachteil dieser Bauherren. Die Entgelte für die

Kaufgrundstücke seien so kalkuliert worden, dass die Klägerin nur die durch den

Zwischenerwerb entstandenen Kosten weitergegeben habe und zusätzlich, wie aus

einem beispielhaft dem Senat überreichten Kaufvertrag ersichtlich sei, die Erwerber

die Verpflichtung übernommen hätten, die anteilig auf die Grundstücke entfallenden

Erschließungsaufwendungen aus dem Vertrag vom 22. Mai 1980 zu übernehmen,

soweit sie nicht von der Beklagten erstattet würden bzw. werden müssten. Diese

Vereinbarungen hätten an den Inhalt des Erschließungsvertrages angeschlossen,

wonach die Beklagte den gesetzlichen Eigenanteil bezogen auf alle

Erschließungsaufwendungen trage und die Fremdanlieger nach der Beitragssatzung

anteilig zu sämtlichen Erschließungsaufwendungen einschließlich der Zinsen

Beiträge zu leisten hätten. Ziel des Erschließungsvertrages sei die Gleichbehandlung

von Eigenanliegern und Fremdanliegern gewesen. Aus § 6 des exemplarisch vorge-

legten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 folge nichts gegenteiliges. Zu bean-

standen sei auch die Auslegung des § 9 EV durch das Verwaltungsgericht. Un-

klarheiten in dem Vertrag, der formularmäßig von der Beklagten verwendet werde,

gingen zu deren Lasten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die

rückwirkend in Kraft getretene Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien,

gerade unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Bauherren, auf-

rechtzuerhalten. Die angesetzten Finanzierungskosten seien der Höhe nach tat-

sächlich entstanden, wie aus ihren dem Senat vorgelegten Buchführungsunterlagen

des Projektes " " folge.

28 Die Klägerin beantragt,

29 das angefochtene Urteil zu ändern und nach den

Klageanträgen erster Instanz mit der Maßgabe zu

erkennen, dass der im Klageantrag zu 1. genannte

Betrag von 600.606,37 DM durch den Betrag

619.607,37 DM ersetzt wird und zu dem im zweiten

Klageantrag geforderten Betrag von 656.943,59 DM

Zinsen zuzusprechen sind, und zwar für die Zeit ab

Klagezustellung bis zum 14. September 1995 in

Höhe von 8,75 %, bis zum 14. Januar 1996 in Höhe

von 8,25 %, bis zum 30. April 1996 in Höhe von 7,75

%, bis zum 30. November 1998 in Höhe von 7,25 %,

bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 4,5 % und ab

1. Januar 2001 in Höhe von 5,5 %.

30

Die Beklagte beantragt,

31 die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie vertieft ihre Auffassung, die Klägerin habe weder bei der Berechnung des

gemeindlichen Eigenanteils noch in Bezug auf die übrigen streitigen Positionen

Anspruch auf Einbeziehung ihrer Finanzierungskosten. Die Auslegung der Rege-

lungen des notariell beurkundeten Erschließungsvertrages, der im Einzelnen mit der

ausgearbeitet worden sei und sich damit nicht als Formularvertrag darstelle, sei vom

nachträglich ihre Vermarktungsprobleme und ihr unternehmerisches Risiko der

Beklagten bzw. den Fremdanliegern aufbürden. Es sei

der bzw. der Klägerin zugekommen, Finanzierungskosten nicht

entstehen zu lassen oder zeitlich zu begrenzen oder sich beim Verkauf der einzelnen

Baugrundstücke entsprechende Einnahmen zu sichern. § 6 des von der Klägerin

nunmehr vorgelegten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 bestätige, dass

abredegemäß Finanzierungskosten bei der Abwicklung des Erschließungsvertrages

nicht (zu Lasten der Beklagten) zu berücksichtigen seien. Der später aufgehobene

Ergänzungsvertrag zum Erschließungsvertrag bestätige allenfalls, dass

entsprechend der bekannten Praxis der Gemeinde, Finanzierungszinsen in keinem

Falle einzubeziehen, derartige Aufwendungen vollständig zu Lasten des

Erschließungsunternehmers gehen sollten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen

die Regelungen in § 242 Abs. 8 BauGB bestünden nicht.

