Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 06.02.2002: Verkehrsampel




Das OLG Köln (Urteil vom 06.02.2002 - 11 U 143/01) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die zulässige Berufung ist

unbegründet.

4 Das Landgericht hat der Klage zu Recht

teilweise stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen

Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm bei dem Verkehrsunfall am

02.02.1999 entstandenen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 847, 254

Gründe:


BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG.

Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des

Landgerichts und nimmt darauf Bezug. Die Angriffe der Berufung

überzeugen dagegen nicht. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:

5 1. Die Aussage der Zeugin S.-L. war im

Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig.

Klarer kann eine Zeugin nicht bekunden, dass sie ein Fahrzeug bei

für dieses leuchtendem Rotlicht und eigenem Grünlicht hat vorbei

fahren sehen. Wohin die Zeugin in der Annäherungsphase geschaut

hat, ist dem gegenüber unerheblich. Dafür, dass die Zeugin das

Fahrzeug schon bei Rotlicht hat durchfahren sehen, obwohl die

Verkehrsampel für den Beklagten zu 1) in der Annäherungsphase noch

Grün- oder Gelblicht zeigte, ist nichts vorgetragen und auch nichts

ersichtlich.

6 2. Wenn die Fußgängerampel für den

Fahrverkehr Rotlicht zeigte, konnte sich der Kläger in gewissem

Umfang darauf verlassen, der sich der Ampel nähernde - an sich

vorfahrtberechtigte - Beklagte zu 1) werde dies beachten und er

könne in die Straße einfahren. Dies ist bereits mehrfach

entschieden worden (vgl. BGH, NJW 1982, 1756 = MDR 1982, 841; OLG

Celle, OLGR 2000, 85 f.; OLG Düsseldorf; OLGR 1992, 130, 131; OLG

Hamm, OLGR 1997, 162 f.; 1998, 131 f.). Der Senat hält diese

Rechtsprechung für zutreffend. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist

kein absolutes Recht, dessen Verletzung schon ein Verschulden

indiziert. Sie ist vielmehr Bestandteil des Systems der

verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Dazu gehört auch der

Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer, soweit nicht besondere

Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen kann, dass andere

Verkehrsteilnehmer die für sie maßgeblichen Vorschriften beachten.

Eine flüssige Abwicklung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn

ein Verkehrsteilnehmer ohne besonderen Anlass zu Misstrauen davon

ausgehen kann, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten. Dieses

Vertrauen durfte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen

hier in Anspruch nehmen.

7 3. Die Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten

dessen, der die Rotlicht anzeigende Ampel überfährt (hier:

Beklagter zu 1), ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamm,

a.a.O.).

8 4. Zur Schadenshöhe erhebt die Berufung

keine Einwände.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10 Es besteht kein Anlass, die Revision

zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts

ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof

hat die Frage, ob ein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, ein an

sich Vorfahrtberechtigter werde das Rotlicht einer Fußgängerampel

beachten, bereits entschieden; dem sind, wie ausgeführt, bereits

mehrere Oberlandesgerichte gefolgt.

11 Die Beschwer der Beklagten übersteigt

nicht 20.000,00 EUR (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).

12 Berufungsstreitwert: 2.675,44 EUR

(=5.232,71 DM)

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