Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.03.2001: Zulassungskosten




Das OLG Köln (Urteil vom 13.03.2001 - 3 U 173/00) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Tenor:

1

Gründe:


2 Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte -

Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat

das Landgericht die Beklagte in dem mit der Berufung angegriffenen

Urteil zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.883,95 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des

gekauften Pkw, Marke O. M., Fahrgestellnr. ..., Erstzulassung

22.12.1992, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der

Beklagten gehen im Ergebnis fehl.

3 Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten

Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 463 S. 2, 459

Abs. 1 BGB.

4 Der von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Pkw war bei

Abschluß des Kaufvertrages und Übergabe mangelhaft. Es steht fest,

daß das Kraftfahrzeug bei Übergabe jedenfalls Mängel an Lackierung

und Blech aufwies. Diese Blech- und Lackschäden sind im

wesentlichen die Mängel, auf die sich der Kläger im

Berufungsverfahren noch beruft. Hierunter fallen nicht die

geringfügigen Verkratzungen im Lack, die bei Abschluß des

Kaufvertrages schon festgestellt worden waren. Vielmehr geht es um

Blech-Lackschäden an der linken Fahrertür sowie der linken Hecktür

und am linken Vorderkotflügel in Verbindung mit den nicht

fachgerechter Beseitigung. Es handelt sich bei diesen nicht

letztlich um Bagatellschäden. Auch ohne die Einholung eines

Sachverständigengutachtens verfügt der Senat aufgrund einer

Vielzahl anderer von ihm bereits entschiedener Sachverhalte, die

die Beurteilung von Kfz-Schäden beinhalteten, über ausreichende

Sachkunde, um feststellen zu können, daß die Schadensbeseitigung

der genannten Mängel einen Kostenaufwand von deutlich über 1.000,00

DM erfordert. Von daher können die Mängel nicht mehr als

geringfügig bezeichnet werden. Gerade auch im Hinblick darauf, daß

die Ursache dieser nicht ganz unerheblichen Lack- und Blechschäden

nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, mindern

sie zusätzlich den Wert der gekauften Sache.

5 Damit stellt sich aber der Fehler der Kaufsache als so

gravierend dar, daß er zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß

§§ 463, 459 Abs. 1 BGB dahin berechtigt, daß Rückgängigmachung des

Kaufvertrages unter Austausch der wechselseitig empfangenen

Leistungen verlangt werden kann. Hierbei spielt insbesondere auch

eine Rolle, daß die Blechschäden nicht optimal beseitigt worden

sind und auch die Nachlackierung nicht in Ordnung ist, wie sich aus

dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten

ergibt.

6 Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann

sich die Beklagte nicht berufen. Sei handelte nämlich bei Abschluß

des Kaufvertrages im Rechtssinn arglistig.

7 Zwar kann nach dem Ergebnis der erstanzlichen Beweisaufnahme

nicht davon ausgegangen werden, daß die verantwortlichen

Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages positive

Kenntnis von den Blech- und Lackschäden hatten. Die Beklagte hat

aber bewußt gegen die ihr obliegende Untersuchungspflicht als

Gebrauchwagenhändlerin verstoßen, die sie beim Verkauf eines

Gebrauchwagens trifft und sich damit bewußt unwissend über das evt.

Vorhandensein von Mängeln gelassen, was dem arglistigen

Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen ist, weil sie den Kläger

als Käufer nicht darüber auf geklärt hat, daß sie den verkauften

Pkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen

hatte, die nicht gewährleistete, daß eventuelle Mängel hätten

erkannt werden können.

8 Daß den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

Untersuchungspflichten treffen können, ist in Rechtsprechung und

Literatur unstreitig. Streit herrscht lediglich über den Umfang

einer solchen Untersuchungspflicht, wobei teilweise zwischen

"echter Untersuchungspflicht" (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf,

7 Aufl. 2000, Rd. 1112) und "genereller Untersuchungspflicht (vgl.

Reinking/Eggert a. a. O. Rd. 1923) unterschieden wird.

9 Eine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler

jedenfalls dann, wenn er konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat.

Liegen solche konkreten Verdachtsmomente vor, besteht für ihn die

Verpflichtung, sich dem Kunden gegenüber diesbezüglich zu

offenbaren. Tut er dies nicht, so handelt er arglistig.

Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Kfz-Händler positive

Kenntnis von den Verdachtsmomenten hat. Das heißt, er muß sowohl

das Schadensbild kennen, wie auch die notwendigen Rückschlüsse

hieraus ziehen.

