Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 08.01.2001: Bemessung der Geldbuße




Das OLG Köln (Beschluss vom 08.01.2001 - Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung

Gründe:


I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

1 G r ü n d e

2 I.

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Bemessung der Geldbuße hat es

ausgeführt, die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von

100 DM sei zur Einwirkung auf den Betroffenen und im Hinblick

darauf zu erhöhen, dass er die vorliegende Tat vom 21.12.1999

weniger als 6 Monate nach Begehung eines Rotlichtverstoßes (am

23.06.1999) und gerade 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der

deswegen verhängten Geldbuße von 100 DM begangen habe.

4 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die

Sachrüge erhoben und geltend gemacht, das Amtsgericht habe die

Bußgeldkatalogverordnung unrichtig angewandt; es habe verkannt,

dass eine Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs zu

Ungunsten des Betroffenen nicht bei jedweder Voreintragung im

Verkehrszentralregister in Betracht kommen könne, sondern ein

innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zu der jetzt zu

ahndenden Tat bestehen müsse. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen,

weil die entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig sei, ob

bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine einzige Voreintragung

wegen Rotlichtverstoßes zu einer Erhöhung der Regelbuße führen

könne.

5 II.

6 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber

sachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der

Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu

verwerfen.

7 In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von

150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht

nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79

Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die

Zulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist

(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des

rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im

vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00

DM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2

OWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den

Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer

Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.

8 Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der

Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

9 Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den

Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden

Form zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,

437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 17.02.2000 - Ss 73/00 Z -;

SenE v. 08.03.2000 - Ss 111/00 Z -; SenE v. 10.03.2000 - Ss 72/00 Z

-; SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00

Z -; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss

274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

10 Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine

Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von

Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder

Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134

[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die

Sache nicht auf.

11 Die Voraussetzungen, unter denen Vorbelastungen des Betroffenen

bei der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten Berücksichtigung

finden können, sind hinreichend geklärt.

12 Rechtsprechung und Schrifttum stellen, wie der Beschwerdeführer

selbst zutreffend anführt, in erster Linie darauf ab, ob zwischen

den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der

neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher)

Hinsicht besteht (BayObLG NStZ-RR 1996, 79; BayObLG NStZ 1984, 461;

OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 und VRS 76, 145; SenE v. 12.06.1981 - 1

Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; SenE v. 15.08.1981 - 1 Ss 970/80 B - =

GewArch 1982, 157 [158]; SenE v. 12.02.1986 - Ss 809/85 - = VRS 71,

214 [215]; SenE v. 03.03.2000 - Ss 87/00 B -; vgl. w. Nachweise bei

Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 77;

Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 20). Zu prüfen ist, ob sich in

Bezug auf die abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter

trifft, durch die Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist

dabei, ob die neue Tat wegen der Nichtachtung der Warnung aus dem

vorangegangenen Verfahren einen gesteigerten Vorwurf verdient, der

Täter also die von der oder den Vortaten ausgehende Warnfunktion in

vorwerfbarer Weise mißachtet hat (Steindorf, in: Karlsruher

Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 75 f.; Schall NStZ 1986, 1

[4/5]). Das ist bei mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander

folgenden, aber nicht notwendig artgleichen Verstößen gegen die

Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts der Fall, die Ausdruck

wiederholter Rücksichtslosigkeit und fehlender Verkehrsdisziplin

sind (vgl. SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; OLG

Koblenz VRS 64, 215 [216]; Schall a.a.O. S. 5 Fn. 28). Ein innerer

Zusammenhang in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich

für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden

Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen

war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich

leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als

Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992,

454).

13 Ob das angefochtene Urteil den danach maßgebenden

Rechtsgrundsätzen gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Denn

Rechtsfehler im Einzelfall führen nicht zur Zulassung der

Rechtsbeschwerde, die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten

nur ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn es im allgemeinen Interesse

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung geboten ist. Sinn der Regelung ist nicht die

Erreichung einer rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall

(Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in:

Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.;

SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00

Z -; SenE v. 13.09.2000 - Ss 387/00 Z -).

14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46

OWiG.

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