Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 18.06.2001: Prognose (Verdienst))




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.06.2001 - 13 U 27/01) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.514,34 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 09.11.1999 sowie weitere 4 % Zinsen von 3.135,79 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Mehrkosten der Verweisung an das zuständige Landgericht. Von den übrigen Kosten der 1. Instanz werden dem Kläger 37 % und den Beklagten 63 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.

1

Gründe:


2 Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Die

Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Umfang

Erfolg.

3 I.

4 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch

auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.514,34 DM gemäß

§§ 823 Abs. 1, 2, 842, 249 f., 840 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1

StVG, § 7 Abs. 5 StVO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG.

5 Daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % für die

unfallbedingten Schäden und Verletzungsfolgen des Klägers aus dem

Motorradunfall vom 05.05.1999 in M haften, ist zwischen den

Parteien außer Streit. Über die bereits regulierten und vom

Kläger aber weiterer Schadensersatz zu. Im einzelnen:

6 1.

7 Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung

weiterer Fahrtkosten zum Arzt (2 Fahrten à 56 km) in Höhe von 44,80

DM. Aus dem vorliegenden Durchgangsarztbericht vom 13.08.1999 und

dem Nachschaubericht vom 31.08.1999 entnimmt der Senat, daß der

Kläger am 13. und 27.08.1999 im Hospital Nachuntersuchungen

durchführen ließ. Die damit verbundenen Fahrtkosten sind i.S.d. §

287 ZPO nachweisbar unfallbedingt, weil die beim Unfall verletzte

linke Schulter untersucht wurde. Den Erstattungsbetrag bemißt der

Senat in Anlehnung an § 9 ZSEG mit 0,40 DM/km, was angesichts der

unstreitigen Gesamtentfernung von 112 km zu einem Betrag von 44,80

DM führt.

Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe die

Untersuchungen mit seinen Fahrten zur Arbeit verbinden können,

greift dieser Einwand nicht durch. Es ist zwar zutreffend, daß das

Hospital auf dem Weg des Klägers zur Arbeit liegt. Der Senat hat

jedoch keine Bedenken, den Ausführungen des Klägers zu folgen, der

im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt hat, daß

ihm eine Verbindung der Untersuchungen mit Fahrten zur Arbeit

einerseits aufgrund seines Berufes als LKW-Fahrer nicht möglich

gewesen sei. Andererseits habe er vor den Untersuchungen auch

Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, so daß die Aufenthaltsdauer für

ihn gar nicht absehbar gewesen sei.

8 2.

9 Darüber hinaus kann der Kläger 188,33 DM als weiteren

Schadensersatz für den beim Unfall beschädigten Helm verlangen.

Auch insoweit glaubt der Senat den Angaben des Klägers im Termin.

Er hat ausgeführt, daß es sich bei dem Helm um einen hochwertigen

Integralhelm gehandelt habe, den er etwa drei Jahre vor dem Unfall

zum Preis von 698,00 DM erworben habe. Geht man von diesem Betrag

aus, der jedenfalls die üblichen Anschaffungskosten nicht

übersteigt, ist der vom Kläger begehrte Zeitwert von 450,00 DM noch

angemessen (§ 287 ZPO). Denn Motorradhelme unterliegen im Rahmen

der üblichen Nutzung keinem besonderen Verschleiß, so daß entgegen

der Auffassung der Beklagten kein großzügiger Abzug neu für alt

vorgenommen werden muß. Zieht man von den 450,00 DM den bereits vom

verbleiben 188,33 DM.

10 3.

11 Verdienstausfall ist ebenfalls erstattungsfähig und zwar in Höhe

von 1086,18 DM. Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch

Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte,

ist durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose

zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungs-

tatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf

der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche

berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs,

BGB, 59. Aufl., § 252, Rn. 5 ff.).

Der Senat hält es für sachgerecht, im Rahmen der zu treffenden

Prognoseentscheidung das durchschnittliche Einkommen des Klägers in

den Monaten Januar bis April 1999 zugrundezulegen und den Zeitraum

nach Wiederaufnahme der Arbeit unberücksichtigt zu lassen. Denn das

Einkommen des Klägers wird neben dem Grundgehalt ganz wesentlich

von Überstundenvergütungen geprägt. Bei näherer Betrachtung der

Gehaltsbescheinigungen wird deutlich, daß der Kläger im August und

September 1999, nach Wiederaufnahme der Arbeit, deutlich mehr

Überstunden leistete, als ansonsten üblich. Sein Verdienst fiel

dementsprechend höher aus. Dieser höhere Verdienst kann für den

hier zu betrachtenden Verdienstausfallzeitraum Mai und Juni 1999

nicht als prägend angesehen werden. Gleiches gilt für die

Gehaltszahlung im November, die einen Weihnachtsgeldanteil enthält

und somit bei entsprechender Berücksichtigung ebenfalls zu einer

Verzerrung des für Mai und Juni zu errechnenden

Durchschnittseinkommens führen würde. Der Durchschnittslohn der

Monate Januar bis April 1999 beläuft sich auf 4.340,89 DM. Der

Beklagte hätte also im Mai und Juni insgesamt 8.681,78 DM verdienen

können. Tatsächlich hat er jedoch nur 5.512,59 DM verdient, was zu

einem Differenzbetrag von 3.169,19 DM führt. Hiervon sind die

Ersatzleistungen der Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von

2.083,01 DM abzuziehen, so daß der zuerkannte Betrag von 1.086,18

DM verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine weitergehenden

Ersatzleistungen in Abzug zu bringen. Denn ein Vergleich der

Mitteilungen der AOK und der Berufsgenossenschaft zeigt, daß beide

vom gleichen Tagessatz von 140,84 DM ausgehen und die

Berufsgenossenschaft lediglich 2 Tage zusätzlich in ihre Berechnung

einfließen läßt. Legt man die Berechnung der Berufsgenossenschaft

zugrunde und zieht die Anteile für Renten- und

Arbeitslosenversicherung ab, so ergibt sich der vom Kläger

angegebene Erstattungsbetrag.

