Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 12.06.2001: Eichung
Das OLG Köln (Beschluss vom 12.06.2001 - Ss 72/01 (Z) - 32 Z -) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e
2 I.
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 5. Oktober
2000 (DAR 2001, 41) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer
Geldbuße von 120 DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, die der Einzelrichter des Senats zur Fortbildung des
Rechts unter Übertragung der Sache auf den Senat in der
Gründe:
Regelbesetzung zugelassen hat, wird die Verletzung materiellen
Rechts sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
gerügt. Es wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die
Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerhaft
auf das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät
des Typs Multanova 6F gestützt, weil es unter Verkennung des
Rechtsbegriffs der vorzeitigen Eichungültigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1
Nr. 4 EichO zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Messergebnis
im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens gewonnen worden
sei. Das verwendete Gerät sei jedoch nicht gültig geeicht gewesen,
da nach den getroffenen Feststellungen der Sicherungsstempel mit
einem massiven, undurchsichtigen Klebeband überklebt gewesen sei
und dies zum Erlöschen der Eichung geführt habe. Angesichts der
Benutzung eines nicht gültig geeichten Radarmessgeräts hätte das
hätte ergeben, dass das im vorliegenden Fall verwendete Gerät
ständig zu hohe Werte messe.
4 II.
5 Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde
begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im
Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als
unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen nicht auf.
6 Das Amtsgericht ist bei der Feststellung der von dem Betroffenen
gefahrenen Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
die Messung mit dem Radargerät Multanova 6F im Rahmen eines
standardisierten Messverfahrens vorgenommen worden ist (BGHSt 39,
291 = NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592; BGHSt 43,
277 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110 = NZV 1998, 120;
OLG Hamm DAR 2000, 129 = VRS 98, 305 [306] = NZV 2000, 264; vgl. w.
Nachw. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO
Rdnr. 56b), bei dem Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses
nur ausnahmsweise bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen
Messfehler veranlasst sind (BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1990,
546).
7 Zu einem standardisierten Messverfahren gehört freilich die
Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts (OLG
Köln VRS 67, 462 f. m. w. Nachw.; SenE v. 02.05.1986 - Ss 248/86 -;
SenE v. 03.06.1986 - Ss 314/86 -; SenE v. 29.09.1989 - Ss 480/89 Z
- = NZV 1990, 278 [279]; SenE v. 28.08.1992 - Ss 377/92 Z -;
BayObLG NStZ 1987, 272 [J.]; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG
Düsseldorf NZV 1994, 41; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.
Aufl., § 3 Rdnr. 106; zur Verwertbarkeit der Ergebnisse ungeeichter
Messgeräte: KG NZV 1995, 456 f.; OLG Celle NZV 1996, 419 m. w.
Nachw.; SenE v. 16.08.2000 - Ss 359/00 Z - m. w. Nachw.; Hentschel
a.a.O. § 3 StVO Rdnr. 62). In dieser Hinsicht ist das Amtsgericht
zu Recht davon ausgegangen, dass die Eichung des verwendeten Geräts
nach wie vor gültig war. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das
Überkleben des Sicherungsstempels "mit einem nicht transparenten
Band (Tesaband/Isolierband)", das sich mühelos abziehen lässt,
nicht zum Erlöschen der Eichung geführt hat.
8 Ein standardisiertes Messverfahren liegt auch dann vor, wenn der
Sicherungsstempel (Plombe) des geeichten Messgeräts zum Schutz vor
Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren
Klebeband versehen wird. Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im
Sinne des § 13 Eichordnung (EichO), die zum Erlöschen der Eichung
führt, ist erst dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher
erkannt werden kann und seine Funktion - Sicherung des Messgeräts
gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder
andere Änderungen - nicht mehr zu erfüllen vermag.
9 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO erlischt die Eichung vorzeitig,
wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich,
entwertet oder vom Messgerät entfernt ist. Für die Frage, ob schon
das Überkleben des Sicherungsstempels zur Unkenntlichkeit im Sinne
dieser Bestimmung führt, ist nach Auffassung des Senats - insoweit
abweichend von der Sichtweise des Amtsgerichts - nicht maßgeblich
darauf abzustellen, wer die Überklebung vorgenommen hat und zu
welchem Zweck dies geschah. Entscheidend ist vielmehr allein, ob
nach der Art der Überklebung die Eichmarke (§ 34 Abs. 3 EichO) noch
ihre Zweckbestimmung erfüllen kann. Gemäß § 43 Abs. 4 EichO müssen
Sicherungsstempelstellen und Sicherungsstempel zur Sicherung der
Messgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von
Teilen oder andere Änderungen vorhanden sein. Damit soll
gewährleistet werden, dass gegenüber dem Zustand bei der Eichung
keine Veränderungen an den Messgeräten vorgenommen werden. Diesen
Zweck erfüllen Sicherungsstempel, solange sie unversehrt in dem
Zustand vorhanden sind, wie sie von der Eichstelle angebracht
wurden. Die Zweckerfüllung wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Sicherungsstempel mit einem leicht und ohne Auswirkungen
auf seine Substanz zu entfernenden Klebeband versehen wird. Denn
auch in diesem Fall kann jederzeit - namentlich vor jeder Messung -
geprüft und zuverlässig festgestellt werden, ob durch das
Vorhandensein eines authentischen und unversehrten
Sicherungsstempels Veränderungen des Geräts ausgeschlossen sind
oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Stempel nicht (mehr) als
solcher des Eichamts zu erkennen ist oder eine Verletzung der
Stempelstelle vorliegt.
10 Da somit zu Recht von der Verwendung eines gültig geeichten
Messgeräts ausgegangen worden ist, das nach den Feststellungen des
Amtsgerichts auch ohne Bedienungsfehler zum Nachteil des
Betroffenen eingesetzt wurde, war zur Erfüllung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht veranlasst.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46
OWiG.
- nach oben -