Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 10.07.2001: Private Haftpflichtversicherung
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 10.07.2001 - 6 K 4290/00) hat entschieden:
Siehe auch
Haftpflichtversicherung
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom
8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe
zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom
Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000
fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von
155,90 DM abgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2 Der am 1927 geborene, ledige Kläger ist Rentner. Er
ist pflegebedürftig und in die Pflegestufe II eingestuft. Seit
dem 8.5.2000 wohnt der Kläger im Seniorenheim S. B.
in S. . Die durch seine Altersrente (monatlich 261,56 DM
ab 1.7.2000) nicht gedeckten Heimpflegekosten werden vom
Beklagten seit der Heimaufnahme des Klägers im Rahmen der
Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG zu Lasten des
L. W. -L. getragen. Seine Rente
hat der Kläger laut Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
7.6.2000 in voller Höhe an das Heim weiterzuleiten.
3 Mit Schreiben seiner Betreuerin vom 21.6.2000 teilte der
Kläger dem Beklagten mit, dass ihm am 19.2.1999 aus Mitteln
der Krankenhilfe ein Elektrorollstuhl bewilligt worden sei,
den er jetzt auch häufig für Ausfahrten in S. nutze.
Wegen des vorhandenen Schadensrisikos sei der Abschluss einer
Privathaftpflichtversicherung erforderlich, was gleichzeitig
hiermit geschehe. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung
beliefen sich auf 155,90 DM pro Jahr. Er beantrage hiermit die
Übernahme dieser Kosten.
4 Mit Schreiben vom 5.7.2000 legte die Betreuerin des Klägers
dem Beklagten sodann den Versicherungsschein zur
Haftpflichtversicherung vom 28.6.2000 vor und teilte mit, dass
sie den fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,90 DM
bereits aus dem Barbetrag (Taschengeld) des Klägers überwiesen
habe.
5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom
1.8.2000 mit der Begründung ab, dass Versicherungsbeiträge
nach einer neueren Entscheidung des L.
W. -L. nicht mehr anerkannt werden dürften. Auch
die Tatsache des Gebrauchs eines Rollstuhls durch den Kläger
begründe keine Notwendigkeit für eine Übernahme der
Versicherungsbeiträge. Eine gesetzliche Versicherungspflicht
für einen Rollstuhl bestehe nach seiner Kenntnis nicht.
6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin
vom 8.8.2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er
verlasse das Pflegeheim mit seinem Elektrorollstuhl
regelmäßig. Er befinde sich dann nicht in Begleitung von
Heimpersonal. Von ihm in dieser Zeit verursachte Schäden an
Personen oder Sachen würden nicht von der Pflegeeinrichtung
verantwortet, sondern er selbst müsse für diese Schäden
haften, da bei ihm die Geschäftsfähigkeit gegeben sei. Der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei auf diesem
Hintergrund notwendig, um die üblichen und notwendigen
Vorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens zu
treffen. Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Geschädigten sei
hier völlig unangemessen und fehl am Platz. Aus diesem Grunde
werde die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, auch wenn sie
gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Da die
Haftpflichtversicherung in seinem Falle somit als notwendig zu
betrachten sei und die Beiträge dem Grunde nach auch
angemessen seien, beantrage er weiterhin, die
Haftpflichtversicherungsbeiträge von dem für die Heimbetreuung
einzusetzenden Einkommen abzusetzen.
7 Diesen Widerspruch des Klägers wies der M.
W. -L. durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2000
zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird
auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
verwiesen.
8 Hiergegen hat der Kläger am 1.12.2000 die vorliegende Klage
erhoben, mit der er seine Widerspruchsbegründung wiederholt
und vertieft. Er ist der Ansicht, dass die von ihm
abgeschlossene Haftpflichtversicherung sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach angemessen sei. Angemessen seien nämlich
solche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko
abdeckten, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung
außerordentlich belastet wäre; dies gelte insbesondere für
eine Haftpflichtversicherung. Es sei dem Kläger nicht
zuzumuten, im Schadensfalle mit Ersatzansprüchen der
Geschädigten überzogen zu werden. Auch könnten die
Versicherungsbeiträge nicht aus dem dem Kläger gewährten
Barbetrag in Höhe von monatlich 177,10 DM bezahlt werden, da
dieser Betrag gerade ausreiche, um die notwendigen
Aufwendungen des Klägers für Einkäufe von Obst und
Toilettenartikeln, für Besuche beim Friseur und bei der
Fußpflege sowie für sein Telefon und ferner für die
Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen alten Bekannten in
Lübbecke zu finanzieren.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
L. W. -L. vom 8.11.2000 zu
verpflichten, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu
gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen
des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000
fällige Jahresbeitrag für die private
Haftpflichtversicherung in Höhe von 155,90 DM abgesetzt
wird.
