Das Verkehrslexikon
Landgericht Düsseldorf v. 19.03.2002: Anscheinsbeweis und Auffahrunfall
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2002 - 24 S 482/01) hat entschieden:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 20 C 8786/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
1 (Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäss § 534 Abs. 1 ZPO a.F.) abgesehen.
2
Gründe:
3 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht gegen die Beklagten
ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,- DM Schmerzensgeld (§ 847 BGB) und 60,- DM für verauslagte
Attestkosten (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht zu.
4 Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht nachweisen können, dass sie durch den
von der Beklagten zu 2) allein verschuldeten Verkehrsunfall am 14.12.2000 auf der Völklinger
Strasse/Südring in Düsseldorf eine Gesundheits- oder Körperverletzung (HWS-Syndrom) erlitten hat.
5 1.
6 Zutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin
für die von ihr behauptete Ursächlichkeit zwischen dem Auffahrunfall und dem diagnostizierten
HWS-Syndrom nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu gute kommen.
7 Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten
Ursache eine bestimmte Folge als bewiesen angesehen werden. Der Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass
ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Ursache oder Folge typischerweise gegeben ist, beruht
also auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind. Zwar
kann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet sein, ein HWS-Syndrom
hervorzurufen, so dass der Beweis des ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als
Ursache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen Fahrzeuges erscheinen lassen kann (vgl. LG
Heidelberg DAR 1999, 75; KG NJW 2000, 878 m.w.Nachw.). Allein die Tatsache, dass es zwischen zwei Fahrzeugen
zur Kollision gekommen ist, reicht indes nicht aus. Vielmehr müssen auf die beteiligten Personen und
Fahrzeuge nicht unerhebliche Energien einwirken, was bei sog. Bagatellunfällen, bei denen es zu
keinem nennenswerten Sachschaden kommt, nicht der Fall ist (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.7.1997 1 U 26/96
SP 10/97). Vorliegend ist von einem sog. Bagatellunfall auszugehen. An dem Pkw der Beklagten zu 2) ist durch
den Zusammenstoss mit dem von der Klägerin gesteuerten Kraftfahrzeug - unstreitig - ein Sachschaden
nicht entstanden, wie den Feststellungen des von der Beklagten zu 1) beauftragten Sachverständigen
XXX vom 31.08.2001 zu entnehmen ist. Der Schaden an dem klägerischen Pkw ist von untergeordneter
Bedeutung. Nach eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) handelt es sich um
eine kaum zu erkennende Schramme. Bei derart leichten Unfällen entspricht es aber gerade nicht der
Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeuginsasse ein HWS-Schleudertrauma erleidet, auch wenn es andererseits
nicht ausgeschlossen werden kann. Auf die tatsächliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung kommt
es deshalb in diesem Zusammenhang gar nicht an.
8 Kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung, so gilt für den Beweis der
Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsverletzung der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998,
3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; KG NJW 2000, 878). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist.
9 Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vernehmung des als Zeugen benannten Arztes XXX unter Beweis
gestellt, dass die behaupteten Nacken- und Kopfschmerzen und die damit einhergehende Heilbehandlung durch
den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Diesem Beweisangebot ist nicht nachzugehen. Zwar
hat der Zeuge in der undatierten ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausgeführt,
die bei der Klägerin durchgeführte Untersuchung habe "die typischen Befunde eines HWS-Schleudertraumas
vom Schweregrad I" ergeben (Bl. 6 GA). Sie enthält aber kein Feststellungen dazu, ob das diagnostizierte
HWS-Schleudertrauma durch den Unfall verursacht worden ist. Weder der ärztlichen Bescheinigung noch dem Vortrag
der Klägerin ist zu entnehmen, ob und wie der Zeuge die Unfallursächlichkeit der Beschwerden der
Klägerin geprüft hat. Als behandelnder Arzt hatte der Zeuge zudem auch keinen Anlass, eine
schadensrechtlich relevante Überprüfung zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung der
Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin hätte hier deshalb substantiiert vortragen und durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen müssen, dass unter Berücksichtigung der
vorliegenden Kollisionsart und -schwere das von ihr behauptete HWS-Schleudertrauma eintreten konnte. Dies hat
die Klägerin aber auch in der Berufungsinstanz nicht getan. Sie hat lediglich durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass die Geschwindigkeit (gemeint ist wohl die
Anstoßgeschwindigkeit) mehr als 10 km/h betragen hat. Ein gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich,
weil die Beklagten hierauf ausdrücklich in der Berufungserwiderung hingewiesen haben. Die Einholung eines
Gutachtens von Amts wegen erscheint der Kammer unter Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens
als nicht angezeigt.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11 Für die Zulassung der Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO n.F. besteht kein Anlass.
12 Streitwert für das Berufungsverfahren: 797,61 €.
- nach oben -