Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 15.01.2002: Verkehrssicherung
Das OLG Köln (Urteil vom 15.01.2002 - 22 U 114/01) hat entschieden:
Siehe auch
Positionen
und
Positionen
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache
Erfolg.
3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 631 BGB Anspruch auf
Zahlung weiteren Werklohns in der geltend gemachten Höhe für die
Arbeiten zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an den in
Rede stehenden Bundesautobahnteilstücken.
4 Die Entscheidung des Streitfalles ist abhängig von der Auslegung
Gründe:
der Positionen 0.0.001 ff der Leistungsbeschreibung (Bl. 28 f
Anlagenheft). Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen
Verhandlung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß diese Stelle -
entgegen der Auffassung des Landgerichts - so auszulegen ist, wie
die Klägerin sie verstanden wissen will.
5 Die genannten Positionen verhalten sich über "Verkehrssicherung
nach RSA", wobei Position 001 Sperrungen des Standstreifens der
Autobahn während der Durchführung der Reparaturarbeiten betrifft,
die folgenden Positionen dagegen Sperrungen der Fahrbahnen.
6 Position 001 enthält eine Beschreibung des Leistungsumfangs in
drei Absätzen der letzte Satz lautet:
7
8 "Teilzeiten von weniger als 5 Stunden
werden mit 1/5 des EP pro Stunde berücksichtigt".
9 Bei den weiteren Positionen heißt es (jeweils nach Angabe der
Anzahl der für die Maßnahmen vorgesehenen Tage):
10
11 "Verkehrssicherung wie vor".
12 Danach wird lediglich noch auf den jeweils einschlägigen
Regelplan hingewiesen.
13 Zu den Positionen 002 ff. sind in keinem Fall 5 Stunden
angefallen. Das war auch von vornherein so vorgesehen (Position 3.2
der Baubeschreibung, Bl. 21 Anlagenheft).
14 Da die Beklagte den Auftrag an die Klägerin aufgrund einer
öffentlichen Ausschreibung erteilt hat, ist bei der Auslegung
dieses Leistungsverzeichnisses entscheidend auf seinen Wortlaut und
darauf abzustellen, wie jeder der gedachten Bieter diesen verstehen
konnte und mußte (BGH NJW RR 93, 1109, 1110 linke Spalte). Auf
Umstände, die sich speziell auf den Betrieb der Klägerin beziehen,
kann - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend macht - bei
einer solchen Auslegung nicht abgestellt werden.
15 Aber auch eine an objektiven Gesichtspunkten orientierte
Auslegung, wie sie jeder Bieter vor Abgabe eines Angebotes hätte
vornehmen müssen, ergibt nach Auffassung des Senates, daß sich die
Preisklausel im letzten Satz der Position 001 nur auf diesen Posten
bezieht und nicht auch auf die nachfolgenden Positionen.
16 Zwar enthalten diese Positionen mit der Wendung
"Verkehrssicherung wie vor" eine Verweisung auf Position 001. Diese
Verweisung durfte ein Bieter aber dahin verstehen, daß sie sich nur
auf die technische Seite der Position 001 beziehen sollte, nicht
dagegen auch auf die Preisklausel in deren letztem Satz. Dafür
spricht zum einen schon die jeweilige Ergänzung in den Positionen
002 ff, die sich jeweils nur auf den bei der jeweiligen weiteren
Position anzuwendenden Regelplan bezieht. Hinzu kommt, daß eine
Verwendung der Preisklausel auch auf die Positionen 002 ff, wie die
Klägerin das in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert
hat, jedem fachkundigen Bieter - und damit objektiv - als nicht
sachgerecht erscheinen muss. Hintergrund der Vergütungsregelung bei
Position 001 ist nämlich, daß zur Verkehrssicherung verwendete
Schilder, soweit sie auf dem Standstreifen der Bundesautobahn
stehen, je nach Baufortschritt weiter vorgeschoben werden, also
"wandern" können; die auf den Fahrspuren aufgestellten Schilder
müssen dagegen nach dem Ende der Arbeiten in dem jeweiligen
Abschnitt abgebaut und anderweitig neu aufgestellt werden. Dies ist
ein ganz anderer Arbeitsablauf als das Verschieben von Schildern,
die sich auf dem Standstreifen befinden. Die Werklöhne sind deshalb
für den einen und den anderen Fall unterschiedlich zu kalkulieren.
Da die Schilder auf dem Standstreifen "wandern", entstehen hier
absehbar größere Stundenanteile, als dies im Bereich der Fahrspuren
der Fall ist. Davon sind auch die Vertragsparteien ausgegangen,
indem sie im Hinblick auf die Arbeiten an Fahrspuren von vornherein
Zeiträume von fünf Stunden oder mehr als nicht erreichbar angesehen
haben, wie sich das aus Position 3.2 der Baubeschreibung (Bl. 21
Anlagenheft) ergibt.
17 Aus alledem folgt, daß die Einheitspreise für die Arbeiten auf
den Fahrspuren ohne Berücksichtigung der Preisklausel aus Position
001 (letzter Satz) voll zu vergüten sind. Für die Richtigkeit
dieses Ergebnisses spricht im übrigen auch, daß die Baufachleute
des L. R. - anders als später die Rechnungsprüfer - die
vertragliche Abmachung im gleichen Sinne verstanden haben wie die
Klägerin (vgl. Schreiben vom 29. März 1999, Bl. 81
Anlagenheft).
18 Der Berufung der Klägerin hat deshalb der Erfolg nicht versagt
werden können.
19 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.
20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
21 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:
18.101,80 DM.
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