Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 12.06.2001: Eichung




Das OLG Köln (Beschluss vom 12.06.2001 - Ss 72/01 (Z) - 32 Z -) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 5. Oktober

2000 (DAR 2001, 41) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit

gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer

Geldbuße von 120 DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde des

Betroffenen, die der Einzelrichter des Senats zur Fortbildung des

Rechts unter Übertragung der Sache auf den Senat in der

Gründe:


Regelbesetzung zugelassen hat, wird die Verletzung materiellen

Rechts sowie die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

gerügt. Es wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die

Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerhaft

auf das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät

des Typs Multanova 6F gestützt, weil es unter Verkennung des

Rechtsbegriffs der vorzeitigen Eichungültigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1

Nr. 4 EichO zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Messergebnis

im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens gewonnen worden

sei. Das verwendete Gerät sei jedoch nicht gültig geeicht gewesen,

da nach den getroffenen Feststellungen der Sicherungsstempel mit

einem massiven, undurchsichtigen Klebeband überklebt gewesen sei

und dies zum Erlöschen der Eichung geführt habe. Angesichts der

Benutzung eines nicht gültig geeichten Radarmessgeräts hätte das

hätte ergeben, dass das im vorliegenden Fall verwendete Gerät

ständig zu hohe Werte messe.

4 II.

5 Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde

begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im

Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als

unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der

Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des

Betroffenen nicht auf.

6 Das Amtsgericht ist bei der Feststellung der von dem Betroffenen

gefahrenen Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass

die Messung mit dem Radargerät Multanova 6F im Rahmen eines

standardisierten Messverfahrens vorgenommen worden ist (BGHSt 39,

291 = NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592; BGHSt 43,

277 = NJW 1998, 321 = VRS 94, 341 = DAR 1998, 110 = NZV 1998, 120;

OLG Hamm DAR 2000, 129 = VRS 98, 305 [306] = NZV 2000, 264; vgl. w.

Nachw. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO

Rdnr. 56b), bei dem Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses

nur ausnahmsweise bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen

Messfehler veranlasst sind (BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1990,

546).

7 Zu einem standardisierten Messverfahren gehört freilich die

Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts (OLG

Köln VRS 67, 462 f. m. w. Nachw.; SenE v. 02.05.1986 - Ss 248/86 -;

SenE v. 03.06.1986 - Ss 314/86 -; SenE v. 29.09.1989 - Ss 480/89 Z

- = NZV 1990, 278 [279]; SenE v. 28.08.1992 - Ss 377/92 Z -;

BayObLG NStZ 1987, 272 [J.]; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG

Düsseldorf NZV 1994, 41; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.

Aufl., § 3 Rdnr. 106; zur Verwertbarkeit der Ergebnisse ungeeichter

Messgeräte: KG NZV 1995, 456 f.; OLG Celle NZV 1996, 419 m. w.

Nachw.; SenE v. 16.08.2000 - Ss 359/00 Z - m. w. Nachw.; Hentschel

a.a.O. § 3 StVO Rdnr. 62). In dieser Hinsicht ist das Amtsgericht

zu Recht davon ausgegangen, dass die Eichung des verwendeten Geräts

nach wie vor gültig war. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das

Überkleben des Sicherungsstempels "mit einem nicht transparenten

Band (Tesaband/Isolierband)", das sich mühelos abziehen lässt,

nicht zum Erlöschen der Eichung geführt hat.

8 Ein standardisiertes Messverfahren liegt auch dann vor, wenn der

Sicherungsstempel (Plombe) des geeichten Messgeräts zum Schutz vor

Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren

Klebeband versehen wird. Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im

Sinne des § 13 Eichordnung (EichO), die zum Erlöschen der Eichung

führt, ist erst dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher

erkannt werden kann und seine Funktion - Sicherung des Messgeräts

gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder

andere Änderungen - nicht mehr zu erfüllen vermag.

9 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO erlischt die Eichung vorzeitig,

wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich,

entwertet oder vom Messgerät entfernt ist. Für die Frage, ob schon

das Überkleben des Sicherungsstempels zur Unkenntlichkeit im Sinne

dieser Bestimmung führt, ist nach Auffassung des Senats - insoweit

abweichend von der Sichtweise des Amtsgerichts - nicht maßgeblich

darauf abzustellen, wer die Überklebung vorgenommen hat und zu

welchem Zweck dies geschah. Entscheidend ist vielmehr allein, ob

nach der Art der Überklebung die Eichmarke (§ 34 Abs. 3 EichO) noch

ihre Zweckbestimmung erfüllen kann. Gemäß § 43 Abs. 4 EichO müssen

Sicherungsstempelstellen und Sicherungsstempel zur Sicherung der

Messgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von

Teilen oder andere Änderungen vorhanden sein. Damit soll

gewährleistet werden, dass gegenüber dem Zustand bei der Eichung

keine Veränderungen an den Messgeräten vorgenommen werden. Diesen

Zweck erfüllen Sicherungsstempel, solange sie unversehrt in dem

Zustand vorhanden sind, wie sie von der Eichstelle angebracht

wurden. Die Zweckerfüllung wird nicht dadurch in Frage gestellt,

dass der Sicherungsstempel mit einem leicht und ohne Auswirkungen

auf seine Substanz zu entfernenden Klebeband versehen wird. Denn

auch in diesem Fall kann jederzeit - namentlich vor jeder Messung -

geprüft und zuverlässig festgestellt werden, ob durch das

Vorhandensein eines authentischen und unversehrten

Sicherungsstempels Veränderungen des Geräts ausgeschlossen sind

oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Stempel nicht (mehr) als

solcher des Eichamts zu erkennen ist oder eine Verletzung der

Stempelstelle vorliegt.

10 Da somit zu Recht von der Verwendung eines gültig geeichten

Messgeräts ausgegangen worden ist, das nach den Feststellungen des

Amtsgerichts auch ohne Bedienungsfehler zum Nachteil des

Betroffenen eingesetzt wurde, war zur Erfüllung der gerichtlichen

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Einholung eines

Sachverständigengutachtens nicht veranlasst.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46

OWiG.

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