Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 24.04.2001: Licht (Fahren ohne ...)




Das OLG Köln (Urteil vom 24.04.2001 - 9 U 207/00) hat entschieden:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 201/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

unbegründet.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

4 Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1, 49 VVG in Verbindung

Gründe:


mit § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen

des Schadensereignisses vom 07.02.2000 in E., S.straße/I.straße

aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung

nicht zu.

5 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger

den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver

Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit

herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr

erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs

liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv

grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.

Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel an Kreuzungen oder

Einmündungen ist wegen der großen Gefährlichkeit für den

Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe

Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (BGH, r + s 1992, 292; OLG

Köln, MDR 1998, 594 m.w.N.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG,

26.Auflage, § 12 AKB Rn. 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich

von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die

den Verkehrsverstoss in milderem Licht erscheinen lassen. Ein

sogenanntes "Augenblicksversagen" ist nämlich nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne

Hinzutreten dieser besonderen Umstände nicht geeignet, den

Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die

objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH,

a.a.O.).Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss

gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.

7 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Einmündungsbereiches

oder in der Person des Klägers liegen nicht vor. Insoweit wird

zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

8 Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den Sachverhalt

dahin ergänzt, er habe auch wegen des bei Rotlicht anhaltenden, von

rechts kommenden Querverkehrs angenommen, der von links sich

nähernde Verkehr habe gleichfalls Rotlicht erhalten, daher sei er,

zumal er die Fußgängerampel wegen fehlender Abdeckung auf sich

bezogen habe, angefahren, führt dies zu keiner anderen

Beurteilung.

9 Auch wenn diese Darstellung des Klägers zutreffen sollte, trifft

ihn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Er durfte nicht einfach

losfahren, weil der Querverkehr von rechts angehalten hatte. Er

musste sich auch dann zusätzlich vergewissern, ob auch für seine

Fahrtrichtung Grünlicht angezeigt wurde. Denn es ist keineswegs

ungewöhnlich, dass die Ampelphasen für den von der anderen Seite

nahenden Querverkehr abweichen. Wenn der Kläger aber das für

Fußgänger geltende Grünlicht auf sich bezog, dann war seine

Aufmerksamkeit unzureichend. Die für den Auto- und den

Fußgängerverkehr geltenden Lichtzeichenanlagen unterscheiden sich

nämlich deutlich. Fußgängerampeln zeigen nur Grün- und Rotlicht an,

kein Gelblicht. Sie haben keine runde Lichtquelle, sondern nur eine

auf das Aufleuchten von Symbolfiguren beschränkte Lichtquelle. Das

alles gilt unabhängig davon, ob die Abdeckung an der Fußgängerampel

fehlte oder nicht. Wenn der Kläger tatsächlich eine grün anzeigende

Fußgängerampel "beachtete", so sollte er nicht mehr Auto fahren. Er

muss dann so starke Sehschwierigkeiten haben, dass ihm dies auch im

täglichen Leben nicht verborgen bleiben kann. Er hat dann Anlass,

auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten.

10 Auch das weitere Vorbringen des Klägers zu einer altersbedingten

Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche, verhilft der Berufung nicht

zum Erfolg. Eine solche Konzentrationsschwäche kann eine

Fehlreaktion nicht beeinflussen, weil die Reaktion auf eine

Ampelanlage keine Dauertätigkeit ist (BGH, a.a.O.). So wie in dem

vom BGH entschiedenen Fall von einem durchschnittlich sorgfältigen

Kraftfahrer verlangt werden kann und muss, dass er an die Kreuzung

mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm

ermöglicht, die Verkehrssignale wahrzunehmen und zu beachten, ohne

sich von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken zu

lassen, gilt entsprechendes für den bei Rotlicht wartenden

Kraftfahrer, bevor er anfährt.

11 Die Berufung ist mithin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der

Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des

Klägers: 22.111,69 DM

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