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OLG Köln v. 06.02.2002: Verkehrsampel
Das OLG Köln (Urteil vom 06.02.2002 - 11 U 143/01) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die zulässige Berufung ist
unbegründet.
4 Das Landgericht hat der Klage zu Recht
teilweise stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen
Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm bei dem Verkehrsunfall am
02.02.1999 entstandenen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 847, 254
Gründe:
BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG.
Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts und nimmt darauf Bezug. Die Angriffe der Berufung
überzeugen dagegen nicht. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
5 1. Die Aussage der Zeugin S.-L. war im
Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig.
Klarer kann eine Zeugin nicht bekunden, dass sie ein Fahrzeug bei
für dieses leuchtendem Rotlicht und eigenem Grünlicht hat vorbei
fahren sehen. Wohin die Zeugin in der Annäherungsphase geschaut
hat, ist dem gegenüber unerheblich. Dafür, dass die Zeugin das
Fahrzeug schon bei Rotlicht hat durchfahren sehen, obwohl die
Verkehrsampel für den Beklagten zu 1) in der Annäherungsphase noch
Grün- oder Gelblicht zeigte, ist nichts vorgetragen und auch nichts
ersichtlich.
6 2. Wenn die Fußgängerampel für den
Fahrverkehr Rotlicht zeigte, konnte sich der Kläger in gewissem
Umfang darauf verlassen, der sich der Ampel nähernde - an sich
vorfahrtberechtigte - Beklagte zu 1) werde dies beachten und er
könne in die Straße einfahren. Dies ist bereits mehrfach
entschieden worden (vgl. BGH, NJW 1982, 1756 = MDR 1982, 841; OLG
Celle, OLGR 2000, 85 f.; OLG Düsseldorf; OLGR 1992, 130, 131; OLG
Hamm, OLGR 1997, 162 f.; 1998, 131 f.). Der Senat hält diese
Rechtsprechung für zutreffend. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist
kein absolutes Recht, dessen Verletzung schon ein Verschulden
indiziert. Sie ist vielmehr Bestandteil des Systems der
verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Dazu gehört auch der
Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer, soweit nicht besondere
Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen kann, dass andere
Verkehrsteilnehmer die für sie maßgeblichen Vorschriften beachten.
Eine flüssige Abwicklung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn
ein Verkehrsteilnehmer ohne besonderen Anlass zu Misstrauen davon
ausgehen kann, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten. Dieses
Vertrauen durfte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen
hier in Anspruch nehmen.
7 3. Die Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten
dessen, der die Rotlicht anzeigende Ampel überfährt (hier:
Beklagter zu 1), ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamm,
a.a.O.).
8 4. Zur Schadenshöhe erhebt die Berufung
keine Einwände.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 Es besteht kein Anlass, die Revision
zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof
hat die Frage, ob ein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, ein an
sich Vorfahrtberechtigter werde das Rotlicht einer Fußgängerampel
beachten, bereits entschieden; dem sind, wie ausgeführt, bereits
mehrere Oberlandesgerichte gefolgt.
11 Die Beschwer der Beklagten übersteigt
nicht 20.000,00 EUR (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).
12 Berufungsstreitwert: 2.675,44 EUR
(=5.232,71 DM)
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