Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.12.2000: Behindertenparkplatz
Das OLG Köln (Beschluss vom 28.12.2000 - Ss 529/00 - 288 -) hat entschieden:
Tenor:
1 Gründe
2 I.
3 1.
4 Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.
Februar 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden.
Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 5
Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt
Gründe:
worden.
5 Die Verurteilung beruht auf folgenden
Sachverhaltsfeststellungen:
6 "Der Angeklagte befuhr am 10.11.1999, 13.55 Uhr in K., am Steuer
eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die K.straße, um das
Fahrzeug, das auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war,
umzuparken. Nach einer kurzen Fahrstrecke wurde er daran durch
Polizeibeamte gehindert. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt
alkoholbedingt fahruntüchtig. Er hatte zuvor so viel an
alkoholischen Getränken zu sich genommen, daß eine ihm um 14.30 Uhr
entnommene Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,5
‰ ergab."
7 Darüber hinaus hat das Amtsgericht aufgrund der - von ihm zu
Beweis gestellten - Einlassung des Angeklagten als wahr
unterstellt,
8 "daß er am Tattag nach einer langen Lenkzeit als Kraftfahrer
seinen Dienst beendet habe und in einer Gaststätte in der Nähe
seiner Wohnung etwas getrunken habe. Auf dem Heimweg habe er dann
festgestellt, daß sein Auto aufgebrochen worden sei. Er habe dann
seinen Freund, den Zeugen M.K., informiert, der ihn auf die
Polizeiwache in K. gefahren habe, wo der Angeklagte Anzeige
erstattet habe. Während dieser Zeit habe der Zeuge K. etwas auf dem
nahegelegenen Bezirksamt erledigen und ihn später wieder auf der
Wache abholen wollen. Der Zeuge K. habe den PKW vor der Wache auf
einem Behindertenparkplatz abgestellt und dort stehen lassen. Auf
der Wache habe man ihm, dem Angeklagten, gesagt, daß der Wagen
nicht dort stehenbleiben könne. Er habe ihn deshalb über eine
Strecke von etwa 10 Metern umsetzen wollen. Als er noch nicht mehr
als einen halben Meter gefahren sei, habe ihn ein Polizist
angehalten."
9 Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist das
amtsgerichtliche Urteil - unter Verwerfung des Rechtsmittels zum
Schuldspruch - durch Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 (Ss
239/00) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden; insoweit ist
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
10 2.
11 Durch Urteil vom 7. September 2000 hat das Amtsgericht den
Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM
sowie einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt, wobei es die
Erledigung des Fahrverbots durch die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis festgestellt hat. Eine Entschädigung für die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgelehnt worden.
12 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte, soweit es
den Rechtsfolgenausspruch betrifft, mit der - zunächst als
unbenanntes Rechtsmittel eingelegten - Revision und hinsichtlich
der Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mit
der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung der Revision rügt er die
Verletzung sachlichen Rechts.
13 II.
14 Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten in
formeller Hinsicht unbedenkliche Revision hat (vorläufigen) Erfolg.
Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache
an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
15 Damit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Entscheidung
nach § 8 Abs. 1 StrEG über die Frage der
Entschädigungsverpflichtung, die eine verfahrensabschließende
Entscheidung voraussetzt und unselbständiger Annex zur
Sachentscheidung ist (BGHSt 26, 250 [253] = NJW 1976, 523 [524]).
Insoweit gelten die selben Grundsätze wie bei der
Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 8 Rdnr. 2). Ebenso wie
diese entfällt auch die Entschädigungsentscheidung mit der
Aufhebung des Urteils, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen
Ausspruchs bedarf (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 4;
Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 353 Rdnr. 4;
KMR-Paulus § 353 Rdnr. 1; vgl.a. BGHSt 25, 77 [79] = NJW 1973, 336
f.; BayObLGSt 1972, 116; OLG Stuttgart VRS 52, 33 [39]). Damit wird
die sofortige Beschwerde gegenstandslos (vgl. zur Kostenbeschwerde:
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 464 Rdnr. 20).
16 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die
Erwägungen des Amtsgerichts zu Bemessung der erkannten Geldstrafe
nicht frei von Rechtsfehlern sind (§ 337 StPO).
