Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 10.08.2001: Parkscheinautomaten




Das OLG Köln (Beschluss vom 10.08.2001 - Ss 264/01 - 143 -) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit

Tenor:

1 Gründe

2 A.

3 Wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten, ohne den

erforderlichen Parkschein am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar

angebracht zu haben (§§ 13 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO),

begangen am 21.03., 22.03. und 24.03.2000, sind gegen die

Angeklagte durch Bußgeldbescheide vom 30.05.2000, 13.06. und

27.06.2000 Geldbußen festgesetzt worden. Nachdem die Angeklagte

Gründe:


jeweils form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, wurden

die Verfahren von der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft

abgegeben und von dort am 4. Oktober 2000 dem Amtsgericht mit dem

Antrag vorgelegt, sie mit der bereits anhängigen Strafsache gegen

die Angeklagte zu verbinden. Gegenstand des Strafverfahrens war der

Vorwurf, die Angeklagte habe sich bei den in den Bußgeldbescheiden

erfassten Vorgängen sowie in einem weiteren Fall am 23.03.2000 der

Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht, indem

sie mit abgelaufenen, im Bereich des Datums manipulierten

Parkscheinen geparkt hatte. In der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sind danach Straf- und Bußgeldverfahren

miteinander verbunden worden.

4 Durch Urteil vom 22.01.2001 hat das Amtsgericht die Angeklagte

wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 4 Fällen zu

einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt

und die Bußgeldbescheide vom 30.05.2000, 13.06. und 27.06.2000

aufgehoben. Die Berufung der Angeklagten ist durch Urteil des

Landgerichts vom 13.03.2001 mit der Maßgabe verworfen worden, "dass

das Verfahren, soweit wegen der Vorfälle vom 21., 22. und

24.03.2000 gesondert Anklage ungeachtet des vorherigen Erlasses von

Bußgeldbescheiden erhoben worden ist, eingestellt wird". In den

Urteilsgründen hat die Kammer dabei ausgeführt, die Angeklagte sei

in allen Fällen lediglich eines tateinheitlich begangenen

versuchten Betruges schuldig; es sei irrtümlich versäumt worden,

den amtsgerichtlichen Schuldspruch im Tenor entsprechend

abzuändern.

5 Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Revision strebt die

Angeklagte ihren Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des Urteils

und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht an. Sie

rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6 Durch Beschluss vom 02.05.2001 hat das Landgericht die Revision

wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen. Gegen diese, ihr am 05.05.2001

zugestellte Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit dem Antrag

auf Entscheidung des Revisionsgerichts, der am 11.05.2001 bei

Gericht eingegangen ist.

7 B.

8 I.

9 Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und auch ansonsten

unbedenklich zulässige Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen

Verwerfungsbeschlusses. Denn die Revision begegnet hinsichtlich der

Einhaltung ihrer formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 346 Abs.

1 StPO) keinen durchgreifenden Bedenken; insbesondere ist die

Revisionsbegründungsfrist von der Angeklagten nicht versäumt

worden.

10 Nachdem das Urteil am 29.03.2001 zugestellt worden war, endete

die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) - unter

Berücksichtigung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 StPO - mit Ablauf

des 30.04.2001. Die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers

ist an diesem Tag bei der "Fernkopierstelle als gemeinsame

Briefannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln"

eingegangen. Damit ist die Begründungsfrist gewahrt worden. Dem

steht nicht entgegen, dass die - zutreffend an das Landgericht

adressierte - Schrift zunächst dem Amtsgericht zugeleitet worden

ist, weil in der einleitenden Bezeichnung der Sache das

Aktenzeichen des Amtsgerichts angegeben war. Selbst eine unrichtige

Adressierung ist unschädlich, wenn der wahre Adressat eine der

Trägerbehörden der gemeinsamen Briefannahmestelle ist, bei der die

Schrift eingeht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Vor §

42 Rdnr. 17 m. w. Nachw.; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.

Aufl., § 43 Rdnr. 16). Hier ergab sich aus dem Schriftsatz zudem,

dass die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 13.03.2001 begründet werden sollte.

11 II.

12 Die zulässige Revision hat insofern teilweise Erfolg, als sie im

Schuldspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 1 StPO analog zu einer

Abänderung des angefochtenen Urteils und im Rechtsfolgenausspruch

gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zu dessen Aufhebung unter

Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des

Landgerichts führt.

