Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 10.08.2001: Parkscheinautomaten
Das OLG Köln (Beschluss vom 10.08.2001 - Ss 264/01 - 143 -) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit
Tenor:
1 Gründe
2 A.
3 Wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten, ohne den
erforderlichen Parkschein am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar
angebracht zu haben (§§ 13 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO),
begangen am 21.03., 22.03. und 24.03.2000, sind gegen die
Angeklagte durch Bußgeldbescheide vom 30.05.2000, 13.06. und
27.06.2000 Geldbußen festgesetzt worden. Nachdem die Angeklagte
Gründe:
jeweils form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, wurden
die Verfahren von der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft
abgegeben und von dort am 4. Oktober 2000 dem Amtsgericht mit dem
Antrag vorgelegt, sie mit der bereits anhängigen Strafsache gegen
die Angeklagte zu verbinden. Gegenstand des Strafverfahrens war der
Vorwurf, die Angeklagte habe sich bei den in den Bußgeldbescheiden
erfassten Vorgängen sowie in einem weiteren Fall am 23.03.2000 der
Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht, indem
sie mit abgelaufenen, im Bereich des Datums manipulierten
Parkscheinen geparkt hatte. In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sind danach Straf- und Bußgeldverfahren
miteinander verbunden worden.
4 Durch Urteil vom 22.01.2001 hat das Amtsgericht die Angeklagte
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 4 Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt
und die Bußgeldbescheide vom 30.05.2000, 13.06. und 27.06.2000
aufgehoben. Die Berufung der Angeklagten ist durch Urteil des
Landgerichts vom 13.03.2001 mit der Maßgabe verworfen worden, "dass
das Verfahren, soweit wegen der Vorfälle vom 21., 22. und
24.03.2000 gesondert Anklage ungeachtet des vorherigen Erlasses von
Bußgeldbescheiden erhoben worden ist, eingestellt wird". In den
Urteilsgründen hat die Kammer dabei ausgeführt, die Angeklagte sei
in allen Fällen lediglich eines tateinheitlich begangenen
versuchten Betruges schuldig; es sei irrtümlich versäumt worden,
den amtsgerichtlichen Schuldspruch im Tenor entsprechend
abzuändern.
5 Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Revision strebt die
Angeklagte ihren Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des Urteils
und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht an. Sie
rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
6 Durch Beschluss vom 02.05.2001 hat das Landgericht die Revision
wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen. Gegen diese, ihr am 05.05.2001
zugestellte Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit dem Antrag
auf Entscheidung des Revisionsgerichts, der am 11.05.2001 bei
Gericht eingegangen ist.
7 B.
8 I.
9 Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und auch ansonsten
unbedenklich zulässige Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen
Verwerfungsbeschlusses. Denn die Revision begegnet hinsichtlich der
Einhaltung ihrer formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 346 Abs.
1 StPO) keinen durchgreifenden Bedenken; insbesondere ist die
Revisionsbegründungsfrist von der Angeklagten nicht versäumt
worden.
10 Nachdem das Urteil am 29.03.2001 zugestellt worden war, endete
die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) - unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 StPO - mit Ablauf
des 30.04.2001. Die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers
ist an diesem Tag bei der "Fernkopierstelle als gemeinsame
Briefannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln"
eingegangen. Damit ist die Begründungsfrist gewahrt worden. Dem
steht nicht entgegen, dass die - zutreffend an das Landgericht
adressierte - Schrift zunächst dem Amtsgericht zugeleitet worden
ist, weil in der einleitenden Bezeichnung der Sache das
Aktenzeichen des Amtsgerichts angegeben war. Selbst eine unrichtige
Adressierung ist unschädlich, wenn der wahre Adressat eine der
Trägerbehörden der gemeinsamen Briefannahmestelle ist, bei der die
Schrift eingeht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Vor §
42 Rdnr. 17 m. w. Nachw.; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.
Aufl., § 43 Rdnr. 16). Hier ergab sich aus dem Schriftsatz zudem,
dass die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 13.03.2001 begründet werden sollte.
11 II.
12 Die zulässige Revision hat insofern teilweise Erfolg, als sie im
Schuldspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 1 StPO analog zu einer
Abänderung des angefochtenen Urteils und im Rechtsfolgenausspruch
gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zu dessen Aufhebung unter
Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts führt.
