Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 29.10.2001: Autowerkstatt




Das OLG Köln (Beschluss vom 29.10.2001 - 16 Wx 180/01) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in

der Sache Erfolg.

3 Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4 Den Antragstellern steht der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) nicht zu.

5 Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der

Gründe:


im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen

Eigentums verlangen, der der im Vertrag der Miteigentümer oder in

der Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspricht (§

15 Abs. 3 WEG). Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend ausgeführt,

dass die Nutzung der im Sondereigentum der Antragsgegnerin

stehenden Räume im Erdgeschoss als Kfz-Untersuchungsraum mit

Hebebühne der Teilungserklärung widerspricht, in der diese Räume

als Bürofläche ausgewiesen sind. Die Verwalterin hat jedoch mit

Schreiben vom 11.12.2000 der Nutzung des Sondereigentums als

Kfz-Sachverständigenbüro ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung

ist wirksam erteilt und bindet alle Wohnungseigentümer.

6 Die Teilungserklärung vom 21.01.1972 nebst Ergänzungen vom

14.04.1972 und 11.10.1972 wurde am 22.02.1973 einer Änderung

unterzogen. Die Gemeinschaftsordnung und der Inhalt des

Sondereigentums wurden neu bestimmt. Im Abschnitt B

(Gemeinschaftsordnung) § 3 Ziff. 4 wurde u.a. geregelt, dass der

Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs in

der Wohnung nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters

berechtigt ist. Diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung gilt nach

Abschnitt A Ziff. 1 Abs. 2 für das Teileigentum entsprechend. Die

entsprechende Anwendung führt nach Rechtsauffassung des Senats

dazu, dass auch die Änderung der gewerblichen Nutzung des

Teileigentums mit Zustimmung des Verwalters möglich ist.

7 Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine

Bedenken.

8 Grundsätzlich bedarf zwar die Abänderung der Teilungserklärung

der Vereinbarung aller Miteigentümer. Eine Änderung durch

abändernden Mehrheitsbeschluss wird jedoch dann für wirksam

erachtet, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Möglichkeit

ausdrücklich vorsieht, wobei eine Abänderung nur zulässig ist, wenn

hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne

Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden

Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (vgl. BGHZ 95,

137 ff., 139 ff. m.w.N.; Staudinger-Kreuzer, 12. Aufl., § 10 WEG

Rz. 92, 93 m.w.N.). In dem für die "Öffnungsklausel" zugunsten

einer Beschlusskompetenz der Eigentümer gesteckten Rahmen hält der

Senat unter Berücksichtigung der den Miteigentümern durch das WEG

eingeräumten umfänglichen Gestaltungsfreiheit auch die vorliegend

in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Ermächtigung der

Verwalterin zur Entscheidung über die Berechtigung einer von der

Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart für zulässig. Dies gilt

insbesondere im Hinblick auf die weitere Regelung in der

Gemeinschaftsordnung (§ 3 Ziff. 4 Abs. 2), wonach die Einwilligung

in die von einem Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer

beabsichtigte Nutzungsänderung aus wichtigem Grund verweigert

werden kann und ein solcher Grund dann vorliegt, "wenn die Ausübung

des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der

Wohnungseigentümer oder der Hausbewohner mit sich bringt oder

befürchten lässt". Hierdurch wird die Entscheidungsfreiheit der

Verwalterin tatbestandlich umschrieben und im Interesse der übrigen

Eigentümer eingegrenzt.

9 Im Hinblick auf das Leerstehen der Räume in der Zeit von Februar

bis Ende November 1999 ist die Einwilligung der Verwalterin in die

von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzungsänderung objektiv

sachgerecht. Dass die Antragsteller durch den Betrieb eines

Kfz-Untersuchungsraum nebst Hebebühne in den Räumen des

Erdgeschosses unbillig benachteiligt werden, kann ihrem Vortrag

nicht entnommen werden. Sie tragen zu der betriebsbedingten

Geräuschbelästigung nicht konkret vor. Es ist weder ersichtlich,

wieviel Kraftfahrzeuge pro Tag zur Untersuchung vorgestellt werden,

noch ist dargetan, wie geräuschintensiv die Hebebühne "arbeitet",

d.h. in welcher Lautstärke die Geräusche in der über den gewerblich

genutzten Räumen liegenden Eigentumswohnung der Antragsteller zu

hören sind. Allein der Vortrag, es entstehe "erheblicher" Lärm ist

nicht ausreichend. Er rechtfertigt ohne weitere Konkretisierung

nicht die Annahme, dass die Antragsteller im Vergleich zum alten

Zustand unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn

als Vergleich nicht der vorherige langjährige Betrieb einer

Autowerkstatt und einer Autovermietung herangezogen wird sondern

nach Leerstehen der Räumlichkeiten und anschließendem Verkauf des

Teileigentums an die Antragsgegnerin die in der Teilungserklärung

vorgesehene Nutzung als Büroraum. Im Hinblick auf den Vortrag der

Antragsgegnerin, dass die Hauptbetätigung ihres als

Kfz-Sachverständiger tätigen Ehemannes in der Erstellung von

Gutachten bestehe, die Mehrzahl der zu begutachtenden Fahrzeuge

direkt am Wohnort der Auftraggeber begutachtet würden und im

übrigen die montierte Hebebühne nahezu geräuschlos sei, weil die

Antriebsmotoren eine Etage tiefer in der Tiefgarage montiert seien,

hätte es eines konkreten Vortrages der Antragsteller zu der von

ihnen behaupteten "erheblichen" Lärmbelästigung bedurft.

10 Die Zustimmung der Verwalterin zu der von der Antragsgegnerin

vorgenommenen Nutzungsänderung ist demzufolge wirksam mit Bindung

für alle Wohnungseigentümer erfolgt. Das Amtsgericht hat daher im

Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, so

dass in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des

Beschwerdegerichts die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht

billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten

tragen. Die Regelung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten

entspricht dem Grundsatz, dass in Wohnungseigentumsverfahren jeder

Beteiligte seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat. Gründe

hiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich.

12 Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.000,00 DM

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