Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.03.2001: Zulassungskosten
Das OLG Köln (Urteil vom 13.03.2001 - 3 U 173/00) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Tenor:
1
Gründe:
2 Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte -
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht die Beklagte in dem mit der Berufung angegriffenen
Urteil zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.883,95 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des
gekauften Pkw, Marke O. M., Fahrgestellnr. ..., Erstzulassung
22.12.1992, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Beklagten gehen im Ergebnis fehl.
3 Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 463 S. 2, 459
Abs. 1 BGB.
4 Der von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Pkw war bei
Abschluß des Kaufvertrages und Übergabe mangelhaft. Es steht fest,
daß das Kraftfahrzeug bei Übergabe jedenfalls Mängel an Lackierung
und Blech aufwies. Diese Blech- und Lackschäden sind im
wesentlichen die Mängel, auf die sich der Kläger im
Berufungsverfahren noch beruft. Hierunter fallen nicht die
geringfügigen Verkratzungen im Lack, die bei Abschluß des
Kaufvertrages schon festgestellt worden waren. Vielmehr geht es um
Blech-Lackschäden an der linken Fahrertür sowie der linken Hecktür
und am linken Vorderkotflügel in Verbindung mit den nicht
fachgerechter Beseitigung. Es handelt sich bei diesen nicht
letztlich um Bagatellschäden. Auch ohne die Einholung eines
Sachverständigengutachtens verfügt der Senat aufgrund einer
Vielzahl anderer von ihm bereits entschiedener Sachverhalte, die
die Beurteilung von Kfz-Schäden beinhalteten, über ausreichende
Sachkunde, um feststellen zu können, daß die Schadensbeseitigung
der genannten Mängel einen Kostenaufwand von deutlich über 1.000,00
DM erfordert. Von daher können die Mängel nicht mehr als
geringfügig bezeichnet werden. Gerade auch im Hinblick darauf, daß
die Ursache dieser nicht ganz unerheblichen Lack- und Blechschäden
nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, mindern
sie zusätzlich den Wert der gekauften Sache.
5 Damit stellt sich aber der Fehler der Kaufsache als so
gravierend dar, daß er zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß
§§ 463, 459 Abs. 1 BGB dahin berechtigt, daß Rückgängigmachung des
Kaufvertrages unter Austausch der wechselseitig empfangenen
Leistungen verlangt werden kann. Hierbei spielt insbesondere auch
eine Rolle, daß die Blechschäden nicht optimal beseitigt worden
sind und auch die Nachlackierung nicht in Ordnung ist, wie sich aus
dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten
ergibt.
6 Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann
sich die Beklagte nicht berufen. Sei handelte nämlich bei Abschluß
des Kaufvertrages im Rechtssinn arglistig.
7 Zwar kann nach dem Ergebnis der erstanzlichen Beweisaufnahme
nicht davon ausgegangen werden, daß die verantwortlichen
Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages positive
Kenntnis von den Blech- und Lackschäden hatten. Die Beklagte hat
aber bewußt gegen die ihr obliegende Untersuchungspflicht als
Gebrauchwagenhändlerin verstoßen, die sie beim Verkauf eines
Gebrauchwagens trifft und sich damit bewußt unwissend über das evt.
Vorhandensein von Mängeln gelassen, was dem arglistigen
Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen ist, weil sie den Kläger
als Käufer nicht darüber auf geklärt hat, daß sie den verkauften
Pkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen
hatte, die nicht gewährleistete, daß eventuelle Mängel hätten
erkannt werden können.
8 Daß den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens
Untersuchungspflichten treffen können, ist in Rechtsprechung und
Literatur unstreitig. Streit herrscht lediglich über den Umfang
einer solchen Untersuchungspflicht, wobei teilweise zwischen
"echter Untersuchungspflicht" (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf,
7 Aufl. 2000, Rd. 1112) und "genereller Untersuchungspflicht (vgl.
Reinking/Eggert a. a. O. Rd. 1923) unterschieden wird.
9 Eine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler
jedenfalls dann, wenn er konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat.
Liegen solche konkreten Verdachtsmomente vor, besteht für ihn die
Verpflichtung, sich dem Kunden gegenüber diesbezüglich zu
offenbaren. Tut er dies nicht, so handelt er arglistig.
Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Kfz-Händler positive
Kenntnis von den Verdachtsmomenten hat. Das heißt, er muß sowohl
das Schadensbild kennen, wie auch die notwendigen Rückschlüsse
hieraus ziehen.