13 1)
14 Die Aburteilung der verfahrensgegenständlichen (prozessualen)
Taten begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegen keine
Verfahrenshindernisse vor, die an einer Entscheidung in der Sache
hindern und die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens veranlassen würden.
15 a)
16 Das gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der
anderweitigen Rechtshängigkeit (der gleichen Strafsache; vgl. BGHSt
36, 175 [180] = NJW 1989, 2403 [2404]) und des Verbots der
Doppelbestrafung, der bereits aufgrund der Sachrüge zu beachten war
(vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337
Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Dass wegen der selben (prozessualen) Tat
bereits Bußgeldbescheide ergangen waren, stand weder der
Anklageerhebung noch der strafgerichtlichen Sachentscheidung
entgegen.
17 Die Staatsanwaltschaft kann trotz eines Bußgeldverfahrens,
selbst wenn es bei ihr anhängig ist, ein Strafverfahren einleiten
und Anklage erheben (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 69 Rdnr. 54; ders.
NStZ 1992, 76; OLG Düsseldorf JMinBl NW 1973, 33). Zweispurige
Verfahren zwischen Bußgeld- und Strafverfahren sind durchaus
möglich und können zu einer einheitlichen Entscheidung
zusammengeführt werden. Dies ergibt sich zwangsläufig aus §§ 84
Abs. 1, 86 Abs. 1 OWiG, wonach selbst ein rechtskräftiger
Bußgeldbescheid die Ahndung der Tat als Straftat nicht hindert. Hat
aber ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid diese Wirkung nicht, dann
kann sie umso weniger einem nicht rechtskräftigen beigemessen
werden (Bohnert, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 69
Rdnr. 107). Daraus folgt weiter, dass die Staatsanwaltschaft weder
durch ein eingeleitetes, noch durch ein schwebendes und nicht
einmal durch ein beendetes Bußgeldverfahren in ihrer Entschließung,
die Tat in strafrechtlicher Hinsicht zu verfolgen, eingeengt ist,
dass also das Strafverfahren stets Vorrang vor einem
Bußgeldverfahren hat (vgl. BGHSt 35, 290 [293]; Göhler NStZ 1992,
75 [76] m. w. Nachw.). Trotz des bei ihr anhängigen
Bußgeldverfahrens ist sie danach nicht gehindert, wegen der selben
Tat ein Strafverfahren durchzuführen, also einzuleiten und Anklage
zu erheben.
18 Eine Einstellung des Strafverfahrens war im vorliegenden Fall
schon von daher nicht veranlasst, ohne dass auf die vom Amtsgericht
vorgenommene Verbindung von Bußgeld- und Strafverfahren noch
einzugehen wäre (zur Beseitigung des Verfahrenshindernisses
anderweitiger Rechtshängigkeit durch Verbindung mehrerer
Strafverfahren: BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).
19 In Einklang damit hat sich auch das Landgericht vorliegend nicht
gehindert gesehen, über den Gegenstand der Anklage zu entscheiden,
die Angeklagte wegen der darin konkretisierten Straftaten zu
verurteilen und deren Berufung für erfolglos zu erachten. Es hat
über den Prozessgegenstand in der Sache entschieden, weil es daran
nicht durch ein Verfahrenshindernis gehindert war. Soweit es
gleichwohl im Tenor die teilweise Einstellung des Verfahrens - mit
einer daran anknüpfenden Kostenentscheidung - ausgesprochen hat,
steht dies in Widerspruch zu der verfahrensfehlerfrei getroffenen
Sachentscheidung. Zur Beseitigung dieser Widersprüchlichkeit war
der Urteilsausspruch wie geschehen abzuändern.
20 b)
21 Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die in den
Bußgeldbescheiden vom 30.05.2000 und 13.06.2000 festgesetzten
Geldbußen gezahlt zu haben, ist ein Verfahrenshindernis nicht
begründet. Die Zahlung der Geldbuße hindert - ebenso wenig wie die
Zahlung eines Verwarngeldes gemäß § 56 Abs. 4 OWiG (vgl. dazu
Wache, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 39;
Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 56 Rdnr. 45) - die Verfolgung der Tat
als Straftat, da selbst die Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht
entgegensteht (§ 84 Abs. 1 OWiG).
