Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.10.2001: Fahrzeugbeleuchtung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2001 - 18 K 6617/00) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

1

Tatbestand:


2 Im streitbefangenen Schuljahr 2000/2001 besuchte die 1989

geborene Tochter der Kläger die xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule

im Amtsbezirk des Beklagten. Den von beiden Klägern gestellten

Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte

mit Bescheid vom 23. August 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg

zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage.

Dieser Bescheid war ausschließlich an die Klägerin zu 1.

gerichtet.

3 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000, der ebenfalls nur

an die Klägerin zu 1. gerichtet war, als unbegründet

zurück.

4 Am 4. Oktober 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie

machen im Wesentlichen geltend, dass der Schulweg -

insbesondere im Bereich der xxxxxx Straße - besonders

gefährlich sei.

5 Sie beantragen sinngemäß,

6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides

vom 23. August 2000 und ihres

Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu

verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste

Beförderung ihrer Tochter xxxx zur

xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule auf der xxxxxxxxx

Straße 74 im Schuljahr 2000/2001 zu übernehmen.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf das Protokoll zu

dem am 13. September 2001 durchgeführten Ortstermin, wird

Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des

dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.

10

Entscheidungsgründe:


11 Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 55 der

Gerichtsakte) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung

entscheiden.

12 Die Klage hat keinen Erfolg.

13 Sie ist auch in Bezug auf den Kläger zu 2. zulässig, weil

die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO

vorliegen. Seit dem vom Kläger zu 2. gestellten und ihm

gegenüber bislang unbeschiedenen Antrag auf Übernahme von

Schülerfahrkosten sind mehr als drei Monate vergangen.

14 Die Klage ist aber insgesamt unbegründet.

15 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von

Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl.

§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16 Allerdings ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend

den Anspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und

nicht im Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der

Anspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler

zu, sondern auch den die Kosten tragenden

Erziehungsberechtigten, hier also den Klägern,

17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

118/00 -

18 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

19 Bei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der

Kläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz -

SchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als

3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1

Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz

(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Das ist nach den von

den Klägern akzeptierten Messergebnis des Beklagten (vgl. Bl.

5 der Verwaltungsakte) nicht der Fall.

20 Auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen werden - soweit

sie hier in Betracht kommen - nicht erfüllt.

21 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von

der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der

Schulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders

gefährlich ist. Das Merkmale "besondere Gefährlichkeit" ist

abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu

Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums,

22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

2639/88 -

23 Gründe, die nach Satz 2 von einer besonderen Gefährlichkeit

im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr ausgehen,

sind nicht ersichtlich. Der Schulweg führt nicht überwiegend

entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder

begehbaren Randstreifen; auch muss keine verkehrsreiche Straße

ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden. Im

maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war der Bergheideweg

(Beginn des Schulweges) als Tempo-30-Zone mit einer

Straßenbeleuchtung eingerichtet. In der Mitte verlief eine

asphaltierte Fahrbahndecke. An den Seiten waren mehr oder

weniger befestigte Randbereiche vorhanden. Der weitere

Schulweg weist im Bereich der xxxxxxxxxxx eine ähnliche

bauliche Struktur auf. Der weitaus längste Teil des Schulweges

ab der Kreuzung xxxxxxxxxxx/xxxxxxx Straße/xxxxxx Straße

verläuft auf einem 2 bis 2,5 m breiten kombinierten Rad- und

Gehweg, der durch einen etwa 1 m breiten Grünstreifen von der

Fahrbahn getrennt ist. Auf dem Grünstreifen verläuft eine

Pfostenreihe mit Abständen von jeweils 50 m. Allerdings fehlt

im Bereich der xxxxxx Straße eine Straßenbeleuchtung.

24 Legt man die Einlassung der Klägerseite zu Grunde, dass die

Bruchstraße in Spitzenzeiten und auch zu den

schulwegrelevanten Zeiten eine Belastung von 200 bis 300

Fahrzeugen pro Stunde verkraften müsse, handelt es sich

insoweit nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne von § 6

Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Der entsprechende Grenzwert liegt weit

oberhalb von 300 Fahrzeugen pro Stunde,

25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -

26 Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch

die Formulierung "insbesondere" anzeigt, dass er keine

abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare

Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines

Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer

einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit

sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im

Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine

besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen

in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine

tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem

Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die

besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte

Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer

von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt:

27 der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines

Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten

Personenkreis gehören und

28 sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer

schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den

örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch

Dritte nicht Gewähr leistet ist.

29 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu

Grunde legt, sind nicht kumulativ erfüllt.

