Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 14.02.2001: Aktiver THC-Wert




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 14.02.2001 - 2 K 3193/99) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

1 T a t b e s t a n d :

2

Der dem Grunde nach beihilfenberechtigte Kläger, der mit Ablauf des 30. April 1999

in den Ruhestand trat, beantragte mit Antrag vom 8. Februar 1999 die Gewährung

einer Beihilfe für in den Jahren 1998 und 1999 entstandene Aufwendungen. Von der

dem Kläger gewährten Beihilfe zog der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit

Gründe:


Bescheid vom 9. Februar 1999 gemäß § 12 a Abs. 1 BVO für das Jahr 1999 die

sogenannte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 400,00 ab. Hiergegen erhob

der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1999 Widerspruch, soweit die

Kostendämpfungspauschale über den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung hinaus in

voller Höhe von insgesamt 400,00 DM einbehalten worden war. Zur Begründung

führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen

Handhabung der Beihilfeverordnung zu unerträglichen Ergebnissen führe, die durch

nichts gerechtfertigt seien. Dies müsse als sozial in höchstem Masse unverträglich

erscheinen und verstoße gegen das allgemeine Rechtsempfinden. Auch sei dies mit

den dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge- und Gleichbehandlungspflichten

unvereinbar. So würden die Bezüge des zurruhegesetzten Beamten mit der

Pensionierung sofort beträchtlich vermindert, während dies nach der

Beihilfeverordnung nicht zu einer sofortigen Herabsetzung der

Kostendämpfungspauschale führe. Demgegenüber könnte ein Beamter, der im Sinne

des § 12 a BVO beihilferelevant befördert würde, noch kurz vor der Beförderung

einen Beihilfeantrag stellen mit der Folge, dass die Kostendämpfungspauschale erst

im nächsten Jahr erhoben würde.

3 Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. Juli

1999 wies der Beklagte den gegen die Berechnung der Höhe der

Kostendämpfungspauschale gerichteten Widerspruch des Klägers als unbegründet

zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Berechnung der

Pauschale gemäß § 12 a Abs. 6 BVO nach den bei der erstmaligen Antragstellung im

Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen richte. Der Kläger habe seinen

Beihilfeantrag noch als aktiver Beamter gestellt, so dass die

Kostendämpfungspauschale in voller Höhe abzuziehen gewesen sei. Ein Verstoß

gegen die Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich.

4 Der Kläger hat am 7. September 1999 Klage erhoben, mit der er eine Quotelung

der Erhebung der Kostendämpfungspauschale für die Zeit des aktiven Dienstes und

des Ruhestandes begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein

bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass er von der Berechnung der

Kostendämpfungspauschale überrascht worden sei, weil er damit gerechnet habe,

dass für ihn als Ruhestandsbeamten die ermäßigte Pauschale von 70 v.H. zur

Anwendung gelangen würde. Durch die Ansetzung der vollen Pauschale sei er

beihilfenrechtlich so behandelt worden, als wäre er aktiver Beamter gewesen, obwohl

er doch im Jahre 1999 bereits acht Monate Ruhestandsbeamter gewesen sei. Die

verminderte Pauschale für Ruhestandsbeamte sei ab dem Eintritt des Beamten in

den Ruhestand zu berücksichtigen. Berechnete man die Kostendämpfungspauschale

ab seinem Eintritt in den Ruhestand nach dem für Ruhestandsbeamte geltenden

Betrag, ergebe sich, dass ihm 80,00 DM zuviel als Pauschale abgezogen worden sei.

5

Der Kläger beantragt,

6 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des

Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom

9. Februar 1999 und Aufhebung des Widerspruchs-

bescheides vom 28. Juli 1999 zu verpflichten, ihm

- dem Kläger - auf seinen Beihilfenantrag vom

8. Februar 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von

80,00 DM zu gewähren.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der

Beklagten verwiesen.

10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

11

Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat der Sache aber keinen

Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in

seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf

Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 80,00 DM. Der Beklagte hat

- bezogen auf das Jahr 1999 - zu Recht eine Kostendämpfungspauschale in Höhe

von 400,00 DM einbehalten.

