Das Verkehrslexikon
Landgericht Dortmund v. 08.12.2000: Wandlung (Autokauf)
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 08.12.2000 - 8 O 404/00) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-
siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils
4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom
12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für
die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus
7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gründe:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt
jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund
entstanden sind.
Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1 Tatbestand
2 Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu
3 zahlenden Nutzungsentschädigung nach im Übrigen abge-
4 wickelter Wandlung eines PKW-Kaufs sowie über den Er-
5 satz weiterer nutzloser Aufwendungen des Klägers auf
6 den inzwischen zurückgegebenen PKW, sowie um Verzinsung
7 des Kaufpreises. Dem liegt im Wesentlichen folgender
8 Sachverhalt zugrunde:
9 Am 12.05.1999 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen
10 fabrikneuen BMW 530 dA Touring zum Kaufpreis von
11 91.239,29 DM. Der Kaufpreis wurde vom Kläger noch am
12 selben Tag gezahlt. Zum Preis von 5.061,86 DM ließ der
13 Kläger am 31.08.1999 ein Navigationssystem einbauen. In
14 diesem Betrag waren 534,00 DM für Einbaukosten ent-
15 halten.
16 In der Zeit vom 19.11.1999 bis 03.03.2000 kam es mehr-
17 fach zu Störungen der Autoelektronik. Daraufhin er-
18 klärte sich die Beklagte am 15.03.2000 mit der Rückab-
19 wicklung des Kaufvertrages über den PKW einverstanden.
20 Der Kläger hatte am 26.02.2000 zur Vorbereitung eines
21 Kurzurlaubes in der Schweiz eine Schweizer Autobahn-
22 vignette zum Preis von 49,50 DM und eine weitere
23 Vignette, die zwei Monate lang in Österreich gültig
24 war, zum Preis von 22,00 DM erworben. Von März bis Juli
25 2000 erwarb der Kläger weitere vier Vignetten für
26 Österreich bzw. für die Schweiz, da er für Urlaube in
27 dieser Zeit zunächst wegen des Ausfalls des bei der Be-
28 klagten erworbenen PKW' s auf einen Ersatzwagen ange-
29 wiesen war und nach der Rückgabe des PKW' s zunächst
30 einen Firmenwagen und anschließend den neu angeschaff-
31 ten PKW nutzte. Die einmal an der Windschutzscheibe an-
32 gebrachten Vignetten ließen sich dort ohne Beschädigung
33 nicht wieder entfernen. Der Kläger legte mit dem bei
34 der Beklagten erworbenen PKW insgesamt 31.000 km
35 zurück.
36 Nach Rückgabe des PKW verlangte der Kläger Rückzahlung
37 des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
38 die er auf Basis einer von ihm erwarteten Gesamtfahr-
39 leistung von 250.000 km berechnete. Die Beklagte zahlte
40 am 09.05.2000 den Betrag von 72.298,29 DM an den Kläger
41 zurück. Die von ihr einbehaltene Entschädigung für die
42 Nutzung des PKW durch den Kläger kalkulierte sie auf
43 der Basis einer Gesamtfahrleistung von 150.000 km. Das
44 von ihm nachträglich eingebaute Navigationssystem be-
45 ließ der Kläger im Wagen. Der D, die
46 mit der Beklagten nicht identisch ist, stellte der Klä-
47 ger unter dem 17.05.2000 für ein gebrauchtes Naviga-
48 tionssystem "wie übergeben unter Ausschluss jeglicher
49 Gewährleistung" insgesamt 2.500,00 DM einschließlich
50 Mehrwertsteuer in Rechnung.
51 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm
52 7.627,00 DM aus dem Grunde zu erstatten, weil sie eine
53 zu geringe "Lebensdauer" des PKW bei der Berechnung der
54 Nutzungsentschädigung zugrundegelegt habe. Die durch-
55 schnittliche gesamte Laufleistung eines BMW 530 dA
56 Touring betrage unstreitig mindestens 250.000 km. Die
57 Annahme von 150.000 km als durchschnittliche Lauf-
58 leistung eines modernen Autos der gehobenen Mittel-
59 klasse sei nicht mehr zeitgemäß.
60 Die Einbaukosten für das Navigationssystem habe ihm die
61 Beklagte seiner Auffassung nach deshalb zu erstatten,
62 weil diese Kosten durch den Verkauf an das Autohaus
63 D nicht abgegolten worden seien.
64 Dazu behauptet er, es habe keine Einigung darüber
65 stattgefunden, dass in dem Rechnungsbetrag von
66 534,00 DM auch die Kosten für den Einbau enthalten
67 seien. Auch die Anschaffungskosten für die beiden
68 Vignetten im Februar 2000 in Höhe von 71,50 DM seien
69 seiner Meinung nach von der Beklagten zu ersetzen.
