Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.11.2001: Taxi-Verdienstausfall




Das OLG Köln (Urteil vom 13.11.2001 - 22 U 87/01) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Das zulässige Rechtsmittel des Klägers und des Widerbeklagten zu

2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der in Rede stehende

Verkehrsunfall beruht auf einem in etwa gleichgewichtigen

Fehlverhalten beider Beteiligten.

3 I.

4 Die Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, in Höhe der Hälfte des dem

Kläger entstandenen Schadens von insgesamt 4.559,66 DM, also in

Gründe:


Höhe von 2.279,83 DM begründet.

5 1.)

6 Das Polizeifahrzeug hatte Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO.

Solche

7 Sonderrechte bestehen bei Vorliegen der

Voraussetzungen der genannten Vorschrift auch dann, wenn das sogen.

Einsatzhorn (Martinshorn) nicht eingeschaltet ist (vgl.

Jagusch-Hentschel, § 35 StVO, Rdnr. 4). Hier hat es sich um eine

Einsatzfahrt wegen eines Einbruchsdiebstahls gehandelt (Zeuge E.,

Bl. 93 d.A. sowie BA Bl. 7). Es gibt keinen Anhaltspunkte für die

Annahme, daß diese Angabe unwahr sein könnte. Danach durfte der

Zeuge E. in den Bereich einfahren, der eigentlich für den

Gegenverkehr bestimmt war. Fahrzeuge des Gegenverkehrs waren

ersichtlich nicht gefährdet. Er ist aber nach eigenen Angaben (Bl.

93 d.A.) mit 40-50 km/h in diesen Bereich eingefahren. Dies war zu

schnell. Der Zeuge E. mußte langsamer fahren. Die Verkehrssituation

war problematisch. Er wollte in den Bereich des Gegenverkehrs

einfahren. Wie die vor ihm stehenden Fahrer mit ihren Fahrzeugen an

der Kreuzung des H. mit der L.straße bzw. der S.straße reagieren

würden, war für ihn nicht absehbar. Es war nicht auszuschließen,

daß ein Fahrer - wie das dann der Widerbeklagte zu 2) auch getan

hat - versuchen würde, eine Gasse zu bilden, wie dies nach § 11

Abs. 2 StVO vorgeschrieben ist. Deshalb mußte der Zeuge E. ganz

langsam fahren, um beobachten und beurteilen zu können, wie sich

die anderen Verkehrsteilnehmer verhalten würden, und ggfls. darauf

reagieren zu können. Dies hat er schuldhaft nicht getan.

8 2.)

9 Auch der Widerbeklagte zu 2) hat sich

nicht richtig verhalten.

10 Er hat das Polizeifahrzeug bemerkt (Bl.

92). Das eingeschaltete Blaulicht mahnte ihn zu äußerster Vorsicht

(Jagusch-Hentschel, § 38 StVO, Rdnr. 12). Also mußte der

Widerbeklagte zu 2), wenn er schon losfuhr, das Polizeifahrzeug

ständig im Blick behalten. Schon gar nicht durfte er nach links

ziehen, ohne zu schauen, wie sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges

verhielt.

11 Es läßt sich nicht feststellen, daß der

Widerbeklagte zu 2) wie das beklagte Land geltend macht -

verbotswidrig nach links in die S.straße abbiegen wollte. Daß ein

Fahrer dies vor den Augen der Polizei täte, ist schon

unwahrscheinlich. Selbst wenn die Beamten, weil sie einen Einsatz

haben, nicht ihrerseits sofort eingreifen und auf das

verbotswidrige Linksabbiegen reagieren, muß man doch befürchten,

daß sie sich die Nummer des Fahrzeugs notieren. Jedenfalls ist das

beklagte Land für seine entsprechende Behauptung beweisfällig

geblieben. Soweit der Zeuge K. bekundet hat, er habe den Eindruck

gehabt, das Taxi habe nach links abbiegen wollen, kann dieser

Eindruck darauf beruhen, daß das Taxi tatsächlich nach links in den

Bereich der Gegenfahrbahn fuhr. Soweit der Zeuge E. bekundet hat,

der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich der S.straße

ereignet, widerspricht dies der von den den Unfall aufnehmenden

Polizeibeamten gefertigten Skizze, die, soweit erkennbar, nach den

Angaben der Unfallbeteiligten gefertigt ist. Es ist kein Grund

ersichtlich, daß die Beamten nicht zumindest aufgenommen hätten,

wenn der Zeuge E. einen anderen Kollisionsort angegeben hätte als

in der Skizze eingezeichnet.

12 3.)

13 Beide Fahrer haben sich danach der

konkreten Verkehrssituation nicht angepaßt verhalten. In beiden

Fällen handelt es sich um ein Augenblicksverschulden. Der Senat

erachtet danach das beiderseitige Fehlverhalten der

Unfallbeteiligten als in etwa gleichgewichtig, so daß eine jeweils

hälftige Haftung für die rechtlich ersatzfähigen Schäden der

jeweiligen Gegenseite eintritt.

14 4.)

15 Von der Höhe der Klageforderung ist nur

der Verdienstausfall bestritten, dessen Höhe der Senat schätzen

kann (§ 287 ZPO). 140,00 DM pro Schicht als entgangener Gewinn sind

ohne weiteres nachvollziehbar. Der dem Kläger entstandene Schaden

beträgt danach 4.559,66 DM, bei 50%iger Haftung kann er danach

einen Betrag in Höhe von2.279,83 DM ersetzt verlangen.

16 5.)

17 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285,

286, 288 BGB.

18 II.

19 Auch das beklagte Land kann daher den mit der Widerklage geltend

gemachte Schaden zur Hälfte ersetzt verlangen.

20 1.

21 Das beklagte Land gibt die ihm

entstandenen Schäden mit insgesamt 4.452,62 DM an (Bl. 30). Soweit

der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) die Kosten des eingeholten

privaten Sachverständigengutachtens beanstanden, ist dies

unbegründet (Bl. 149). Der Geschädigte darf grundsätzlich vor

Durchführung der Reparatur die Schadenshöhe durch das Gutachten

eines Sachverständigen feststellen lassen.

22 Bei 50 % Haftung ergeben sich 2.226,31

DM.

23 2.

24 Der Zinsanspruch folgt aus § 291

ZPO.

25 III.

26 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92,

97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27 Streitwert des Berufungsverfahrens:

28 1.) Klage: 4.559,66 DM

29 2.) Widerklage: 4.452,62 DM

30 9.012,28 DM.

31 Die Beschwer aller Beteiligten liegt unterhalb der

Revisionssumme.

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