Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.12.2001: Schadensfreiheitsrabatt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.12.2001 - 11 L 2365/01) hat entschieden:
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
1 G r ü n d e :
2
Die Anträge des Antragstellers,
3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, dem Antragsteller ab dem 19. November 2001
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
4 und dem Antragsteller für diesen Antrag Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. zu
bewilligen,
5 haben keinen Erfolg.
6 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) , §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)
keinen Erfolg, weil es an den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung fehlt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu
entnehmen ist.
7 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen
Gründe:
Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der
Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.
8 Der auf die vorläufige Gewährung von 80 v. H. des maßgeblichen
Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen (449 DM x 0,8 = 359,20 DM monatlich)
für die Zeit vom 19. November 2001 bis 31. Dezember 2001 gerichtete Antrag
hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen
Erfolg.
9 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen
kann.
10 Derjenige, der einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, muss dem
Sozialamt die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis geben und sie
auf Verlangen in geeigneter Weise belegen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des
Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I -). Die Anschaffung und das Halten
eines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die grundsätzlich Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden rechtfertigen können. Hierdurch kann die
Vermutung begründet werden, das Kraftfahrzeug stelle einzusetzendes
Vermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 BSHG dar. Ferner kann ein
PKW auf vorhandenes und verschwiegenes Einkommen oder sonstiges
Vermögen hindeuten. Die durch ein vorhandenes Kraftfahrzeug entstandenen
Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hat der Hilfesuchende dann auszuräumen
23. Oktober 1987 - 5 B 66/87 -; OVG Hamburg, Beschluss
vom 18. Januar 1993 - Bs IV 439/92 -, Fürsorgerechtliche
Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte
(FEVS) 43, 286 (287) m.w.N., ebenso Beschluss vom
29. März 1994 - Bs IV 51/94 - FEVS 45, 170 (171); OVG
5181/95 -, FEVS 49, 37 bis 43 m.w.N.; Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -,
FEVS 47, 559 bis 562.
Er muss dazu grundsätzlich im Einzelnen angeben, welche Ausgaben im
entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und gegebenenfalls die
Anschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war,
diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten
(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8
A 5181/95 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss
vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, a.a.O.).
Überzeugende Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht.
Wegen der Bedenken gegen seine Hilfebedürftigkeit nimmt die Kammer Bezug
auf den ablehnenden Bescheid des Sozialamtes der Stadt F. vom 22. Oktober
2001; wo der Antragsteller zuvor laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, und die diesem Bescheid zu Grunde
liegenden Feststellungen des Sozialamtes der Stadt F. ; der entsprechende
Vermerk ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis
gebracht worden.
Die Einlassungen des Prozessbevollmächtigten zu diesen Feststellungen sind
nicht geeignet, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers
auszuräumen. Es ist bereits unklar, wie der Antragsteller "noch günstige
Versicherungsprozente" gehabt haben kann, der bereits seit dem Jahre 1994 bei
der Stadt F. im laufenden Hilfebezug gestanden hat; mutmaßlich ist der
Antragsteller bereits seit geraumer Zeit trotz laufenden Hilfebezugs Halter von
Kraftfahrzeugen gewesen und hat so einen Schadensfreiheitsrabatt erworben.
Nachvollziehbare Belege zu den insgesamt sechs Pkw, die auf den Namen des
Antragstellers in den letzten achtzehn Monaten vor der Einstellungen der Hilfe in
F. angemeldet gewesen sind, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die einzig
vorgelegte handschriftliche Bescheinigung eines Herrn V. aus I. vom
30. Oktober 2001, wonach eines der Fahrzeuge, ein Pkw Daimler-Benz 600 SE
(Baujahr 26.06.1991) an einen Herrn Z. , F. und nicht an den Antragsteller
verkauft worden sei, ist als Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des
Antragstellers schon deshalb ungeeignet, weil es an der erforderlichen Form
einer eidesstattlichen Versicherung mangelt. Hinzu tritt die inhaltliche
Unbestimmtheit der Bescheinigung; weder ist ersichtlich, wann der Kauf V. -
Z. stattgefunden haben soll, noch ergibt sich aus ihr, dass der Antragsteller,
der das Fahrzeug unstreitig auf seinen Namen angemeldet hatte und
steuerpflichtig gewesen war (vgl. die an den Antragsteller gerichtete Mahnung
betreffend Kfz-Steuer für das Fahrzeug E-EG 877 vom 14. Mai 2001), nicht auch
- z.B. von Herrn Z. - Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.
11 Weitere Bedenken gegen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben
sich daraus, dass der Antragsteller als Versender von Gebrauchsgütern wie
Waschmaschinen und Fernseher an eine rumänische Import-Export-Firma in
Erscheinung getreten ist; insoweit liegen Ausfuhranmeldungen aus Januar 2001
vor.
Der Antragsteller, der lediglich den Export von Kraftfahrzeugen für die
rumänische Import-Export-Firma eingeräumt hat, hat zu den übrigen Export-
Geschäften nicht Stellung genommen, sondern nur behauptet, von jener Firma
für seine Dienste nicht entlohnt worden zu sein.
Warum allerdings der Antragsteller, der ausweislich des Hilfebezugs über Jahre
hinweg in angespannten finanziellen Verhältnissen gelebt haben müsste,
Leistungen für eine rumänische Firma unentgeltlich erbracht haben soll,
erschließt sich nicht und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
13
- nach oben -