11 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des
angefochtenen Widerspruchsbescheides,
12 die Klage abzuweisen.
13 Ergänzend trägt er vor, dass auf der Grundlage des § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG nach dem Urteil des VGH Kassel vom 22.6.1987
(NJW 1988, Seite 509) nur Beiträge zu solchen Versicherungen
dem Grunde nach angemessen seien, die ein Risiko abdecken
sollten, bei dessen Eintritt sonst voraussichtlich Leistungen
der Sozialhilfe gewährt werden müssten. Letzteres sei bei dem
vom Kläger versicherten Schadensrisiko aber nicht der
Fall.
14 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17 Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht ohne
mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden.
18 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage
statthaft, weil der Kläger gem. § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO die
Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten
Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X begehrt. Denn der
Beklagte hat - auf entsprechenden Antrag des Klägers - die
zwischen den Beteiligten (allein) strittige Frage der
Absetzbarkeit der Beiträge für die vom Kläger abgeschlossene
private Haftpflichtversicherung mit dem ablehnenden Bescheid
vom 1.8.2000 zum Gegenstand eines selbstständigen
Verwaltungsaktes im Wege einer sog. "Grundentscheidung"
erhoben. Gegen eine solche ablehnende "Grundentscheidung" ist
die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO
statthaft.
19 Vgl. OVG NW, Urteile vom 20.6.2000 - 22 A 207/99 - und
- 22 A 285/98 - zu sog. Grundentscheidungen über die
Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sowie des Arbeitnehmerfreibetrages
nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG.
20 Die - auch im übrigen zulässige - Verpflichtungsklage ist
auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf weitere Hilfe zur Pflege für den Monat Juli 2000
in Höhe von 155,90 DM, weil es der Beklagte bei der
Hilfeberechnung für diesen Monat zu Unrecht unterlassen hat,
die nach Zustellung des Versicherungsscheins vom 28.6.2000 in
einem Betrag fällige Prämie in Höhe von 155,90 DM für die vom
Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2
Nr. 3 BSHG vom Renteneinkommen des Klägers für den Monat Juli
2000 abzusetzen. Der Auffassung des Beklagten und der
Widerspruchsbehörde, dass solche
Haftpflichtversicherungsbeiträge sozialhilferechtlich
"generell nicht (mehr) anerkannt" werden könnten, vermag das
Gericht nicht zu folgen.
21 Zwar ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass
Haftpflicht- und auch zum Beispiel
Hausratsversicherungsbeiträge "auf der Bedarfseite" gem. § 12
Abs. 1 BSHG nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die als
Bedarf anzusetzenden Versicherungsbeiträge in §§ 13 und 14
BSHG abschließend aufgezählt sind.
22 Vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991 - Bf IV
42/90 -, FEVS 42, 432 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom
26.10.1995 - 12 L 5527/95 - und Beschluss vom 17.9.1991
- 4 L 1898/91 -, zitiert bei Atzler, ZfF 1996, 267 und ZfF
1992, 267; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983 - 6 B 32.82 -,
FEVS 33, 328 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1989 - 19
K 5008/88 -, NJW 1990, Seite 531.
23 Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob solche
Beiträge, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, gem. § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen des Hilfesuchenden abgesetzt
werden können. Denn die §§ 11 f. BSHG und 76 BSHG haben eine
unterschiedliche Zielsetzung. Während die zuerst genannten
Vorschriften den notwendigen Lebensunterhalt des
Hilfesuchenden sicherstellen, umschreibt § 76, was zum
Einkommen des Hilfesuchenden gehört. Es ist nicht dasselbe, ob
ein einkommensloser Bedürftiger Anspruch auf eine Versicherung
mit Mitteln der Sozialhilfe haben soll oder ob dem Bezieher
von Einkommen gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für
Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf
Sozialhilfe zu verlieren.
24 Vgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O.,
Seite 331 unter Hinweis auf OVG Lüneburg ZfF 1983, 86; OVG
25 Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielsetzung
der §§ 11 f. BSHG einerseits und des § 76 BSHG andererseits
wird in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich
jedenfalls überwiegend - die Auffassung vertreten, dass der
Höhe nach angemessene Beiträge für eine übliche private
Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG stets oder
doch jedenfalls in der Regel einkommensmindernd abzusetzen
sind.
