Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 05.12.2000: Rettungskosten




Das OLG Köln (Urteil vom 05.12.2000 - 9 U 56/00) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 0 169/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte

und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen

Erfolg.

3 Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten

Gründe:


Entschädigungsanspruch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn

dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein

Entschädigungsanspruch wegen des Fahrzeugdiebstahls am

05.01./06.01.1999 in Würselen zu. Eine Entschädigungspflicht des

Versicherers ist gemäß § 13 Abs. 7 AKB entfallen, da das Fahrzeug

des Klägers binnen der Monatsfrist "wieder zur Stelle gebracht"

worden ist und der Kläger somit verpflichtet war, sein Fahrzeug

zurückzunehmen.

4 Die Frist des § 13 Abs. 7 AKB hat mit Eingang der Schadenanzeige

bei der Beklagten am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Ein Fristbeginn

bereits am 07.01.1999 kann nicht angenommen werden. Soweit der

Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2000 (Bl. 167 d.A.) behauptet, er

habe den Diebstahl unverzüglich bei einer Frau C. gemeldet, reicht

diese Meldung nicht aus, um die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB in

Gang zu setzen.

5 Mit § 13 Abs. 7 AKB wird dem Interesse des Versicherers Rechnung

getragen, bei schnellem Wiederauffinden des Fahrzeugs für den

Verlust trotz Eintritts des Versicherungsfalles keinen Ersatz

leisten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt

diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine Schadenanzeige mit einem

Inhalt vorliegt, der den Versicherer in den Stand versetzt, gezielt

nach dem Verbleib des Kraftfahrzeugs zu fahnden (OLG Köln, VersR

87, 1106 (1107); r+s 92, 366 (367)). § 13 Abs. 7 AKB will nämlich

dem Versicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit nach

dem Fahrzeug zu suchen, um eine Entschädigungsleistung eventuell zu

vermeiden. Die Suche nach dem Kraftfahrzeug setzt aber naturgemäß

Kenntnisse über die näheren Umstände des Abhandenkommens voraus.

Diese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Schadenanzeige

vermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das

versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist.

6 Außerdem ist es erforderlich, daß die Schadenanzeige bei

derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers eingeht, die dort für

"Fahndungsmaßnahmen" zuständig ist. Durch die mündliche Information

der Zeugin C. sind diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Der

Kläger trägt im einzelnen nicht vor, welche Angaben er der Zeugin

zum Fahrzeug und zu den Umständen des Abhandenkommens gemacht hat.

Um erfolgversprechende Fahndungs-maßnahmen einleiten zu können,

sind detaillierte Angaben erforderlich, die in der Regel nur im

Rahmen einer schriftliche Schadenanzeige gemacht werden können.

Entsprechend hat die Zeugin C. dem Kläger nach der Anzeige des

Diebstahls ein Schadenanzeigeformular übersandt. Fahndungsmaßnahmen

nach dem Fahrzeug konnte die Beklagte erst mit Eingang der

detaillierten Schadenanzeige am 18.01.1999 ergreifen, denn es ist

nicht ersichtlich, daß die mündlich gemachten Angaben ausreichend

waren, um eine erfolgversprechende Suche nach dem Fahrzeug

einleiten zu können. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hat daher

nicht schon mit der Mitteilung des Diebstahls am 07.01.1999,

sondern erst mit Eingang der Schadenanzeige am 18.01.1999 zu laufen

begonnen. Die Monatsfrist lief somit erst am 18.02.1999 ab.

7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit

Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.02.1999 beim Kläger

"wieder zur Stelle gebracht" worden ist. Dem kann nicht gefolgt

werden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.1999 ergibt sich,

daß das Fahrzeug noch von der Polizei untersucht werde, von dieser

also noch nicht freigegeben war. Wird aber ein Fahrzeug von der

Polizei beschlagnahmt, gilt es erst dann als "wieder zur Stelle

gebracht", wenn die Polizei die Freigabe an den Geschädigten

erklärt (Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78;

Feyock/Jacobsen/Lemor, § 13 AKB, Rn 66).

8 Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage jedoch zu Recht

abgewiesen, denn mit dem Telefonat und dem Fax der Polizei

Mönchengladbach am Nachmittag des 18.02.1999, also am letzten Tag

der Frist, war das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht".

9 Dies heißt nicht, daß das Kraftfahrzeug seitens des Versicherers

in die Garage des Versicherungsnehmers zurückgebracht sein muß; es

genügt die Mitteilung an den Versicherungsnehmer von irgendeiner

Stelle, daß er sich das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort

abholen kann. Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist also

nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen,

sondern bedeutet, daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden

sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer bei objektiv zumutbaren

Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine

Verfügungs-gewalt zurückzuerlangen (BGH VersR 82, 135 (136);

Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78).

10 Nach dem Vortrag des Klägers hat er das Schreiben vom 18.02.1999

(Bl. 172 d.A.) gegen 14.34 Uhr erhalten. Bis 18.00 Uhr hatte er

Zeit, das Fahrzeug in Mönchengladbach abzuholen bzw. seine

Rückführung nach Würselen zu veranlassen. Vom Kläger kann sicher

nicht verlangt werden, sofort nach Kenntnis der Freigabe nach

Mönchengladbach zu fahren, um den Wagen persönlich abzuholen. Zu

Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, daß die zur Verfügung

stehende Zeit nicht ausreichend war, um das Fahrzeug wieder

anzumelden oder rote Nummernschilder zu besorgen. Für den Kläger

bestand aber die Möglichkeit, sich mit der Firma B. in Verbindung

zu setzen, um zu klären, wie das Fahrzeug am besten zurückzuholen

sei. Die Adresse und die Telefonnummer der Fa. B. , bei welcher das

Fahrzeug stand, waren im Schreiben der Polizei angegeben. Da es

sich bei der Fa. B. um einen Abschleppdienst handelt (Bl. 30 d.A.),

hätte ein Anruf genügt, um die Firma mit der Überführung des

Fahrzeugs nach Würselen zu beauftragen. Sonst hätte der Kläger ein

anderes Abschleppunternehmen beauftragen oder die Hilfe eines der

renommierten Automobilclubs (ADAC, AVD u.a.) in Anspruch nehmen

müssen, um das Fahrzeug zurück nach Würselen zu schaffen. Die

Strecke zwischen Mönchengladbach und Würselen beträgt weniger als

50 km, ein Verbringen des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Klägers war am

18.02.1999, also noch innerhalb der Frist des § 13 Abs. 7 AKB im

Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengungen möglich (vergl. OLG Köln,

VersR 87, 1106; r+s 92, 224).

11 Der Inhalt des Schreibens der Polizei vom 18.02.1999 deutet auch

nicht darauf hin, daß die Aushändigung des Fahrzeugs von einer

Kostenzahlung abhängig gemacht wird. Zudem hat der Versicherer

Rückführungskosten als Rettungskosten zu erstatten (streitig, wie

hier: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 13 AKB, Rn 20), so daß der

Kläger aus diesem Grund die Rücknahme nicht verweigern durfte.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 ZPO, im übrigen

folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

13 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des

Klägers: bis 12.000,00 DM (Wiederbeschaffungswert ./.

Verkaufserlös; davon 80 % für Feststellung)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum