Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.03.2001: Kfz-Steuer




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.03.2001 - 16 B 147/01) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung

der Beschwerde werden abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu

gleichen Teilen.

1

Gründe:


2 Der Antrag, den Antragstellern für das

Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und

Rechtsanwalt von B. aus L. beizuordnen, ist

abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den

nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

3 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Es fehlt bereits an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO

erforderlichen Darlegung (mindestens eines) der gesetzlichen

Zulassungsgründe. Die Antragsteller haben ihr

Rechtsmittelvorbringen weder durch eine Paragraphenbezeichnung

noch durch das Aufgreifen der im Gesetz verwendeten Begriffe

eindeutig einem oder gegebenenfalls mehreren der gesetzlichen

Zulassungsgründe zugeordnet.

4 Auch wenn davon auszugehen wäre, dass sich die

Antragsteller auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124

Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses) berufen wollen, wäre dem

Zulassungsantrag der Erfolg zu versagen. Soweit sich die

Antragsteller eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes, auf den

sich wegen der Fristgebundenheit der Darlegung der

Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) die

gerichtliche Nachprüfung beschränkt, mit dem Verhalten des

Antragsgegners auseinandersetzen, werden keine gegen die

Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sprechenden - d.h.

sich mit dem Beschluss selbst auseinandersetzenden -

Gesichtspunkte vorgetragen. Auch im Übrigen lassen die

Darlegungen der Antragsteller ein konkretes Eingehen auf die

umfangreichen und tragfähigen Gründe des angefochtenen

Beschlusses weithin vermissen. So hat das Verwaltungsgericht

in überzeugender Weise Widersprüche im Vorbringen der

Antragsteller - etwa hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der

Nutzung des Pkw mit dem Kennzeichen ..............oder der

Modalitäten der Zahlung der Kfz-Steuer - aufgezeigt, ohne dass

in der Rechtsmittelschrift darauf überhaupt eingegangen wird.

Soweit das Antragsvorbringen überhaupt auf den angefochtenen

Beschluss eingeht, beschränkt es sich im Wesentlichen darauf,

Unverständnis darüber auszudrücken, dass den Antragstellern

trotz ihrer bisherigen Einlassungen und trotz der Vorlage von

Unterlagen nicht ihre Bedürftigkeit geglaubt worden sei. Dabei

bleibt außer Betracht, dass das Vorbringen Beteiligter selbst

im Falle der Bekräftigung durch eine eidesstattliche

Versicherung nicht unbesehen einer gerichtlichen Entscheidung

zugrundegelegt werden kann, sondern auf seine innere

Geschlossenheit und seine Vereinbarkeit mit der

Lebenswirklichkeit zu überprüfen ist. Unter diesem Blickwinkel

enthält das Rechtsmittelvorbringen nichts, was Zweifel an der

verwaltungsgerichtlichen Tatsachenbewertung hervorrufen

könnte. So fehlt es an Darlegungen, die der Annahme einer

häufigen bzw. regelmäßigen Nutzung des zunächst auf Herrn

R. und nachfolgend auf Herrn B. zugelassenen Autos

entgegengesetzt werden könnten; vielmehr unterbleibt nach wie

vor jede geeignete Erklärung dafür, warum dieses in anderen

Städten zugelassene Fahrzeug so häufig - auch außerhalb

üblicher Besuchszeiten - in der Nähe der Unterkunft der

Antragsteller abgestellt war. Den Erkenntnissen des

Antragsgegners zum Umfang der Fahrzeugnutzung treten die

Antragsteller in der Rechtsmittelschrift lediglich

- sinngemäß - mit der Einlassung entgegen, sie seien mit ihren

beschränkten Mitteln gar nicht zur Finanzierung einer

derartigen Kilometerleistung imstande; es liegt aber auf der

Hand, dass damit die Annahme des Vorhandenseins verschwiegener

finanzieller Mittel gerade nicht entkräftet werden kann. Vor

allem aber fehlt es auch weiterhin an einer schlüssigen

Erklärung für den tieferen Sinn der geschilderten

Autoüberlassung zunächst durch Herrn R. und dann durch

Herrn B. . Dass etwa eine Familie - sei sie auch

finanziell recht gut gestellt - zusätzlich zu den schon

vorhandenen zwei Kraftfahrzeugen ein drittes anschafft, allein

für die darauf entfallende Kfz-Steuer und

Haftpflichtversicherung aufs Jahr gerechnet 1295 DM aufwendet

und überdies keine persönlichen Mühen bei der angeblich nur

gelegentlichen Fahrzeugüberlassung an die Antragsteller

scheut, obwohl ein hinreichend zwingender Bedarf der

Antragsteller an der Kraftfahrzeugnutzung nicht verdeutlicht

worden ist, weicht erheblich von der allgemeinen

Lebenserfahrung ab und hätte daher - anders als geschehen -

plausibel gemacht werden müssen. Wenn als Erklärung dafür der

Umgang mit den auswärtigen Prozessbevollmächtigten genannt

wird, stellt das die Dinge auf den Kopf; denn die fortgesetzte

Pkw-Nutzung durch die Antragsteller hat den Bedarf an

anwaltlicher Hilfe hervorgerufen, nicht umgekehrt.

5 Die zugleich erhobene Beschwerde ist mangels Zulassung

unstatthaft und damit unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und

188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1

ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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