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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2001: Prämiennachteile
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14.09.2001 - 19 E 267/01) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die
Voraussetzungen für eine Zulassung auf Grund des allein geltend
gemachten Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht erfüllt sind.
3 Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses liegen nämlich nicht vor. Das
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
4 Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO setzt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung - voraus, dass die Partei nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der
Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig durch
Einsatz seines Vermögens aufbringen kann. Es kann daher dahin
stehen, ob der Kläger mit seinem Antragsvorbringen hinreichend
dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass an der Richtigkeit
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, das Klagebegehren biete
derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ernstliche Zweifel
bestehen, bzw. ob gegen die im angefochtenen Beschluss ausgeführten
tragenden Erwägungen durchgreifende Bedenken bestehen.
5 Die Kosten der Prozessführung erster Instanz werden - ausgehend
von einem anzunehmenden Streitwert von 12.000 DM gemäß § 13 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Hinblick darauf, dass es dem
Kläger um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der (früheren)
Klassen 1 und 3 geht - auf etwa 5.600 DM zu veranschlagen sein. In
dieser Summe sind 3,5 Gerichtsgebühren nach Ziffer 2110 und 2115 der
Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zuzüglich Auslagen für die Zustellung
nach Ziffer 9002 sowie - unter Berücksichtigung einer
Beweiserhebung - drei Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen,
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für eine Terminswahrnehmung
zuzüglich Umsatzsteuer gemäß §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 28, 31
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
enthalten. Ferner sind - als Auslagen für ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Ziffer 9005 der Anlage 1 zu
§ 11 Abs. 1 GKG - Kosten für ein nach dem Sach- und Streitstand
voraussichtlich erforderliches, auch vom Kläger angeregtes,
(medizinisch-)psychologisches (Ober-)Gutachten eingestellt,
deren Höhe der Senat unter Berücksichtigung der fernmündlichen
Auskunft der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen
zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern vom
12. September 2001, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass
besteht, mit höchstens 2.200,-- DM ansetzt.
6 Die vom Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag gemachten
Angaben lassen die Einschätzung zu, dass er diese voraussichtlichen
Kosten der Prozessführung durch zumutbaren Einsatz seines Vermögens
im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wird aufbringen können. Ein vom
Kläger angegebenes Guthaben auf einem Sparbuch bei der Sparkasse
H. beläuft sich auf 3.000,-- DM. Ferner hat er angegeben,
Inhaber eines Bausparkontos mit einem Guthaben von 3.200,-- DM und
Versicherungsnehmer einer "Lebensversicherung N.
Rentenversicherung" mit einem Guthaben bzw. Verkehrswert von
4.000,-- DM zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zählt zum zumutbar verwertbaren Vermögen im
Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG insbesondere
der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bzw. die
Möglichkeit, diese zu beleihen. Hierdurch entstehende
steuerrechtliche Nachteile sind ebenso wie Zins- oder
Prämiennachteile oder selbst das Zurückbleiben des Rückkaufswertes
einer Lebensversicherung hinter den erbrachten Eigenleistungen nach
§ 115 Abs. 2 ZPO zumutbar. Anderenfalls würde durch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe in nicht hinzunehmender Weise derjenige, der
sein Geld so anlegt, dass es ihm vor Ablauf bestimmter Fristen nur
bei gleichzeitiger Inkaufnahme finanzieller Nachteile zur Verfügung
steht, auf Kosten der Allgemeinheit gegenüber demjenigen begünstigt
werden, der vorsorglich für Notfälle, zu denen ein erforderlich
werdender Prozess ebenso gehört wie z. B. eine überraschend nötige
teure Anschaffung oder Reparatur im Haushalt, Teile seines Vermögens
mit der Folge geringerer Rendite nur sofort verfügbar anlegt.
7 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November
1999 - 19 A 2343/99 - m.w.N. sowie vom
10. Februar 2000 - 19 B 49/00 -; BVerwG,
Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -,
FEVS Bd. 48/1998, 145.
8 Dieser Rechtsgedanke gilt grundsätzlich auch für
Bausparguthaben.
9 Vgl. zu dieser Problematik: Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur
ZPO, 59. Aufl. 2001, § 114 Rdnr. 58; Zöller-
Philippi, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2001,
§ 115 Rdnr. 54, 60.
10 Wird zunächst nur das Bausparguthaben angerechnet, beträgt das
Geldvermögen des Klägers etwa 6.200,-- DM. Hiervon ist ein
bestimmter Teilbetrag als "kleiner Barbetrag" nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG vom Einsatz zur Bestreitung der Prozesskosten freizustellen,
der sich nach § 88 Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 der Verordnung
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
(im Folgenden: VO) bestimmt. Der Freibetrag beläuft sich entweder
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) VO auf 2.500,-- DM oder nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 b) VO auf 4.500,-- DM. Anhaltspunkte dafür, dass der zu
verschonende Barbetrag unter dem Aspekt gemeinsamen Vermögens des
Klägers und seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO zu erhöhen wäre,
sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass der
Freibetrag wegen einer besonderen Notlage des Klägers (vgl. § 2 VO)
zu erhöhen wäre. Danach ist in jedem Fall von dem Guthaben von
6.200,-- DM ein Betrag von 1.700,-- DM einzusetzen. Zur Aufbringung
des dadurch nicht gedeckten Kostenbetrags von etwa 3.900,-- DM kann
der Kläger, was nach dem Vorstehenden grundsätzlich zumutbar ist,
den Vermögenswert seiner Lebensversicherung, den er mit 4.000,-- DM
angegeben hat, jedenfalls durch Beleihung einsetzen.
