Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 10.07.2001: Private Haftpflichtversicherung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 10.07.2001 - 6 K 4290/00) hat entschieden:

Siehe auch
Haftpflichtversicherung

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in

der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom

8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe

zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom

Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000

fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von

155,90 DM abgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten

erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand:


2 Der am 1927 geborene, ledige Kläger ist Rentner. Er

ist pflegebedürftig und in die Pflegestufe II eingestuft. Seit

dem 8.5.2000 wohnt der Kläger im Seniorenheim S. B.

in S. . Die durch seine Altersrente (monatlich 261,56 DM

ab 1.7.2000) nicht gedeckten Heimpflegekosten werden vom

Beklagten seit der Heimaufnahme des Klägers im Rahmen der

Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG zu Lasten des

L. W. -L. getragen. Seine Rente

hat der Kläger laut Bewilligungsbescheid des Beklagten vom

7.6.2000 in voller Höhe an das Heim weiterzuleiten.

3 Mit Schreiben seiner Betreuerin vom 21.6.2000 teilte der

Kläger dem Beklagten mit, dass ihm am 19.2.1999 aus Mitteln

der Krankenhilfe ein Elektrorollstuhl bewilligt worden sei,

den er jetzt auch häufig für Ausfahrten in S. nutze.

Wegen des vorhandenen Schadensrisikos sei der Abschluss einer

Privathaftpflichtversicherung erforderlich, was gleichzeitig

hiermit geschehe. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung

beliefen sich auf 155,90 DM pro Jahr. Er beantrage hiermit die

Übernahme dieser Kosten.

4 Mit Schreiben vom 5.7.2000 legte die Betreuerin des Klägers

dem Beklagten sodann den Versicherungsschein zur

Haftpflichtversicherung vom 28.6.2000 vor und teilte mit, dass

sie den fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,90 DM

bereits aus dem Barbetrag (Taschengeld) des Klägers überwiesen

habe.

5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom

1.8.2000 mit der Begründung ab, dass Versicherungsbeiträge

nach einer neueren Entscheidung des L.

W. -L. nicht mehr anerkannt werden dürften. Auch

die Tatsache des Gebrauchs eines Rollstuhls durch den Kläger

begründe keine Notwendigkeit für eine Übernahme der

Versicherungsbeiträge. Eine gesetzliche Versicherungspflicht

für einen Rollstuhl bestehe nach seiner Kenntnis nicht.

6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin

vom 8.8.2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er

verlasse das Pflegeheim mit seinem Elektrorollstuhl

regelmäßig. Er befinde sich dann nicht in Begleitung von

Heimpersonal. Von ihm in dieser Zeit verursachte Schäden an

Personen oder Sachen würden nicht von der Pflegeeinrichtung

verantwortet, sondern er selbst müsse für diese Schäden

haften, da bei ihm die Geschäftsfähigkeit gegeben sei. Der

Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei auf diesem

Hintergrund notwendig, um die üblichen und notwendigen

Vorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens zu

treffen. Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Geschädigten sei

hier völlig unangemessen und fehl am Platz. Aus diesem Grunde

werde die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, auch wenn sie

gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Da die

Haftpflichtversicherung in seinem Falle somit als notwendig zu

betrachten sei und die Beiträge dem Grunde nach auch

angemessen seien, beantrage er weiterhin, die

Haftpflichtversicherungsbeiträge von dem für die Heimbetreuung

einzusetzenden Einkommen abzusetzen.

7 Diesen Widerspruch des Klägers wies der M.

W. -L. durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2000

zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird

auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten

verwiesen.

8 Hiergegen hat der Kläger am 1.12.2000 die vorliegende Klage

erhoben, mit der er seine Widerspruchsbegründung wiederholt

und vertieft. Er ist der Ansicht, dass die von ihm

abgeschlossene Haftpflichtversicherung sowohl dem Grunde als

auch der Höhe nach angemessen sei. Angemessen seien nämlich

solche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko

abdeckten, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung

außerordentlich belastet wäre; dies gelte insbesondere für

eine Haftpflichtversicherung. Es sei dem Kläger nicht

zuzumuten, im Schadensfalle mit Ersatzansprüchen der

Geschädigten überzogen zu werden. Auch könnten die

Versicherungsbeiträge nicht aus dem dem Kläger gewährten

Barbetrag in Höhe von monatlich 177,10 DM bezahlt werden, da

dieser Betrag gerade ausreiche, um die notwendigen

Aufwendungen des Klägers für Einkäufe von Obst und

Toilettenartikeln, für Besuche beim Friseur und bei der

Fußpflege sowie für sein Telefon und ferner für die

Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen alten Bekannten in

Lübbecke zu finanzieren.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom

1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des

L. W. -L. vom 8.11.2000 zu

verpflichten, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu

gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen

des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000

fällige Jahresbeitrag für die private

Haftpflichtversicherung in Höhe von 155,90 DM abgesetzt

wird.

