Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.12.2000: Behindertenparkplatz




Das OLG Köln (Beschluss vom 28.12.2000 - Ss 529/00 - 288 -) hat entschieden:

Tenor:

1 Gründe

2 I.

3 1.

4 Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.

Februar 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden.

Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 5

Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt

Gründe:


worden.

5 Die Verurteilung beruht auf folgenden

Sachverhaltsfeststellungen:

6 "Der Angeklagte befuhr am 10.11.1999, 13.55 Uhr in K., am Steuer

eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die K.straße, um das

Fahrzeug, das auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war,

umzuparken. Nach einer kurzen Fahrstrecke wurde er daran durch

Polizeibeamte gehindert. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt

alkoholbedingt fahruntüchtig. Er hatte zuvor so viel an

alkoholischen Getränken zu sich genommen, daß eine ihm um 14.30 Uhr

entnommene Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,5

‰ ergab."

7 Darüber hinaus hat das Amtsgericht aufgrund der - von ihm zu

Beweis gestellten - Einlassung des Angeklagten als wahr

unterstellt,

8 "daß er am Tattag nach einer langen Lenkzeit als Kraftfahrer

seinen Dienst beendet habe und in einer Gaststätte in der Nähe

seiner Wohnung etwas getrunken habe. Auf dem Heimweg habe er dann

festgestellt, daß sein Auto aufgebrochen worden sei. Er habe dann

seinen Freund, den Zeugen M.K., informiert, der ihn auf die

Polizeiwache in K. gefahren habe, wo der Angeklagte Anzeige

erstattet habe. Während dieser Zeit habe der Zeuge K. etwas auf dem

nahegelegenen Bezirksamt erledigen und ihn später wieder auf der

Wache abholen wollen. Der Zeuge K. habe den PKW vor der Wache auf

einem Behindertenparkplatz abgestellt und dort stehen lassen. Auf

der Wache habe man ihm, dem Angeklagten, gesagt, daß der Wagen

nicht dort stehenbleiben könne. Er habe ihn deshalb über eine

Strecke von etwa 10 Metern umsetzen wollen. Als er noch nicht mehr

als einen halben Meter gefahren sei, habe ihn ein Polizist

angehalten."

9 Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist das

amtsgerichtliche Urteil - unter Verwerfung des Rechtsmittels zum

Schuldspruch - durch Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 (Ss

239/00) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden; insoweit ist

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

10 2.

11 Durch Urteil vom 7. September 2000 hat das Amtsgericht den

Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM

sowie einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt, wobei es die

Erledigung des Fahrverbots durch die vorläufige Entziehung der

Fahrerlaubnis festgestellt hat. Eine Entschädigung für die

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgelehnt worden.

12 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte, soweit es

den Rechtsfolgenausspruch betrifft, mit der - zunächst als

unbenanntes Rechtsmittel eingelegten - Revision und hinsichtlich

der Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mit

der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung der Revision rügt er die

Verletzung sachlichen Rechts.

13 II.

14 Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten in

formeller Hinsicht unbedenkliche Revision hat (vorläufigen) Erfolg.

Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache

an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

15 Damit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Entscheidung

nach § 8 Abs. 1 StrEG über die Frage der

Entschädigungsverpflichtung, die eine verfahrensabschließende

Entscheidung voraussetzt und unselbständiger Annex zur

Sachentscheidung ist (BGHSt 26, 250 [253] = NJW 1976, 523 [524]).

Insoweit gelten die selben Grundsätze wie bei der

Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 8 Rdnr. 2). Ebenso wie

diese entfällt auch die Entschädigungsentscheidung mit der

Aufhebung des Urteils, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen

Ausspruchs bedarf (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 4;

Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 353 Rdnr. 4;

KMR-Paulus § 353 Rdnr. 1; vgl.a. BGHSt 25, 77 [79] = NJW 1973, 336

f.; BayObLGSt 1972, 116; OLG Stuttgart VRS 52, 33 [39]). Damit wird

die sofortige Beschwerde gegenstandslos (vgl. zur Kostenbeschwerde:

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 464 Rdnr. 20).

16 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die

Erwägungen des Amtsgerichts zu Bemessung der erkannten Geldstrafe

nicht frei von Rechtsfehlern sind (§ 337 StPO).