13 1)

14 Die Aburteilung der verfahrensgegenständlichen (prozessualen)

Taten begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegen keine

Verfahrenshindernisse vor, die an einer Entscheidung in der Sache

hindern und die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens veranlassen würden.

15 a)

16 Das gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der

anderweitigen Rechtshängigkeit (der gleichen Strafsache; vgl. BGHSt

36, 175 [180] = NJW 1989, 2403 [2404]) und des Verbots der

Doppelbestrafung, der bereits aufgrund der Sachrüge zu beachten war

(vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337

Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Dass wegen der selben (prozessualen) Tat

bereits Bußgeldbescheide ergangen waren, stand weder der

Anklageerhebung noch der strafgerichtlichen Sachentscheidung

entgegen.

17 Die Staatsanwaltschaft kann trotz eines Bußgeldverfahrens,

selbst wenn es bei ihr anhängig ist, ein Strafverfahren einleiten

und Anklage erheben (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 69 Rdnr. 54; ders.

NStZ 1992, 76; OLG Düsseldorf JMinBl NW 1973, 33). Zweispurige

Verfahren zwischen Bußgeld- und Strafverfahren sind durchaus

möglich und können zu einer einheitlichen Entscheidung

zusammengeführt werden. Dies ergibt sich zwangsläufig aus §§ 84

Abs. 1, 86 Abs. 1 OWiG, wonach selbst ein rechtskräftiger

Bußgeldbescheid die Ahndung der Tat als Straftat nicht hindert. Hat

aber ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid diese Wirkung nicht, dann

kann sie umso weniger einem nicht rechtskräftigen beigemessen

werden (Bohnert, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 69

Rdnr. 107). Daraus folgt weiter, dass die Staatsanwaltschaft weder

durch ein eingeleitetes, noch durch ein schwebendes und nicht

einmal durch ein beendetes Bußgeldverfahren in ihrer Entschließung,

die Tat in strafrechtlicher Hinsicht zu verfolgen, eingeengt ist,

dass also das Strafverfahren stets Vorrang vor einem

Bußgeldverfahren hat (vgl. BGHSt 35, 290 [293]; Göhler NStZ 1992,

75 [76] m. w. Nachw.). Trotz des bei ihr anhängigen

Bußgeldverfahrens ist sie danach nicht gehindert, wegen der selben

Tat ein Strafverfahren durchzuführen, also einzuleiten und Anklage

zu erheben.

18 Eine Einstellung des Strafverfahrens war im vorliegenden Fall

schon von daher nicht veranlasst, ohne dass auf die vom Amtsgericht

vorgenommene Verbindung von Bußgeld- und Strafverfahren noch

einzugehen wäre (zur Beseitigung des Verfahrenshindernisses

anderweitiger Rechtshängigkeit durch Verbindung mehrerer

Strafverfahren: BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

19 In Einklang damit hat sich auch das Landgericht vorliegend nicht

gehindert gesehen, über den Gegenstand der Anklage zu entscheiden,

die Angeklagte wegen der darin konkretisierten Straftaten zu

verurteilen und deren Berufung für erfolglos zu erachten. Es hat

über den Prozessgegenstand in der Sache entschieden, weil es daran

nicht durch ein Verfahrenshindernis gehindert war. Soweit es

gleichwohl im Tenor die teilweise Einstellung des Verfahrens - mit

einer daran anknüpfenden Kostenentscheidung - ausgesprochen hat,

steht dies in Widerspruch zu der verfahrensfehlerfrei getroffenen

Sachentscheidung. Zur Beseitigung dieser Widersprüchlichkeit war

der Urteilsausspruch wie geschehen abzuändern.

20 b)

21 Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die in den

Bußgeldbescheiden vom 30.05.2000 und 13.06.2000 festgesetzten

Geldbußen gezahlt zu haben, ist ein Verfahrenshindernis nicht

begründet. Die Zahlung der Geldbuße hindert - ebenso wenig wie die

Zahlung eines Verwarngeldes gemäß § 56 Abs. 4 OWiG (vgl. dazu

Wache, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 39;

Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 56 Rdnr. 45) - die Verfolgung der Tat

als Straftat, da selbst die Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht

entgegensteht (§ 84 Abs. 1 OWiG).