11 Dass im vorliegenden Fall eine Beleihung der Lebensversicherung
grundsätzlich nicht möglich oder für den Kläger unzumutbar ist, ist
von ihm im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dargetan und auch sonst
nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beleihung für den
Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO iVm §
88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde, hat er nicht geltend gemacht
und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür
aufgezeigt, dass seine angemessene Lebensführung durch die mit der
Beleihung verbundene Zins- und Tilgungsbelastung im Sinne von § 115
Abs. 2 ZPO iVm § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG wesentlich erschwert würde.
Denn für den Kläger ist es zumutbar, dafür sein Einkommen nach § 115
Abs. 1 ZPO einzusetzen. In diesem Zusammenhang kann im Hinblick
darauf, dass nach den vom Kläger zum Prozesskostenhilfeantrag
gemachten Angaben seine Ehefrau über deutlich höhere Einkünfte als
er selbst verfügt und er gegenüber den zwei Kindern seiner Ehefrau
nicht unterhaltspflichtig ist, lediglich auf seine
Einkommensverhältnisse abgestellt werden. Danach verfügt der Kläger
über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.800,-- DM. Nach Abzug der
von ihm geltend gemachten monatlichen Belastungen an Steuern,
Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten, die zu seinen
Gunsten in Höhe von (200,-- DM + 540,-- DM + 70,-- DM =) 810,-- DM
berücksichtigt werden, obschon sie nicht belegt sind, verbleibt ein
einzusetzendes Einkommen von 1990,-- DM; der als sonstige
Versicherungsbeiträge angegebene Betrag kann hingegen nicht
abgesetzt werden, da jeglicher Anhalt für den Grund der Belastung
fehlt. Nach weiterem Abzug des auf den Kläger (aktuell) entfallenden
Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von 689,-- DM und der
von ihm getragenen Unterkunftskosten von 560,--DM ist gemäß § 115
Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Kläger die Aufbringung von monatlichen Raten
in Höhe von 270,-- DM zumutbar. Selbst bei Zugrundelegung von Zins-
und Tilgungsbelastungen von 50 % für einen Kredit in Höhe der nicht
durch das einzusetzende Barvermögen gedeckten voraussichtlichen
Prozesskosten von etwa 3.900,-- DM ergibt sich aber nur eine
monatliche Belastung von (3900,-- DM x 50% : 12 Monate =) 162,50
DM.
12 Demgemäß konnte dem Kläger Prozesskostenhilfe unabhängig von den
Erfolgsaussichten seiner Klage nicht bewilligt werden. Ergänzend
weist der Senat auf Folgendes hin: Im Hinblick darauf, dass das
angeführten Gutachten, mithin auch dem Psychologischen Obergutachten
der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen vom
31. Dezember 1998, wegen der seit ihrer Erstellung vergangenen Zeit
von mehr als einem Jahr keine hinreichende Aussagekraft für die
Beurteilung der aktuellen Kraftfahreignung des Klägers beigemessen
hat, dürfte eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch ein
(medizinisch-)psychologisches (Ober-)Gutachten angezeigt sein.
Angesichts dessen kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
nicht schon mit der Erwägung verneint werden, es sei Sache des
Klägers als Fahrerlaubnisbewerber, das Sachverständigengutachten in
Auftrag zu geben und beizubringen, weil das Vorliegen der
Kraftfahreignung vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die
Fahrerlaubniserteilung gefordert sei und keine Eignungsvermutung
mehr bestehe. Auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der
Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, bleibt
es nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Aufgabe des Gerichts, von sich aus den entscheidungserheblichen
Sachverhalt zu ermitteln und von Amts wegen die erforderlichen
Beweise zu erheben, soweit - wie hier - der Prozessstoff
einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hierzu hinreichenden
Anlass bietet.
13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999
- 9 C 36.98 -, NVwZ 2000, 81 (82); Dawin, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 86
Rdnr. 8 ff., 28; Höfling/Breustedt, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rdnr. 12 ff.
14 Zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt, auf den sich die
Amtsermittlungspflicht des Gerichts bezieht, gehören auch die
anspruchsbegründenden Tatsachen, für die derjenige die Beweislast
trägt, der aus ihnen eine günstige Rechtsfolge herleitet. Die
Beweislast besagt aber nichts dazu, wer Beweis zu erheben hat; sie
greift erst, wenn sich gegebenenfalls nach erforderlicher
Sachverhaltsaufklärung im gebotenen Umfang die
entscheidungserhebliche Tatsache als nicht erweislich herausstellt.
Diese Maßgaben gelten auch in auf Erteilung der Fahrerlaubnis
gerichteten gerichtlichen Verfahren; aus § 2 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) folgt nichts anderes. Das Vorliegen
der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gesetzliche
Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 StVG); daraus folgt lediglich, dass der Fahrerlaubnisbewerber die
Beweislast für das Vorliegen der die Kraftfahreignung begründenden
Tatsachen trägt, die Nichtfeststellbarkeit der Eignung also zu
seinen Lasten geht.
15 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
36. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 7.
16 Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG
unterstrichen, wonach der Fahrerlaubnisbewerber u. a. das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, also die
Kraftfahreignung, nachzuweisen hat. Es liegt auf der Hand, dass
durch diese Beweislastregelung die Amtsermittlungspflicht des
Gerichts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der Weise
eingeschränkt wird, dass der Kläger anstelle des Gerichts ein
Sachverständigengutachten über die strittige Eignungsfrage von sich
aus einzuholen und dem Gericht vorzulegen hat.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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