33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie

der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (u.a. Kaufvertrag vom 2. Oktober 1980,

Ergänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 nebst Aufhebungsvertrag, Buchungs-

und Bankbelege) Bezug genommen.

34

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

35 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

36 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die geltend

gemachten und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche nicht zustehen.

Die Klägerin kann nicht verlangen, die Beklagte wegen ihr bzw.

der entstandener - und nach Erörterung der Anträge in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat hier allein streitiger -Zinsaufwendungen zu verpflichten,

Fremdanlieger zu weitergehenden Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, und die

Beklagte wegen dieser Zinsaufwendungen zur Zahlung eines entsprechend höheren

gemeindlichen Eigenanteils zu verurteilen (hierzu unter 1.). Der ferner geltend

gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen - insbesondere

Zinsaufwendungen - im Zusammenhang mit der Herstellung der leitungsgebundenen

Anlagen für das Baugebiet steht der Klägerin gleichfalls nicht zu (hierzu unter

2.).

37 (1.) In der Rechtsprechung des Senats,

38 OVG NRW, Urteile vom 7. Juni 1988 - 3 A 1465/86 -, StGR

1989, 173, und vom 11. Oktober 1991 - 3 A 2619/87 -; vgl. auch

Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdn.

134 sowie Birk, VBlBW 1993, 457, 462,

39

ist geklärt, dass Zinsen für Kreditmittel, die ein Erschließungsunternehmer bei der

Durchführung einer vertraglich übernommenen Erschließungsmaßnahme in

Anspruch genommen hat, zwar vom Grundsatz her zu dem Erschließungsaufwand

gehören, den die Gemeinde dem Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und

satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstatten hat, die Vertragsparteien aber auch

ohne Rechtsverstoß (§ 134 BGB) die Erstattung dieser Kosten durch entsprechende

Abrede ausschließen können. Ob dies geschehen ist, bestimmt sich nach den

Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem - ggf. durch Auslegung zu

ermittelnden - Inhalt des Erschließungsvertrages. Entsprechendes gilt in bezug

darauf, ob Zinsen für vom Erschließungsunternehmer aufgenommene

Finanzierungsmittel bei der Veranlagung von Fremdanliegern zu

Erschließungsbeiträgen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand zu berücksich-

tigen sind. Denn auch hier wirkt sich die erschließungsvertragliche Abrede aus, wenn

es darum geht, den zunächst bei der Gemeinde entstehenden Erschlie-

ßungsaufwand nach Gesetz und Satzung anteilig auf die Fremdanlieger weiter zu

verteilen. Dabei schafft die erschließungsvertragliche Ausgestaltung angesichts

dessen, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Erschließungsunternehmer

und Fremdanlieger fehlen, die Grundlage dafür, Fremdanlieger überhaupt erst (durch

Beitragsbescheide) an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen.

40 Vgl. zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschlie-

ßungsbeiträgen bei Durchführung einer Erschließungs-

maßnahme durch einen Erschließungsunternehmer und zu

den dabei in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen:

794; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -;

- 2 S 2833/83 -, NJW 1986, 2452; OVG Saarland, Urteil vom

7. November 1988 - 1 R 322/87 -, DÖV 1989, 861; Driehaus,

Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 6 Rdn. 55 ff.;

derselbe in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum

BauGB, 2. Aufl., § 124 Rdn. 32 ff.; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg,

BauGB, § 124 Rdn. 10 und 17; Löhr in: Battis/

Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 11;

Eusterbrock in: Gronemeyer, BauGB, § 124 Rdn. 24 ff.;

Fischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen

Baurechts, F Rdn. 47 und 49; Birk, VBLBW 1993, 463; Döring,

NVwZ 1994, 853; Quaas, BauR 1995, 780; Rodegra, NVwZ

1997, 633, 635; Dombert, BauR 1999, 588 sowie Wilke, ZfBR

2002, 231,233,

41

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis folgend, steht im vorliegenden

