Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.07.2001: Inline-Skates




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2001 - 18 L 1966/01) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben

werden.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß

§ 123 VwGO hat keinen Erfolg.

3 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine

einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen

Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile oder Verhinderung von Gewalt oder aus anderen

Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat den danach

erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO).

4 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen

Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung seitens des

Antragsgegners, dass es sich bei der von ihm am 26. Juli 2001

geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des

Art. 8 Abs. 1 GG handelt, zu haben. Dabei lässt die Kammer

angesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden

Rechtsschutzantrags offen, ob die Erlangung einer solchen

Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren geeignet wäre, dem

Antragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte zu verhelfen. Im

vorliegenden Eilverfahren erscheint das auf Erlangung einer

solchen Bestätigung gerichtete Begehren zur Erreichung der

geltend gemachten Rechte nämlich geeignet, nachdem der

Antragsgegner dem Antragsteller auf seine Anmeldung für die

Veranstaltungen am 31. Mai und 21. Juni 2001 jeweils bestätigt

hat, sie als Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG zu behandeln und

davon auszugehen ist, dass er im Unterliegensfalle auf Grund

der Erteilung einer derartigen Bestätigung die Durchführung

der Veranstaltung als Versammlung hinnehmen würde.

5 Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erlangung

einer solchen Bestätigung, dass nämlich die für den morgigen

Tag geplante Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1

GG unterfällt, nicht glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen

Erkenntnisstand auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten

Unterlagen und bei angesichts der erheblichen Eilbedürftigkeit

nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint

hinreichend gesichert, dass es sich bei der Veranstaltung zu

dem angegebenen Thema "Zulassung von Inline-Skatern zum

Straßenverkehr" nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8

Abs. 1 GG, sondern um eine Sport- und Vergnügungsveranstaltung

handelt, die dem Schutzbereich jenes Grundrechts nicht

unterfällt.

6 Zur Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss

vom 12. Juli 2001 - 1 BVQ 28/01 und 30/01 - (sog. "Love

Parade" und "Fuckparade").

7 Unter Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft

mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und

Kundgebung mit dem Ziel der Teilnahme an der öffentlichen

Meinungsbildung.

8 Zum Versammlungsbegriff vgl. zuletzt:

a.a.O.

9 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine solche

Versammlung am morgigen Tag durchführen zu wollen. Er gehört

der Initiative "Rollwerk" an, die sich zum Ziel gesetzt hat,

dass Inline-Skates nicht nur als Sport- und Spielgeräte

angesehen, sondern als Fahrzeuge im Sinne der

Straßenverkehrsordnung anerkannt werden. In der Forderung der

Initiative, Rechtsänderungen im Bereich des

Straßenverkehrsrechts vorzunehmen, liegt zwar grundsätzlich

eine politische Meinungskundgabe. Dem Ziel der Einwirkung auf

die öffentliche Meinungsbildung dienen die von ihr

durchgeführten Veranstaltungen aber nach dem gegenwärtigen

Erkenntnisstand ebenso wenig wie die am morgigen Tag geplante

Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge ist das Schwergewicht

der Veranstaltungen vielmehr auf dem Gebiet des Sports und des

Vergnügens zu sehen, während die Meinungskundgabe nur

beiläufiger Nebenakt ist. Dies folgt schon aus der Ankündigung

vergangener Veranstaltungen als "Stadtlauf" bzw. "Nachtlauf"

ohne Hinweis auf eine etwaige politische Zielsetzung, sondern

lediglich mit Angabe der unterstützenden Sponsoren. Als

"Nachtlauf" ist im Internet ("S", http://S/index.php3) auch

die morgige Veranstaltung angekündigt, ohne dass auf über den

sportlichen Charakter hinausgehende Zwecke hingewiesen würde.