10 Der Senat vermag vorliegend einen solchen Pflichtverstoß der
Beklagten nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat gerade nicht
ergeben, daß die Mitarbeiter der Beklagten einen
offenbarungspflichtigen Verdacht aufgrund einer Sichtprüfung
gewonnen hatten.
11 Dagegen hat die Beklagte gegen die ihr obliegende "generelle
Untersuchungspflicht" bewußt verstoßen, in dem sie das verkaufte
Kfz nicht einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzog. Zwar kann die
generelle Untersuchungspflicht der Beklagten nicht daraus
hergeleitet werden, daß sie Unfallfreiheit zugesichert hätte. Dies
war nicht der Fall, wie sich bereits unzweifelhaft aus dem
Vertragstest ergibt. Anderseits ist die Rubrik "Zahl, Art und
Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht ausgefüllt. Die
Rubrik "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt"
ist durch ein Kreuz beim "nein" in dieser Rubrik beantwortet. In
Hinblick darauf, daß die Gefahr von versteckten Mängeln bei
Gebrauchtwagen, je älter sie sind, wächst und der Kunde in aller
Regel die Sachkunde des Gebrauchtwagenhändlers - hier mit Werkstatt
- durch einen höheren Kaufpreis als beim Privatkauf üblich
mitvergütet, kann der Käufer normalerweise darauf vertrauen, daß
der Kfz-Händler, der ja grundsätzlich ebenfalls eine fehlerfreie
Ware schuldet, diese Angaben zumindest in einem gewissen Rahmen
überprüft. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von
außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Darüber hinaus hat der
Kfz-Händler jedenfalls festzustellen, daß an dem Kaufgegenstand
keine Veränderungen dahin durchgeführt worden sind, die die
Betriebssicherheit einschränken bzw. aufheben oder gar die
Betriebserlaubnis erlöschen lassen. Dagegen wird man keine
weitergehende Anforderungen an die generelle Untersuchungspflicht
zu stellen haben, wenn sich nicht gerade aufgrund der besonderen
Sachkunde des Kfz-Händlers weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängt.
Dies kann z.B. bei Rostschäden der Fall sein. Anderseits wird der
Autohändler seine Sichtprüfung zu verstärken haben, wenn er
mögliche Schwachstellen erkennt.
12 Unterläßt der Autohändler die Untersuchung oder führt diese so
oberflächlich durch, daß er schuldhaft einen Schaden übersieht, so
ist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten,
wenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung
nicht aufklärt. Dieses bewußte Fehlverhalten rechtfertigt den
Arglisteinwand.
13 Der Senat ist zur der Überzeugung gelangt, daß sich die Beklagte
in dem oben ausgeführten Sinne arglistig verhalten hat. Aufgrund
des feststehenden Sachverhaltes muß nämlich zur Überzeugung des
Senates davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nur eine ganz
oberflächliche Sichtprüfung durchgeführt hat. Andernfalls hätte sie
bei genauer Inaugenscheinnahme des verkauften Pkw die Lack- und
Blechschäden, deren Herkunft nicht mehr genau zu ermitteln waren,
unschwer erkennen können. Auf Grund des Sachverständigengutachtens
im selbständigen Beweisverfahren vom 20.12.1999 (Bl. 35 ff., 44 bis
44 BA 1 OH 30/99 LG Aachen) steht fest, daß keine sachgerechte
Reparatur der ursprünglich vorhandenen Beschädigungen am linken
Kotflügel, linker Fahrertür und linker Hecktür stattgefunden hat.
Gerade aufgrund dieser unsachgemäßen Reparatur mußte es für die
Mitarbeiter der Beklagten bei sorgfältiger Sichtprüfung erkennbar
sein, daß hier ein Vorschaden vorlag. Von untergeordneter Bedeutung
war dabei, ob es sich um einen Verkehrsunfallschaden im technischen
Sinne oder um einen sonstigen Schaden durch Gewalteinwirkung
handelte. Entscheidend war, daß sich bei ordnungsgemäßer
Sichtprüfung den Mitarbeitern der Beklagten der Verdacht hätte
aufdrängen müssen, daß hier zur Aufklärung des Umfangs des Schadens
weitere Untersuchungen notwendig worden.
14 Gegen eine ordnungsgemäße Sichtprüfung spricht auch, daß die
Beklagte eine solche jedenfalls nicht durch einen technischen
Mitarbeiter hatte machen lassen. Vielmehr ist eine solche durch
Mitarbeiter aus dem Verkaufsbereich - wenn überhaupt - vorgenommen
worden. Die Beklagte unterläßt es zu dessen technischer Sachkunde
vorzutragen. Gerade im Bereich "versteckter" Mängel ist aber eine
besondere Sachkunde, auf die der Kunde gerade vertraut,
erforderlich, um die konkreten Schwachstellen des untersuchten Pkw
zu erkennen.