12 4.

13 Entgangenes Urlaubsgeld kann der Kläger in Höhe von 195,03 DM

ersetzt verlangen. Insoweit ist ebenso wie beim Verdienstausfall

eine Prognoseentscheidung nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO

erforderlich. Der Senat geht entsprechend den vorstehenden

Ausführungen davon aus, daß die Monate nach Wiederaufnahme der

Arbeit wegen der Spitzenverdienste nicht mit in die Betrachtung

einfließen dürfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich die

Urlaubsgeldzahlungen nach dem Durchschnittslohn der letzten drei

Monate bestimmen. Das entgangene Urlaubsgeld berechnet sich demnach

aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem

möglichen Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung der

Stunden.

Im Mai wurde der Feiertagslohn, der dem Urlaubslohn entspricht, in

der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers mit 35,14 DM ausgewiesen.

Geht man davon aus, daß der Kläger im Monat Mai und Juni etwa

gleich verdient hätte, wie zuvor, ändert sich an diesem Betrag

nichts. Der Urlaubstag im Juli wird mit 29,96 DM vergütet. Durch

die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist der Betrag also auf diese

Summe abgerutscht. Im August ist ein weiteres Abrutschen auf 29,53

DM zu verzeichnen. Zwischen den Urlaubsgeldzahlungen für Mai und

Juli liegt eine Differenz von 5,18 DM pro Stunde. Multipliziert man

diese Differenz mit den unstreitigen 37 Stunden Urlaub im Monat

Juli, ergibt sich ein Betrag von 191,66 DM. Die entsprechende

Differenz für Mai und August beträgt 5,61 DM pro Stunde. Bei 14,80

Stunden Urlaub führt das zu 83,03 DM. Die Gesamtsumme beläuft sich

auf 274,69 DM, was unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien

unstreitigen Nettoquote von 71 % zu einem Betrag von 195,03 DM

führt.

14 II.

15 Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner auch die

Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 DM

gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 840, 847 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG

verlangen.

16 1.

17 Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem

Ausgleich seiner unfallbedingten psychischen und physischen

Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich

Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die

Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung des

Schmerzensgeldes sind in erster Linie das Ausmaß seiner

körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie Tat, Umfang und

Dauer der Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter Beachtung

der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu

berücksichtigen.

In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen,

der Art und Dauer der notwendigen stationären und ambulanten

Behandlungen, der verbleibenden Schäden und der dadurch bedingten

Schmerzzustände ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren

Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von

insgesamt 7.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den

Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden

körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu

entschädigen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen in Höhe von

4.000,00 DM und des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages

von weiteren 2.000,00 DM verbleiben zu zahlende 1.000,00 DM.

18 2.

19 Insoweit hat der Senat - auf der Grundlage des sorgfältig und

nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S -

berücksichtigt, daß der Kläger unfallbedingt eine

Schultergelenkssprengung links mit Riß der Schultergelenksbänder

erlitt, der im Rahmen einer Operation mit einer Kordel vernäht

wurde. Aufgrund der Operation verblieb eine ca. 14 cm lange Narbe

mit Hyperalgesie. Ferner waren die Prellungen an der linken Seite

und am Brustkorb, ein großes Hämatom an der linken Gesäßseite und

die aufgeschlagene Knie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit

einzubeziehen. Der Kläger mußte für 5 Tage stationär im Krankenhaus

verbleiben und war etwa 2 Monate zu 100% arbeitsunfähig. Eine

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % wird verbleiben. Zur Zeit

besteht auch weiterhin eine sog. AC-Gelenksinstabilität.

Möglicherweise kann aber eine weitere Stabilisierungsoperation zur

Verbesserung der Situation des linken Schultergelenks führen.

20 III.

21 Eine Hilfsaufrechnung der Beklagten greift demgegenüber nicht

durch. Unabhängig davon, daß sich die Beklagten eine solche

Hilfsaufrechnung lediglich ?vorbehalten? haben, besteht kein

aufrechenbarer Gegenanspruch. Denn hinsichtlich der Positionen, mit

denen die Aufrechnung angekündigt wurde, ist das Urteil des

Landgerichts mangels Anschlußberufung in Rechtskraft erwachsen.

Zahlungen erfolgten dementsprechend mit Rechtsgrund und können

nicht zurückgefordert werden.

22 IV.

23 Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F.

ab dem 09.11.1999 in Höhe von 4 %. Verzugsbegründend wirkt das

Schreiben vom 29.10.1999 mit Fristsetzung zum 08.11.1999. Zu

verzinsen ist neben dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag auch der

in erster Instanz bereits zugesprochene Betrag; und zwar auch ab

09.11.1999.

24 V.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281

Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die über die Festsetzung der

Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

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