Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.01.2001: Tachometer




Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2001 - Ss 532/00 (Z) - 3/01 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Begründung des

Fahrlässigkeitsvorwurfs hat es ausgeführt, die Einlassung des

Betroffenen, an seinem Fahrzeug sei die Geschwindigkeitsanzeige

ausgefallen und andere Orientierungsmittel bezüglich seiner

Gründe:


Geschwindigkeit hätten ihm wegen der Dunkelheit nicht zur Verfügung

gestanden, könne ihn nicht entlasten; denn abgesehen davon, dass er

ein erfahrener Kraftfahrer sei, könne von jedem Kraftfahrer in

einer solchen Situation erwartet werden, dass er seine

Geschwindigkeit soweit reduziere, dass mit Sicherheit die zulässige

Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werde.

4 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die

Sachrüge erhoben und geltend gemacht, bei absoluter Dunkelheit und

geringem Verkehr sei es auch einem erfahrenen Fahrer unter

Aufwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, mit der vom

entgegenstehende Annahme verstoße gegen Denk- und Erfahrungssätze.

Zumindest sei bei nachgewiesenem Ausfall des Tachometers ein Abzug

von 15% der gemessenen Geschwindigkeit als Toleranz

vorzunehmen.

5 II.

6 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber

sachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der

Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu

verwerfen.

7 In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von

150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht

nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79

Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die

Zulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist

(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des

rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im

vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00

DM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2

OWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den

Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer

Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.

8 Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der

Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

9 Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den

Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden

Form zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,

437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z

-; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss

274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

10 Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine

Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von

Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder

Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134

[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die

Sache nicht auf.

11 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein defekter

Tachometer den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt (BayObLG NStZ-RR

2000, 121 = DAR 2000, 171 = NZV 2000, 216 [217] = VRS 98, 288

[289]; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; OLG

Hamm DAR 1972, 251; OLG Schleswig VM 1964, 54; SenE v. 03.10.1986 -

Ss 564/86 -; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §

3 Rdnr. 51/52). Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist,

begründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu

widmen (BayObLG a.a.O.). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein

Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine

erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem

geübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der

Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen

Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der

sich die - ggfs. durch Scheinwerferlicht ausgeleuchtete - Umgebung

verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die

erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Düsseldorf

NZV 1992, 454 m. w. Nachw.; OLG Celle a.a.O. [für einen Pkw

Mercedes 280]). Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Betroffene -

die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36

km/h - also fast die Hälfte - in Kenntnis eines defekten

Tachometers überschreitet, lässt dies sogar auf ein besonderes Maß

an Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen (vgl. BayObLG a.a.O.;

ferner BGH NStZ-RR 1997, 378).

12 Für den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es danach auch nicht darauf

an, ob die gemessene Geschwindigkeit einer auf Schätzung beruhenden

konkreten Vorstellung des Betroffenen entsprach. Entscheidend ist

vielmehr, dass derjenige, der ohne Tachometeranzeige erkennbar zu

schnell fährt, damit rechnen muss, mit einer Geschwindigkeit zu

fahren, wie sie durch Messung konkret festgestellt wird. Für einen

"Toleranzabzug" (so AG Grevesmühlen DAR 1999, 517) besteht ebenso

wenig Anlass wie bei einem Betrofenen, der bei intakter

Tachometeranzeige dieser keine Beachtung schenkt und daher keine

konkrete Vorstellung von der Höhe seiner Geschwindigkeit

entwickelt.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46

OWiG.

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