22 2)
23 Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der Überprüfung
aufgrund der Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand. Die -
rechtsfehlerfrei getroffenen - tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts, die eine abschließende rechtliche Beurteilung
ermöglichen, tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit versuchtem Betrug nur zum Teil.
24 Danach parkte die Angeklagte am 21., 22., 23. und 24.03.2000
ihren Pkw auf dem T.-H.-R. in K. jeweils im Bereich eines
Parkscheinautomaten, wo das Parken an Werktagen nur gegen die
Entrichtung einer Parkgebühr gestattet ist. Der Parkscheinautomat
ist auf 24 Stunden eingestellt, wobei die Parkgebühr für diesen
Zeitraum 5,-- DM beträgt. Der Parkschein zeigt das Ende der
zulässigen Parkzeit mit Datum und Uhrzeit an ("PARKZEIT ENDET");
darüber hinaus enthält er die Bezeichnung des Standorts ("T.-H.-R.
866"). Um die Parkgebühr zu sparen und kontrollierende Politessen
über die tatsächlich nicht erfolgte Zahlung zu täuschen, legte die
Angeklagte jeweils einen abgelaufenen Parkschein hinter die
Windschutzscheibe, wobei sie die Datumsangabe jeweils mit Ziffern
in dem Druckbild des Parkscheins so überklebt hatte, dass das
aktuelle Datum ausgewiesen wurde. Die kontrollierende Politesse
erkannte jedoch die Manipulationen und heftete an den ersten drei
Tattagen jeweils Verwarnungen unter den Scheibenwischer des Pkw der
Angeklagten; am 24.03.2000 wurde die Polizei hinzugezogen, die das
Fahrzeug öffnete und den Parkschein sicherstellte.
25 a)
26 Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht darin eine
Strafbarkeit der Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
in 4 Fällen erkannt.
27 Die Angeklagte hat jeweils von einer unechten Urkunde im
Rechtsverkehr Gebraucht, die sie zuvor durch verfälschenden
Eingriff in den Erklärungsgehalt hergestellt hatte, als sie einen
Parkschein in ihrem Fahrzeug auslegte, an dem sie die Angabe des
Parkzeitendes verändert hatte.
28 Der Parkschein verkörpert allerdings nicht, wie Strafkammer und
Generalstaatsanwaltschaft meinen, "die Gedankenerklärung des
jeweiligen Autofahrers, er habe an dem durch den Ausdruck
ausgewiesenen Tag einen gültigen Parkschein erworben". Dies müsste
zur Annahme einer - straflosen - schriftlichen Lüge führen, weil
die Veränderung des Erklärungsinhalts von der Angeklagten
vorgenommen wurde, bevor die Urkunde durch Auslegen im Fahrzeug in
den Rechtsverkehr gelangte und ein Anspruch anderer auf ihren
unversehrten Bestand entstehen konnte (vgl. dazu Gribbohm, in:
Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 161, 204 m. w.
Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 18a, 19a m.
w. Nachw.). Der Parkschein besagt nichts darüber, wie er in den
Besitz des Fahrzeugführers gelangt ist; er enthält keine Aussage
darüber, ob der Besitzer ihn durch Lösen am Parkscheinautomaten
erworben oder auf andere Weise - etwa durch Fund oder Wegnahme -
erlangt hat. Der Parkschein bestätigt, dass - durch wen auch immer
- eine Parkgebühr entrichtet und damit die Berechtigung zur
Benutzung von Parkfläche in einem bestimmten Bereich - nämlich
demjenigen des ausgewiesenen Automaten - für eine bestimmte
Zeitspanne - nämlich bis zu dem ausgedruckten Parkzeitende -
erworben worden ist. Nur dadurch kann er seiner Zweckbestimmung, im
Rechtsverkehr - gegenüber dem Parkraumüberwachungspersonal - Beweis
zu erbringen, genügen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 StVO ist der von einem
Parkscheinautomaten ausgegebene Parkschein gut lesbar anzubringen.