Fall zur Überzeugung des Senats die Vereinbarung der Beteiligten fest, dass bei der

finanziellen Abwicklung des Erschließungsvertrages vom 22. Mai 1980

Finanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers als Erschließungsaufwand

außer Ansatz bleiben sollten und damit deren (anteilige) Abwälzung auf die

Fremdanlieger bzw. auf die Beklagte ausgeschlossen wurde. Der hier zu be-

urteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von den Gegeben-

heiten, die Gegenstand des den Beteiligten bekannten Senatsurteils vom 7. Juni

1988 - 3 A 1465/86 - waren. Jene ließen die Feststellung, dass eine Erstattung von

Finanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers ausgeschlossen worden war,

nicht zu. Damit verblieb es dort - anders als hier - bei der Regel, dass der in einem

Erschließungsvertrag verwandte Begriff der "Kosten" bzw. der des

"Erschließungsaufwandes" - einer wirtschaftlicher Betrachtungsweise und seiner

gesetzlichen Bedeutung folgend - umfassend zu verstehen ist und auch Finan-

zierungszinsen einschließt.

42 (a) Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zu einer Heranziehung von

Fremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen wegen der Finanzierungszinsen besteht

nach dem Erschließungsvertrag nicht. In § 4 Abs. 2 Satz 1 EV hat sich die Beklagte

verpflichtet, die "vorfinanzierten Kosten ... als Erschließungsaufwand nach einer

anteiligen Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Erschlie-

ßungsbeitragssatzung der Stadt über die Erhebung von Erschlie-

ßungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern

einzuziehen". Was diesen "Erschließungsaufwand" ausmachen soll, den die Be-

klagte zur Grundlage der Heranziehung von Fremdanliegern und der anschließenden

Erstattung an die Klägerin (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EV) zu machen hat, ist vertraglich

bestimmt. § 4 Abs. 2 Satz 1 EV bezieht sich hierzu auf die vom Bauherrn

"vorfinanzierten Kosten" als "Erschließungsaufwand". Was hierunter seinerzeit

verstanden worden ist, folgt aus dem ersten Absatz dieser insgesamt auf die He-

ranziehung von Fremdanliegern ausgerichteten Vertragsabrede. Dort ist vereinbart

worden, dass es sich um die vom Bauherrn für diese Grundstücke vorfinanzierten

Straßenbaukosten handeln soll, wobei diese Vorfinanzierung ausdrücklich als

"zinslos" bezeichnet ist. Damit ist die Berücksichtigung von Finanzierungszinsen im

Zusammenhang mit der Heranziehung von Fremdanliegern nach dem insoweit klaren

und eindeutigen Vertragswortlaut ausgeschlossen worden. Eine hiervon

abweichende Auslegung der in § 4 EV getroffenen Vereinbarung wegen des in

seinen ersten Absatz eingefügten Wortes "lediglich" scheidet aus. Dieses Wort

bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die vereinbarte "Vorfinanzierung" der

Straßenbaukosten, die im Verhältnis zu einer endgültigen Finanzierung ein "weniger"

darstellt.

43 Gleichfalls scheidet es aus, die Vereinbarung zur "Zinslosigkeit der Vorfinanzie-

rung" in dem nunmehr von der Klägerin angeführten Sinn dahin auszulegen, diese

habe sich allein auf das Verhältnis zwischen bzw. der Klägerin auf der einen

und der Beklagten auf der anderen Seite beziehen sollen, sie habe jedoch nicht zum