22 2)

23 Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der Überprüfung

aufgrund der Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand. Die -

rechtsfehlerfrei getroffenen - tatsächlichen Feststellungen des

Landgerichts, die eine abschließende rechtliche Beurteilung

ermöglichen, tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in

Tateinheit mit versuchtem Betrug nur zum Teil.

24 Danach parkte die Angeklagte am 21., 22., 23. und 24.03.2000

ihren Pkw auf dem T.-H.-R. in K. jeweils im Bereich eines

Parkscheinautomaten, wo das Parken an Werktagen nur gegen die

Entrichtung einer Parkgebühr gestattet ist. Der Parkscheinautomat

ist auf 24 Stunden eingestellt, wobei die Parkgebühr für diesen

Zeitraum 5,-- DM beträgt. Der Parkschein zeigt das Ende der

zulässigen Parkzeit mit Datum und Uhrzeit an ("PARKZEIT ENDET");

darüber hinaus enthält er die Bezeichnung des Standorts ("T.-H.-R.

866"). Um die Parkgebühr zu sparen und kontrollierende Politessen

über die tatsächlich nicht erfolgte Zahlung zu täuschen, legte die

Angeklagte jeweils einen abgelaufenen Parkschein hinter die

Windschutzscheibe, wobei sie die Datumsangabe jeweils mit Ziffern

in dem Druckbild des Parkscheins so überklebt hatte, dass das

aktuelle Datum ausgewiesen wurde. Die kontrollierende Politesse

erkannte jedoch die Manipulationen und heftete an den ersten drei

Tattagen jeweils Verwarnungen unter den Scheibenwischer des Pkw der

Angeklagten; am 24.03.2000 wurde die Polizei hinzugezogen, die das

Fahrzeug öffnete und den Parkschein sicherstellte.

25 a)

26 Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht darin eine

Strafbarkeit der Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

in 4 Fällen erkannt.

27 Die Angeklagte hat jeweils von einer unechten Urkunde im

Rechtsverkehr Gebraucht, die sie zuvor durch verfälschenden

Eingriff in den Erklärungsgehalt hergestellt hatte, als sie einen

Parkschein in ihrem Fahrzeug auslegte, an dem sie die Angabe des

Parkzeitendes verändert hatte.

28 Der Parkschein verkörpert allerdings nicht, wie Strafkammer und

Generalstaatsanwaltschaft meinen, "die Gedankenerklärung des

jeweiligen Autofahrers, er habe an dem durch den Ausdruck

ausgewiesenen Tag einen gültigen Parkschein erworben". Dies müsste

zur Annahme einer - straflosen - schriftlichen Lüge führen, weil

die Veränderung des Erklärungsinhalts von der Angeklagten

vorgenommen wurde, bevor die Urkunde durch Auslegen im Fahrzeug in

den Rechtsverkehr gelangte und ein Anspruch anderer auf ihren

unversehrten Bestand entstehen konnte (vgl. dazu Gribbohm, in:

Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 161, 204 m. w.

Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 18a, 19a m.

w. Nachw.). Der Parkschein besagt nichts darüber, wie er in den

Besitz des Fahrzeugführers gelangt ist; er enthält keine Aussage

darüber, ob der Besitzer ihn durch Lösen am Parkscheinautomaten

erworben oder auf andere Weise - etwa durch Fund oder Wegnahme -

erlangt hat. Der Parkschein bestätigt, dass - durch wen auch immer

- eine Parkgebühr entrichtet und damit die Berechtigung zur

Benutzung von Parkfläche in einem bestimmten Bereich - nämlich

demjenigen des ausgewiesenen Automaten - für eine bestimmte

Zeitspanne - nämlich bis zu dem ausgedruckten Parkzeitende -

erworben worden ist. Nur dadurch kann er seiner Zweckbestimmung, im

Rechtsverkehr - gegenüber dem Parkraumüberwachungspersonal - Beweis

zu erbringen, genügen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 StVO ist der von einem

Parkscheinautomaten ausgegebene Parkschein gut lesbar anzubringen.