70 Der Kläger hat zunächst Klage beim Amtsgericht Dortmund
71 erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,
72 an den Kläger 8.232,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustel-
73 lung der Klage am 19.07.2000 zu zahlen. Mit der Be-
74 klagten am 10.08.2000 zugestelltem Schriftsatz hat er
75 die Klage in der Hauptsache um 3.799,77 DM erweitert.
76 Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit daraufhin
77 an das Landgericht Dortmund verwiesen.
78 Der Kläger beantragt nunmehr,
79 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
80 11.964,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängig-
81 keit zu zahlen.
82 Die Beklagte beantragt,
83 die Klage abzuweisen.
84 Sie ist der Auffassung, die Nutzungsentschädigung auf
85 der Basis einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km
86 korrekt berechnet zu haben.
87 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
88 standes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der
89 Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
90 Sitzungsprotokoll vom 08.12.2000 (Bl. 41 f. d.GA.).
91 Entscheidungsgründe
92 Die Klage ist überwiegend begründet.
93 l.
94 Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des noch
95 von der Beklagten einbehaltenen Restkaufpreises in Höhe
96 von 7.627,00 DM gegen die Beklagte aus §§ 459, 433,
97 462, 465, 467, 346 BGB.
98 Infolge der Wandlung des Kaufvertrages über den vom
99 Kläger erworbenen PKW BMW 530 dA Touring konnte der
100 Kläger zunächst Rückerstattung des Kaufpreises von
101 91.239,29 DM verlangen. Dieser Anspruch ist in Höhe der
102 tatsächlich zurückgezahlten 72.298,29 DM erloschen. In
103 Höhe von weiteren 11.313,67 DM ist der Rückzahlungsan-
104 spruch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem ihr zu-
105 stehenden Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 347 Satz 2
106 BGB erloschen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den
107 von ihr für angemessen gehaltenen Teil des Kaufpreises
108 als Nutzungsentschädigung zurückbehalten hat, schlüssig
109 die Aufrechnung erklärt.
110 Die Aufrechnung ist jedoch nur in Höhe von 11.313,67 DM
111 begründet. Denn darüber hinaus steht der Beklagten eine
112 Gegenforderung nicht zu. Der Nutzungsersatz soll die
113 Vorteile ausgleichen, die der Kläger dadurch hatte,
114 dass er das mangelhafte Auto über mehrere Monate hinweg
115 tatsächlich genutzt und so Aufwendungen für die Vorhal-
116 tung und den Betrieb eines PKW während dieser Zeit er-
117 spart hat. Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz
118 ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Ausgangspunkt
119 ist mit der gefestigten höchstrichterlichen Recht-
120 sprechung (BGH DAR 1995, 323) die Tatsache, dass der
121 Nutzungswert eines PKW' s während der Dauer der tatsäch-
122 lichen Nutzung im Wesentlichen gleich bleibt und somit
123 pro gefahrenem Kilometer berechnet werden kann. Grund-
124 lage der Berechnung sind neben der erbrachten Fahr-
125 leistung einerseits und dem Kaufpreis andererseits die
126 anzunehmende Gesamtfahrleistung des PKW. Denn aus dem
127 Verhältnis von Kaufpreis zu dieser Gesamtfahrleistung
128 ergibt sich der "Nutzungswert" des einzelnen vom Käufer
129 mit dem PKW zurückgelegten Kilometers.
130 Die Kammer geht im vorliegenden Fall von einer voraus-
131 sichtlichen Gesamtfahrleistung des vom Kläger erworbe-
132 nen PKW von 250.000 km aus. Denn sie ist davon über-
133 zeugt, dass der Stand der Technik neu hergestellter Kfz
134 der gehobenen Mittelklasse inzwischen so weit fortge-
135 schritten ist, dass eine Gesamtfahrleistung von min-
136 destens 250.000 km erwartet werden kann. Dies gilt je-
137 denfalls für den vom Kläger im Jahre 1999 erworbenen
138 Neuwagen BMW 530 dA Touring. Das Modell gehört mit
139 einem Kaufpreis von über 90.000,00 DM der gehobenen
140 PKW-Mittelklasse an. Diese PKW, die häufig von Viel-
141 fahrern beruflich genutzt werden, sind vom Hersteller
142 ersichtlich auf eine hohe Nutzungsdauer ausgelegt.