Ziel gehabt, die Verschonung der Beklagten von Finanzierungszinsen auch an die

Fremdanlieger "weiterzugeben". Dem steht entgegen, dass § 4 EV nicht die

Weitergabe oder Nichtweitergabe einer allein der Beklagten zugedachten

Vergünstigung an Dritte regelt, sondern Grenzen für die Entstehung des Aufwandes

zieht, der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erschließungsbeiträge

auch der Fremdanlieger dient. Dieser Aufwand kann als Bemessungsgrundlage für

Gemeinde und Fremdanlieger nur einheitlich sein. Damit ist es ausgeschlossen,

einzelne Kosten - etwa die Finanzierungskosten - nicht im Verhältnis von

Unternehmer und Gemeinde, wohl aber im Verhältnis der Gemeinde zu den

Fremdanliegern als entstanden zu betrachten. Die Heranziehung von

Fremdanliegern zu Beiträgen auf der Grundlage eines bei der Gemeinde nicht

entstandenen Erschließungsaufwandes wäre gesetz- und satzungswidrig. Die

ausdrücklich vereinbarte Zinslosigkeit der Vorfinanzierung ist vielmehr nur

umsetzbar, wenn die Klägerin hinsichtlich jenes Erschließungsaufwandes, den die

Gemeinde auf die Fremdanlieger umzulegen hat, auch gegenüber der Gemeinde

keine Finanzierungszinsen geltend machen kann.

44 Nur dieses Verständnis der Regelung entspricht im übrigen dem mit ihr offen-

sichtlich verfolgten Zweck, die Fremdanlieger nicht schlechter zu stellen als die

übrigen erschließungsbeitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Gemeinde-

gebiet, welche die Beklagte zumindest damals grundsätzlich ohne die Anrechnung

von Fremdfinanzierungsaufwand veranlagt hat.

45 (b) Die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an den Zinsaufwendungen

der bzw. der Klägerin im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils durch

Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden ist, beantwortet sich im

Ergebnis gleichfalls zum Nachteil der Klägerin.

46 Allerdings ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 EV gewählten Formulierung, wonach

die Beklagte den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-

schließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von "Ausbau- und

Grunderwerbskosten" trägt, eine solche Vereinbarung noch nicht. Für eine solche

Auslegung spricht aber durchgreifend der systematische Zusammenhang von § 5

Abs. 1 EV und § 4 Abs. 1 EV. Der - wie dargetan - mit der letztgenannten Vorschrift

verfolgte Zweck, die Fremdanlieger - entsprechend der Veranlagungspraxis der

Beklagten - nur unter Ausschluss von Fremdfinanzierungskosten zu

Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, schließt mit ein, dass auch die Gemeinde im

Rahmen des durch § 5 Abs. 1 EV geregelten Eigenanteils von Fremdfi-

nanzierungskosten freigestellt ist. Die im Verhältnis zu den Fremdanliegern für die

Aufwandsermittlung maßgeblichen §§ 128 ff. BauGB geben nämlich vor, dass

zunächst der Erschließungsaufwand als einheitliche Kostenmasse ermittelt und dann

auf Grundlage der gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB getroffenen

Satzungsbestimmung verteilt wird. Dieser Vorgang lässt für eine Differenzierung

zwischen Fremdfinanzierungskosten im Rahmen des Gemeindeanteils einerseits und

dem von den Fremdanliegern zu begleichenden Aufwand andererseits keinen Raum;

sie war dementsprechend auch durch die hier in Rede stehenden

Vertragsbestimmungen nicht beabsichtigt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der

- wie ausgeführt - eindeutig die Zinslosigkeit der Vorfinanzierung bestimmenden

Regelung des § 4 Abs. 1 EV zugleich, dass die in § 5 Abs. 1 EV enthaltene Klausel,

deren Wortlaut keine ausdrückliche Aussage zur Zinsfrage trifft, entsprechend

auszulegen ist.

