Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Arnsberg v. 14.02.2001: Aktiver THC-Wert
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 14.02.2001 - 2 K 3193/99) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1 T a t b e s t a n d :
2
Der dem Grunde nach beihilfenberechtigte Kläger, der mit Ablauf des 30. April 1999
in den Ruhestand trat, beantragte mit Antrag vom 8. Februar 1999 die Gewährung
einer Beihilfe für in den Jahren 1998 und 1999 entstandene Aufwendungen. Von der
dem Kläger gewährten Beihilfe zog der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit
Gründe:
Bescheid vom 9. Februar 1999 gemäß § 12 a Abs. 1 BVO für das Jahr 1999 die
sogenannte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 400,00 ab. Hiergegen erhob
der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1999 Widerspruch, soweit die
Kostendämpfungspauschale über den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung hinaus in
voller Höhe von insgesamt 400,00 DM einbehalten worden war. Zur Begründung
führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen
Handhabung der Beihilfeverordnung zu unerträglichen Ergebnissen führe, die durch
nichts gerechtfertigt seien. Dies müsse als sozial in höchstem Masse unverträglich
erscheinen und verstoße gegen das allgemeine Rechtsempfinden. Auch sei dies mit
den dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge- und Gleichbehandlungspflichten
unvereinbar. So würden die Bezüge des zurruhegesetzten Beamten mit der
Pensionierung sofort beträchtlich vermindert, während dies nach der
Beihilfeverordnung nicht zu einer sofortigen Herabsetzung der
Kostendämpfungspauschale führe. Demgegenüber könnte ein Beamter, der im Sinne
des § 12 a BVO beihilferelevant befördert würde, noch kurz vor der Beförderung
einen Beihilfeantrag stellen mit der Folge, dass die Kostendämpfungspauschale erst
im nächsten Jahr erhoben würde.
3 Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. Juli
1999 wies der Beklagte den gegen die Berechnung der Höhe der
Kostendämpfungspauschale gerichteten Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Berechnung der
Pauschale gemäß § 12 a Abs. 6 BVO nach den bei der erstmaligen Antragstellung im
Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen richte. Der Kläger habe seinen
Beihilfeantrag noch als aktiver Beamter gestellt, so dass die
Kostendämpfungspauschale in voller Höhe abzuziehen gewesen sei. Ein Verstoß
gegen die Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich.
4 Der Kläger hat am 7. September 1999 Klage erhoben, mit der er eine Quotelung
der Erhebung der Kostendämpfungspauschale für die Zeit des aktiven Dienstes und
des Ruhestandes begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein
bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass er von der Berechnung der
Kostendämpfungspauschale überrascht worden sei, weil er damit gerechnet habe,
dass für ihn als Ruhestandsbeamten die ermäßigte Pauschale von 70 v.H. zur
Anwendung gelangen würde. Durch die Ansetzung der vollen Pauschale sei er
beihilfenrechtlich so behandelt worden, als wäre er aktiver Beamter gewesen, obwohl
er doch im Jahre 1999 bereits acht Monate Ruhestandsbeamter gewesen sei. Die
verminderte Pauschale für Ruhestandsbeamte sei ab dem Eintritt des Beamten in
den Ruhestand zu berücksichtigen. Berechnete man die Kostendämpfungspauschale
ab seinem Eintritt in den Ruhestand nach dem für Ruhestandsbeamte geltenden
Betrag, ergebe sich, dass ihm 80,00 DM zuviel als Pauschale abgezogen worden sei.
5
Der Kläger beantragt,
6 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom
9. Februar 1999 und Aufhebung des Widerspruchs-
bescheides vom 28. Juli 1999 zu verpflichten, ihm
- dem Kläger - auf seinen Beihilfenantrag vom
8. Februar 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von
80,00 DM zu gewähren.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten verwiesen.
10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat der Sache aber keinen
Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 80,00 DM. Der Beklagte hat
- bezogen auf das Jahr 1999 - zu Recht eine Kostendämpfungspauschale in Höhe
von 400,00 DM einbehalten.
