Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2001: Prämiennachteile




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14.09.2001 - 19 E 267/01) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die

Voraussetzungen für eine Zulassung auf Grund des allein geltend

gemachten Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1

VwGO nicht erfüllt sind.

3 Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses liegen nämlich nicht vor. Das

Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz im Ergebnis zu

Recht abgelehnt.

4 Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO setzt die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung - voraus, dass die Partei nach ihren

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der

Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig durch

Einsatz seines Vermögens aufbringen kann. Es kann daher dahin

stehen, ob der Kläger mit seinem Antragsvorbringen hinreichend

dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass an der Richtigkeit

der Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, das Klagebegehren biete

derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ernstliche Zweifel

bestehen, bzw. ob gegen die im angefochtenen Beschluss ausgeführten

tragenden Erwägungen durchgreifende Bedenken bestehen.

5 Die Kosten der Prozessführung erster Instanz werden - ausgehend

von einem anzunehmenden Streitwert von 12.000 DM gemäß § 13 Abs. 1

des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Hinblick darauf, dass es dem

Kläger um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der (früheren)

Klassen 1 und 3 geht - auf etwa 5.600 DM zu veranschlagen sein. In

dieser Summe sind 3,5 Gerichtsgebühren nach Ziffer 2110 und 2115 der

Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zuzüglich Auslagen für die Zustellung

nach Ziffer 9002 sowie - unter Berücksichtigung einer

Beweiserhebung - drei Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen,

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für eine Terminswahrnehmung

zuzüglich Umsatzsteuer gemäß §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 28, 31

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

enthalten. Ferner sind - als Auslagen für ein

Sachverständigengutachten im Sinne von Ziffer 9005 der Anlage 1 zu

§ 11 Abs. 1 GKG - Kosten für ein nach dem Sach- und Streitstand

voraussichtlich erforderliches, auch vom Kläger angeregtes,

(medizinisch-)psychologisches (Ober-)Gutachten eingestellt,

deren Höhe der Senat unter Berücksichtigung der fernmündlichen

Auskunft der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen

zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern vom

12. September 2001, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass

besteht, mit höchstens 2.200,-- DM ansetzt.

6 Die vom Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag gemachten

Angaben lassen die Einschätzung zu, dass er diese voraussichtlichen

Kosten der Prozessführung durch zumutbaren Einsatz seines Vermögens

im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 des

Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wird aufbringen können. Ein vom

Kläger angegebenes Guthaben auf einem Sparbuch bei der Sparkasse

H. beläuft sich auf 3.000,-- DM. Ferner hat er angegeben,

Inhaber eines Bausparkontos mit einem Guthaben von 3.200,-- DM und

Versicherungsnehmer einer "Lebensversicherung N.

Rentenversicherung" mit einem Guthaben bzw. Verkehrswert von

4.000,-- DM zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung der

Verwaltungsgerichte zählt zum zumutbar verwertbaren Vermögen im

Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG insbesondere

der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bzw. die

Möglichkeit, diese zu beleihen. Hierdurch entstehende

steuerrechtliche Nachteile sind ebenso wie Zins- oder

Prämiennachteile oder selbst das Zurückbleiben des Rückkaufswertes

einer Lebensversicherung hinter den erbrachten Eigenleistungen nach

§ 115 Abs. 2 ZPO zumutbar. Anderenfalls würde durch die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe in nicht hinzunehmender Weise derjenige, der

sein Geld so anlegt, dass es ihm vor Ablauf bestimmter Fristen nur

bei gleichzeitiger Inkaufnahme finanzieller Nachteile zur Verfügung

steht, auf Kosten der Allgemeinheit gegenüber demjenigen begünstigt

werden, der vorsorglich für Notfälle, zu denen ein erforderlich

werdender Prozess ebenso gehört wie z. B. eine überraschend nötige

teure Anschaffung oder Reparatur im Haushalt, Teile seines Vermögens

mit der Folge geringerer Rendite nur sofort verfügbar anlegt.

