Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.12.2001: Schadensfreiheitsrabatt




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.12.2001 - 11 L 2365/01) hat entschieden:

Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht

erhoben werden.

1 G r ü n d e :

2

Die Anträge des Antragstellers,

3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu

verpflichten, dem Antragsteller ab dem 19. November 2001

laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,

4 und dem Antragsteller für diesen Antrag Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. zu

bewilligen,

5 haben keinen Erfolg.

6 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) , §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)

keinen Erfolg, weil es an den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung fehlt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu

entnehmen ist.

7 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur

Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges

Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden

Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen

Gründe:


Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der

Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.

8 Der auf die vorläufige Gewährung von 80 v. H. des maßgeblichen

Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen (449 DM x 0,8 = 359,20 DM monatlich)

für die Zeit vom 19. November 2001 bis 31. Dezember 2001 gerichtete Antrag

hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen

Erfolg.

9 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des

Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen

notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften

und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen

kann.

10 Derjenige, der einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, muss dem

Sozialamt die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis geben und sie

auf Verlangen in geeigneter Weise belegen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des

Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I -). Die Anschaffung und das Halten

eines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die grundsätzlich Zweifel an der

Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden rechtfertigen können. Hierdurch kann die

Vermutung begründet werden, das Kraftfahrzeug stelle einzusetzendes

Vermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 BSHG dar. Ferner kann ein

PKW auf vorhandenes und verschwiegenes Einkommen oder sonstiges

Vermögen hindeuten. Die durch ein vorhandenes Kraftfahrzeug entstandenen

Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hat der Hilfesuchende dann auszuräumen

23. Oktober 1987 - 5 B 66/87 -; OVG Hamburg, Beschluss

vom 18. Januar 1993 - Bs IV 439/92 -, Fürsorgerechtliche

Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte

(FEVS) 43, 286 (287) m.w.N., ebenso Beschluss vom

29. März 1994 - Bs IV 51/94 - FEVS 45, 170 (171); OVG

5181/95 -, FEVS 49, 37 bis 43 m.w.N.; Niedersächsisches

OVG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -,

FEVS 47, 559 bis 562.

Er muss dazu grundsätzlich im Einzelnen angeben, welche Ausgaben im

entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und gegebenenfalls die

Anschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war,

diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten

(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8

A 5181/95 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss

vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, a.a.O.).

Überzeugende Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht.

Wegen der Bedenken gegen seine Hilfebedürftigkeit nimmt die Kammer Bezug

auf den ablehnenden Bescheid des Sozialamtes der Stadt F. vom 22. Oktober

2001; wo der Antragsteller zuvor laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, und die diesem Bescheid zu Grunde

liegenden Feststellungen des Sozialamtes der Stadt F. ; der entsprechende

Vermerk ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis

gebracht worden.

Die Einlassungen des Prozessbevollmächtigten zu diesen Feststellungen sind

nicht geeignet, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers

auszuräumen. Es ist bereits unklar, wie der Antragsteller "noch günstige

Versicherungsprozente" gehabt haben kann, der bereits seit dem Jahre 1994 bei

der Stadt F. im laufenden Hilfebezug gestanden hat; mutmaßlich ist der

Antragsteller bereits seit geraumer Zeit trotz laufenden Hilfebezugs Halter von

Kraftfahrzeugen gewesen und hat so einen Schadensfreiheitsrabatt erworben.

Nachvollziehbare Belege zu den insgesamt sechs Pkw, die auf den Namen des

Antragstellers in den letzten achtzehn Monaten vor der Einstellungen der Hilfe in

F. angemeldet gewesen sind, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die einzig

vorgelegte handschriftliche Bescheinigung eines Herrn V. aus I. vom

30. Oktober 2001, wonach eines der Fahrzeuge, ein Pkw Daimler-Benz 600 SE

(Baujahr 26.06.1991) an einen Herrn Z. , F. und nicht an den Antragsteller

verkauft worden sei, ist als Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des

Antragstellers schon deshalb ungeeignet, weil es an der erforderlichen Form

einer eidesstattlichen Versicherung mangelt. Hinzu tritt die inhaltliche

Unbestimmtheit der Bescheinigung; weder ist ersichtlich, wann der Kauf V. -

Z. stattgefunden haben soll, noch ergibt sich aus ihr, dass der Antragsteller,

der das Fahrzeug unstreitig auf seinen Namen angemeldet hatte und

steuerpflichtig gewesen war (vgl. die an den Antragsteller gerichtete Mahnung

betreffend Kfz-Steuer für das Fahrzeug E-EG 877 vom 14. Mai 2001), nicht auch

- z.B. von Herrn Z. - Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.

11 Weitere Bedenken gegen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben

sich daraus, dass der Antragsteller als Versender von Gebrauchsgütern wie

Waschmaschinen und Fernseher an eine rumänische Import-Export-Firma in

Erscheinung getreten ist; insoweit liegen Ausfuhranmeldungen aus Januar 2001

vor.

Der Antragsteller, der lediglich den Export von Kraftfahrzeugen für die

rumänische Import-Export-Firma eingeräumt hat, hat zu den übrigen Export-

Geschäften nicht Stellung genommen, sondern nur behauptet, von jener Firma

für seine Dienste nicht entlohnt worden zu sein.

Warum allerdings der Antragsteller, der ausweislich des Hilfebezugs über Jahre

hinweg in angespannten finanziellen Verhältnissen gelebt haben müsste,

Leistungen für eine rumänische Firma unentgeltlich erbracht haben soll,

erschließt sich nicht und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.

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