12 Der Abzug der sogenannten Kostendämpfungspauschale ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 a BVO. Nach dieser Vorschrift
wird die nach § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe - je nach Besoldungsgruppe
und Status des Beamten - um in Absatz 1 der Vorschrift festgesetzte feste Beträge
gekürzt, wobei sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des
Absatzes 7 nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr
maßgebenden (statusrechtlichen) Verhältnissen des Beihilfeberechtigten richtet.
13 Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2000
- 2 BvL 8/99 -, in: NWVBl 2000, 249 = DVBl 2000, 1117).
14 Der Verordnungsgeber war zur Aufrechterhaltung der Handhabbarkeit des
Massengeschäftes der Beihilfengewährung insbesondere berechtigt, die Berechnung
der Höhe der Kostendämpfungspauschale von dem unproblematisch zu ermittelnden
tatsächlichen beamtenrechtlichen Status des Beihilfeberechtigten im Zeitpunkt der
ersten Antragstellung abhängig zu machen. Es ist dem Dienstherrn insoweit im
Massengeschäft der Beihilfe nicht zuzumuten, in jedem Fall zu ermitteln, wann der
Beamte möglicherweise im laufenden Jahr zur Ruhe gesetzt werden könnte.
Vielmehr ist zur Aufrechterhaltung einer Handhabbarkeit der Beihilfeangelegenheiten
sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, auf den im Zeitpunkt der
Beantragung der Beihilfe gegebenen beamtenrechtlichen Status des
Beihilfeberechtigten abzustellen. Eine vom Kläger geforderte Quotelung der
Pauschale im Verhältnis der Zeiträume, in denen sich der Beamte im
Abrechnungsjahr im aktiven Dient und im Ruhestand befand, wäre zwar ebenfalls
rechtlich zulässig gewesen. Dass der Dienstherr sich indes nicht für ein solches
praktisch sehr aufwendiges Verfahren entschieden hat und bezogen auf einen
feststehenden Zeitpunkt die Kostendämpfungspauschale für das gesamte Jahr
einheitlich festsetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger monierten
"Ungerechtigkeiten" werden durch diese Regelung nicht hervorgerufen. Vielmehr hat
es der Beamte, der in aller Regel über den Zeitpunkt seines Eintritts in den
Ruhestand informiert ist, ohne weiteres in der Hand, die für ihn "günstigere"
Kostendämpfungspauschale dadurch zur Anwendung gelangen zu lassen, dass er
mit der Stellung seines Beihilfenantrages wartet, bis er in den Ruhestand getreten ist.
In diesem Fall wird er - obwohl er möglicherweise den überwiegenden Teil des
Rechnungsjahres aktiver Beamter war, beihilfenrechtlich durchgängig als
Ruhestandsbeamter behandelt. Eine vom Kläger gewollte Quotelung der
Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Status des Beamten (aktiver
Beamter oder Ruhestandsbeamter) ist daher nicht erforderlich und würde in dem
Massengeschäft der Beihilfesachbearbeitung zu einer unerträglichen Überlastung
der Verwaltung führen. Soweit der Kläger vorträgt, durch die beihilfenrechtliche
Behandlung der Kostendämpfungspauschale überrascht gewesen zu sein, weil er
damit gerechnet habe, dass für ihn die ermäßigte Pauschale für Ruhestandsbeamte
zur Anwendung gelange, ist dies irrelevant. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nicht
nach den Erwartungen des Beamten, sondern nach den Bestimmungen der
Beihilfeverordnung.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16
Rechtsmittelbelehrung:
17 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
18 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf
Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der
Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie
in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies
gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten
haften.
19
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
20 Q M1 M2
21
B e s c h l u ß :
22 Ferner hat die Kammer beschlossen:
23 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe
des Betrages, den der Kläger im Falle eines
Obsiegens an weiterer Beihilfe hätte beanspruchen
können, auf 80,00 DM festgesetzt.
24
Rechtsmittelbelehrung:
25 Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg,
59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten
eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.
27 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
28
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