Auch im Übrigen werden Interessierte lediglich als

Sportbegeisterte (Hinweis auf die Länge der Strecke,

Begleitung durch Musikwagen und dergleichen) und nicht als

Übermittler eines gemeinschaftlichen (politischen) Ziels

angesprochen. Als öffentliche Sportveranstaltung sind die

bereits durchgeführten Läufe ersichtlich auch von Teilnehmern

angesehen worden, wie den vom Antragsgegner eingereichten

Internetseiten (http://S1.de/.php) entnommen werden kann. Die

auf den Internet-Seiten der Initiative veröffentlichten

Fotografien erwecken ebenfalls den Eindruck eines reinen

Sportereignisses ohne besonderen Kundgabezweck. Auf keinem der

Lichtbilder sind Hinweise auf eine mögliche gemeinschaftliche

Unterstützung des Zieles, mehr Rechte für Inline-Skater zu

erreichen, zu erkennen. Soweit erkennbar, trägt keiner der

Teilnehmer ein Banner oder verteilt Handzettel, obgleich dies

zumindest zu Beginn der Veranstaltung und während der

eingelegten Pausen möglich gewesen wäre. Selbst die als Ordner

fungierenden Teilnehmer tragen

T-Shirts mit Aufschriften der Geldgeber ohne jeden politischen

Inhalt. Es wäre aber ein Leichtes, einen Kundgabezweck gerade

während eines Sportlaufs durch Aufdruck oder Aufkleber auf der

Sportbekleidung zu übermitteln. Hinzu kommt, dass die morgige

Veranstaltung nach Angaben des Veranstalters als Nachtlauf

geplant ist, um die Öffentlichkeit nicht zu sehr zu

behelligen. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Einwirkung

auf die Öffentlichkeit von eher untergeordnetem Interesse ist.

Der Sportcharakter der Veranstaltungen wird dadurch

unterstrichen, dass diese bei schlechten

Witterungsverhältnissen nicht durchgeführt werden. Wollten die

Veranstalter primär auf ihr politisches Anliegen, mehr Rechte

und Rechtsänderungen für Inline-Skater zu erreichen,

aufmerksam machen, läge es nahe, Kundgebungen auch bei

schlechtem Wetter, ggfs. dann nicht in der Form eines Laufs,

stattfinden zu lassen. Schließlich hat der Antragsgegner

unwidersprochen vorgetragen, bei den in der Vergangenheit

durchgeführten Veranstaltungen seien geringe themenbezogene

Durchsagen sowie die Verteilung von Handzetteln während der

Sammelphase die einzigen Aktionen gewesen, die entfernt

versammlungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten. Auch

dies dokumentiert den Schwerpunktcharakter als

Sportveransatltung.

Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der morgigen

Veranstaltung selbstbemalte Banner mit Parolen wie "Wir wollen

auf die Straße", "Mehr Rechte für Skater" mitführen, ein

Begleitfahrzeug mit Spruchbändern ausstatten und in

regelmäßigen Abständen Ansagen an die unbeteiligte Bevölkerung

richten und die Ziele der Initiative verkünden zu wollen,

nimmt dies der Veranstaltung nicht das Gesamtgepräge als

Massenspektakel. Auf Grund der oben geschilderten Umstände

wird gerade auch aus der Sicht der Teilnehmer nach wie vor im

Vordergrund der Sport und die Unterhaltung stehen. Wenn

daneben nach der angeführten Absicht des Antragstellers auch

Aufmerksamkeit für die Ziele der Initiative erregt werden

soll, vermag dies jedenfalls nach den Erkenntnissen des

vorliegenden Eilverfahrens den primär sportlichen Charakter

des Ereignisses nicht in Frage zu stellen.

10 Nur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die

Verneinung des Versammlungscharakters nicht zwingend zur Folge

hat, dass die Sportläufe in Zukunft nicht mehr stattfinden

können. Der Veranstalter wird sich um die Erlangung einer

straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bemühen müssen, die

er nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners für

2002 ohnehin beantragen will.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.

1 GKG (vgl. Nr. I.7. Satz 2, 44.3 des Streitwertkataloges für

die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 606,

610).

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