17 Der Rechtsfolgenausspruch ist als Rechtsanwendung grundsätzlich

vom Revisionsgericht überprüfbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §

337 Rdnr. 34; Pikart, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., §

337 Rdnr. 32). Die Strafzumessung ist zwar ureigenste Aufgabe des

Tatrichters (BGH NJW 2000, 3010 [3013]; BGH wistra 1982, 225); in

Zweifelsfällen ist daher die Wertung des Tatrichters zu

respektieren und bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen

(BGH NStZ 1984, 360; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 -; SenE v.

11.02.2000 - Ss 616/99 -). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn

der Strafzumessung rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen

(vgl. Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46

Rdnr. 326). Das Revisionsgericht hat daher einzugreifen, soweit die

Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn der

Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung

der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt

(BGH NJW 2000, 3010 [3013]; SenE v. 11.02.2000 - Ss 616/99 -).

Rechtsfehlerhaft sind Strafzumessungserwägungen u.a., wenn der

Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, die

Strafzumessung nicht auf einem eindeutig geklärten Sachverhalt

beruht, die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind oder auf

Verstößen gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze beruhen (SenE v.

17.2.1998 - Ss 760/97 -).

18 Das Amtsgericht hat den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat

aufgrund einer denkgesetzlich fehlerhaften Einschätzung ihrer

Gefährlichkeit erkennbar unzutreffend gewichtet. Es führt dazu aus,

die tatsächlich zurückgelegte bzw. geplante Fahrtstrecke könne

"keine weitere Strafmilderung ... bewirken, da der Angeklagte das

Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt hat und die abstrakte

Gefährdung die gleiche ist wie bei einer längeren

Fahrtstrecke".

19 Zutreffend geht das Amtsgericht somit davon aus, dass das Ausmaß

der von einer Trunkenheitsfahrt ausgehenden Gefahr Bedeutung für

die Bemessung des Strafmaßes hat. Es verkennt jedoch, dass der

Umfang der abstrakten Gefährdung sehr wohl von Fahrtzeit und

Fahrtstrecke abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit eines

Schadenseintritts nimmt - bei ansonsten gleichen Rahmenbedingungen

- mit zeitlichem und räumlichem Umfang der Fahrzeugbenutzung zu.

Dementsprechend kommt es nach einhelliger Auffassung in

Rechtsprechung und Schrifttum für das Ausmaß der abstrakten Gefahr

und den Schuldumfang neben und vor der Höhe der

Blutalkoholkonzentration (dem Grad der Fahruntüchtigkeit) auf Art

(Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an

(BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79,

199 [200]; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -

Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 474; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl.,

§ 316 Rdnr. 11 b).

20 Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen,

welche Gesichtspunkte das Amtsgericht straferschwerend

berücksichtigt hat, wenn es bei einem Mindestmaß der Geldstrafe von

5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB) eine solche von 30 Tagessätzen für

tat- und schuldangemessen erachtet hat.

21 Die danach veranlasste Aufhebung des Ausspruchs zur erkannten

Hauptstrafe bedingt die Aufhebung des daneben verhängten

Fahrverbots. Denn wegen der durch die Wechselwirkung von Haupt- und

Nebenstrafe gebotenen ganzheitlichen Betrachtung des

Rechtsfolgenausspruchs ist eine getrennte Entscheidung über die

Anordnung der Nebenstrafe regelmäßig nicht möglich (SenE v.

24.08.1999 - Ss 368/99 - = NZV 2000, 99 [100] = VRS 98, 124 [128]

m. w. Nachw.; SenE v. 10.10.2000 - Ss 393/00 - ).

22 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes

hingewiesen:

23 (a)

24 Soweit (erneut) festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte

als Kraftfahrer berufstätig ist, wird zu erörtern sein, ob die

Strafzwecke mit einem auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkten

Fahrverbot erreicht werden können (vgl. SenE v. 31.08.1990 - Ss

401/90 - = VRS 81, 21 = DAR 1991, 112; Hentschel, Trunkenheit -

Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 927 m. w.

Nachw.).

25 (b)

26 Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung auch

ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die

Strafverfolgungsmaßnahme - hier: die vorläufige Entziehung der

Fahrerlaubnis - grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig

handelt, wer trotz einer die absolute Fahruntüchtigkeit

verursachenden Alkoholisierung am öffentlichen Straßenverkehr

teilnimmt (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.

Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 12; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16.

Aufl., § 111 a StPO Rdnr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 5

StrEG Rdnr. 12).

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