Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 06.04.2001: Bus




Das OLG Köln (Urteil vom 06.04.2001 - 19 U 181/00) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen

Erfolg.

3 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Sturz beim Aussteigen

aus dem Bus auf einen plötzlichen Ruck zurückzuführen ist. Deshalb

scheiden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche

aus positiver Verletzung des Beförderungsvertrages und aus §§ 823,

847 BGB aus. Ansprüche der Klägerin aus Gefährdungshaftung nach §§

Gründe:


8a, 7, 18 StVG kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil davon

ausgegangen werden muss, dass der Unfall für den Busfahrer

unvermeidbar gewesen ist (§ 7 Abs. 2 StVG).

4 Ob der Beklagte zu 1) den Bus überhaupt geführt hat, kann dahin

stehen. Weder ihm noch einem anderen möglichen Fahrer ist im

Ergebnis ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die Klägerin selbst beim Aussteigen des Busses

gestolpert und unglücklich gefallen ist, ohne dass der Bus in

diesem Moment geruckt hat oder angefahren ist. Der von dem Senat

persönlich angehörte Beklagte zu 1) hat glaubhaft geschildert, dass

ein Rucken oder Anfahren des Busses bei geöffneten Türen ohne

Betätigung des in der Busmitte befindlichen Notlöseschalters

technisch ausgeschlossen ist. Danach werden die Bremsen beim Öffnen

der Türen automatisch betätigt und bleiben bis zum Schließen der

Türen festgestellt. Auf die Frage des Senats, ob ihm nicht doch

eine Möglichkeit einfalle, den Bus bei geöffneten Türen zu bewegen,

hat er spontan erklärt, dass dies nur möglich sei, wenn er sich zur

Busmitte begebe und dort den Notlöseschalter betätige. Auf Grund

dieser technischen Vorkehrungen bei den von der Beklagten zu 2)

eingesetzten Bussen, von deren Vorhandensein der Senat nach der

Schilderung des Beklagten zu 1) überzeugt ist, und der Tatsache,

dass nach den von der Beklagten zu 2) eingereichten Prüfunterlagen

(AH 96 ff.) auch kein Defekt an der Feststellbremse vorgelegen hat,

hält der Senat es für nicht möglich, dass die Klägerin durch ein

Rucken des Busses bei geöffneten Türen zu Fall gekommen ist.

5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom

Senat erneut vernommenen Zeugen W. und B.. Der Zeuge W., der auf

den Vorfall von seinem hinter der Bushaltestelle gelegenen

Herrenausstattergeschäft aufmerksam geworden ist, hat bei seiner

erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, die Klägerin sei aus dem Bus

gefallen, weil sie offenbar die Höhe unterschätzt habe; hingegen

konnte er sich damals nicht mehr daran erinnern, dass der Bus nach

dem Öffnen der Türen noch geruckt habe, hat aber ausgeschlossen,

dass der Bus bereits wieder angefahren sei. In seiner schriftlichen

Unfallschilderung gegenüber der Beklagten zu 2) vom 11.10.1997 (AH

61) hatte er demgegenüber geschildert, die Klägerin sei aus dem Bus

gefallen, da dieser noch einen Ruck nach vorne gemacht habe. Bei

seiner Vernehmung vor dem Senat vermochte er sich nicht genau

festzulegen. Seine Bekundung, ein solches Rucken komme bei einem

Automatikgetriebe doch vor, und Busfahrer der Beklagten zu 2)

führen doch bekanntermaßen häufig sehr schnell, so dass er nicht

verstehe, warum die Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall nicht

zahle, zeigt, dass seine Bekundungen eher Schlußfolgerungen

darstellen als die Wiedergabe von tatsächlichen Beobachtungen. So

konnte er nicht genau angeben, aus welcher Tür die Klägerin

ausgestiegen und wie sie zu Fall gekommen war. Auch sonstige

Einzelheiten vermochte er nicht anzugeben. Ähnlich unsicher war

auch die Aussage der Zeugin B., die sich weder daran erinnern

konnte, aus welcher Tür die Klägerin ausgestiegen ist noch wie sich

der Sturz ereignet hat. Soweit sie meinte, einen Knall gehört zu

haben, dann sei die Klägerin gefallen, dann sei der Bus ein

Stückchen weitergefahren und schließlich habe es noch ein Gespräch

mit dem Busfahrer über den Vorfall gegeben, handelt es sich

allenfalls um Erinnerungsbruchstücke, die die Zeugin selbst nicht

mehr zu einem klaren Bild zusammen zu setzen wusste, und bei denen

es sich ebenfalls eher um Schlussfolgerungen als zuverlässige

Tatsachenmitteilungen handelte. Auch diese Zeugin hat den Fahrstil

des Busfahrers vor dem Unfall beanstandet und daraus möglicherweise

Schlüsse gezogen, die aber im Ergebnis nicht dazu führen, dem

Fahrer des Busses ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Sturz

der Klägerin vorwerfen zu können. Entgegen den Darlegungen der

Klägerin haben die Zeugen auf Befragen auch eindeutig verneint,

dass die Beklagte zu 2) auf den Inhalt ihrer Aussagen in

irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen versucht hat.

6 Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin nicht

durch ein Rucken des Busses, sondern infolge eigener Unachtsamkeit

zu Fall gekommen ist, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in

Betracht.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708

Nr. 10, 711, 713 ZPO.

8 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Klägerin: 37.658,64 DM

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