Auf seinen Inhalt und nicht etwa auf eine eigene Erklärung des
parkenden Verkehrsteilnehmers stützt die Überwachungskraft ihre
Entscheidung, ob ein zulässiges Parken oder eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt. Denn die Urkunde schöpft ihren Beweiswert aus der Person
des Ausstellers (Gribbohm a.a.O. § 267 Rdnr. 44; Cramer, in:
Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 267 Rdnr. 16).
29 Daran anschließend ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen
die Bewertung des Parkscheins als Urkunde i.S.d. § 267 StGB auch
nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit des
Ausstellers der verkörperten Gedankenerklärung. Dem steht weder der
Umstand entgegen, dass die schriftliche Erklärung in einem
automatisierten Verfahren hergestellt wird, noch die Tatsache, dass
der Parkschein keinen konkreten Hinweis auf den Betreiber des
Automaten, sondern lediglich die Bezeichnung des Standorts
enthält.
30 Zur Ausstellereigenschaft i.S.d. § 267 StGB gehört nicht, dass
der menschliche Gedanke, der in der Urkunde verkörpert wird, ein
geistiges Produkt des Erklärenden ist. Der Aussteller kann sich als
eigene Erklärung auch das Ergebnis einer Datenverarbeitung zu eigen
machen, selbst wenn er sie nicht überprüft und (wegen der Art der
maschinellen Verarbeitung) auch nicht selbst überprüfen könnte. Er
kann das Ergebnis im voraus autorisieren (Gribbohm a.a.O. § 267
Rdnr. 136; Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdnr. 3). Dass der
Einrichter und Betreiber des Parkscheinautomaten den Inhalt des
ordnungsgemäß gelösten Parkscheins als seine Erklärung im
Rechtsverkehr gelten lassen will, begegnet keinem Zweifel.
31 Mit der Bezeichnung des Standorts des Parkscheinautomaten ist
auch der Aussteller hinreichend bezeichnet. Denn es genügt, dass
die Erkennbarkeit für Beteiligte und Eingeweihte gegeben ist
(Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdnr. 7). Sie kann sich dabei aus den
begleitenden Umständen ergeben (Gribbohm a.a.O. § 267 Rdnr. 49).
Diese wiederum können aus rechtlichen Beziehungen, aus Gesetz,
Herkommen und Vereinbarung hergeleitet werden (Gribbohm a.a.O. §
267 Rdnr. 50; Tröndle/Fischer a.a.O. § 257 Rdnr. 7; BayObLG NJW
1980, 1057). Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung ist daher
von Bedeutung, dass die Erhebung von Parkgebühren im Betrieb von
Parkscheinautomaten in § 6a Abs. 6 S. 2 StVG gesetzlich geregelt
und für den Bereich von Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen
dem Träger der Straßenbaulast zugewiesen ist. Von daher war im
konkreten Fall als Aussteller des von der Angeklagten verwendeten
Parkscheins die Stadt K. als Betreiberin des Parkscheinautomaten
"T.-H.-R." erkennbar.
32 Schließlich ist im Ergebnis unbeachtlich, ob die Angeklagte
jeweils einen noch unverfälschten - also echten - Parkschein
verwendet hat oder ob die wiederholte Verfälschung (des gleichen
Teils) eines zuvor bereits verfälschten Parkscheins vorgenommen
worden ist, was nach den Urteilsfeststellungen offen bleibt. Im
letzteren Fall wäre die Tatbestandsalternative des Herstellens
einer unechten Urkunde gegeben (vgl. Cramer a.a.O. § 267 Rdnr. 66
m. w. Nachw.), was aber weder auf den Schuldspruch noch auf den
Schuldumfang Auswirkungen hätte.
33 b)
34 Dagegen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen
tateinheitlich begangenen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB)
keinen Bestand haben. Insoweit ist vielmehr nach den - umfassend
getroffenen - tatrichterlichen Feststellungen eine Strafbarkeit
auszuschließen.
35 Zwar hatte die Angeklagte den Vorsatz, durch das Auslegen des
Parkscheins die mit der Verfolgung von Parkverstößen betrauten
Überwachungskräfte darüber zu täuschen, dass die Parkgebühr für die
vorgesehene Parkzeit tatsächlich nicht gezahlt worden war und
deshalb verbotswidrig geparkt wurde. Durch die irrige Vorstellung,
es sei - wie durch den Parkschein ausgewiesen - die Parkgebühr
bezahlt, sollten die kontrollierenden Überwachungskräfte davon
abgehalten werden, die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit
durch Festsetzung von Verwarnungs- und Bußgeld zu veranlassen. In
diesem Verhalten liegt indessen keine Verfügung, die zu einem
Vermögensschaden der Verwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 1 OWiG) bzw. der
dahinter stehenden Gebietskörperschaft hätte führen können.
