Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 24.04.2001: Licht (Fahren ohne ...)
Das OLG Köln (Urteil vom 24.04.2001 - 9 U 207/00) hat entschieden:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 201/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
unbegründet.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
4 Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1, 49 VVG in Verbindung
Gründe:
mit § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen
des Schadensereignisses vom 07.02.2000 in E., S.straße/I.straße
aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung
nicht zu.
5 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger
den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver
Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit
herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs
liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv
grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel an Kreuzungen oder
Einmündungen ist wegen der großen Gefährlichkeit für den
Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe
Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (BGH, r + s 1992, 292; OLG
Köln, MDR 1998, 594 m.w.N.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
26.Auflage, § 12 AKB Rn. 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich
von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die
den Verkehrsverstoss in milderem Licht erscheinen lassen. Ein
sogenanntes "Augenblicksversagen" ist nämlich nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne
Hinzutreten dieser besonderen Umstände nicht geeignet, den
Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die
objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH,
a.a.O.).Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss
gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
7 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Einmündungsbereiches
oder in der Person des Klägers liegen nicht vor. Insoweit wird
zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
8 Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den Sachverhalt
dahin ergänzt, er habe auch wegen des bei Rotlicht anhaltenden, von
rechts kommenden Querverkehrs angenommen, der von links sich
nähernde Verkehr habe gleichfalls Rotlicht erhalten, daher sei er,
zumal er die Fußgängerampel wegen fehlender Abdeckung auf sich
bezogen habe, angefahren, führt dies zu keiner anderen
Beurteilung.
9 Auch wenn diese Darstellung des Klägers zutreffen sollte, trifft
ihn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Er durfte nicht einfach
losfahren, weil der Querverkehr von rechts angehalten hatte. Er
musste sich auch dann zusätzlich vergewissern, ob auch für seine
Fahrtrichtung Grünlicht angezeigt wurde. Denn es ist keineswegs
ungewöhnlich, dass die Ampelphasen für den von der anderen Seite
nahenden Querverkehr abweichen. Wenn der Kläger aber das für
Fußgänger geltende Grünlicht auf sich bezog, dann war seine
Aufmerksamkeit unzureichend. Die für den Auto- und den
Fußgängerverkehr geltenden Lichtzeichenanlagen unterscheiden sich
nämlich deutlich. Fußgängerampeln zeigen nur Grün- und Rotlicht an,
kein Gelblicht. Sie haben keine runde Lichtquelle, sondern nur eine
auf das Aufleuchten von Symbolfiguren beschränkte Lichtquelle. Das
alles gilt unabhängig davon, ob die Abdeckung an der Fußgängerampel
fehlte oder nicht. Wenn der Kläger tatsächlich eine grün anzeigende
Fußgängerampel "beachtete", so sollte er nicht mehr Auto fahren. Er
muss dann so starke Sehschwierigkeiten haben, dass ihm dies auch im
täglichen Leben nicht verborgen bleiben kann. Er hat dann Anlass,
auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten.
10 Auch das weitere Vorbringen des Klägers zu einer altersbedingten
Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche, verhilft der Berufung nicht
zum Erfolg. Eine solche Konzentrationsschwäche kann eine
Fehlreaktion nicht beeinflussen, weil die Reaktion auf eine
Ampelanlage keine Dauertätigkeit ist (BGH, a.a.O.). So wie in dem
vom BGH entschiedenen Fall von einem durchschnittlich sorgfältigen
Kraftfahrer verlangt werden kann und muss, dass er an die Kreuzung
mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm
ermöglicht, die Verkehrssignale wahrzunehmen und zu beachten, ohne
sich von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken zu
lassen, gilt entsprechendes für den bei Rotlicht wartenden
Kraftfahrer, bevor er anfährt.
11 Die Berufung ist mithin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der
Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des
Klägers: 22.111,69 DM
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