Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 02.04.2002: Stoppschild




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2002 - 52 C 16560/01) hat entschieden:

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5.3.2002 durch

den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.403,40

EUR (= 4.700,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit

dem 28.8.2001 zu zahlen

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger ist Eigentümer und Halter seines VW Golf, Kz: X, das bei der

3 Beklagten unter einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650 DM kaskoversichert ist.

4 Am 2.7.2001 verursachte der Kläger mit seinem Fahrzeug in X auf X

5 einen Verkehrsunfall, indem er in eine unübersichtliche Straßenkreuzung, an der 5

6 Straßen aufeinander treffen, jeweils zwei von links und rechts aus Fahrtrichtung des

7 Klägers, einfuhr, ohne das Stopp-Schild vor der Kreuzung beachtet zu haben.

8 Vor dem Kläger fuhren zwei andere Fahrzeuge zügig über die Kreuzung, ohne an ihr

9 anzuhalten. Der Kläger folgte ihnen nach. Zu diesem Zeitpunkt kam von einer der

10 von links einmündenden Straßen ein weiteres Fahrzeug, mit dem der Kläger

11 zusammenstieß. Der Kläger war ortsunkundig.

12 Am Fahrzeug des Klägers ist ein Sachschaden i.H.v. 5.350,65 DM entstanden.

13 Der Kläger behauptet, die unmittelbar links aus Sicht des Klägers einmündende

14 Straße sei weniger breit ausgebaut, als die vom Kläger befahrene Straße.

15 Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Erstattung seines

16 Sachschadens abzüglich der Selbstbeteiligung sowie eine Kostenpauschale von 50

17 DM.

18 Der Kläger beantragt,

19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.428,97 EUR

20 (= 4.750,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem

21 Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit

22 dem 28.8.2001 zu zahlen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 51 VVG, da nach ihrer

26 Ansicht der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht habe,

27 indem er ohne Ortskenntnis in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren sei,

28 wobei er das Stopp-Schild nicht beachtet habe.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten

30 Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31

Entscheidungsgründe:


32 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte

33 Anspruch auf Entschädigung in Höhe seiner Reparaturkosten abzüglich der

34 vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung aus §§ 1 ff VVG i.V.m. §§ 12 Nr. 1 II e, 13

35 AKB.

36 Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von der Pflicht zur Versicherungsleistung frei

37 geworden, da der Kläger den Unfall nicht selbst schuldhaft durch Vorsatz oder grobe

38 Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

39 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein

40 auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen

41 wird; es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher

42 Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln (BGH, VersR 1986, 963). Ein

43 derartiges in hohem Maße vorwerfbares Fehlverhalten kann dem Kläger vorliegend

44 nicht vorgeworfen werden.

45 Zwar hat der Kläger ein deutlich sichtbares Stoppschild übersehen, was den Vorwurf

46 einfacher Fahrlässigkeit jedenfalls begründet. Zur Bewertung eines persönlichen

47 Verhaltens als subjektiv in hohem Maße vorwerfbar lässt sich aber nicht eine allein

48 an objektiven Kriterien aufgestellte Regel finden, nach der das Überfahren eines

49 Stoppschildes an sich schon ausreichen würde, um eine grobe Fahrläsigkeit zu

50 begründen. Dies mag für die Nichtbeachtung einer roten Ampel aufgrund ihres

51 höheren Signaleffektes zutreffen. Die Nichtbeachtung eines Stoppschildes allein

52 vermag aber ohne Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände, die sich an

53 Kreuzungen und Einfahrten, an denen derartige Schilder sich befinden, völlig

54 unterscheidlich darstellen können, allein nicht den Vorwurf hochgradigen subjektiven

55 Fehlverhaltens zu begründen.

56 Unstreitig war an der fraglichen X Kreuzung nur ein Stoppschild

57 vorhanden und es handelte sich um eine unübersichtliche Kreuzung aufgrund des

58 Aufeinandertreffens fünf verschiedener Straßen. Ebenso unstreitig fuhren zwei

59 Fahrzeuge vor dem Kläger in die Kreuzung ein, ohne das Gebot des Stoppschildes

60 zu beachten. Da der Kläger seinerseits das Schild übersehen hatte, konnte dieses

61 Verhalten den Eindruck bestärken, sich auf einer bevorrechtigten Straße zu

62 befinden.

63 Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes kann aber nur

64 angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer neben diesem Ge- und

65 Verbotsschild weitere Warnhinweise übersehen hat, wie etwa vorhergehende

66 Geschwindigkeitsbegrenzungen, Darstellung der vorfahrtsberechtigten kreuzenden

67 Straße auf einem Vorwegweiserschild oder eine deutliche Sichtbarkeit der

68 Vorfahresberechtigung der kreuzenden Straße durch etwa eine breitere Bebauung

69 (vgl. KG X , Urt. vom 12.12.2000, Az. X).

70 Unstreitig waren aber aus dem Stoppschild selbst weitere derartige auf die

71 Vorfahrtsberechtigung der anderen Straße hinweisenden Umstände nicht

72 vorhanden.

73 Damit stellt sich das Fehlverhalten des Klägers aber nur als fahrlässig und nicht

74 auch schon als grob fahrlässig dar, womit es sich noch im Rahmen des vertraglich

75 abgesicherten Nachlässigkeitsrisikos hielt.

76 Die Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Dem Kläger steht aber kein Anspruch

77 gegen die Beklagte auf eine Kostenpauschale zu. Nach § 12 AKB ist allein der

78 unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandene Schaden zu ersetzen.

79 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

80 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 abs. 1, 709 ZPO.

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