36 Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend anerkannt,
dass die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil
bzw. -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt, da sie nicht
zu dem durch § 263 StGB geschützten Vermögen des Staates gerechnet
werden kann und es entsprechend bei dem Täter an dem subjektiven
Merkmal einer auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichteten
Absicht fehlt. Die Strafe ist Vergeltung für begangenes Unrecht;
sie wird um ihrer selbst willen verhängt und ist daher ihrem Wesen
nach nicht vermögensrechtlicher Natur, sondern ein Rechtsgut
eigener Art (RGSt 71, 280 [281]; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59 m.
w. Nachw.; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990,
282; BayObLGSt 1991, 61 = NZV 1991, 317 = wistra 1991, 230 = JR
1991, 433 m. krit. Anm. Graul; Tiedemann, in: Leipziger Kommentar,
StGB, 11. Aufl., § 263 Rdnr. 145; Cramer a.a.O. § 263 Rdnr. 78a;
Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 Rdnr. 42). Zudem scheidet die
Einbeziehung in den Schutzbereich des § 263 StGB im Hinblick auf
die Straflosigkeit der persönlichen Selbstbegünstigung nach § 258
StGB aus gesetzessystematischen Gründen aus (OLG Karlsruhe a.a.O.;
Graul JR 1991, 435 f.). Im Ergebnis ebenso verhält es sich für eine
Geldbuße nach dem OWiG, die ebenfalls eine Unrechtsfolge für eine
tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist und
repressiven Charakter hat (OLG Schleswig a.a.O.; BayObLG a.a.O.;
Tiedemann, Cramer, Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.). Für die
Verwarnung und die Erhebung eines Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs.
1 OWiG kann schließlich nichts anderes gelten (BayObLG a.a.O.;
Tiedemann, Cramer, Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.; a.A. Wenzel DAR
1989, 455 f.), und zwar schon deshalb, weil sie als
präventiv-polizeiliche Maßnahme zur Verkehrserziehung ebenfalls
nicht dem Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs zugerechnet werden
kann. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit, mit dem notwendigen
Einverständnis des Betroffenen ein Verwarnungsgeld zu erheben,
lediglich eine unbestimmte Aussicht auf eine Vermögensmehrung
begründet, die noch keinen Vermögenswert i.S.d. § 263 StGB
darstellen kann (BayObLG a.a.O. m. w. Nachw.).
37 Ob neben der Sanktion wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein
Anspruch der für die Parkraumbewirtschaftung gemäß §§ 6a Abs. 6
StVG, 13 StVO zuständigen Gebietskörperschaft auf Nachentrichtung
der Parkgebühr gegeben ist (vgl. zum Wesen der Parkgebühr als
Benutzungsgebühr Gern/Schneider NZV 1988, 130; BayObLG a.a.O.;
Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 265a
Rdnr. 2), kann hier dahinstehen. Denn die Täuschung der Angeklagten
war nicht darauf ausgerichtet, in dieser Hinsicht eine schädigende
Vermögensverfügung - in Form des Absehens der Geltendmachung dieses
Anspruchs - herbeizuführen (vgl. dazu Lenckner/Perron a.a.O. § 265a
Rdnr. 4). Die Täuschungshandlung galt den ordnungsbehördlichen
Überwachungskräften, die bekanntlich allein die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des ruhenden Verkehrs - und nicht
die Erhebung geschuldeter Gebühren - betreiben (vgl. dazu OLG
Saarbrücken VRS 75, 348 = DAR 1989, 233; Wenzel DAR 1989, 455).
Soweit es nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagten darauf
ankam, "etwaig kontrollierende Politessen ... zu täuschen und so
die Parkgebühr zu sparen", war der angestrebte Vermögensvorteil
nicht stoffgleich dem durch das Verhalten der Politesse
verursachten Vermögensnachteil auf Seiten der von ihr vertretenen
Behörde.
38 3.
39 Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des
Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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