Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 06.04.2001: Bus
Das OLG Köln (Urteil vom 06.04.2001 - 19 U 181/00) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen
Erfolg.
3 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Sturz beim Aussteigen
aus dem Bus auf einen plötzlichen Ruck zurückzuführen ist. Deshalb
scheiden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche
aus positiver Verletzung des Beförderungsvertrages und aus §§ 823,
847 BGB aus. Ansprüche der Klägerin aus Gefährdungshaftung nach §§
Gründe:
8a, 7, 18 StVG kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil davon
ausgegangen werden muss, dass der Unfall für den Busfahrer
unvermeidbar gewesen ist (§ 7 Abs. 2 StVG).
4 Ob der Beklagte zu 1) den Bus überhaupt geführt hat, kann dahin
stehen. Weder ihm noch einem anderen möglichen Fahrer ist im
Ergebnis ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Klägerin selbst beim Aussteigen des Busses
gestolpert und unglücklich gefallen ist, ohne dass der Bus in
diesem Moment geruckt hat oder angefahren ist. Der von dem Senat
persönlich angehörte Beklagte zu 1) hat glaubhaft geschildert, dass
ein Rucken oder Anfahren des Busses bei geöffneten Türen ohne
Betätigung des in der Busmitte befindlichen Notlöseschalters
technisch ausgeschlossen ist. Danach werden die Bremsen beim Öffnen
der Türen automatisch betätigt und bleiben bis zum Schließen der
Türen festgestellt. Auf die Frage des Senats, ob ihm nicht doch
eine Möglichkeit einfalle, den Bus bei geöffneten Türen zu bewegen,
hat er spontan erklärt, dass dies nur möglich sei, wenn er sich zur
Busmitte begebe und dort den Notlöseschalter betätige. Auf Grund
dieser technischen Vorkehrungen bei den von der Beklagten zu 2)
eingesetzten Bussen, von deren Vorhandensein der Senat nach der
Schilderung des Beklagten zu 1) überzeugt ist, und der Tatsache,
dass nach den von der Beklagten zu 2) eingereichten Prüfunterlagen
(AH 96 ff.) auch kein Defekt an der Feststellbremse vorgelegen hat,
hält der Senat es für nicht möglich, dass die Klägerin durch ein
Rucken des Busses bei geöffneten Türen zu Fall gekommen ist.
5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom
Senat erneut vernommenen Zeugen W. und B.. Der Zeuge W., der auf
den Vorfall von seinem hinter der Bushaltestelle gelegenen
Herrenausstattergeschäft aufmerksam geworden ist, hat bei seiner
erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, die Klägerin sei aus dem Bus
gefallen, weil sie offenbar die Höhe unterschätzt habe; hingegen
konnte er sich damals nicht mehr daran erinnern, dass der Bus nach
dem Öffnen der Türen noch geruckt habe, hat aber ausgeschlossen,
dass der Bus bereits wieder angefahren sei. In seiner schriftlichen
Unfallschilderung gegenüber der Beklagten zu 2) vom 11.10.1997 (AH
61) hatte er demgegenüber geschildert, die Klägerin sei aus dem Bus
gefallen, da dieser noch einen Ruck nach vorne gemacht habe. Bei
seiner Vernehmung vor dem Senat vermochte er sich nicht genau
festzulegen. Seine Bekundung, ein solches Rucken komme bei einem
Automatikgetriebe doch vor, und Busfahrer der Beklagten zu 2)
führen doch bekanntermaßen häufig sehr schnell, so dass er nicht
verstehe, warum die Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall nicht
zahle, zeigt, dass seine Bekundungen eher Schlußfolgerungen
darstellen als die Wiedergabe von tatsächlichen Beobachtungen. So
konnte er nicht genau angeben, aus welcher Tür die Klägerin
ausgestiegen und wie sie zu Fall gekommen war. Auch sonstige
Einzelheiten vermochte er nicht anzugeben. Ähnlich unsicher war
auch die Aussage der Zeugin B., die sich weder daran erinnern
konnte, aus welcher Tür die Klägerin ausgestiegen ist noch wie sich
der Sturz ereignet hat. Soweit sie meinte, einen Knall gehört zu
haben, dann sei die Klägerin gefallen, dann sei der Bus ein
Stückchen weitergefahren und schließlich habe es noch ein Gespräch
mit dem Busfahrer über den Vorfall gegeben, handelt es sich
allenfalls um Erinnerungsbruchstücke, die die Zeugin selbst nicht
mehr zu einem klaren Bild zusammen zu setzen wusste, und bei denen
es sich ebenfalls eher um Schlussfolgerungen als zuverlässige
Tatsachenmitteilungen handelte. Auch diese Zeugin hat den Fahrstil
des Busfahrers vor dem Unfall beanstandet und daraus möglicherweise
Schlüsse gezogen, die aber im Ergebnis nicht dazu führen, dem
Fahrer des Busses ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Sturz
der Klägerin vorwerfen zu können. Entgegen den Darlegungen der
Klägerin haben die Zeugen auf Befragen auch eindeutig verneint,
dass die Beklagte zu 2) auf den Inhalt ihrer Aussagen in
irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen versucht hat.
6 Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin nicht
durch ein Rucken des Busses, sondern infolge eigener Unachtsamkeit
zu Fall gekommen ist, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in
Betracht.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
8 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Klägerin: 37.658,64 DM
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