Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.07.2001: Inline-Skates
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2001 - 18 L 1966/01) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben
werden.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 123 VwGO hat keinen Erfolg.
3 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder Verhinderung von Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat den danach
erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO).
4 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen
Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung seitens des
Antragsgegners, dass es sich bei der von ihm am 26. Juli 2001
geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 GG handelt, zu haben. Dabei lässt die Kammer
angesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden
Rechtsschutzantrags offen, ob die Erlangung einer solchen
Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren geeignet wäre, dem
Antragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte zu verhelfen. Im
vorliegenden Eilverfahren erscheint das auf Erlangung einer
solchen Bestätigung gerichtete Begehren zur Erreichung der
geltend gemachten Rechte nämlich geeignet, nachdem der
Antragsgegner dem Antragsteller auf seine Anmeldung für die
Veranstaltungen am 31. Mai und 21. Juni 2001 jeweils bestätigt
hat, sie als Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG zu behandeln und
davon auszugehen ist, dass er im Unterliegensfalle auf Grund
der Erteilung einer derartigen Bestätigung die Durchführung
der Veranstaltung als Versammlung hinnehmen würde.
5 Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erlangung
einer solchen Bestätigung, dass nämlich die für den morgigen
Tag geplante Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1
GG unterfällt, nicht glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten
Unterlagen und bei angesichts der erheblichen Eilbedürftigkeit
nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint
hinreichend gesichert, dass es sich bei der Veranstaltung zu
dem angegebenen Thema "Zulassung von Inline-Skatern zum
Straßenverkehr" nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8
Abs. 1 GG, sondern um eine Sport- und Vergnügungsveranstaltung
handelt, die dem Schutzbereich jenes Grundrechts nicht
unterfällt.
6 Zur Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 12. Juli 2001 - 1 BVQ 28/01 und 30/01 - (sog. "Love
Parade" und "Fuckparade").
7 Unter Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft
mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und
Kundgebung mit dem Ziel der Teilnahme an der öffentlichen
Meinungsbildung.
8 Zum Versammlungsbegriff vgl. zuletzt:
a.a.O.
9 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine solche
Versammlung am morgigen Tag durchführen zu wollen. Er gehört
der Initiative "Rollwerk" an, die sich zum Ziel gesetzt hat,
dass Inline-Skates nicht nur als Sport- und Spielgeräte
angesehen, sondern als Fahrzeuge im Sinne der
Straßenverkehrsordnung anerkannt werden. In der Forderung der
Initiative, Rechtsänderungen im Bereich des
Straßenverkehrsrechts vorzunehmen, liegt zwar grundsätzlich
eine politische Meinungskundgabe. Dem Ziel der Einwirkung auf
die öffentliche Meinungsbildung dienen die von ihr
durchgeführten Veranstaltungen aber nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand ebenso wenig wie die am morgigen Tag geplante
Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge ist das Schwergewicht
der Veranstaltungen vielmehr auf dem Gebiet des Sports und des
Vergnügens zu sehen, während die Meinungskundgabe nur
beiläufiger Nebenakt ist. Dies folgt schon aus der Ankündigung
vergangener Veranstaltungen als "Stadtlauf" bzw. "Nachtlauf"
ohne Hinweis auf eine etwaige politische Zielsetzung, sondern
lediglich mit Angabe der unterstützenden Sponsoren. Als
"Nachtlauf" ist im Internet ("S", http://S/index.php3) auch
die morgige Veranstaltung angekündigt, ohne dass auf über den
sportlichen Charakter hinausgehende Zwecke hingewiesen würde.
Auch im Übrigen werden Interessierte lediglich als
Sportbegeisterte (Hinweis auf die Länge der Strecke,
Begleitung durch Musikwagen und dergleichen) und nicht als
Übermittler eines gemeinschaftlichen (politischen) Ziels
angesprochen. Als öffentliche Sportveranstaltung sind die
bereits durchgeführten Läufe ersichtlich auch von Teilnehmern
angesehen worden, wie den vom Antragsgegner eingereichten
Internetseiten (http://S1.de/.php) entnommen werden kann. Die
auf den Internet-Seiten der Initiative veröffentlichten
Fotografien erwecken ebenfalls den Eindruck eines reinen
Sportereignisses ohne besonderen Kundgabezweck. Auf keinem der
Lichtbilder sind Hinweise auf eine mögliche gemeinschaftliche
Unterstützung des Zieles, mehr Rechte für Inline-Skater zu
erreichen, zu erkennen. Soweit erkennbar, trägt keiner der
Teilnehmer ein Banner oder verteilt Handzettel, obgleich dies
zumindest zu Beginn der Veranstaltung und während der
eingelegten Pausen möglich gewesen wäre. Selbst die als Ordner
fungierenden Teilnehmer tragen
T-Shirts mit Aufschriften der Geldgeber ohne jeden politischen
Inhalt. Es wäre aber ein Leichtes, einen Kundgabezweck gerade
während eines Sportlaufs durch Aufdruck oder Aufkleber auf der
Sportbekleidung zu übermitteln. Hinzu kommt, dass die morgige
Veranstaltung nach Angaben des Veranstalters als Nachtlauf
geplant ist, um die Öffentlichkeit nicht zu sehr zu
behelligen. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Einwirkung
auf die Öffentlichkeit von eher untergeordnetem Interesse ist.
Der Sportcharakter der Veranstaltungen wird dadurch
unterstrichen, dass diese bei schlechten
Witterungsverhältnissen nicht durchgeführt werden. Wollten die
Veranstalter primär auf ihr politisches Anliegen, mehr Rechte
und Rechtsänderungen für Inline-Skater zu erreichen,
aufmerksam machen, läge es nahe, Kundgebungen auch bei
schlechtem Wetter, ggfs. dann nicht in der Form eines Laufs,
stattfinden zu lassen. Schließlich hat der Antragsgegner
unwidersprochen vorgetragen, bei den in der Vergangenheit
durchgeführten Veranstaltungen seien geringe themenbezogene
Durchsagen sowie die Verteilung von Handzetteln während der
Sammelphase die einzigen Aktionen gewesen, die entfernt
versammlungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten. Auch
dies dokumentiert den Schwerpunktcharakter als
Sportveransatltung.
Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der morgigen
Veranstaltung selbstbemalte Banner mit Parolen wie "Wir wollen
auf die Straße", "Mehr Rechte für Skater" mitführen, ein
Begleitfahrzeug mit Spruchbändern ausstatten und in
regelmäßigen Abständen Ansagen an die unbeteiligte Bevölkerung
richten und die Ziele der Initiative verkünden zu wollen,
nimmt dies der Veranstaltung nicht das Gesamtgepräge als
Massenspektakel. Auf Grund der oben geschilderten Umstände
wird gerade auch aus der Sicht der Teilnehmer nach wie vor im
Vordergrund der Sport und die Unterhaltung stehen. Wenn
daneben nach der angeführten Absicht des Antragstellers auch
Aufmerksamkeit für die Ziele der Initiative erregt werden
soll, vermag dies jedenfalls nach den Erkenntnissen des
vorliegenden Eilverfahrens den primär sportlichen Charakter
des Ereignisses nicht in Frage zu stellen.
10 Nur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die
Verneinung des Versammlungscharakters nicht zwingend zur Folge
hat, dass die Sportläufe in Zukunft nicht mehr stattfinden
können. Der Veranstalter wird sich um die Erlangung einer
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bemühen müssen, die
er nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners für
2002 ohnehin beantragen will.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 GKG (vgl. Nr. I.7. Satz 2, 44.3 des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 606,
610).
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