10 Der Senat vermag vorliegend einen solchen Pflichtverstoß der

Beklagten nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat gerade nicht

ergeben, daß die Mitarbeiter der Beklagten einen

offenbarungspflichtigen Verdacht aufgrund einer Sichtprüfung

gewonnen hatten.

11 Dagegen hat die Beklagte gegen die ihr obliegende "generelle

Untersuchungspflicht" bewußt verstoßen, in dem sie das verkaufte

Kfz nicht einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzog. Zwar kann die

generelle Untersuchungspflicht der Beklagten nicht daraus

hergeleitet werden, daß sie Unfallfreiheit zugesichert hätte. Dies

war nicht der Fall, wie sich bereits unzweifelhaft aus dem

Vertragstest ergibt. Anderseits ist die Rubrik "Zahl, Art und

Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht ausgefüllt. Die

Rubrik "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt"

ist durch ein Kreuz beim "nein" in dieser Rubrik beantwortet. In

Hinblick darauf, daß die Gefahr von versteckten Mängeln bei

Gebrauchtwagen, je älter sie sind, wächst und der Kunde in aller

Regel die Sachkunde des Gebrauchtwagenhändlers - hier mit Werkstatt

- durch einen höheren Kaufpreis als beim Privatkauf üblich

mitvergütet, kann der Käufer normalerweise darauf vertrauen, daß

der Kfz-Händler, der ja grundsätzlich ebenfalls eine fehlerfreie

Ware schuldet, diese Angaben zumindest in einem gewissen Rahmen

überprüft. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von

außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Darüber hinaus hat der

Kfz-Händler jedenfalls festzustellen, daß an dem Kaufgegenstand

keine Veränderungen dahin durchgeführt worden sind, die die

Betriebssicherheit einschränken bzw. aufheben oder gar die

Betriebserlaubnis erlöschen lassen. Dagegen wird man keine

weitergehende Anforderungen an die generelle Untersuchungspflicht

zu stellen haben, wenn sich nicht gerade aufgrund der besonderen

Sachkunde des Kfz-Händlers weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängt.

Dies kann z.B. bei Rostschäden der Fall sein. Anderseits wird der

Autohändler seine Sichtprüfung zu verstärken haben, wenn er

mögliche Schwachstellen erkennt.

12 Unterläßt der Autohändler die Untersuchung oder führt diese so

oberflächlich durch, daß er schuldhaft einen Schaden übersieht, so

ist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten,

wenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung

nicht aufklärt. Dieses bewußte Fehlverhalten rechtfertigt den

Arglisteinwand.

13 Der Senat ist zur der Überzeugung gelangt, daß sich die Beklagte

in dem oben ausgeführten Sinne arglistig verhalten hat. Aufgrund

des feststehenden Sachverhaltes muß nämlich zur Überzeugung des

Senates davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nur eine ganz

oberflächliche Sichtprüfung durchgeführt hat. Andernfalls hätte sie

bei genauer Inaugenscheinnahme des verkauften Pkw die Lack- und

Blechschäden, deren Herkunft nicht mehr genau zu ermitteln waren,

unschwer erkennen können. Auf Grund des Sachverständigengutachtens

im selbständigen Beweisverfahren vom 20.12.1999 (Bl. 35 ff., 44 bis

44 BA 1 OH 30/99 LG Aachen) steht fest, daß keine sachgerechte

Reparatur der ursprünglich vorhandenen Beschädigungen am linken

Kotflügel, linker Fahrertür und linker Hecktür stattgefunden hat.

Gerade aufgrund dieser unsachgemäßen Reparatur mußte es für die

Mitarbeiter der Beklagten bei sorgfältiger Sichtprüfung erkennbar

sein, daß hier ein Vorschaden vorlag. Von untergeordneter Bedeutung

war dabei, ob es sich um einen Verkehrsunfallschaden im technischen

Sinne oder um einen sonstigen Schaden durch Gewalteinwirkung

handelte. Entscheidend war, daß sich bei ordnungsgemäßer

Sichtprüfung den Mitarbeitern der Beklagten der Verdacht hätte

aufdrängen müssen, daß hier zur Aufklärung des Umfangs des Schadens

weitere Untersuchungen notwendig worden.

14 Gegen eine ordnungsgemäße Sichtprüfung spricht auch, daß die

Beklagte eine solche jedenfalls nicht durch einen technischen

Mitarbeiter hatte machen lassen. Vielmehr ist eine solche durch

Mitarbeiter aus dem Verkaufsbereich - wenn überhaupt - vorgenommen

worden. Die Beklagte unterläßt es zu dessen technischer Sachkunde

vorzutragen. Gerade im Bereich "versteckter" Mängel ist aber eine

besondere Sachkunde, auf die der Kunde gerade vertraut,

erforderlich, um die konkreten Schwachstellen des untersuchten Pkw

zu erkennen.

