Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 20.02.2001: Grobe Fahrlässigkeit
Das OLG Köln (Urteil vom 20.02.2001 - 9 U 173/00) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
unbegründet.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
4 Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht
dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom
05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/ B. Straße, auf Grund der
zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Gründe:
5 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger
den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver
Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit
herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs
liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv
grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen
Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und
ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht
(vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 1997, 234
mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl.,
§ 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem
Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den
Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der
grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls
dieses Vorbringen widerlegen.
7 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder
in der Person des Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt,
liegen nicht vor.
8 Die Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu
beanstanden. Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig,
wenn die vorgeschriebenen Streifen eindeutig markiert sind. Das
Lichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist dann jeweils zu
beachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl,
§ 37 StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der
Ampeln zu den Spuren ist gegeben. Der Grünpfeil für die
Rechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die Lichtzeichen
für den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine
Verwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der
beigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl.17) nicht. Wenn man sich von
Ferne der Kreuzung nähert, ist die Zuordnung genau zu erkennen.
9 Dass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und
angehalten hat, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist
er stehengeblieben, kann er sich genau auf die für ihn maßgebliche
Ampelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die
Kreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule
geben war, entlastet dies den Kläger demnach nicht.
10 Es handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte
Reaktion auf ein ihn bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders
gelagerten Fall OLG Hamm, r+s 2000, 232).
11 Auch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt
das Verschulden - jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt -
nicht im milderen Licht erscheinen. Das Fahrzeug war vor der
Kreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand
genügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung
zu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren.
12 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
13 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
14 Streitwert für das Berufungsverfahren
15 und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM
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