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OLG Köln v. 08.01.2001: Bemessung der Geldbuße
Das OLG Köln (Beschluss vom 08.01.2001 - Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
Gründe:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1 G r ü n d e
2 I.
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Bemessung der Geldbuße hat es
ausgeführt, die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von
100 DM sei zur Einwirkung auf den Betroffenen und im Hinblick
darauf zu erhöhen, dass er die vorliegende Tat vom 21.12.1999
weniger als 6 Monate nach Begehung eines Rotlichtverstoßes (am
23.06.1999) und gerade 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der
deswegen verhängten Geldbuße von 100 DM begangen habe.
4 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die
Sachrüge erhoben und geltend gemacht, das Amtsgericht habe die
Bußgeldkatalogverordnung unrichtig angewandt; es habe verkannt,
dass eine Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs zu
Ungunsten des Betroffenen nicht bei jedweder Voreintragung im
Verkehrszentralregister in Betracht kommen könne, sondern ein
innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zu der jetzt zu
ahndenden Tat bestehen müsse. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen,
weil die entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig sei, ob
bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine einzige Voreintragung
wegen Rotlichtverstoßes zu einer Erhöhung der Regelbuße führen
könne.
5 II.
6 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber
sachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu
verwerfen.
7 In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von
150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht
nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79
Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die
Zulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist
(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im
vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00
DM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2
OWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den
Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer
Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.
8 Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der
Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
9 Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den
Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden
Form zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,
437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 17.02.2000 - Ss 73/00 Z -;
SenE v. 08.03.2000 - Ss 111/00 Z -; SenE v. 10.03.2000 - Ss 72/00 Z
-; SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00
Z -; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss
274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
10 Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine
Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134
[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die
Sache nicht auf.
11 Die Voraussetzungen, unter denen Vorbelastungen des Betroffenen
bei der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten Berücksichtigung
finden können, sind hinreichend geklärt.
12 Rechtsprechung und Schrifttum stellen, wie der Beschwerdeführer
selbst zutreffend anführt, in erster Linie darauf ab, ob zwischen
den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der
neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher)
Hinsicht besteht (BayObLG NStZ-RR 1996, 79; BayObLG NStZ 1984, 461;
OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 und VRS 76, 145; SenE v. 12.06.1981 - 1
Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; SenE v. 15.08.1981 - 1 Ss 970/80 B - =
GewArch 1982, 157 [158]; SenE v. 12.02.1986 - Ss 809/85 - = VRS 71,
214 [215]; SenE v. 03.03.2000 - Ss 87/00 B -; vgl. w. Nachweise bei
Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 77;
Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 20). Zu prüfen ist, ob sich in
Bezug auf die abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter
trifft, durch die Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist
dabei, ob die neue Tat wegen der Nichtachtung der Warnung aus dem
vorangegangenen Verfahren einen gesteigerten Vorwurf verdient, der
Täter also die von der oder den Vortaten ausgehende Warnfunktion in
vorwerfbarer Weise mißachtet hat (Steindorf, in: Karlsruher
Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 75 f.; Schall NStZ 1986, 1
[4/5]). Das ist bei mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander
folgenden, aber nicht notwendig artgleichen Verstößen gegen die
Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts der Fall, die Ausdruck
wiederholter Rücksichtslosigkeit und fehlender Verkehrsdisziplin
sind (vgl. SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; OLG
Koblenz VRS 64, 215 [216]; Schall a.a.O. S. 5 Fn. 28). Ein innerer
Zusammenhang in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich
für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden
Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen
war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich
leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als
Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992,
454).
13 Ob das angefochtene Urteil den danach maßgebenden
Rechtsgrundsätzen gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Denn
Rechtsfehler im Einzelfall führen nicht zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde, die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten
nur ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn es im allgemeinen Interesse
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten ist. Sinn der Regelung ist nicht die
Erreichung einer rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall
(Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in:
Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.;
SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00
Z -; SenE v. 13.09.2000 - Ss 387/00 Z -).
14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46
OWiG.
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