7 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November

1999 - 19 A 2343/99 - m.w.N. sowie vom

10. Februar 2000 - 19 B 49/00 -; BVerwG,

Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -,

FEVS Bd. 48/1998, 145.

8 Dieser Rechtsgedanke gilt grundsätzlich auch für

Bausparguthaben.

9 Vgl. zu dieser Problematik: Baumbach/

Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur

ZPO, 59. Aufl. 2001, § 114 Rdnr. 58; Zöller-

Philippi, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2001,

§ 115 Rdnr. 54, 60.

10 Wird zunächst nur das Bausparguthaben angerechnet, beträgt das

Geldvermögen des Klägers etwa 6.200,-- DM. Hiervon ist ein

bestimmter Teilbetrag als "kleiner Barbetrag" nach § 88 Abs. 2 Nr. 8

BSHG vom Einsatz zur Bestreitung der Prozesskosten freizustellen,

der sich nach § 88 Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 der Verordnung

zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

(im Folgenden: VO) bestimmt. Der Freibetrag beläuft sich entweder

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) VO auf 2.500,-- DM oder nach § 1 Abs. 1

Nr. 1 b) VO auf 4.500,-- DM. Anhaltspunkte dafür, dass der zu

verschonende Barbetrag unter dem Aspekt gemeinsamen Vermögens des

Klägers und seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO zu erhöhen wäre,

sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass der

Freibetrag wegen einer besonderen Notlage des Klägers (vgl. § 2 VO)

zu erhöhen wäre. Danach ist in jedem Fall von dem Guthaben von

6.200,-- DM ein Betrag von 1.700,-- DM einzusetzen. Zur Aufbringung

des dadurch nicht gedeckten Kostenbetrags von etwa 3.900,-- DM kann

der Kläger, was nach dem Vorstehenden grundsätzlich zumutbar ist,

den Vermögenswert seiner Lebensversicherung, den er mit 4.000,-- DM

angegeben hat, jedenfalls durch Beleihung einsetzen.

11 Dass im vorliegenden Fall eine Beleihung der Lebensversicherung

grundsätzlich nicht möglich oder für den Kläger unzumutbar ist, ist

von ihm im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dargetan und auch sonst

nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beleihung für den

Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO iVm §

88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde, hat er nicht geltend gemacht

und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür

aufgezeigt, dass seine angemessene Lebensführung durch die mit der

Beleihung verbundene Zins- und Tilgungsbelastung im Sinne von § 115

Abs. 2 ZPO iVm § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG wesentlich erschwert würde.

Denn für den Kläger ist es zumutbar, dafür sein Einkommen nach § 115

Abs. 1 ZPO einzusetzen. In diesem Zusammenhang kann im Hinblick

darauf, dass nach den vom Kläger zum Prozesskostenhilfeantrag

gemachten Angaben seine Ehefrau über deutlich höhere Einkünfte als

er selbst verfügt und er gegenüber den zwei Kindern seiner Ehefrau

nicht unterhaltspflichtig ist, lediglich auf seine

Einkommensverhältnisse abgestellt werden. Danach verfügt der Kläger

über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.800,-- DM. Nach Abzug der

von ihm geltend gemachten monatlichen Belastungen an Steuern,

Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten, die zu seinen

Gunsten in Höhe von (200,-- DM + 540,-- DM + 70,-- DM =) 810,-- DM

berücksichtigt werden, obschon sie nicht belegt sind, verbleibt ein

einzusetzendes Einkommen von 1990,-- DM; der als sonstige

Versicherungsbeiträge angegebene Betrag kann hingegen nicht

abgesetzt werden, da jeglicher Anhalt für den Grund der Belastung

fehlt. Nach weiterem Abzug des auf den Kläger (aktuell) entfallenden

Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von 689,-- DM und der

von ihm getragenen Unterkunftskosten von 560,--DM ist gemäß § 115

Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Kläger die Aufbringung von monatlichen Raten