Zwar gehörte die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 zehn

Jahre alte Tochter der Kläger auf Grund ihres Alters und ihres

Geschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem

Personenkreis. Jedoch befand sie sich auf ihrem Schulweg nicht

in einer schutzlosen Situation. Zu dieser Überzeugung ist das

erkennende Gericht auf Grund des durchgeführten Ortstermins

gelangt. Die Bewertung trifft für den gesamten Schulweg zu,

auch soweit er über die xxx xxx Straße führt. Zwar ist bis zur

Einmündung xxxxxxx Straße nur vereinzelt Bebauung feststellbar

und eine Straßenbeleuchtung nicht vorhanden. Andererseits ist

nach den örtlichen Verhältnissen rechtzeitige Hilfeleistung

durch Dritte Gewähr leistet. Diese resultiert aus dem regen

Straßenverkehr auf der xxxxxx Straße, wobei es nicht auf die

Feststellung "verkehrsreich" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2

SchfkVO ankommt, weil insoweit mit Gefahren im Zusammenhang

mit dem motorisierten Straßenverkehr eine nicht zu

vergleichende Fallgruppe der besonderen Gefährlichkeit

angesprochen wird. Während des Ortstermins, der zwischen 10.00

und 11.30 Uhr stattgefunden hat, wurden auf der xxxxxx Straße

ständig Kraftfahrzeuge wahrgenommen. Nennenswerte Pausen, in

denen keine Fahrzeuge festgestellt wurden, blieben aus.

Dass der Verkehr auf der xxxxxx Straße morgens gegen

06.45 Uhr, wenn die Tochter der Kläger ihren Weg zur Schule

aufnimmt, geringer ausfallen könnte als im Zeitpunkt der

gerichtlichen Feststellung, ist nicht anzunehmen. Der

entsprechenden Einlassung der Klägerseite ist nicht zu folgen.

Bei der xxxxxx Straße handelt es sich um eine Kreisstraße, die

die Stadtteile xxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxx mit dem Zentrum

verbindet. Schon der beginnende Berufsverkehr sorgt für ein

mindestens ebenso starkes Verkehrsaufkommen wie im Zeitpunkt

der Begehung. Für diese Feststellung bedarf es auch keiner

konkreten Verkehrszählung. Sie ergibt sich - abgesehen von der

allgemeinen Lebenserfahrung - auch aus der im maßgeblichen

Beurteilungszeitpunkt eingerichteten Umleitungsstrecke über

die xxxxxxxxxxx mit einem Fahrzeugaufkommen, welches nach

Angaben der Klägerseite in Spitzenzeiten zwischen 200 und 300

Fahrzeuge pro Stunde betrug. Auch wenn der genaue

Verkehrsabfluss vom heutigen Standpunkt aus nicht mehr

aufklärbar ist, spricht jedenfalls alles dafür, dass der

größte Teil dieses Verkehrsaufkommens über die xxxxxx Straße

in Richtung xxxxx-Zentrum (Anschlussstelle zur Autobahn x xx)

abgeflossen oder aber von der xxxxxx Straße aus kommend in die

xxxxxxxxxxx abgebogen ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang

festzustellen, dass die von der Klägerseite selbst

vorgenommene Verkehrszählung zum heutigen Zeitpunkt nicht

aussagekräftig ist.

30 Von der Gruppe der Kraftfahrer, die die xxxxxx Straße

zeitgleich mit der Tochter der Kläger benutzten, wäre im

Ernstfall auch Hilfe zu erwarten gewesen. Der kombinierte Rad-

und Gehwegbereich ist von der Fahrbahn aus gut einsehbar. Das

wird nicht zuletzt durch freie Sichten zwischen der

xxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxx sowie nach einer leichten

Linkskurve weiter bis zur xxxxxxx Straße begünstigt. Die auf

dem Grünstreifen festgestellten Busch- bzw. Baumreihen stellen

kein ernsthaftes Hindernis dar.

31 Die besondere Gefährlichkeit wird weder durch die fehlende

Straßenbeleuchtung noch durch evtl. auftretenden Nebel

begründet. In der dunklen Jahreszeit sind Fußgänger durch die

jeweilige Fahrzeugbeleuchtung zu erkennen. Selbst aufkommender

Nebel kann angesichts der Breite des Grünstreifens nicht dazu

führen, dass die Sicht auf Fußgänger in dieser Situation

völlig unterbrochen ist. Zudem ist es den Klägern zuzumuten,

generell die Auffälligkeit ihrer Tochter im Straßenverkehr

durch die Verwendung reflektierender Kleidungsstücke zu

erhöhen.

32 Schließlich vermag der Hinweis auf ein Asylbewerber- bzw.

Obdachlosenheim eine besondere Gefährlichkeit nicht zu

begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz zur Gefährlichkeit

eines Schulweges lässt sich daraus offenkundig nicht

herleiten.xx

33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1

VwGO. Da über die Frage der besonderen Gefährlichkeit des

Schulweges den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden

werden konnte, war es möglich, ihnen als unterliegender Teil

die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711

Zivilprozessordnung (ZPO).

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