Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.01.2001: Tachometer
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2001 - Ss 532/00 (Z) - 3/01 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e
2 I.
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Begründung des
Fahrlässigkeitsvorwurfs hat es ausgeführt, die Einlassung des
Betroffenen, an seinem Fahrzeug sei die Geschwindigkeitsanzeige
ausgefallen und andere Orientierungsmittel bezüglich seiner
Gründe:
Geschwindigkeit hätten ihm wegen der Dunkelheit nicht zur Verfügung
gestanden, könne ihn nicht entlasten; denn abgesehen davon, dass er
ein erfahrener Kraftfahrer sei, könne von jedem Kraftfahrer in
einer solchen Situation erwartet werden, dass er seine
Geschwindigkeit soweit reduziere, dass mit Sicherheit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werde.
4 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die
Sachrüge erhoben und geltend gemacht, bei absoluter Dunkelheit und
geringem Verkehr sei es auch einem erfahrenen Fahrer unter
Aufwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, mit der vom
entgegenstehende Annahme verstoße gegen Denk- und Erfahrungssätze.
Zumindest sei bei nachgewiesenem Ausfall des Tachometers ein Abzug
von 15% der gemessenen Geschwindigkeit als Toleranz
vorzunehmen.
5 II.
6 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber
sachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu
verwerfen.
7 In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von
150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht
nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79
Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die
Zulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist
(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im
vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00
DM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2
OWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den
Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer
Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.
8 Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der
Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
9 Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den
Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden
Form zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,
437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z
-; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss
274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
10 Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine
Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134
[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die
Sache nicht auf.
11 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein defekter
Tachometer den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt (BayObLG NStZ-RR
2000, 121 = DAR 2000, 171 = NZV 2000, 216 [217] = VRS 98, 288
[289]; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; OLG
Hamm DAR 1972, 251; OLG Schleswig VM 1964, 54; SenE v. 03.10.1986 -
Ss 564/86 -; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §
3 Rdnr. 51/52). Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist,
begründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu
widmen (BayObLG a.a.O.). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein
Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem
geübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der
Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen
Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der
sich die - ggfs. durch Scheinwerferlicht ausgeleuchtete - Umgebung
verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die
erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Düsseldorf
NZV 1992, 454 m. w. Nachw.; OLG Celle a.a.O. [für einen Pkw
Mercedes 280]). Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Betroffene -
die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36
km/h - also fast die Hälfte - in Kenntnis eines defekten
Tachometers überschreitet, lässt dies sogar auf ein besonderes Maß
an Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen (vgl. BayObLG a.a.O.;
ferner BGH NStZ-RR 1997, 378).
12 Für den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es danach auch nicht darauf
an, ob die gemessene Geschwindigkeit einer auf Schätzung beruhenden
konkreten Vorstellung des Betroffenen entsprach. Entscheidend ist
vielmehr, dass derjenige, der ohne Tachometeranzeige erkennbar zu
schnell fährt, damit rechnen muss, mit einer Geschwindigkeit zu
fahren, wie sie durch Messung konkret festgestellt wird. Für einen
"Toleranzabzug" (so AG Grevesmühlen DAR 1999, 517) besteht ebenso
wenig Anlass wie bei einem Betrofenen, der bei intakter
Tachometeranzeige dieser keine Beachtung schenkt und daher keine
konkrete Vorstellung von der Höhe seiner Geschwindigkeit
entwickelt.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46
OWiG.
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