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OLG Köln v. 13.03.2001: Obliegenheitsverletzung
Das OLG Köln (Urteil vom 13.03.2001 - 9 U 52/00) hat entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.3.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 93/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer .../../......... für das Schadensereignis vom 5.10.1996 mit der Haftpflichtschadennummer ......-..-..-.....-. zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Entscheidungsgründe
2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung hat auch in der Sache in vollem Umfang
Erfolg.
Gründe:
3 Die Klägerin hat Anspruch auf Versicherungsschutz wegen des
Vorfalles vom 5.10.1996 aus der mit der Beklagten abgeschlossenen
Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß §§ 1 Nr. 1, 3 I Nr.1 Abs. 1
AHB.
4 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme ist die Beklagte nicht leistungsfrei nach § 6 Abs. 3
VVG in Verbindung mit § 5 Nr. 3, 6 AHB, weil nicht bewiesen ist,
dass der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt.
5 Die für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer
Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte hat nicht
nachzuweisen vermocht, dass die Klägerin im vorangegangenen
Haftpflichtprozess 20 0 442/98 LG Köln, als Partei angehört,
falsche Angaben gemacht hat. Auf Nachfrage hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 20.2.2001 erklärt, dass dies der der
Klägerin in der Hauptsache gemachte Vorwurf sein soll, der vom
Obliegenheitsverletzung dagegen nur hilfsweise begründen.
6 Auch wenn im vorangegangenen Haftpflichtprozess grundsätzlich
bindend eine Mitverursachung der Geschädigten zu einem Fünftel
festgestellt worden ist, weil sich diese nach den Feststellungen in
den Entscheidungsgründen neben und nicht hinter dem Pferd befunden
habe, steht dies der Beweisaufnahme zum Standort der Geschädigten
im vorliegenden Deckungsprozess nicht entgegen. Denn sogenannte
versicherungsrechtliche Einwendungen, wie Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzung, sind im Deckungsprozess selbständig zu
prüfen, so dass der Versicherer einwenden kann, zu den
Feststellungen des Haftpflichturteils sei es durch eine
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gekommen
(Prölss/Martin, Versicherungsvertragsrecht, 26.Auflage, § 149 VVG
Rn. 32).
7 Nach den Bekundungen der Zeugin K., der Geschädigten, steht
fest, dass die Erklärung der Klägerin im Haftpflichtprozess, die
Geschädigte habe jedenfalls nicht hinter dem Pferd gestanden,
zutreffend war. Die Zeugin hat glaubhaft, weil schlüssig und in
sich widerspruchsfrei, bekundet, sie habe in Höhe des Bauches bzw.
der Hinterhand des Pferdes in seitlichem Abstand von 1,5 bis 2
Metern gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte und die
Klägerin wegen des Standortes falsche Angaben gemacht haben,
bestehen nicht. Beide sind nicht befreundet, wie die Beklagte
behauptet hat, sondern lediglich im gleichen Reitverein Mitglied.
Die Klägerin hat auch ihre Angaben nicht anlässlich des
vorangegangenen Haftpflichtprozesses geändert. Gegenteiliges hat
die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht beweisen können.
Angesichts der widerstreitenden Angaben der Zeugin L.-O. einerseits
und des Zeugen K. andererseits zu den Erklärungen der Klägerin in
ihrem Haus am 23.5.1997 liegt allenfalls ein non liquet vor. Der
Zeuge K. hat zwar bekundet, nach Angaben der Klägerin habe die
Geschädigte hinter dem Pferd gestanden. Er konnte jedoch schon
nicht sinnvoll erklären, aus welchem Grund er in dem unmittelbar
nach dem Gespräch gefertigten Reisebericht (Bl. 46) demgegenüber
aufgenommen hat, die Klägerin habe erklärt, es sei üblich, sich wie
die Geschädigte neben ein Pferd zu stellen. Seiner Aussage steht
des weiteren entgegen die Bekundung der Zeugin L.-O. , dem Zeugen
K. sei erklärt worden, die Geschädigte habe in Höhe der Hinterhand
seitlich neben dem Pferd gestanden. Für die Richtigkeit seiner
Bekundung gibt auch die von der Beklagten eingereichte
Originalskizze (Bl. 221) nichts her. Zwar hat der Zeuge K. die
Behauptung der Beklagten, die Klägerin selbst habe die Skizze
gefertigt, bestätigt. Die Zeugin L.-O. war sich dagegen sicher,
dass die Klägerin nicht auf einem derartigen DIN A 4 Bogen, sondern
auf einem farbigen Zettel eines Notizklotzes gezeichnet hat. Ein
Sachverständigengutachten zur Frage der Urheberschaft der zu den
Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein entsprechender
Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber von der
Beklagten gestellt.