Auf seinen Inhalt und nicht etwa auf eine eigene Erklärung des

parkenden Verkehrsteilnehmers stützt die Überwachungskraft ihre

Entscheidung, ob ein zulässiges Parken oder eine Ordnungswidrigkeit

vorliegt. Denn die Urkunde schöpft ihren Beweiswert aus der Person

des Ausstellers (Gribbohm a.a.O. § 267 Rdnr. 44; Cramer, in:

Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 267 Rdnr. 16).

29 Daran anschließend ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen

die Bewertung des Parkscheins als Urkunde i.S.d. § 267 StGB auch

nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit des

Ausstellers der verkörperten Gedankenerklärung. Dem steht weder der

Umstand entgegen, dass die schriftliche Erklärung in einem

automatisierten Verfahren hergestellt wird, noch die Tatsache, dass

der Parkschein keinen konkreten Hinweis auf den Betreiber des

Automaten, sondern lediglich die Bezeichnung des Standorts

enthält.

30 Zur Ausstellereigenschaft i.S.d. § 267 StGB gehört nicht, dass

der menschliche Gedanke, der in der Urkunde verkörpert wird, ein

geistiges Produkt des Erklärenden ist. Der Aussteller kann sich als

eigene Erklärung auch das Ergebnis einer Datenverarbeitung zu eigen

machen, selbst wenn er sie nicht überprüft und (wegen der Art der

maschinellen Verarbeitung) auch nicht selbst überprüfen könnte. Er

kann das Ergebnis im voraus autorisieren (Gribbohm a.a.O. § 267

Rdnr. 136; Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdnr. 3). Dass der

Einrichter und Betreiber des Parkscheinautomaten den Inhalt des

ordnungsgemäß gelösten Parkscheins als seine Erklärung im

Rechtsverkehr gelten lassen will, begegnet keinem Zweifel.

31 Mit der Bezeichnung des Standorts des Parkscheinautomaten ist

auch der Aussteller hinreichend bezeichnet. Denn es genügt, dass

die Erkennbarkeit für Beteiligte und Eingeweihte gegeben ist

(Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdnr. 7). Sie kann sich dabei aus den

begleitenden Umständen ergeben (Gribbohm a.a.O. § 267 Rdnr. 49).

Diese wiederum können aus rechtlichen Beziehungen, aus Gesetz,

Herkommen und Vereinbarung hergeleitet werden (Gribbohm a.a.O. §

267 Rdnr. 50; Tröndle/Fischer a.a.O. § 257 Rdnr. 7; BayObLG NJW

1980, 1057). Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung ist daher

von Bedeutung, dass die Erhebung von Parkgebühren im Betrieb von

Parkscheinautomaten in § 6a Abs. 6 S. 2 StVG gesetzlich geregelt

und für den Bereich von Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen

dem Träger der Straßenbaulast zugewiesen ist. Von daher war im

konkreten Fall als Aussteller des von der Angeklagten verwendeten

Parkscheins die Stadt K. als Betreiberin des Parkscheinautomaten

"T.-H.-R." erkennbar.

32 Schließlich ist im Ergebnis unbeachtlich, ob die Angeklagte

jeweils einen noch unverfälschten - also echten - Parkschein

verwendet hat oder ob die wiederholte Verfälschung (des gleichen

Teils) eines zuvor bereits verfälschten Parkscheins vorgenommen

worden ist, was nach den Urteilsfeststellungen offen bleibt. Im

letzteren Fall wäre die Tatbestandsalternative des Herstellens

einer unechten Urkunde gegeben (vgl. Cramer a.a.O. § 267 Rdnr. 66

m. w. Nachw.), was aber weder auf den Schuldspruch noch auf den

Schuldumfang Auswirkungen hätte.

33 b)

34 Dagegen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen

tateinheitlich begangenen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB)

keinen Bestand haben. Insoweit ist vielmehr nach den - umfassend

getroffenen - tatrichterlichen Feststellungen eine Strafbarkeit

auszuschließen.

35 Zwar hatte die Angeklagte den Vorsatz, durch das Auslegen des

Parkscheins die mit der Verfolgung von Parkverstößen betrauten

Überwachungskräfte darüber zu täuschen, dass die Parkgebühr für die

vorgesehene Parkzeit tatsächlich nicht gezahlt worden war und

deshalb verbotswidrig geparkt wurde. Durch die irrige Vorstellung,

es sei - wie durch den Parkschein ausgewiesen - die Parkgebühr

bezahlt, sollten die kontrollierenden Überwachungskräfte davon

abgehalten werden, die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit

durch Festsetzung von Verwarnungs- und Bußgeld zu veranlassen. In

diesem Verhalten liegt indessen keine Verfügung, die zu einem

Vermögensschaden der Verwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 1 OWiG) bzw. der

dahinter stehenden Gebietskörperschaft hätte führen können.