15 Die Beklagte entlastet es nicht, wenn bei der Vorführung des Pkw

bei der DEKRA bzw. beim TÜV die genannten Mängel nicht festgestellt

wurden. Die vorgenannten Institute führen lediglich eine Prüfung

auf die technische Sicherheit des Kfz durch. Lack- und

Blechschäden, die diese nicht berühren, interessieren weder TÜV

noch DEKRA.

16 Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß sie grundsätzlich kein

Sachverständigengutachten einzuholen brauchte. Allerdings zeigt das

Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren, daß

bereits eine eingehende Sichtprüfung ausreichende Anhaltspunkte für

Vorschäden zutage führte, die dann näher zu untersuchen waren.

Entscheidend ist, daß die Beklagte, die einen Gebrauchtwarenhandel

mit Werkstatt betrieb, über soviel Sachkunde verfügt, daß sie

unschwer die im OH-Verfahren festgestellten optischen Mängel selbst

hätte erkennen können und dann verpflichtet gewesen wäre weiter

nachzuforschen. Das was dem Sachverständigen unschwer möglich war,

mußte auch der Beklagten möglich sein.

17 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger

selbst habe die nunmehr gerügten Mängel nicht erkannt. Diese

Tatsache läßt nicht den Schluß zu, daß die Mängel auch für sie, die

Beklagte, bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar waren.

Entscheidend ist, daß die Beklagte als Kfz-Händlerin über mehr

Sachkunde als ein Privatmann verfügt. Sie ist mit dem An- und

Verkauf von Pkw befasst. Sie kann als Fachbetrieb durch ihre

geschulten Mitarbeiter viel besser Verdachtmomente erkennen. So hat

- wie oben ausgeführt - später der Sachverständige auch lediglich

anhand einer Sichtprüfung die vorliegenden Schäden erkannt und

sodann bei weiterer Überprüfung festgestellt, daß nicht

unerhebliche Blech- und Lackschäden am Kfz verhanden waren.

18 Dadurch daß die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger darauf

hinzuweisen, daß sie gerade keine ordnungsgemäße Sachprüfung

vorgenommen hatte, verhinderte sie eine Entscheidung des Klägers

dahin, ob er selbst eine technische Untersuchung durchführen lassen

wollte oder vom Kauf Abstand nahm bzw. das Risiko des

Haftungsausschlusses in Kauf nehmen wollte.

19 Dies alles führt dazu, daß sich die Beklagte nunmehr auf den

vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berufen

kann.

20 Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches

verlangt der Kläger Rückgängigmachung des Kaufvertrages, so daß die

wechselseitig empfangenen Leistungen auszutauschen sind.

21 Der Kläger kann damit Erstattung des Kaufbetrages in Höhe von

24.500,00 DM zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von 165,00 DM

verlangen. Die Höhe des Kaufpreises hat das Landgericht nach

Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt. Hiergegen hat der

Kläger Einwendungen nicht mehr erhoben. Auch die Höhe der

Zulassungskosten stehen fest. Allerdings muß sich der Kläger

anspruchsmindernd die von ihm durch die Nutzung des Fahrzeugs

gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.801,05 DM anrechnen

lassen. Zur Berechnung verweist der Senat auf die zutreffenden

landgerichtlichen Ausführung in der angegriffenen Entscheidung

(vgl. B. 152 GA). Auch der Senat geht von einer Fahrleistung des

Klägers mit dem gekauften Pkw von 10.972 km aus. Für eine

weitergehende Nutzung bestehen keine Anhaltspunkte, da der Kläger

das Fahrzeug bereits abgemeldet hatte, als sachverständigerseits

die Fahrleistung festgestellt wurde. Für eine Neuanmeldung und

erneute Ingebrauchnahme des Pkw hat der Senat keine

Anhaltspunkte.

22 Andererseits hat der Kläger in Rückabwicklung des Kaufvertrages

den noch in seinem Besitz befindlichen Pkw zurückzugeben, so daß

die Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen hatte.

23 Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1

BGB. Auch insoweit wird auf die zutreffenden landgerichtlichen

Ausführungen in dem angegriffenen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

verwiesen (Bl. 152 GA).

24 Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet gemäß §§

256, 756 ZPO, 293, 295 BGB. Diesbezüglich verweist der Senat gemäß

§ 543 Abs. 1 ZPO zur Begründung ebenfalls auf die zutreffenden

landgerichtlichen Ausführungen in der angegriffenen

Entscheidung.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist

begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27 Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten:

28 22.863,95 DM

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