Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 20.02.2001: Grobe Fahrlässigkeit




Das OLG Köln (Urteil vom 20.02.2001 - 9 U 173/00) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

unbegründet.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

4 Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht

dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom

05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/ B. Straße, auf Grund der

zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

Gründe:


5 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger

den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver

Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit

herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr

erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs

liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv

grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.

Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen

Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und

ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht

(vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 1997, 234

mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl.,

§ 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem

Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den

Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der

grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls

dieses Vorbringen widerlegen.

7 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder

in der Person des Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt,

liegen nicht vor.

8 Die Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu

beanstanden. Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig,

wenn die vorgeschriebenen Streifen eindeutig markiert sind. Das

Lichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist dann jeweils zu

beachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl,

§ 37 StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der

Ampeln zu den Spuren ist gegeben. Der Grünpfeil für die

Rechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die Lichtzeichen

für den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine

Verwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der

beigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl.17) nicht. Wenn man sich von

Ferne der Kreuzung nähert, ist die Zuordnung genau zu erkennen.

9 Dass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und

angehalten hat, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist

er stehengeblieben, kann er sich genau auf die für ihn maßgebliche

Ampelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die

Kreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule

geben war, entlastet dies den Kläger demnach nicht.

10 Es handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte

Reaktion auf ein ihn bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders

gelagerten Fall OLG Hamm, r+s 2000, 232).

11 Auch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt

das Verschulden - jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt -

nicht im milderen Licht erscheinen. Das Fahrzeug war vor der

Kreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand

genügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung

zu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren.

12 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

13 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

14 Streitwert für das Berufungsverfahren

15 und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM

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