36 Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend anerkannt,

dass die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil

bzw. -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt, da sie nicht

zu dem durch § 263 StGB geschützten Vermögen des Staates gerechnet

werden kann und es entsprechend bei dem Täter an dem subjektiven

Merkmal einer auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichteten

Absicht fehlt. Die Strafe ist Vergeltung für begangenes Unrecht;

sie wird um ihrer selbst willen verhängt und ist daher ihrem Wesen

nach nicht vermögensrechtlicher Natur, sondern ein Rechtsgut

eigener Art (RGSt 71, 280 [281]; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59 m.

w. Nachw.; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990,

282; BayObLGSt 1991, 61 = NZV 1991, 317 = wistra 1991, 230 = JR

1991, 433 m. krit. Anm. Graul; Tiedemann, in: Leipziger Kommentar,

StGB, 11. Aufl., § 263 Rdnr. 145; Cramer a.a.O. § 263 Rdnr. 78a;

Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rdnr. 42). Zudem scheidet die

Einbeziehung in den Schutzbereich des § 263 StGB im Hinblick auf

die Straflosigkeit der persönlichen Selbstbegünstigung nach § 258

StGB aus gesetzessystematischen Gründen aus (OLG Karlsruhe a.a.O.;

Graul JR 1991, 435 f.). Im Ergebnis ebenso verhält es sich für eine

Geldbuße nach dem OWiG, die ebenfalls eine Unrechtsfolge für eine

tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist und

repressiven Charakter hat (OLG Schleswig a.a.O.; BayObLG a.a.O.;

Tiedemann, Cramer, Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.). Für die

Verwarnung und die Erhebung eines Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs.

1 OWiG kann schließlich nichts anderes gelten (BayObLG a.a.O.;

Tiedemann, Cramer, Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.; a.A. Wenzel DAR

1989, 455 f.), und zwar schon deshalb, weil sie als

präventiv-polizeiliche Maßnahme zur Verkehrserziehung ebenfalls

nicht dem Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs zugerechnet werden

kann. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit, mit dem notwendigen

Einverständnis des Betroffenen ein Verwarnungsgeld zu erheben,

lediglich eine unbestimmte Aussicht auf eine Vermögensmehrung

begründet, die noch keinen Vermögenswert i.S.d. § 263 StGB

darstellen kann (BayObLG a.a.O. m. w. Nachw.).

37 Ob neben der Sanktion wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein

Anspruch der für die Parkraumbewirtschaftung gemäß §§ 6a Abs. 6

StVG, 13 StVO zuständigen Gebietskörperschaft auf Nachentrichtung

der Parkgebühr gegeben ist (vgl. zum Wesen der Parkgebühr als

Benutzungsgebühr Gern/Schneider NZV 1988, 130; BayObLG a.a.O.;

Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 265a

Rdnr. 2), kann hier dahinstehen. Denn die Täuschung der Angeklagten

war nicht darauf ausgerichtet, in dieser Hinsicht eine schädigende

Vermögensverfügung - in Form des Absehens der Geltendmachung dieses

Anspruchs - herbeizuführen (vgl. dazu Lenckner/Perron a.a.O. § 265a

Rdnr. 4). Die Täuschungshandlung galt den ordnungsbehördlichen

Überwachungskräften, die bekanntlich allein die Verfolgung von

Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des ruhenden Verkehrs - und nicht

die Erhebung geschuldeter Gebühren - betreiben (vgl. dazu OLG

Saarbrücken VRS 75, 348 = DAR 1989, 233; Wenzel DAR 1989, 455).

Soweit es nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagten darauf

ankam, "etwaig kontrollierende Politessen ... zu täuschen und so

die Parkgebühr zu sparen", war der angestrebte Vermögensvorteil

nicht stoffgleich dem durch das Verhalten der Politesse

verursachten Vermögensnachteil auf Seiten der von ihr vertretenen

Behörde.

38 3.

39 Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des

Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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