12 Der Abzug der sogenannten Kostendämpfungspauschale ist rechtlich nicht zu

beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 a BVO. Nach dieser Vorschrift

wird die nach § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe - je nach Besoldungsgruppe

und Status des Beamten - um in Absatz 1 der Vorschrift festgesetzte feste Beträge

gekürzt, wobei sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des

Absatzes 7 nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr

maßgebenden (statusrechtlichen) Verhältnissen des Beihilfeberechtigten richtet.

13 Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen

höherrangiges Recht, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2000

- 2 BvL 8/99 -, in: NWVBl 2000, 249 = DVBl 2000, 1117).

14 Der Verordnungsgeber war zur Aufrechterhaltung der Handhabbarkeit des

Massengeschäftes der Beihilfengewährung insbesondere berechtigt, die Berechnung

der Höhe der Kostendämpfungspauschale von dem unproblematisch zu ermittelnden

tatsächlichen beamtenrechtlichen Status des Beihilfeberechtigten im Zeitpunkt der

ersten Antragstellung abhängig zu machen. Es ist dem Dienstherrn insoweit im

Massengeschäft der Beihilfe nicht zuzumuten, in jedem Fall zu ermitteln, wann der

Beamte möglicherweise im laufenden Jahr zur Ruhe gesetzt werden könnte.

Vielmehr ist zur Aufrechterhaltung einer Handhabbarkeit der Beihilfeangelegenheiten

sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, auf den im Zeitpunkt der

Beantragung der Beihilfe gegebenen beamtenrechtlichen Status des

Beihilfeberechtigten abzustellen. Eine vom Kläger geforderte Quotelung der

Pauschale im Verhältnis der Zeiträume, in denen sich der Beamte im

Abrechnungsjahr im aktiven Dient und im Ruhestand befand, wäre zwar ebenfalls

rechtlich zulässig gewesen. Dass der Dienstherr sich indes nicht für ein solches

praktisch sehr aufwendiges Verfahren entschieden hat und bezogen auf einen

feststehenden Zeitpunkt die Kostendämpfungspauschale für das gesamte Jahr

einheitlich festsetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger monierten

"Ungerechtigkeiten" werden durch diese Regelung nicht hervorgerufen. Vielmehr hat

es der Beamte, der in aller Regel über den Zeitpunkt seines Eintritts in den

Ruhestand informiert ist, ohne weiteres in der Hand, die für ihn "günstigere"

Kostendämpfungspauschale dadurch zur Anwendung gelangen zu lassen, dass er

mit der Stellung seines Beihilfenantrages wartet, bis er in den Ruhestand getreten ist.

In diesem Fall wird er - obwohl er möglicherweise den überwiegenden Teil des

Rechnungsjahres aktiver Beamter war, beihilfenrechtlich durchgängig als

Ruhestandsbeamter behandelt. Eine vom Kläger gewollte Quotelung der

Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Status des Beamten (aktiver

Beamter oder Ruhestandsbeamter) ist daher nicht erforderlich und würde in dem

Massengeschäft der Beihilfesachbearbeitung zu einer unerträglichen Überlastung

der Verwaltung führen. Soweit der Kläger vorträgt, durch die beihilfenrechtliche

Behandlung der Kostendämpfungspauschale überrascht gewesen zu sein, weil er

damit gerechnet habe, dass für ihn die ermäßigte Pauschale für Ruhestandsbeamte

zur Anwendung gelange, ist dies irrelevant. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nicht

nach den Erwartungen des Beamten, sondern nach den Bestimmungen der

Beihilfeverordnung.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Rechtsmittelbelehrung:

17 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom

Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das

angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die

Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

18 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen

Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen

Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf

Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden

können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt

sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der

Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie

in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als

Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften

zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies

gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren

Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln,

wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und

Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung

durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten

haften.

19

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt

werden.

20 Q M1 M2

21

B e s c h l u ß :

22 Ferner hat die Kammer beschlossen:

23 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe

des Betrages, den der Kläger im Falle eines

Obsiegens an weiterer Beihilfe hätte beanspruchen

können, auf 80,00 DM festgesetzt.

24

Rechtsmittelbelehrung:

25 Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg

(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg,

59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht

entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten

eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt

oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.

27 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten

beigefügt werden.

28

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