143 Hinzu kommt, dass dieselbetriebene Fahrzeuge von jeher
144 eine größere "Lebensdauer" als solche mit Benzinmotoren
145 haben. Die vom Kläger auszugsweise zu den Gerichtsakten
146 gereichte Schwacke-Liste, die anerkanntermaßen auf
147 praxisnahen Schätzwerten beruht, geht bei einer
148 12 jährigen Nutzung dieses Modells von einer Lauf-
149 leistung von über 250.000 km aus. Die Kammer vermag
150 nicht zu erkennen, dass heutzutage bei dem hier zu be-
151 urteilenden PKW eine .geringere Laufleistung als
152 250.000 km anzunehmen ist. Wenn früher ein Wert von
153 150.000 km angemessen gewesen sein mag, so ist dies
154 heute nicht mehr zeitgemäß (vgl. Reinking-Eggert, Der
155 Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rdn. 819).
156 Auf der Grundlage von 250.000 km ergibt sich ein vom
157 Kläger geschuldeter Nutzungsersatz von 11.313,67 DM.
158 Die Beklagte, die auf der Grundlage von 150.000 km
159 Laufleistung eine Nutzungsentschädigung von
160 18.941,00 DM errechnet hat, hat die geltend gemachte
161 Differenz von 7.627,00 DM als noch offenen Kaufpreis an
162 den Kläger zurückzuzahlen.
163 II.
164 Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger
165 -von Zinsen abgesehen (s.u. IV)- nicht zu. Denn unab-
166 hängig davon, ob die Einbaukosten eines Navigations-
167 systems als nützliche Verwendungen auf den zurückgege-
168 benen PKW anzusehen sind, sind diese Kosten durch die
169 Zahlung der 2.500,00 DM abgegolten. Die D
170 hat dem Kläger das knapp ein Jahr alte Naviga-
171 tionssystem zu diesem Preis abgekauft. Eine solche Ver-
172 einbarung, die in engem zeitlichen und wirtschaftlichen
173 Zusammenhang mit der Rücknahme des Wagens durch die Be-
174 klagte stand, kann bei verständiger Würdigung der Um-
175 stände nur so verstanden werden, dass damit die Wert-
176 steigerung des PKW durch das eingebaute Gerät umfassend
177 abgegolten werden sollte. Dabei ist gleichgültig, dass
178 es sich bei der D und der Beklagten
179 nicht um denselben Rechtsträger handelt. Einen von
180 dieser Auslegung abweichenden Inhalt hat derjenige dar-
181 zulegen und zu beweisen, der daraus eine für ihn gün-
182 stige Rechtsfolge ableitet. Anhaltspunkte hierfür sind
183 dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.
184 III.
185 Auch die Kosten der Vignetten in Höhe von 71,50 DM kann
186 der Kläger nicht verlangen. Denn es handelt sich bei
187 diesen Kosten weder um Verwendungen auf das Auto noch
188 um einen ersatzfähigen Schaden. Als Mangelfolgeschaden
189 sind die Kosten nur dann ersatzfähig, wenn sie auf der
190 Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht durch
191 die Beklagte beruhen. Auch dafür hat der Kläger keine
192 Anhaltspunkte vorgetragen.
193 IV.
194 Die Zinsforderung ergibt sich dem Grunde nach aus den
195 §§ 467, 347 Satz 3 BGB. Die Kammer hat den Zinsanspruch
196 des Klägers aus Vereinfachungsgründen nicht betrags-
197 mäßig ausgeworfen. Zu verzinsen war die zur Rückzahlung
198 fällige Forderung in Höhe von 91.239,29 DM für die Zeit
199 der Zahlung bis zur Wandlungsvereinbarung am
200 15.03.2000. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Forderung
201 in Höhe des tatsächlich bestehenden Nutzungsersatzan-
202 spruchs der Beklagten von 11.313,67 DM durch die
203 schlüssig erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrech-
204 nung wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in
205 dem sich die Forderungen erstmals aufrechnungsfähig
206 gegenüberstanden. Das war am 15.03.2000 der Fall. Vom
207 16.03. bis 08.05.2000 betrug die Rückzahlungsforderung
208 also 79.925,62 DM. Nach der Zahlung am 09.05.2000 war
209 nur dann noch der zugesprochene Betrag von 7.627,00 DM
210 offen und zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen folgt aus
211 § 288 a. F. BGB.
212 Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers war zurück-
213 zuweisen. Zum einen berücksichtigt der darüber hinaus-
214 gehende Antrag des Klägers nicht den Umstand, dass die
215 Forderung durch die Aufrechnung und die Zahlung der Be-
216 klagten teilweise erloschen ist. Soweit der Kläger die
217 ihm zustehende Zinsforderung ausgerechnet und als Teil
218 der Hauptforderung geltend gemacht hat, sind die auf
219 diese Summe beantragten Zinsen als Zinseszinsen gemäß
220 § 289 BGB nicht zu ersetzen.
221 V.
222 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. l, 281
223 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
224 Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz l
225 ZPO.
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