11 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des

angefochtenen Widerspruchsbescheides,

12 die Klage abzuweisen.

13 Ergänzend trägt er vor, dass auf der Grundlage des § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG nach dem Urteil des VGH Kassel vom 22.6.1987

(NJW 1988, Seite 509) nur Beiträge zu solchen Versicherungen

dem Grunde nach angemessen seien, die ein Risiko abdecken

sollten, bei dessen Eintritt sonst voraussichtlich Leistungen

der Sozialhilfe gewährt werden müssten. Letzteres sei bei dem

vom Kläger versicherten Schadensrisiko aber nicht der

Fall.

14 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

16

Entscheidungsgründe:


17 Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht ohne

mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden.

18 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage

statthaft, weil der Kläger gem. § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO die

Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten

Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X begehrt. Denn der

Beklagte hat - auf entsprechenden Antrag des Klägers - die

zwischen den Beteiligten (allein) strittige Frage der

Absetzbarkeit der Beiträge für die vom Kläger abgeschlossene

private Haftpflichtversicherung mit dem ablehnenden Bescheid

vom 1.8.2000 zum Gegenstand eines selbstständigen

Verwaltungsaktes im Wege einer sog. "Grundentscheidung"

erhoben. Gegen eine solche ablehnende "Grundentscheidung" ist

die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO

statthaft.

19 Vgl. OVG NW, Urteile vom 20.6.2000 - 22 A 207/99 - und

- 22 A 285/98 - zu sog. Grundentscheidungen über die

Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien nach

§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sowie des Arbeitnehmerfreibetrages

nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG.

20 Die - auch im übrigen zulässige - Verpflichtungsklage ist

auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen

Anspruch auf weitere Hilfe zur Pflege für den Monat Juli 2000

in Höhe von 155,90 DM, weil es der Beklagte bei der

Hilfeberechnung für diesen Monat zu Unrecht unterlassen hat,

die nach Zustellung des Versicherungsscheins vom 28.6.2000 in

einem Betrag fällige Prämie in Höhe von 155,90 DM für die vom

Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2

Nr. 3 BSHG vom Renteneinkommen des Klägers für den Monat Juli

2000 abzusetzen. Der Auffassung des Beklagten und der

Widerspruchsbehörde, dass solche

Haftpflichtversicherungsbeiträge sozialhilferechtlich

"generell nicht (mehr) anerkannt" werden könnten, vermag das

Gericht nicht zu folgen.

21 Zwar ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass

Haftpflicht- und auch zum Beispiel

Hausratsversicherungsbeiträge "auf der Bedarfseite" gem. § 12

Abs. 1 BSHG nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die als

Bedarf anzusetzenden Versicherungsbeiträge in §§ 13 und 14

BSHG abschließend aufgezählt sind.

22 Vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991 - Bf IV

42/90 -, FEVS 42, 432 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom

26.10.1995 - 12 L 5527/95 - und Beschluss vom 17.9.1991

- 4 L 1898/91 -, zitiert bei Atzler, ZfF 1996, 267 und ZfF

1992, 267; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983 - 6 B 32.82 -,

FEVS 33, 328 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1989 - 19

K 5008/88 -, NJW 1990, Seite 531.

23 Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob solche

Beiträge, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, gem. § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen des Hilfesuchenden abgesetzt

werden können. Denn die §§ 11 f. BSHG und 76 BSHG haben eine

unterschiedliche Zielsetzung. Während die zuerst genannten

Vorschriften den notwendigen Lebensunterhalt des

Hilfesuchenden sicherstellen, umschreibt § 76, was zum

Einkommen des Hilfesuchenden gehört. Es ist nicht dasselbe, ob

ein einkommensloser Bedürftiger Anspruch auf eine Versicherung

mit Mitteln der Sozialhilfe haben soll oder ob dem Bezieher

von Einkommen gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für

Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf

Sozialhilfe zu verlieren.

24 Vgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O.,

Seite 331 unter Hinweis auf OVG Lüneburg ZfF 1983, 86; OVG

25 Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielsetzung

der §§ 11 f. BSHG einerseits und des § 76 BSHG andererseits

wird in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich

jedenfalls überwiegend - die Auffassung vertreten, dass der

Höhe nach angemessene Beiträge für eine übliche private

Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG stets oder

doch jedenfalls in der Regel einkommensmindernd abzusetzen

sind.

