Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.10.2001: Fahrzeugbeleuchtung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2001 - 18 K 6617/00) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
1
Tatbestand:
2 Im streitbefangenen Schuljahr 2000/2001 besuchte die 1989
geborene Tochter der Kläger die xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule
im Amtsbezirk des Beklagten. Den von beiden Klägern gestellten
Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 23. August 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg
zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage.
Dieser Bescheid war ausschließlich an die Klägerin zu 1.
gerichtet.
3 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000, der ebenfalls nur
an die Klägerin zu 1. gerichtet war, als unbegründet
zurück.
4 Am 4. Oktober 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie
machen im Wesentlichen geltend, dass der Schulweg -
insbesondere im Bereich der xxxxxx Straße - besonders
gefährlich sei.
5 Sie beantragen sinngemäß,
6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides
vom 23. August 2000 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu
verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste
Beförderung ihrer Tochter xxxx zur
xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule auf der xxxxxxxxx
Straße 74 im Schuljahr 2000/2001 zu übernehmen.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf das Protokoll zu
dem am 13. September 2001 durchgeführten Ortstermin, wird
Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des
dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
10
Entscheidungsgründe:
11 Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 55 der
Gerichtsakte) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
12 Die Klage hat keinen Erfolg.
13 Sie ist auch in Bezug auf den Kläger zu 2. zulässig, weil
die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO
vorliegen. Seit dem vom Kläger zu 2. gestellten und ihm
gegenüber bislang unbeschiedenen Antrag auf Übernahme von
Schülerfahrkosten sind mehr als drei Monate vergangen.
14 Die Klage ist aber insgesamt unbegründet.
15 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von
Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16 Allerdings ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend
den Anspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und
nicht im Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der
Anspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler
zu, sondern auch den die Kosten tragenden
Erziehungsberechtigten, hier also den Klägern,
17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
118/00 -
18 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
19 Bei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der
Kläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz -
SchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als
3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1
Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Das ist nach den von
den Klägern akzeptierten Messergebnis des Beklagten (vgl. Bl.
5 der Verwaltungsakte) nicht der Fall.
20 Auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen werden - soweit
sie hier in Betracht kommen - nicht erfüllt.
21 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von
der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der
Schulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders
gefährlich ist. Das Merkmale "besondere Gefährlichkeit" ist
abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu
Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums,
22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
2639/88 -
23 Gründe, die nach Satz 2 von einer besonderen Gefährlichkeit
im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr ausgehen,
sind nicht ersichtlich. Der Schulweg führt nicht überwiegend
entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder
begehbaren Randstreifen; auch muss keine verkehrsreiche Straße
ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden. Im
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war der Bergheideweg
(Beginn des Schulweges) als Tempo-30-Zone mit einer
Straßenbeleuchtung eingerichtet. In der Mitte verlief eine
asphaltierte Fahrbahndecke. An den Seiten waren mehr oder
weniger befestigte Randbereiche vorhanden. Der weitere
Schulweg weist im Bereich der xxxxxxxxxxx eine ähnliche
bauliche Struktur auf. Der weitaus längste Teil des Schulweges
ab der Kreuzung xxxxxxxxxxx/xxxxxxx Straße/xxxxxx Straße
verläuft auf einem 2 bis 2,5 m breiten kombinierten Rad- und
Gehweg, der durch einen etwa 1 m breiten Grünstreifen von der
Fahrbahn getrennt ist. Auf dem Grünstreifen verläuft eine
Pfostenreihe mit Abständen von jeweils 50 m. Allerdings fehlt
im Bereich der xxxxxx Straße eine Straßenbeleuchtung.
24 Legt man die Einlassung der Klägerseite zu Grunde, dass die
Bruchstraße in Spitzenzeiten und auch zu den
schulwegrelevanten Zeiten eine Belastung von 200 bis 300
Fahrzeugen pro Stunde verkraften müsse, handelt es sich
insoweit nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne von § 6
Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Der entsprechende Grenzwert liegt weit
oberhalb von 300 Fahrzeugen pro Stunde,
25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -
26 Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch
die Formulierung "insbesondere" anzeigt, dass er keine
abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare
Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines
Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit
sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im
Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine
besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen
in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine
tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem
Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die
besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte
Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer
von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt:
27 der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines
Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten
Personenkreis gehören und
28 sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer
schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den
örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch
Dritte nicht Gewähr leistet ist.
29 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu
Grunde legt, sind nicht kumulativ erfüllt.