15 Die Beklagte entlastet es nicht, wenn bei der Vorführung des Pkw
bei der DEKRA bzw. beim TÜV die genannten Mängel nicht festgestellt
wurden. Die vorgenannten Institute führen lediglich eine Prüfung
auf die technische Sicherheit des Kfz durch. Lack- und
Blechschäden, die diese nicht berühren, interessieren weder TÜV
noch DEKRA.
16 Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß sie grundsätzlich kein
Sachverständigengutachten einzuholen brauchte. Allerdings zeigt das
Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren, daß
bereits eine eingehende Sichtprüfung ausreichende Anhaltspunkte für
Vorschäden zutage führte, die dann näher zu untersuchen waren.
Entscheidend ist, daß die Beklagte, die einen Gebrauchtwarenhandel
mit Werkstatt betrieb, über soviel Sachkunde verfügt, daß sie
unschwer die im OH-Verfahren festgestellten optischen Mängel selbst
hätte erkennen können und dann verpflichtet gewesen wäre weiter
nachzuforschen. Das was dem Sachverständigen unschwer möglich war,
mußte auch der Beklagten möglich sein.
17 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger
selbst habe die nunmehr gerügten Mängel nicht erkannt. Diese
Tatsache läßt nicht den Schluß zu, daß die Mängel auch für sie, die
Beklagte, bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar waren.
Entscheidend ist, daß die Beklagte als Kfz-Händlerin über mehr
Sachkunde als ein Privatmann verfügt. Sie ist mit dem An- und
Verkauf von Pkw befasst. Sie kann als Fachbetrieb durch ihre
geschulten Mitarbeiter viel besser Verdachtmomente erkennen. So hat
- wie oben ausgeführt - später der Sachverständige auch lediglich
anhand einer Sichtprüfung die vorliegenden Schäden erkannt und
sodann bei weiterer Überprüfung festgestellt, daß nicht
unerhebliche Blech- und Lackschäden am Kfz verhanden waren.
18 Dadurch daß die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger darauf
hinzuweisen, daß sie gerade keine ordnungsgemäße Sachprüfung
vorgenommen hatte, verhinderte sie eine Entscheidung des Klägers
dahin, ob er selbst eine technische Untersuchung durchführen lassen
wollte oder vom Kauf Abstand nahm bzw. das Risiko des
Haftungsausschlusses in Kauf nehmen wollte.
19 Dies alles führt dazu, daß sich die Beklagte nunmehr auf den
vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berufen
kann.
20 Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches
verlangt der Kläger Rückgängigmachung des Kaufvertrages, so daß die
wechselseitig empfangenen Leistungen auszutauschen sind.
21 Der Kläger kann damit Erstattung des Kaufbetrages in Höhe von
24.500,00 DM zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von 165,00 DM
verlangen. Die Höhe des Kaufpreises hat das Landgericht nach
Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt. Hiergegen hat der
Kläger Einwendungen nicht mehr erhoben. Auch die Höhe der
Zulassungskosten stehen fest. Allerdings muß sich der Kläger
anspruchsmindernd die von ihm durch die Nutzung des Fahrzeugs
gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.801,05 DM anrechnen
lassen. Zur Berechnung verweist der Senat auf die zutreffenden
landgerichtlichen Ausführung in der angegriffenen Entscheidung
(vgl. B. 152 GA). Auch der Senat geht von einer Fahrleistung des
Klägers mit dem gekauften Pkw von 10.972 km aus. Für eine
weitergehende Nutzung bestehen keine Anhaltspunkte, da der Kläger
das Fahrzeug bereits abgemeldet hatte, als sachverständigerseits
die Fahrleistung festgestellt wurde. Für eine Neuanmeldung und
erneute Ingebrauchnahme des Pkw hat der Senat keine
Anhaltspunkte.
22 Andererseits hat der Kläger in Rückabwicklung des Kaufvertrages
den noch in seinem Besitz befindlichen Pkw zurückzugeben, so daß
die Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen hatte.
23 Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1
BGB. Auch insoweit wird auf die zutreffenden landgerichtlichen
Ausführungen in dem angegriffenen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
verwiesen (Bl. 152 GA).
24 Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet gemäß §§
256, 756 ZPO, 293, 295 BGB. Diesbezüglich verweist der Senat gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO zur Begründung ebenfalls auf die zutreffenden
landgerichtlichen Ausführungen in der angegriffenen
Entscheidung.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten:
28 22.863,95 DM
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