Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.01.2002: Verkehrssicherung




Das OLG Köln (Urteil vom 15.01.2002 - 22 U 114/01) hat entschieden:

Siehe auch
Positionen
und
Positionen

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache

Erfolg.

3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 631 BGB Anspruch auf

Zahlung weiteren Werklohns in der geltend gemachten Höhe für die

Arbeiten zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an den in

Rede stehenden Bundesautobahnteilstücken.

4 Die Entscheidung des Streitfalles ist abhängig von der Auslegung

Gründe:


der Positionen 0.0.001 ff der Leistungsbeschreibung (Bl. 28 f

Anlagenheft). Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen

Verhandlung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß diese Stelle -

entgegen der Auffassung des Landgerichts - so auszulegen ist, wie

die Klägerin sie verstanden wissen will.

5 Die genannten Positionen verhalten sich über "Verkehrssicherung

nach RSA", wobei Position 001 Sperrungen des Standstreifens der

Autobahn während der Durchführung der Reparaturarbeiten betrifft,

die folgenden Positionen dagegen Sperrungen der Fahrbahnen.

6 Position 001 enthält eine Beschreibung des Leistungsumfangs in

drei Absätzen der letzte Satz lautet:

7

8 "Teilzeiten von weniger als 5 Stunden

werden mit 1/5 des EP pro Stunde berücksichtigt".

9 Bei den weiteren Positionen heißt es (jeweils nach Angabe der

Anzahl der für die Maßnahmen vorgesehenen Tage):

10

11 "Verkehrssicherung wie vor".

12 Danach wird lediglich noch auf den jeweils einschlägigen

Regelplan hingewiesen.

13 Zu den Positionen 002 ff. sind in keinem Fall 5 Stunden

angefallen. Das war auch von vornherein so vorgesehen (Position 3.2

der Baubeschreibung, Bl. 21 Anlagenheft).

14 Da die Beklagte den Auftrag an die Klägerin aufgrund einer

öffentlichen Ausschreibung erteilt hat, ist bei der Auslegung

dieses Leistungsverzeichnisses entscheidend auf seinen Wortlaut und

darauf abzustellen, wie jeder der gedachten Bieter diesen verstehen

konnte und mußte (BGH NJW RR 93, 1109, 1110 linke Spalte). Auf

Umstände, die sich speziell auf den Betrieb der Klägerin beziehen,

kann - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend macht - bei

einer solchen Auslegung nicht abgestellt werden.

15 Aber auch eine an objektiven Gesichtspunkten orientierte

Auslegung, wie sie jeder Bieter vor Abgabe eines Angebotes hätte

vornehmen müssen, ergibt nach Auffassung des Senates, daß sich die

Preisklausel im letzten Satz der Position 001 nur auf diesen Posten

bezieht und nicht auch auf die nachfolgenden Positionen.

16 Zwar enthalten diese Positionen mit der Wendung

"Verkehrssicherung wie vor" eine Verweisung auf Position 001. Diese

Verweisung durfte ein Bieter aber dahin verstehen, daß sie sich nur

auf die technische Seite der Position 001 beziehen sollte, nicht

dagegen auch auf die Preisklausel in deren letztem Satz. Dafür

spricht zum einen schon die jeweilige Ergänzung in den Positionen

002 ff, die sich jeweils nur auf den bei der jeweiligen weiteren

Position anzuwendenden Regelplan bezieht. Hinzu kommt, daß eine

Verwendung der Preisklausel auch auf die Positionen 002 ff, wie die

Klägerin das in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert

hat, jedem fachkundigen Bieter - und damit objektiv - als nicht

sachgerecht erscheinen muss. Hintergrund der Vergütungsregelung bei

Position 001 ist nämlich, daß zur Verkehrssicherung verwendete

Schilder, soweit sie auf dem Standstreifen der Bundesautobahn

stehen, je nach Baufortschritt weiter vorgeschoben werden, also

"wandern" können; die auf den Fahrspuren aufgestellten Schilder

müssen dagegen nach dem Ende der Arbeiten in dem jeweiligen

Abschnitt abgebaut und anderweitig neu aufgestellt werden. Dies ist

ein ganz anderer Arbeitsablauf als das Verschieben von Schildern,

die sich auf dem Standstreifen befinden. Die Werklöhne sind deshalb

für den einen und den anderen Fall unterschiedlich zu kalkulieren.

Da die Schilder auf dem Standstreifen "wandern", entstehen hier

absehbar größere Stundenanteile, als dies im Bereich der Fahrspuren

der Fall ist. Davon sind auch die Vertragsparteien ausgegangen,

indem sie im Hinblick auf die Arbeiten an Fahrspuren von vornherein

Zeiträume von fünf Stunden oder mehr als nicht erreichbar angesehen

haben, wie sich das aus Position 3.2 der Baubeschreibung (Bl. 21

Anlagenheft) ergibt.

17 Aus alledem folgt, daß die Einheitspreise für die Arbeiten auf

den Fahrspuren ohne Berücksichtigung der Preisklausel aus Position

001 (letzter Satz) voll zu vergüten sind. Für die Richtigkeit

dieses Ergebnisses spricht im übrigen auch, daß die Baufachleute

des L. R. - anders als später die Rechnungsprüfer - die

vertragliche Abmachung im gleichen Sinne verstanden haben wie die

Klägerin (vgl. Schreiben vom 29. März 1999, Bl. 81

Anlagenheft).

18 Der Berufung der Klägerin hat deshalb der Erfolg nicht versagt

werden können.

19 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708

Nr. 10, 713 ZPO.

21 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

18.101,80 DM.

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