47 Dass zwischen den Beteiligten bei Abschluss des Erschließungsvertrages tat-

sächlich eine Willensübereinstimmung dahin bestand, die Finanzierungszinsen

vollständig - also auch im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils - außer Ansatz zu

lassen, wird durch den Inhalt der Grundstückskaufverträge belegt, die

die im Anschluss an den Erschließungsvertrag mit den jeweiligen Grund-

stückskäufern geschlossen hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren einen dieser

Kaufverträge, nämlich den vom 2. Oktober 1980 mit dem

Erwerber , überreicht. In diesem zeitnah zum Erschließungsvertrag ge-

schlossenen Vertrag, der nach dem Vorbringen der Klägerin exemplarisch für den

Inhalt der übrigen Kaufverträge ist, wird unter § 6 der wesentliche Inhalt des

Erschließungsvertrages aus der Sicht der als Grundstücksverkäuferin

wiedergegeben und mit diesem Inhalt zur Grundlage weiterer kaufvertraglicher

Regelungen gemacht. Dabei ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kaufvertrages folgendes

festgehalten worden: "In dem Erschließungsvertrag zwischen Verkäufer und der

Stadt ist vorgesehen, dass Verkäufer zunächst alle (Unterstreichung durch den

Senat) von ihm erbrachten Leistungen zinslos vorfinanziert." Diese Beschreibung der

Regelung des Erschließungsvertrages durch die Hummel HBG dahin, dass der

Erschließungsträger die Vorfinanzierung umfassend zinslos vornimmt, ist eindeutig.

Sie deckt sich mit dem von der Beklagten im gesamten Abrechnungsverfahren

betonten Verständnis des § 5 Abs. 1 EV. Dass der Erschließungsunternehmer

abredegemäß alle von ihm zu erbringenden Leistungen zinslos vorzufinanzieren hat

und dies in dem Kaufvertrag - mit weiteren Abreden zur Umlage des gesamten

Nettoaufwandes unter Einsatz aller effektiven Kosten des Verkäufers aus dem

Erschließungsvertrag - zugrunde gelegt worden ist, wird nicht durch das dort

vorangestellte Wort "zunächst" dahin relativiert, dass zu einem späteren Zeitpunkt,

nämlich bei der Abrechnung und der gemeindlichen Kostenbeteiligung,

Vorfinanzierungszinsen als Bestandteil des Erschließungsaufwands behandelt

werden sollten. Von einer "Zinslosigkeit" könnte dann nämlich nicht mehr die Rede

sein. Das Wort "zunächst" bezieht sich vielmehr auf den Begriff "Vorfinanzierung"

und beschreibt damit die zeitliche Abfolge von Vorfinanzierung (durch die Klägerin)

und Refinanzierung (durch Eigenanlieger, Fremdanlieger und Gemeinde).

48 Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte

Ergänzungsvertrag vom 8./ 11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag vom 22. Mai

1980 führt zu keinem anderen Ergebnis. Fortbestehende Rechtsfolgen löst er

ohnehin nicht aus, weil er unter dem 28. Juni 1983 wieder aufgehoben wurde. Als

Auslegungshilfe dafür, dass die Beteiligten den Begriff der "Herstellungskosten" in §

5 EV in einem weiten, Finanzierungszinsen einschließenden Sinne verstanden

hätten, kann er gleichfalls nicht dienen. Anlass dieses Ergänzungsvertrages war

nämlich nicht, dass § 5 EV mit dem dort verwandten Begriff der "Herstellungskosten"

etwa als unscharf oder interpretationsbedürftig erkannt worden wäre. Der

Ergänzungsvertrag knüpfte vielmehr daran an, dass die Klägerin eine Umplanung

von teilweise bereits hergestellten Erschließungsanlagen vornehmen wollte, um

dadurch weiteres Bauland gewinnen und vermarkten zu können. Die Folgekosten

dieser Umplanung sollten der Klägerin als Verursacher zur Last fallen, eine

Beteiligung der Beklagten, der Fremdanlieger und der Eigenanlieger hieran sollte

ausgeschlossen werden. Da aber nach Ansicht der Klägerin jedenfalls die

Eigenanlieger infolge der in den Kaufverträgen getroffenen Bestimmungen den

Zinsaufwand zu ersetzen haben, die Erwähnung von Zinsen im Zusammenhang mit

den Herstellungskosten also schon allein im Verhältnis zu dieser Personengruppe

hinreichend Sinn ergibt, lässt die genannte Formulierung für die hier zu

entscheidenden Fragen, die die Beziehungen der Klägerin zur Gemeinde und deren

Verhältnis zu den Fremdanliegern betreffen, keine durchgreifenden Rückschlüsse

zu.