8 Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterschrift der zu
den Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein
entsprechender Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber
von der Beklagten gestellt.
9 Angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin K. zum
Unfallhergang ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die
Klägerin vorprozessual gegenüber der Beklagten zum Standort der
Geschädigten hätte falsche Angaben machen sollen.
10 Der Einholung des von der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 20.2.2001 beantragten Sachverständigengutachtens
bedurfte es nicht. Der von der Beklagten für ihre Behauptung, die
Zeugin K. müsse sich hinter dem Pferd befunden haben, um von den
Hufen getroffen werden zu können, angenommene Sachverhalt, hat sich
nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.
Die Beklagte übersieht, dass sich nicht nur das Pferd durch ein
plötzliches Geräusch erschreckt in Bewegung befand, sondern auch
die Zeugin K.. Diese hat - wie auch der zur Unterstützung der
Beklagten erschienene Sachverständige O. hätte berücksichtigen
müssen - einen völlig normalen Vorgang geschildert, nämlich eine
ihrerseits einsetzende Fluchtbewegung ab dem Zeitpunkt, als sie die
Bewegung des Pferdes und die damit für sie als erfahrene Reiterin
erkennbare Gefahr realisierte. Die Zeugin verharrte also nicht auf
einem bestimmten Punkt in Erwartung des Trittes, sondern bewegte
sich. In welchem Maß dies geschah, konnte die Zeugin
verständlicherweise nicht mehr angeben, nachdem sie unmittelbar
darauf dennoch vom Pferd getroffen wurde. Steht danach aber fest,
dass sich die Zeugin jedenfalls nicht mehr in der Position befunden
hat, die sie während des Gespräches mit der Klägerin inne hatte,
fehlt es an den für die Einholung eines Sachverständigengutachtens
erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten insoweit
angenommenen hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.
11 Soweit die Beklagte hilfsweise eine Obliegenheitsverletzung
darin sieht, die Klägerin habe gegenüber dem Zeugen K. eine falsche
Unfallschilderung abgegeben, kann hiervon nach dem Vorhergesagten
nicht ausgegangen werden.
12 Die weiter von der Beklagten angeführte Obliegenheitsverletzung
wegen der unterlassenen Richtigstellung des Vortrages in der
Klageerwiderung des Haftpflichtprozesses durch den von der
Beklagten beauftragten Rechtsanwalt führt nach § 6 Satz 1 AHB nicht
zur Leistungsfreiheit. Da die insoweit beweisbelastete Beklagte
nicht bewiesen hat, dass die Skizze mit übersandt worden ist und
der Klägerin zudem die sich lange hinziehenden Verhandlungen mit
der Beklagten nicht bekannt waren, rechtfertigt dieses Verhalten
allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.
13 Auf die Berufung der Klägerin war mithin das Urteil des
Landgerichts abzuändern und die Klage zuzusprechen. Die beantragte
Freistellung war nicht auszusprechen, weil es an einer hierfür
erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin zum Grund
und zur Höhe im vorangegangenen Haftpflichtprozess
fehlt.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15 Streitwert für die zweite Instanz und Beschwer der
Beklagten:
16 40.000 DM
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