Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.03.2001: Kfz-Steuer
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.03.2001 - 16 B 147/01) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung
der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu
gleichen Teilen.
1
Gründe:
2 Der Antrag, den Antragstellern für das
Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt von B. aus L. beizuordnen, ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
3 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es fehlt bereits an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO
erforderlichen Darlegung (mindestens eines) der gesetzlichen
Zulassungsgründe. Die Antragsteller haben ihr
Rechtsmittelvorbringen weder durch eine Paragraphenbezeichnung
noch durch das Aufgreifen der im Gesetz verwendeten Begriffe
eindeutig einem oder gegebenenfalls mehreren der gesetzlichen
Zulassungsgründe zugeordnet.
4 Auch wenn davon auszugehen wäre, dass sich die
Antragsteller auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses) berufen wollen, wäre dem
Zulassungsantrag der Erfolg zu versagen. Soweit sich die
Antragsteller eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes, auf den
sich wegen der Fristgebundenheit der Darlegung der
Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) die
gerichtliche Nachprüfung beschränkt, mit dem Verhalten des
Antragsgegners auseinandersetzen, werden keine gegen die
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sprechenden - d.h.
sich mit dem Beschluss selbst auseinandersetzenden -
Gesichtspunkte vorgetragen. Auch im Übrigen lassen die
Darlegungen der Antragsteller ein konkretes Eingehen auf die
umfangreichen und tragfähigen Gründe des angefochtenen
Beschlusses weithin vermissen. So hat das Verwaltungsgericht
in überzeugender Weise Widersprüche im Vorbringen der
Antragsteller - etwa hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der
Nutzung des Pkw mit dem Kennzeichen ..............oder der
Modalitäten der Zahlung der Kfz-Steuer - aufgezeigt, ohne dass
in der Rechtsmittelschrift darauf überhaupt eingegangen wird.
Soweit das Antragsvorbringen überhaupt auf den angefochtenen
Beschluss eingeht, beschränkt es sich im Wesentlichen darauf,
Unverständnis darüber auszudrücken, dass den Antragstellern
trotz ihrer bisherigen Einlassungen und trotz der Vorlage von
Unterlagen nicht ihre Bedürftigkeit geglaubt worden sei. Dabei
bleibt außer Betracht, dass das Vorbringen Beteiligter selbst
im Falle der Bekräftigung durch eine eidesstattliche
Versicherung nicht unbesehen einer gerichtlichen Entscheidung
zugrundegelegt werden kann, sondern auf seine innere
Geschlossenheit und seine Vereinbarkeit mit der
Lebenswirklichkeit zu überprüfen ist. Unter diesem Blickwinkel
enthält das Rechtsmittelvorbringen nichts, was Zweifel an der
verwaltungsgerichtlichen Tatsachenbewertung hervorrufen
könnte. So fehlt es an Darlegungen, die der Annahme einer
häufigen bzw. regelmäßigen Nutzung des zunächst auf Herrn
R. und nachfolgend auf Herrn B. zugelassenen Autos
entgegengesetzt werden könnten; vielmehr unterbleibt nach wie
vor jede geeignete Erklärung dafür, warum dieses in anderen
Städten zugelassene Fahrzeug so häufig - auch außerhalb
üblicher Besuchszeiten - in der Nähe der Unterkunft der
Antragsteller abgestellt war. Den Erkenntnissen des
Antragsgegners zum Umfang der Fahrzeugnutzung treten die
Antragsteller in der Rechtsmittelschrift lediglich
- sinngemäß - mit der Einlassung entgegen, sie seien mit ihren
beschränkten Mitteln gar nicht zur Finanzierung einer
derartigen Kilometerleistung imstande; es liegt aber auf der
Hand, dass damit die Annahme des Vorhandenseins verschwiegener
finanzieller Mittel gerade nicht entkräftet werden kann. Vor
allem aber fehlt es auch weiterhin an einer schlüssigen
Erklärung für den tieferen Sinn der geschilderten
Autoüberlassung zunächst durch Herrn R. und dann durch
Herrn B. . Dass etwa eine Familie - sei sie auch
finanziell recht gut gestellt - zusätzlich zu den schon
vorhandenen zwei Kraftfahrzeugen ein drittes anschafft, allein
für die darauf entfallende Kfz-Steuer und
Haftpflichtversicherung aufs Jahr gerechnet 1295 DM aufwendet
und überdies keine persönlichen Mühen bei der angeblich nur
gelegentlichen Fahrzeugüberlassung an die Antragsteller
scheut, obwohl ein hinreichend zwingender Bedarf der
Antragsteller an der Kraftfahrzeugnutzung nicht verdeutlicht
worden ist, weicht erheblich von der allgemeinen
Lebenserfahrung ab und hätte daher - anders als geschehen -
plausibel gemacht werden müssen. Wenn als Erklärung dafür der
Umgang mit den auswärtigen Prozessbevollmächtigten genannt
wird, stellt das die Dinge auf den Kopf; denn die fortgesetzte
Pkw-Nutzung durch die Antragsteller hat den Bedarf an
anwaltlicher Hilfe hervorgerufen, nicht umgekehrt.
5 Die zugleich erhobene Beschwerde ist mangels Zulassung
unstatthaft und damit unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und
188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1
ZPO.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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