17 Der Rechtsfolgenausspruch ist als Rechtsanwendung grundsätzlich
vom Revisionsgericht überprüfbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
337 Rdnr. 34; Pikart, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., §
337 Rdnr. 32). Die Strafzumessung ist zwar ureigenste Aufgabe des
Tatrichters (BGH NJW 2000, 3010 [3013]; BGH wistra 1982, 225); in
Zweifelsfällen ist daher die Wertung des Tatrichters zu
respektieren und bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen
(BGH NStZ 1984, 360; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 -; SenE v.
11.02.2000 - Ss 616/99 -). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn
der Strafzumessung rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen
(vgl. Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46
Rdnr. 326). Das Revisionsgericht hat daher einzugreifen, soweit die
Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn der
Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung
der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt
(BGH NJW 2000, 3010 [3013]; SenE v. 11.02.2000 - Ss 616/99 -).
Rechtsfehlerhaft sind Strafzumessungserwägungen u.a., wenn der
Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, die
Strafzumessung nicht auf einem eindeutig geklärten Sachverhalt
beruht, die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind oder auf
Verstößen gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze beruhen (SenE v.
17.2.1998 - Ss 760/97 -).
18 Das Amtsgericht hat den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat
aufgrund einer denkgesetzlich fehlerhaften Einschätzung ihrer
Gefährlichkeit erkennbar unzutreffend gewichtet. Es führt dazu aus,
die tatsächlich zurückgelegte bzw. geplante Fahrtstrecke könne
"keine weitere Strafmilderung ... bewirken, da der Angeklagte das
Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt hat und die abstrakte
Gefährdung die gleiche ist wie bei einer längeren
Fahrtstrecke".
19 Zutreffend geht das Amtsgericht somit davon aus, dass das Ausmaß
der von einer Trunkenheitsfahrt ausgehenden Gefahr Bedeutung für
die Bemessung des Strafmaßes hat. Es verkennt jedoch, dass der
Umfang der abstrakten Gefährdung sehr wohl von Fahrtzeit und
Fahrtstrecke abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts nimmt - bei ansonsten gleichen Rahmenbedingungen
- mit zeitlichem und räumlichem Umfang der Fahrzeugbenutzung zu.
Dementsprechend kommt es nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum für das Ausmaß der abstrakten Gefahr
und den Schuldumfang neben und vor der Höhe der
Blutalkoholkonzentration (dem Grad der Fahruntüchtigkeit) auf Art
(Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an
(BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79,
199 [200]; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -
Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 474; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl.,
§ 316 Rdnr. 11 b).
20 Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen,
welche Gesichtspunkte das Amtsgericht straferschwerend
berücksichtigt hat, wenn es bei einem Mindestmaß der Geldstrafe von
5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB) eine solche von 30 Tagessätzen für
tat- und schuldangemessen erachtet hat.
21 Die danach veranlasste Aufhebung des Ausspruchs zur erkannten
Hauptstrafe bedingt die Aufhebung des daneben verhängten
Fahrverbots. Denn wegen der durch die Wechselwirkung von Haupt- und
Nebenstrafe gebotenen ganzheitlichen Betrachtung des
Rechtsfolgenausspruchs ist eine getrennte Entscheidung über die
Anordnung der Nebenstrafe regelmäßig nicht möglich (SenE v.
24.08.1999 - Ss 368/99 - = NZV 2000, 99 [100] = VRS 98, 124 [128]
m. w. Nachw.; SenE v. 10.10.2000 - Ss 393/00 - ).
22 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
23 (a)
24 Soweit (erneut) festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte
als Kraftfahrer berufstätig ist, wird zu erörtern sein, ob die
Strafzwecke mit einem auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkten
Fahrverbot erreicht werden können (vgl. SenE v. 31.08.1990 - Ss
401/90 - = VRS 81, 21 = DAR 1991, 112; Hentschel, Trunkenheit -
Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 927 m. w.
Nachw.).
25 (b)
26 Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung auch
ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die
Strafverfolgungsmaßnahme - hier: die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis - grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig
handelt, wer trotz einer die absolute Fahruntüchtigkeit
verursachenden Alkoholisierung am öffentlichen Straßenverkehr
teilnimmt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.
Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 12; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.
Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 5
StrEG Rdnr. 12).
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