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OLG Köln v. 05.12.2000: Rettungskosten
Das OLG Köln (Urteil vom 05.12.2000 - 9 U 56/00) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 0 169/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg.
3 Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten
Gründe:
Entschädigungsanspruch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn
dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein
Entschädigungsanspruch wegen des Fahrzeugdiebstahls am
05.01./06.01.1999 in Würselen zu. Eine Entschädigungspflicht des
Versicherers ist gemäß § 13 Abs. 7 AKB entfallen, da das Fahrzeug
des Klägers binnen der Monatsfrist "wieder zur Stelle gebracht"
worden ist und der Kläger somit verpflichtet war, sein Fahrzeug
zurückzunehmen.
4 Die Frist des § 13 Abs. 7 AKB hat mit Eingang der Schadenanzeige
bei der Beklagten am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Ein Fristbeginn
bereits am 07.01.1999 kann nicht angenommen werden. Soweit der
Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2000 (Bl. 167 d.A.) behauptet, er
habe den Diebstahl unverzüglich bei einer Frau C. gemeldet, reicht
diese Meldung nicht aus, um die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB in
Gang zu setzen.
5 Mit § 13 Abs. 7 AKB wird dem Interesse des Versicherers Rechnung
getragen, bei schnellem Wiederauffinden des Fahrzeugs für den
Verlust trotz Eintritts des Versicherungsfalles keinen Ersatz
leisten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt
diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine Schadenanzeige mit einem
Inhalt vorliegt, der den Versicherer in den Stand versetzt, gezielt
nach dem Verbleib des Kraftfahrzeugs zu fahnden (OLG Köln, VersR
87, 1106 (1107); r+s 92, 366 (367)). § 13 Abs. 7 AKB will nämlich
dem Versicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit nach
dem Fahrzeug zu suchen, um eine Entschädigungsleistung eventuell zu
vermeiden. Die Suche nach dem Kraftfahrzeug setzt aber naturgemäß
Kenntnisse über die näheren Umstände des Abhandenkommens voraus.
Diese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Schadenanzeige
vermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das
versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist.
6 Außerdem ist es erforderlich, daß die Schadenanzeige bei
derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers eingeht, die dort für
"Fahndungsmaßnahmen" zuständig ist. Durch die mündliche Information
der Zeugin C. sind diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Der
Kläger trägt im einzelnen nicht vor, welche Angaben er der Zeugin
zum Fahrzeug und zu den Umständen des Abhandenkommens gemacht hat.
Um erfolgversprechende Fahndungs-maßnahmen einleiten zu können,
sind detaillierte Angaben erforderlich, die in der Regel nur im
Rahmen einer schriftliche Schadenanzeige gemacht werden können.
Entsprechend hat die Zeugin C. dem Kläger nach der Anzeige des
Diebstahls ein Schadenanzeigeformular übersandt. Fahndungsmaßnahmen
nach dem Fahrzeug konnte die Beklagte erst mit Eingang der
detaillierten Schadenanzeige am 18.01.1999 ergreifen, denn es ist
nicht ersichtlich, daß die mündlich gemachten Angaben ausreichend
waren, um eine erfolgversprechende Suche nach dem Fahrzeug
einleiten zu können. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hat daher
nicht schon mit der Mitteilung des Diebstahls am 07.01.1999,
sondern erst mit Eingang der Schadenanzeige am 18.01.1999 zu laufen
begonnen. Die Monatsfrist lief somit erst am 18.02.1999 ab.
7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit
Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.02.1999 beim Kläger
"wieder zur Stelle gebracht" worden ist. Dem kann nicht gefolgt
werden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.1999 ergibt sich,
daß das Fahrzeug noch von der Polizei untersucht werde, von dieser
also noch nicht freigegeben war. Wird aber ein Fahrzeug von der
Polizei beschlagnahmt, gilt es erst dann als "wieder zur Stelle
gebracht", wenn die Polizei die Freigabe an den Geschädigten
erklärt (Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78;
Feyock/Jacobsen/Lemor, § 13 AKB, Rn 66).
8 Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage jedoch zu Recht
abgewiesen, denn mit dem Telefonat und dem Fax der Polizei
Mönchengladbach am Nachmittag des 18.02.1999, also am letzten Tag
der Frist, war das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht".
9 Dies heißt nicht, daß das Kraftfahrzeug seitens des Versicherers
in die Garage des Versicherungsnehmers zurückgebracht sein muß; es
genügt die Mitteilung an den Versicherungsnehmer von irgendeiner
Stelle, daß er sich das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort
abholen kann. Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist also
nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen,
sondern bedeutet, daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden
sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer bei objektiv zumutbaren
Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine
Verfügungs-gewalt zurückzuerlangen (BGH VersR 82, 135 (136);
Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78).
10 Nach dem Vortrag des Klägers hat er das Schreiben vom 18.02.1999
(Bl. 172 d.A.) gegen 14.34 Uhr erhalten. Bis 18.00 Uhr hatte er
Zeit, das Fahrzeug in Mönchengladbach abzuholen bzw. seine
Rückführung nach Würselen zu veranlassen. Vom Kläger kann sicher
nicht verlangt werden, sofort nach Kenntnis der Freigabe nach
Mönchengladbach zu fahren, um den Wagen persönlich abzuholen. Zu
Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, daß die zur Verfügung
stehende Zeit nicht ausreichend war, um das Fahrzeug wieder
anzumelden oder rote Nummernschilder zu besorgen. Für den Kläger
bestand aber die Möglichkeit, sich mit der Firma B. in Verbindung
zu setzen, um zu klären, wie das Fahrzeug am besten zurückzuholen
sei. Die Adresse und die Telefonnummer der Fa. B. , bei welcher das
Fahrzeug stand, waren im Schreiben der Polizei angegeben. Da es
sich bei der Fa. B. um einen Abschleppdienst handelt (Bl. 30 d.A.),
hätte ein Anruf genügt, um die Firma mit der Überführung des
Fahrzeugs nach Würselen zu beauftragen. Sonst hätte der Kläger ein
anderes Abschleppunternehmen beauftragen oder die Hilfe eines der
renommierten Automobilclubs (ADAC, AVD u.a.) in Anspruch nehmen
müssen, um das Fahrzeug zurück nach Würselen zu schaffen. Die
Strecke zwischen Mönchengladbach und Würselen beträgt weniger als
50 km, ein Verbringen des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Klägers war am
18.02.1999, also noch innerhalb der Frist des § 13 Abs. 7 AKB im
Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengungen möglich (vergl. OLG Köln,
VersR 87, 1106; r+s 92, 224).
11 Der Inhalt des Schreibens der Polizei vom 18.02.1999 deutet auch
nicht darauf hin, daß die Aushändigung des Fahrzeugs von einer
Kostenzahlung abhängig gemacht wird. Zudem hat der Versicherer
Rückführungskosten als Rettungskosten zu erstatten (streitig, wie
hier: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 13 AKB, Rn 20), so daß der
Kläger aus diesem Grund die Rücknahme nicht verweigern durfte.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 ZPO, im übrigen
folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
13 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des
Klägers: bis 12.000,00 DM (Wiederbeschaffungswert ./.
Verkaufserlös; davon 80 % für Feststellung)
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