Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.11.2001: Taxi-Verdienstausfall
Das OLG Köln (Urteil vom 13.11.2001 - 22 U 87/01) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Das zulässige Rechtsmittel des Klägers und des Widerbeklagten zu
2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der in Rede stehende
Verkehrsunfall beruht auf einem in etwa gleichgewichtigen
Fehlverhalten beider Beteiligten.
3 I.
4 Die Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, in Höhe der Hälfte des dem
Kläger entstandenen Schadens von insgesamt 4.559,66 DM, also in
Gründe:
Höhe von 2.279,83 DM begründet.
5 1.)
6 Das Polizeifahrzeug hatte Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO.
Solche
7 Sonderrechte bestehen bei Vorliegen der
Voraussetzungen der genannten Vorschrift auch dann, wenn das sogen.
Einsatzhorn (Martinshorn) nicht eingeschaltet ist (vgl.
Jagusch-Hentschel, § 35 StVO, Rdnr. 4). Hier hat es sich um eine
Einsatzfahrt wegen eines Einbruchsdiebstahls gehandelt (Zeuge E.,
Bl. 93 d.A. sowie BA Bl. 7). Es gibt keinen Anhaltspunkte für die
Annahme, daß diese Angabe unwahr sein könnte. Danach durfte der
Zeuge E. in den Bereich einfahren, der eigentlich für den
Gegenverkehr bestimmt war. Fahrzeuge des Gegenverkehrs waren
ersichtlich nicht gefährdet. Er ist aber nach eigenen Angaben (Bl.
93 d.A.) mit 40-50 km/h in diesen Bereich eingefahren. Dies war zu
schnell. Der Zeuge E. mußte langsamer fahren. Die Verkehrssituation
war problematisch. Er wollte in den Bereich des Gegenverkehrs
einfahren. Wie die vor ihm stehenden Fahrer mit ihren Fahrzeugen an
der Kreuzung des H. mit der L.straße bzw. der S.straße reagieren
würden, war für ihn nicht absehbar. Es war nicht auszuschließen,
daß ein Fahrer - wie das dann der Widerbeklagte zu 2) auch getan
hat - versuchen würde, eine Gasse zu bilden, wie dies nach § 11
Abs. 2 StVO vorgeschrieben ist. Deshalb mußte der Zeuge E. ganz
langsam fahren, um beobachten und beurteilen zu können, wie sich
die anderen Verkehrsteilnehmer verhalten würden, und ggfls. darauf
reagieren zu können. Dies hat er schuldhaft nicht getan.
8 2.)
9 Auch der Widerbeklagte zu 2) hat sich
nicht richtig verhalten.
10 Er hat das Polizeifahrzeug bemerkt (Bl.
92). Das eingeschaltete Blaulicht mahnte ihn zu äußerster Vorsicht
(Jagusch-Hentschel, § 38 StVO, Rdnr. 12). Also mußte der
Widerbeklagte zu 2), wenn er schon losfuhr, das Polizeifahrzeug
ständig im Blick behalten. Schon gar nicht durfte er nach links
ziehen, ohne zu schauen, wie sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges
verhielt.
11 Es läßt sich nicht feststellen, daß der
Widerbeklagte zu 2) wie das beklagte Land geltend macht -
verbotswidrig nach links in die S.straße abbiegen wollte. Daß ein
Fahrer dies vor den Augen der Polizei täte, ist schon
unwahrscheinlich. Selbst wenn die Beamten, weil sie einen Einsatz
haben, nicht ihrerseits sofort eingreifen und auf das
verbotswidrige Linksabbiegen reagieren, muß man doch befürchten,
daß sie sich die Nummer des Fahrzeugs notieren. Jedenfalls ist das
beklagte Land für seine entsprechende Behauptung beweisfällig
geblieben. Soweit der Zeuge K. bekundet hat, er habe den Eindruck
gehabt, das Taxi habe nach links abbiegen wollen, kann dieser
Eindruck darauf beruhen, daß das Taxi tatsächlich nach links in den
Bereich der Gegenfahrbahn fuhr. Soweit der Zeuge E. bekundet hat,
der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich der S.straße
ereignet, widerspricht dies der von den den Unfall aufnehmenden
Polizeibeamten gefertigten Skizze, die, soweit erkennbar, nach den
Angaben der Unfallbeteiligten gefertigt ist. Es ist kein Grund
ersichtlich, daß die Beamten nicht zumindest aufgenommen hätten,
wenn der Zeuge E. einen anderen Kollisionsort angegeben hätte als
in der Skizze eingezeichnet.
12 3.)
13 Beide Fahrer haben sich danach der
konkreten Verkehrssituation nicht angepaßt verhalten. In beiden
Fällen handelt es sich um ein Augenblicksverschulden. Der Senat
erachtet danach das beiderseitige Fehlverhalten der
Unfallbeteiligten als in etwa gleichgewichtig, so daß eine jeweils
hälftige Haftung für die rechtlich ersatzfähigen Schäden der
jeweiligen Gegenseite eintritt.
14 4.)
15 Von der Höhe der Klageforderung ist nur
der Verdienstausfall bestritten, dessen Höhe der Senat schätzen
kann (§ 287 ZPO). 140,00 DM pro Schicht als entgangener Gewinn sind
ohne weiteres nachvollziehbar. Der dem Kläger entstandene Schaden
beträgt danach 4.559,66 DM, bei 50%iger Haftung kann er danach
einen Betrag in Höhe von2.279,83 DM ersetzt verlangen.
16 5.)
17 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285,
286, 288 BGB.
18 II.
19 Auch das beklagte Land kann daher den mit der Widerklage geltend
gemachte Schaden zur Hälfte ersetzt verlangen.
20 1.
21 Das beklagte Land gibt die ihm
entstandenen Schäden mit insgesamt 4.452,62 DM an (Bl. 30). Soweit
der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) die Kosten des eingeholten
privaten Sachverständigengutachtens beanstanden, ist dies
unbegründet (Bl. 149). Der Geschädigte darf grundsätzlich vor
Durchführung der Reparatur die Schadenshöhe durch das Gutachten
eines Sachverständigen feststellen lassen.
22 Bei 50 % Haftung ergeben sich 2.226,31
DM.
23 2.
24 Der Zinsanspruch folgt aus § 291
ZPO.
25 III.
26 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92,
97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 Streitwert des Berufungsverfahrens:
28 1.) Klage: 4.559,66 DM
29 2.) Widerklage: 4.452,62 DM
30 9.012,28 DM.
31 Die Beschwer aller Beteiligten liegt unterhalb der
Revisionssumme.
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