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OLG Köln v. 07.06.2001: Klagevortrag




Das OLG Köln (Beschluss vom 07.06.2001 - 3 W 33/01) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e:

2 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde der Kläger

hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den

Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des vorliegenden

Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, verweigert, weil

der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Kläger die gemäß § 114 ZPO

erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

3 Die Kläger machen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin

Gründe:


ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen

Schlechterfüllung gemäß §§ 635, 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB

geltend. Dieser hatte sich gegenüber den Klägern gemäß notariellem

Vertrag vom 16. Juni 1972 - UR Nr. ... für 1972 vor Notarassessor

M. als amtlich bestellten Vertreter des Notariatsverwesers Dr. G.

Sch. anstelle des Notars H. Sch. in Mo. - gegenüber den Klägern

verpflichtet, das auf dem gemäß vorgenannten Vertrag verkauften

Grundstück befindliche Haus nach den genehmigten Baubeschreibungen

des Architekten Schr. vom 23.07.1971, genehmigt durch die untere

Bauaufsichtbehörde am 29.09.1971, die als Anlage zu dieser Urkunde

genommen wurden, schlüsselfertig zu erstellen. Gemäß dem

notariellen Kaufvertrag sollte das Haus am 1.08.1972 übergeben

werden. Die Kläger tragen vor, dass sie in 1998 festgestellt

hätten, dass die Fundamente des erworbenen Hauses entgegen der

Baubeschreibung nicht in Beton der Güteklasse B 160 erstellt worden

seien. Vielmehr sei zur Fundamenterstellung minderwertiges Material

verwendet worden, was zur Folge habe, dass das Haus nicht standfest

sei.

4 Die Beklagte, die den Vortrag der Kläger mit Nichtwissen

bestreitet, beruft sich in erster Linie auf die Einrede der

Verjährung.

5 Die Kläger meinen, die Einrede der Verjährung greife nicht, da

vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte.

Der verstorbene Ehemann der Beklagten habe den gerügten Mangel

arglistig verschwiegen.

6 Hierzu behaupten sie, der verstorbene Ehemann der Beklagten, der

Bauunternehmer gewesen sei, habe das Haus selbst errichtet. Von

daher habe er um die Mangelhaftigkeit des von ihm erstellten Werkes

gewusst. Selbst wenn der verstorbene Ehemann der Beklagten andere

Handwerker als Subunternehmer mit der Errichtung des Hauses

beauftragt habe, müsse er sich deren Kenntnis zurechnen lassen.

7 Die Kläger haben ein Mängelschreiben vom 27.10.1999 (Bl. 27 ff.

GA) zu ihrem Sachvortrag gemacht, wonach bereits zu einer früheren

Zeit gegenüber dem damals noch lebenden Ehemann der Beklagten

andere Mängel gerügt worden waren. Aus diesem Schreiben folgt, dass

der Ehemann der Beklagten damals die Kläger auf den Architekten

Schr. verwiesen hatte.

8 Die Behauptungen der Kläger reichen für einen schlüssigen

Vortrag im Hinblick auf die geltend gemachte

Schadensersatzforderung nicht aus. Zu Recht gehen die Parteien

davon aus, dass Gewährleistungsansprüche - der behauptete Mangel

einmal als gegeben unterstellt - aufgrund der von der Beklagten

erhobenen Verjährungseinrede nur dann durchsetzbar sind, wenn dem

verstorbenen Ehemann der Beklagten bei Übergabe bzw. Abnahme des

Werkes ein arglistiges Verhalten im Hinblick auf den behaupteten

Mangel vorzuwerfen wäre.

9 Dabei sind die Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen

darlegungs- und beweispflichtig. Die Kläger sind weder ihrer

Darlegungs- noch ihrer Beweisführungslast nachgekommen. Für ihren

Klagevortrag haben sie bezüglich des Arglistvorwurfes keinen

geeigneten Beweis angetreten.

10 Nach dem bestrittenen Klägervortrag kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten das Haus selbst

errichtet hat. Für diesen Fall läge in der Tat ein arglistiges

Verhalten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten nahe. Denn als

Hersteller des Werkes wäre er bei Abnahme bzw. Übergabe des Hauses

verpflichtet gewesen, die Kläger auf vorhandene Mängel hinzuweisen.

Hatte er minderwertiges Material zur Errichtung der Fundamente

verwendet, hätte ihm auch der bei Übergabe vorhandene Mangel

bekannt sein müssen. Das Verschweigen würde demnach arglistig

gewesen sein.

11 Die Kläger haben jedoch keinen Beweis dafür angetreten, dass der

verstorbene Ehemann der Beklagten das schlüsselfertig verkaufte

Haus selbst errichtet hat. Allein der Umstand, dass er

Bauunternehmer war, mag ein gewisses Indiz hierfür sein, reicht für

einen ausreichend belegten schlüssigen Klagevortrag jedoch allein

nicht aus.