Zwar gehörte die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 zehn
Jahre alte Tochter der Kläger auf Grund ihres Alters und ihres
Geschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem
Personenkreis. Jedoch befand sie sich auf ihrem Schulweg nicht
in einer schutzlosen Situation. Zu dieser Überzeugung ist das
erkennende Gericht auf Grund des durchgeführten Ortstermins
gelangt. Die Bewertung trifft für den gesamten Schulweg zu,
auch soweit er über die xxx xxx Straße führt. Zwar ist bis zur
Einmündung xxxxxxx Straße nur vereinzelt Bebauung feststellbar
und eine Straßenbeleuchtung nicht vorhanden. Andererseits ist
nach den örtlichen Verhältnissen rechtzeitige Hilfeleistung
durch Dritte Gewähr leistet. Diese resultiert aus dem regen
Straßenverkehr auf der xxxxxx Straße, wobei es nicht auf die
Feststellung "verkehrsreich" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2
SchfkVO ankommt, weil insoweit mit Gefahren im Zusammenhang
mit dem motorisierten Straßenverkehr eine nicht zu
vergleichende Fallgruppe der besonderen Gefährlichkeit
angesprochen wird. Während des Ortstermins, der zwischen 10.00
und 11.30 Uhr stattgefunden hat, wurden auf der xxxxxx Straße
ständig Kraftfahrzeuge wahrgenommen. Nennenswerte Pausen, in
denen keine Fahrzeuge festgestellt wurden, blieben aus.
Dass der Verkehr auf der xxxxxx Straße morgens gegen
06.45 Uhr, wenn die Tochter der Kläger ihren Weg zur Schule
aufnimmt, geringer ausfallen könnte als im Zeitpunkt der
gerichtlichen Feststellung, ist nicht anzunehmen. Der
entsprechenden Einlassung der Klägerseite ist nicht zu folgen.
Bei der xxxxxx Straße handelt es sich um eine Kreisstraße, die
die Stadtteile xxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxx mit dem Zentrum
verbindet. Schon der beginnende Berufsverkehr sorgt für ein
mindestens ebenso starkes Verkehrsaufkommen wie im Zeitpunkt
der Begehung. Für diese Feststellung bedarf es auch keiner
konkreten Verkehrszählung. Sie ergibt sich - abgesehen von der
allgemeinen Lebenserfahrung - auch aus der im maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt eingerichteten Umleitungsstrecke über
die xxxxxxxxxxx mit einem Fahrzeugaufkommen, welches nach
Angaben der Klägerseite in Spitzenzeiten zwischen 200 und 300
Fahrzeuge pro Stunde betrug. Auch wenn der genaue
Verkehrsabfluss vom heutigen Standpunkt aus nicht mehr
aufklärbar ist, spricht jedenfalls alles dafür, dass der
größte Teil dieses Verkehrsaufkommens über die xxxxxx Straße
in Richtung xxxxx-Zentrum (Anschlussstelle zur Autobahn x xx)
abgeflossen oder aber von der xxxxxx Straße aus kommend in die
xxxxxxxxxxx abgebogen ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass die von der Klägerseite selbst
vorgenommene Verkehrszählung zum heutigen Zeitpunkt nicht
aussagekräftig ist.
30 Von der Gruppe der Kraftfahrer, die die xxxxxx Straße
zeitgleich mit der Tochter der Kläger benutzten, wäre im
Ernstfall auch Hilfe zu erwarten gewesen. Der kombinierte Rad-
und Gehwegbereich ist von der Fahrbahn aus gut einsehbar. Das
wird nicht zuletzt durch freie Sichten zwischen der
xxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxx sowie nach einer leichten
Linkskurve weiter bis zur xxxxxxx Straße begünstigt. Die auf
dem Grünstreifen festgestellten Busch- bzw. Baumreihen stellen
kein ernsthaftes Hindernis dar.
31 Die besondere Gefährlichkeit wird weder durch die fehlende
Straßenbeleuchtung noch durch evtl. auftretenden Nebel
begründet. In der dunklen Jahreszeit sind Fußgänger durch die
jeweilige Fahrzeugbeleuchtung zu erkennen. Selbst aufkommender
Nebel kann angesichts der Breite des Grünstreifens nicht dazu
führen, dass die Sicht auf Fußgänger in dieser Situation
völlig unterbrochen ist. Zudem ist es den Klägern zuzumuten,
generell die Auffälligkeit ihrer Tochter im Straßenverkehr
durch die Verwendung reflektierender Kleidungsstücke zu
erhöhen.
32 Schließlich vermag der Hinweis auf ein Asylbewerber- bzw.
Obdachlosenheim eine besondere Gefährlichkeit nicht zu
begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz zur Gefährlichkeit
eines Schulweges lässt sich daraus offenkundig nicht
herleiten.xx
33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1
VwGO. Da über die Frage der besonderen Gefährlichkeit des
Schulweges den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden
werden konnte, war es möglich, ihnen als unterliegender Teil
die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
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