49 Das vorbezeichnete Auslegungsergebnis entspricht schließlich auch der Interes-

senlage der Beteiligten des Erschließungsvertrages. Der Umfang der bei Durch-

führung der Erschließungsmaßnahme anfallenden Finanzierungskosten steht im

engen Zusammenhang mit dem Risiko des Unternehmers bei der Vermarktung

seiner Grundstücke. Die Notwendigkeit, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, hängt

maßgeblich davon ab, wie schnell die Grundstücke verkauft und inwieweit dabei zur

Vorfinanzierung auch der Erschließungsmaßnahmen ausreichende Preise erzielt

werden. Für die insoweit gegebenen Unwägbarkeiten einzustehen, besteht für die

Gemeinde regelmäßig kein Anlass. Gilt auf Grund der Interessenlage im Einzelfall

ausnahmsweise anderes, so muss es sich aus Sicht der Gemeinde aufdrängen, das

übernommene Zinsrisiko durch vertragliche Bestimmungen zu begrenzen und etwa

eine kostendeckende Vorfinanzierung durch die Grundstückserwerber, eine

Vorprüfung und Genehmigung der Zinssätze einer Kreditaufnahme u.ä. zu

verlangen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, belegt gleichfalls, dass die

Gemeinde den Zinsaufwand nicht übernehmen sollte.

50 b) Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch dahin zu, dass ihr die Be-

klagte den in den Klageantrag zu 2. einbezogenen Betrag von (656.943,59 DM -

163.481,19 DM =) 493.462,40 DM als Erstattung von Aufwendungen für die Her-

stellung der leitungsgebundenen Anlagen zahlt.

51 Verfahrensgegenstand ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist,

die Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Be-

klagten in dem Umfang zu, wie sich dieser als Differenz zwischen der Summe der

von den Fremdanliegern zu vereinnahmenden (= 173.910,00 DM) bzw. der auf die

früheren Eigengrundstücke der Klägerin fiktiv entfallenden Kanalanschlußbeiträge (=

319.552,40 DM) und den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die

Herstellung der Kanalisationsanlagen ergibt.

52 Auch insoweit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei. Es

hat zutreffend ausgeführt, dass in § 9 EV eine Regelung getroffen worden ist, die die

Erstattung der Kanalkosten auf die Summe der vorgenannten realen bzw. fiktiven

Kanalanschlussbeiträge begrenzt.

53 Ein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge besteht

gleichfalls nicht. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Entscheidung des BVerwG

vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 -, NJW 1992, 1642, beruft, kann sie damit wegen

der Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des

Investitionserleichterungs- und Wohnlandbaugesetzes vom 22. April 1993, die

gemäß § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB auch für Kostenvereinbarungen in Erschlie-

ßungsverträgen aus der Zeit vor dem 1. Mai 1993 gilt, nicht durchdringen. § 124

Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auch unabhängig davon anwendbar, ob die jeweiligen

Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung, und zwar

sowohl wegen des Einwirkens der Übergangsregelung auf Rechtspositionen, die die

Klägerin als eigentumsrechtlich geschützt ansieht, als auch wegen der Frage der

Gesetzgebungskompetenz bestehen nicht.

54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, NJW

1997, 3257 und vorausgehend OVG NW, Urteil vom 20. März

1996 - 3 A 2312/92 -, NWVBl. 1996, 440; Fischer, a.a.O., F

Rdn. 40; Driehaus, a.a.O., 6. Aufl., § 6 Rdn. 40 ff.;

Eusterbrock, a.a.O., § 124 Rdn. 15 m.w.N. sowie Löhr, a.a.O.,

§ 124 Rdn. 8.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vor-

läufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gege-

ben sind, § 132 Abs. 2 VwGO.

57

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