12 Soweit der verstorbene Ehemann der Beklagten andere Unternehmer

mit der Errichtung des Werkes als Subunternehmer beauftragt hat,

haftet die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes nicht

ohne weiteres für das Verhalten dieser von ihm eingeschalteten

Subunternehmer. Dem Auftragnehmer ist das arglistige Verschweigen

eines Mangels durch einen Erfüllungsgehilfen in der Regel nur dann

zuzurechnen, wenn dieser mit der Ablieferung des Werkes an den

Auftraggeber betraut war oder dabei mitgewirkt hat. Allerdings ist

den Klägern darin zu folgen, dass diese Regel nicht ohne Ausnahme

gilt (vgl. BGHZ 66, 43, 44, 45). Es gibt Fälle, in denen eine

Hilfsperson, der zwar die Prüfung des Werkes auf Mängelfreiheit,

nicht aber eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt, dennoch als

Erfüllungsgehilfe des Unternehmers in der Offenbarung bekannter

Mängel - und damit auch im arglistigen Verschweigen solcher Mängel

- anzusehen ist, weil allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den

Unternehmer diesen in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht

gegenüber dem Besteller zu erfüllen. Ob ein solcher Fall vorliegt,

hängt von den Umständen ab und unterliegt grundsätzlich der

Entscheidung des Tatrichters. Der Klägervortrag ergibt jedoch

nicht, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten sich das

möglicherweise pflichtwidrige Verschweigen der mangelhaften

Fundamenterstellung durch den verantwortlichen Subunternehmer als

eigene Arglist zurechnen lassen muss. Dies wäre nur dann der Fall,

wenn der verstorbene Ehemann der Beklagten den möglicherweise

eingeschalteten Subunternehmer nicht nur zur eigenverantwortlichen

Erstellung der Fundamente vertraglich verpflichtet hätte, sondern

sich darüber hinaus ohne weitere Überprüfung von dessen

Werkleistung darauf verlassen hätte, dass die Fundamente

entsprechend den Regeln der Technik hergestellt worden wären.

Überträgt der Unternehmer die eigentliche Werkleistung (oder einen

abgrenzbaren Teil davon) einem Subunternehmer, ohne selbst daran

mitzuwirken oder ihn verantwortlich zu beaufsichtigen, so setzen

ihn zumeist nur dessen Kenntnis und Mitteilung in den Stand, seiner

Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller - hier den Klägern -

nachzukommen. Eben deshalb gebieten Treu und Glauben, dass er sich

auch dessen arglistiges Verschweigen eines verborgenen Werkfehlers

als eigenes Verhalten zurechnen lassen muss, wie er seinerseits den

Subunternehmer deswegen in Anspruch nehmen kann. Anderenfalls wäre

bei Weitervergabe eines Auftrags die Offenbarungspflicht des

Hauptunternehmers gegenstandslos; dieser wäre versucht, sich

möglichst wenig um die Leistung des Subunternehmers zu kümmern, um

seinen guten Glauben an das Fehlen versteckter Mängel nicht zu

gefährden (vgl. hierzu neben BGHZ a.a.O. auch OLG Köln OLG Report

2001, 185 ff).

13 So liegt der Fall vorliegend nicht. Wie sich aus der zwischen

den Parteien geführten Korrespondenz ergibt, auf die sich die

Kläger beziehen, hatte der verstorbene Ehemann der Beklagten einen

Architekten eingeschaltet. Somit kann bisher jedenfalls nicht davon

ausgegangen werden, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten die

hier streitgegenständliche Werkleistung einem Subunternehmer

übertragen hat, ohne selbst daran mitzuwirken oder sie

verantwortlich beaufsichtigen zu lassen. Bei diesem Sachverhalt

muss sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen

Ehemannes nicht eine mögliche Kenntnis von dessen Subunternehmer

bezüglich der fehlerhaft erstellten Fundamente zurechnen lassen.

Der eingeschaltete Subunternehmer war nämlich bei ordnungsgemäßer

Überwachung durch einen Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des

verstorbenen Ehemannes der Beklagten, soweit es um

Offenbarungspflichten hinsichtlich von Baumängeln gegenüber den

Klägern geht. Denn der Subunternehmer hatte mit der Ablieferung des

Werkes an die Kläger nichts zu tun. Er war auch nicht mit der

Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit betraut und insoweit der

einzige, dessen Wissen und Mitteilung den verstorbenen Ehemann der

Beklagten in den Stand setzte, seiner Offenbarungspflicht gegenüber

den Klägern zu genügen. Denn nach dem derzeitigen Sach- und

Streitstand hatte der verstorbene Ehemann der Beklagten für diese

Zwecke den Architekten Schr. eingesetzt (vgl. hierzu OLG Celle NZ

Bau 2000, 145, 146).

14 Zu einer möglichen der Beklagten zurechenbaren Arglist des

Architekten Schr. ist bisher nichts dargetan.

15 Lässt sich aber eine Arglist oder bewusste Unkenntnis des

verstorbenen Ehemannes der Beklagten hinsichtlich des hier gerügten

Mangels nicht feststellen, scheidet ein Arglistvorwurf ihm

gegenüber aus, so dass die von der Beklagten erhobene Einrede der

Verjährung durchgreift und die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf

Erfolg bietet. Dementsprechend kann den Klägern keine

Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ihre Beschwerde musste erfolglos

bleiben.

16 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO

entbehrlich.

17 Beschwerdegebühr: 50,00 DM

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