in Höhe von 270,-- DM zumutbar. Selbst bei Zugrundelegung von Zins-

und Tilgungsbelastungen von 50 % für einen Kredit in Höhe der nicht

durch das einzusetzende Barvermögen gedeckten voraussichtlichen

Prozesskosten von etwa 3.900,-- DM ergibt sich aber nur eine

monatliche Belastung von (3900,-- DM x 50% : 12 Monate =) 162,50

DM.

12 Demgemäß konnte dem Kläger Prozesskostenhilfe unabhängig von den

Erfolgsaussichten seiner Klage nicht bewilligt werden. Ergänzend

weist der Senat auf Folgendes hin: Im Hinblick darauf, dass das

angeführten Gutachten, mithin auch dem Psychologischen Obergutachten

der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen vom

31. Dezember 1998, wegen der seit ihrer Erstellung vergangenen Zeit

von mehr als einem Jahr keine hinreichende Aussagekraft für die

Beurteilung der aktuellen Kraftfahreignung des Klägers beigemessen

hat, dürfte eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch ein

(medizinisch-)psychologisches (Ober-)Gutachten angezeigt sein.

Angesichts dessen kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage

nicht schon mit der Erwägung verneint werden, es sei Sache des

Klägers als Fahrerlaubnisbewerber, das Sachverständigengutachten in

Auftrag zu geben und beizubringen, weil das Vorliegen der

Kraftfahreignung vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die

Fahrerlaubniserteilung gefordert sei und keine Eignungsvermutung

mehr bestehe. Auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der

Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, bleibt

es nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Aufgabe des Gerichts, von sich aus den entscheidungserheblichen

Sachverhalt zu ermitteln und von Amts wegen die erforderlichen

Beweise zu erheben, soweit - wie hier - der Prozessstoff

einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hierzu hinreichenden

Anlass bietet.

13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999

- 9 C 36.98 -, NVwZ 2000, 81 (82); Dawin, in:

Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 86

Rdnr. 8 ff., 28; Höfling/Breustedt, in:

Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rdnr. 12 ff.

14 Zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt, auf den sich die

Amtsermittlungspflicht des Gerichts bezieht, gehören auch die

anspruchsbegründenden Tatsachen, für die derjenige die Beweislast

trägt, der aus ihnen eine günstige Rechtsfolge herleitet. Die

Beweislast besagt aber nichts dazu, wer Beweis zu erheben hat; sie

greift erst, wenn sich gegebenenfalls nach erforderlicher

Sachverhaltsaufklärung im gebotenen Umfang die

entscheidungserhebliche Tatsache als nicht erweislich herausstellt.

Diese Maßgaben gelten auch in auf Erteilung der Fahrerlaubnis

gerichteten gerichtlichen Verfahren; aus § 2 des

Straßenverkehrsgesetzes (StVG) folgt nichts anderes. Das Vorliegen

der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gesetzliche

Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.

3 StVG); daraus folgt lediglich, dass der Fahrerlaubnisbewerber die

Beweislast für das Vorliegen der die Kraftfahreignung begründenden

Tatsachen trägt, die Nichtfeststellbarkeit der Eignung also zu

seinen Lasten geht.

15 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

36. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 7.

16 Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG

unterstrichen, wonach der Fahrerlaubnisbewerber u. a. das Vorliegen

der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, also die

Kraftfahreignung, nachzuweisen hat. Es liegt auf der Hand, dass

durch diese Beweislastregelung die Amtsermittlungspflicht des

Gerichts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der Weise

eingeschränkt wird, dass der Kläger anstelle des Gerichts ein

Sachverständigengutachten über die strittige Eignungsfrage von sich

aus einzuholen und dem Gericht vorzulegen hat.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

19

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