26 Vgl. OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z.B.
Beschluss vom 20.7.1982 - 4 B 74/82 -, FEVS 33, 122 = ZfF
83, 86; Urteil vom 25.1.1989 - 4 B 30/87 -, FEVS 39, 68;
Urteil vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108);
durch Beschluss des OVG NW vom 20.12.1991 - 8 A 2318/89 -;
(rechtskräftig); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG-Kommentar,
15. Auflage 1997, Rand-Nr. 38 zu § 76; Mergler/Zink, BSHG-
Kommentar, Stand April 2000, Rand-Nr. 90 zu § 76;
Fichtner, BSHG-Kommentar 1999, Rand-Nr. 27 zu § 76 unter
Hinweis auf das Gutachten des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge vom 19.3.1971, in:
Kleinere Schriften Heft 54, Seite 20/21; LPK-BSHG, 5.
Auflage, Rand-Nr. 28 zu § 76; Atzler, in: ZfF 1992, 265
(267).
27 Diese als herrschend zu bezeichnende Auffassung wird im
Wesentlichen damit begründet, dass dadurch, dass es einem
Bezieher von Einkommen sozialhilferechtlich gestattet wird,
einen Teil seiner Einkünfte für eine sinnvolle und
verständliche Vorsorgemaßnahme zu verwenden, insbesondere auch
sein Selbsthilfestreben gefördert wird.
28 So z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O.,
331; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.7.1982, a.a.O., Seite
124.
29 Aus diesen Gründen vertritt auch das erkennende Gericht in
ständiger Rechtsprechung (s.o.) die Auffassung, dass der Höhe
nach angemessene Beiträge für eine übliche private
Haftpflichtversicherung jedenfalls in der Regel i.S.v. § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch dem Grunde nach als angemessen
anzuerkennen sind. Das vom Beklagten zitierte Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.1987 - IX OE
98/82 - (NJW 1988, 509) steht dieser Auffassung schon deshalb
nicht entgegen, weil diese Entscheidung Beiträge zu einer
Lebensversicherung betrifft und damit eine wesentlich andere
Fallgestaltung zum Gegenstand hat.
30 Gründe, gerade im vorliegenden Falle von der o.a. ständigen
Rechtsprechung der Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr liegt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom
18.12.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den
Kläger ausgeführt hat, gerade hier ein Fall vor, in welchem
sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung als
sinnvolle und verständliche Vorsorgemaßnahme des Betreffenden
darstellt. Denn der Kläger wollte durch den Abschluss dieser
Versicherung insbesondere diejenigen Risiken abdecken, welche
auf Grund seiner häufigen, wegen seiner Behinderung mit
erhöhten Unfallgefahren verbundenen Ausfahrten mit seinem
Elektrorollstuhl bestehen. Der Wunsch des Klägers, sich gegen
solche Risiken angemessen zu versichern, muss nach Ansicht des
Gerichts auch sozialhilferechtlich anerkannt und daher gem.
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG berücksichtigt werden.
31 Vgl. dazu auch Schmitt/Hillermeier BSHG-Kommentar,
Stand Oktober 2000, Rand-Nr. 19 zu § 76 in einem
vergleichbaren Fall (Danach können private
Haftpflichtversicherungen insbesondere für alte Menschen
auch sozialhilferechtlich gerechtfertigt erscheinen, die
auf Grund ihrer altersbedingten Seh- und Hörschwächen und
eines dadurch erhöhten unzweckmäßigen und ungeschickten
Verhaltens im Straßenverkehr Verkehrsunfälle verursachen
können und bei festgestellter Schadensersatzpflicht u.U.
ihre letzten Ersparnisse opfern müssen).
32 Demgegenüber kann der im angefochtenen Widerspruchsbescheid
vom 8.11.2000 vertretenen Auffassung, dass in Fällen der
vorliegenden Art Beiträge für eine private
Haftpflichtversicherung dem Grunde nach regelmäßig nicht
angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien, weil "durch
eine schadensbedingte mögliche Inanspruchnahme eines
Heimbewohners dieser in seiner Versorgung und Hilfegewährung
im Heim in keiner Weise gefährdet wäre", bereits im Ansatz
nicht gefolgt werden. Denn diese Argumentation ist schon im
Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG umschriebene
Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines
Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht,
nur schwer nachvollziehbar, da hierdurch dem Kläger in
unzumutbarer Weise der Eindruck vermittelt wird, als wenn er
- anders als jeder andere mündige Bürger - für die Folgen
seines eigenen Verhaltens nicht die volle Verantwortung zu
tragen brauche. Außerdem ist diese Argumentation mit der in
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen Wertentscheidung des
Grundgesetzes kaum vereinbar.
33 Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.
34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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