26 Vgl. OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z.B.

Beschluss vom 20.7.1982 - 4 B 74/82 -, FEVS 33, 122 = ZfF

83, 86; Urteil vom 25.1.1989 - 4 B 30/87 -, FEVS 39, 68;

Urteil vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108);

durch Beschluss des OVG NW vom 20.12.1991 - 8 A 2318/89 -;

(rechtskräftig); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG-Kommentar,

15. Auflage 1997, Rand-Nr. 38 zu § 76; Mergler/Zink, BSHG-

Kommentar, Stand April 2000, Rand-Nr. 90 zu § 76;

Fichtner, BSHG-Kommentar 1999, Rand-Nr. 27 zu § 76 unter

Hinweis auf das Gutachten des Deutschen Vereins für

öffentliche und private Fürsorge vom 19.3.1971, in:

Kleinere Schriften Heft 54, Seite 20/21; LPK-BSHG, 5.

Auflage, Rand-Nr. 28 zu § 76; Atzler, in: ZfF 1992, 265

(267).

27 Diese als herrschend zu bezeichnende Auffassung wird im

Wesentlichen damit begründet, dass dadurch, dass es einem

Bezieher von Einkommen sozialhilferechtlich gestattet wird,

einen Teil seiner Einkünfte für eine sinnvolle und

verständliche Vorsorgemaßnahme zu verwenden, insbesondere auch

sein Selbsthilfestreben gefördert wird.

28 So z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O.,

331; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.7.1982, a.a.O., Seite

124.

29 Aus diesen Gründen vertritt auch das erkennende Gericht in

ständiger Rechtsprechung (s.o.) die Auffassung, dass der Höhe

nach angemessene Beiträge für eine übliche private

Haftpflichtversicherung jedenfalls in der Regel i.S.v. § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch dem Grunde nach als angemessen

anzuerkennen sind. Das vom Beklagten zitierte Urteil des

Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.1987 - IX OE

98/82 - (NJW 1988, 509) steht dieser Auffassung schon deshalb

nicht entgegen, weil diese Entscheidung Beiträge zu einer

Lebensversicherung betrifft und damit eine wesentlich andere

Fallgestaltung zum Gegenstand hat.

30 Gründe, gerade im vorliegenden Falle von der o.a. ständigen

Rechtsprechung der Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Vielmehr liegt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom

18.12.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den

Kläger ausgeführt hat, gerade hier ein Fall vor, in welchem

sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung als

sinnvolle und verständliche Vorsorgemaßnahme des Betreffenden

darstellt. Denn der Kläger wollte durch den Abschluss dieser

Versicherung insbesondere diejenigen Risiken abdecken, welche

auf Grund seiner häufigen, wegen seiner Behinderung mit

erhöhten Unfallgefahren verbundenen Ausfahrten mit seinem

Elektrorollstuhl bestehen. Der Wunsch des Klägers, sich gegen

solche Risiken angemessen zu versichern, muss nach Ansicht des

Gerichts auch sozialhilferechtlich anerkannt und daher gem.

§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG berücksichtigt werden.

31 Vgl. dazu auch Schmitt/Hillermeier BSHG-Kommentar,

Stand Oktober 2000, Rand-Nr. 19 zu § 76 in einem

vergleichbaren Fall (Danach können private

Haftpflichtversicherungen insbesondere für alte Menschen

auch sozialhilferechtlich gerechtfertigt erscheinen, die

auf Grund ihrer altersbedingten Seh- und Hörschwächen und

eines dadurch erhöhten unzweckmäßigen und ungeschickten

Verhaltens im Straßenverkehr Verkehrsunfälle verursachen

können und bei festgestellter Schadensersatzpflicht u.U.

ihre letzten Ersparnisse opfern müssen).

32 Demgegenüber kann der im angefochtenen Widerspruchsbescheid

vom 8.11.2000 vertretenen Auffassung, dass in Fällen der

vorliegenden Art Beiträge für eine private

Haftpflichtversicherung dem Grunde nach regelmäßig nicht

angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien, weil "durch

eine schadensbedingte mögliche Inanspruchnahme eines

Heimbewohners dieser in seiner Versorgung und Hilfegewährung

im Heim in keiner Weise gefährdet wäre", bereits im Ansatz

nicht gefolgt werden. Denn diese Argumentation ist schon im

Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG umschriebene

Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines

Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht,

nur schwer nachvollziehbar, da hierdurch dem Kläger in

unzumutbarer Weise der Eindruck vermittelt wird, als wenn er

- anders als jeder andere mündige Bürger - für die Folgen

seines eigenen Verhaltens nicht die volle Verantwortung zu

tragen brauche. Außerdem ist diese Argumentation mit der in

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen Wertentscheidung des

Grundgesetzes kaum vereinbar.

33 Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154

Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.

34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum