Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.03.2001: Obliegenheitsverletzung




Das OLG Köln (Urteil vom 13.03.2001 - 9 U 52/00) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.3.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 93/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer .../../......... für das Schadensereignis vom 5.10.1996 mit der Haftpflichtschadennummer ......-..-..-.....-. zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 Entscheidungsgründe

2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte

und begründete Berufung hat auch in der Sache in vollem Umfang

Erfolg.

Gründe:


3 Die Klägerin hat Anspruch auf Versicherungsschutz wegen des

Vorfalles vom 5.10.1996 aus der mit der Beklagten abgeschlossenen

Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß §§ 1 Nr. 1, 3 I Nr.1 Abs. 1

AHB.

4 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme ist die Beklagte nicht leistungsfrei nach § 6 Abs. 3

VVG in Verbindung mit § 5 Nr. 3, 6 AHB, weil nicht bewiesen ist,

dass der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt.

5 Die für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer

Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte hat nicht

nachzuweisen vermocht, dass die Klägerin im vorangegangenen

Haftpflichtprozess 20 0 442/98 LG Köln, als Partei angehört,

falsche Angaben gemacht hat. Auf Nachfrage hat die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung vom 20.2.2001 erklärt, dass dies der der

Klägerin in der Hauptsache gemachte Vorwurf sein soll, der vom

Obliegenheitsverletzung dagegen nur hilfsweise begründen.

6 Auch wenn im vorangegangenen Haftpflichtprozess grundsätzlich

bindend eine Mitverursachung der Geschädigten zu einem Fünftel

festgestellt worden ist, weil sich diese nach den Feststellungen in

den Entscheidungsgründen neben und nicht hinter dem Pferd befunden

habe, steht dies der Beweisaufnahme zum Standort der Geschädigten

im vorliegenden Deckungsprozess nicht entgegen. Denn sogenannte

versicherungsrechtliche Einwendungen, wie Leistungsfreiheit wegen

Obliegenheitsverletzung, sind im Deckungsprozess selbständig zu

prüfen, so dass der Versicherer einwenden kann, zu den

Feststellungen des Haftpflichturteils sei es durch eine

Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gekommen

(Prölss/Martin, Versicherungsvertragsrecht, 26.Auflage, § 149 VVG

Rn. 32).

7 Nach den Bekundungen der Zeugin K., der Geschädigten, steht

fest, dass die Erklärung der Klägerin im Haftpflichtprozess, die

Geschädigte habe jedenfalls nicht hinter dem Pferd gestanden,

zutreffend war. Die Zeugin hat glaubhaft, weil schlüssig und in

sich widerspruchsfrei, bekundet, sie habe in Höhe des Bauches bzw.

der Hinterhand des Pferdes in seitlichem Abstand von 1,5 bis 2

Metern gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte und die

Klägerin wegen des Standortes falsche Angaben gemacht haben,

bestehen nicht. Beide sind nicht befreundet, wie die Beklagte

behauptet hat, sondern lediglich im gleichen Reitverein Mitglied.

Die Klägerin hat auch ihre Angaben nicht anlässlich des

vorangegangenen Haftpflichtprozesses geändert. Gegenteiliges hat

die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht beweisen können.

Angesichts der widerstreitenden Angaben der Zeugin L.-O. einerseits

und des Zeugen K. andererseits zu den Erklärungen der Klägerin in

ihrem Haus am 23.5.1997 liegt allenfalls ein non liquet vor. Der

Zeuge K. hat zwar bekundet, nach Angaben der Klägerin habe die

Geschädigte hinter dem Pferd gestanden. Er konnte jedoch schon

nicht sinnvoll erklären, aus welchem Grund er in dem unmittelbar

nach dem Gespräch gefertigten Reisebericht (Bl. 46) demgegenüber

aufgenommen hat, die Klägerin habe erklärt, es sei üblich, sich wie

die Geschädigte neben ein Pferd zu stellen. Seiner Aussage steht

des weiteren entgegen die Bekundung der Zeugin L.-O. , dem Zeugen

K. sei erklärt worden, die Geschädigte habe in Höhe der Hinterhand

seitlich neben dem Pferd gestanden. Für die Richtigkeit seiner

Bekundung gibt auch die von der Beklagten eingereichte

Originalskizze (Bl. 221) nichts her. Zwar hat der Zeuge K. die

Behauptung der Beklagten, die Klägerin selbst habe die Skizze

gefertigt, bestätigt. Die Zeugin L.-O. war sich dagegen sicher,

dass die Klägerin nicht auf einem derartigen DIN A 4 Bogen, sondern

auf einem farbigen Zettel eines Notizklotzes gezeichnet hat. Ein

Sachverständigengutachten zur Frage der Urheberschaft der zu den

Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein entsprechender

Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber von der

Beklagten gestellt.

8 Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterschrift der zu

den Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein

entsprechender Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber

von der Beklagten gestellt.

9 Angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin K. zum

Unfallhergang ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die

Klägerin vorprozessual gegenüber der Beklagten zum Standort der

Geschädigten hätte falsche Angaben machen sollen.

10 Der Einholung des von der Beklagten in der mündlichen

Verhandlung vom 20.2.2001 beantragten Sachverständigengutachtens

bedurfte es nicht. Der von der Beklagten für ihre Behauptung, die

Zeugin K. müsse sich hinter dem Pferd befunden haben, um von den

Hufen getroffen werden zu können, angenommene Sachverhalt, hat sich

nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

Die Beklagte übersieht, dass sich nicht nur das Pferd durch ein

plötzliches Geräusch erschreckt in Bewegung befand, sondern auch

die Zeugin K.. Diese hat - wie auch der zur Unterstützung der

Beklagten erschienene Sachverständige O. hätte berücksichtigen

müssen - einen völlig normalen Vorgang geschildert, nämlich eine

ihrerseits einsetzende Fluchtbewegung ab dem Zeitpunkt, als sie die

Bewegung des Pferdes und die damit für sie als erfahrene Reiterin

erkennbare Gefahr realisierte. Die Zeugin verharrte also nicht auf

einem bestimmten Punkt in Erwartung des Trittes, sondern bewegte

sich. In welchem Maß dies geschah, konnte die Zeugin

verständlicherweise nicht mehr angeben, nachdem sie unmittelbar

darauf dennoch vom Pferd getroffen wurde. Steht danach aber fest,

dass sich die Zeugin jedenfalls nicht mehr in der Position befunden

hat, die sie während des Gespräches mit der Klägerin inne hatte,

fehlt es an den für die Einholung eines Sachverständigengutachtens

erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten insoweit

angenommenen hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

11 Soweit die Beklagte hilfsweise eine Obliegenheitsverletzung

darin sieht, die Klägerin habe gegenüber dem Zeugen K. eine falsche

Unfallschilderung abgegeben, kann hiervon nach dem Vorhergesagten

nicht ausgegangen werden.

12 Die weiter von der Beklagten angeführte Obliegenheitsverletzung

wegen der unterlassenen Richtigstellung des Vortrages in der

Klageerwiderung des Haftpflichtprozesses durch den von der

Beklagten beauftragten Rechtsanwalt führt nach § 6 Satz 1 AHB nicht

zur Leistungsfreiheit. Da die insoweit beweisbelastete Beklagte

nicht bewiesen hat, dass die Skizze mit übersandt worden ist und

der Klägerin zudem die sich lange hinziehenden Verhandlungen mit

der Beklagten nicht bekannt waren, rechtfertigt dieses Verhalten

allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.

13 Auf die Berufung der Klägerin war mithin das Urteil des

Landgerichts abzuändern und die Klage zuzusprechen. Die beantragte

Freistellung war nicht auszusprechen, weil es an einer hierfür

erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin zum Grund

und zur Höhe im vorangegangenen Haftpflichtprozess

fehlt.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15 Streitwert für die zweite Instanz und Beschwer der

Beklagten:

16 40.000 DM

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