Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 31.10.2000: Fahrzeugschlüssel
Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000 - 9 U 65/00) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
unbegründet.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger
steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen der
Entwendung seines Kraftwagens Volvo - Kombi V 70 Tdi in der Nacht
vom 19. auf den 20.11.1998 auf Grund der mit der Beklagten
abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach § 12 Abs.1 Nr. I b) AKB
Gründe:
nicht zu.
4 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den
Schaden nämlich durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
5 Voraussetzung für die Annahme der Herbeiführung des
Versicherungsfalls in diesem Sinne ist zunächst, daß der
Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen -
den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit
gegenüber der Diebstahlgefahr deutlich unterschritten hat (vgl.
BGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141). Das ist vorliegend der Fall.
Die Gefahr eines Diebstahls wird nämlich deutlich erhöht, wenn ein
Kraftwagen auf ungesichertem, frei befahrbarem Gelände eines
Autohauses im Industriegebiet abgestellt und der zugehörige
Fahrzeugschlüssel in einen in unmittelbarer Nähe befindlichen
Außenbriefkasten der Werkstatt, der erkennbar über keine besonderen
Sicherungen verfügt, eingeworfen wird. Diese Umstände können einen
potentiellen Dieb leichter veranlassen, sich den Fahrzeugschlüssel
zu verschaffen und den Wagen zu entwenden.
6 Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG setzt
ferner voraus, daß sich der Versicherungsnehmer bei der
Herbeiführung des Versicherungsfalles grob fahrlässig verhalten
hat. Das bedeutet, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
hohem Maße außer acht gelassen hat und das Nächstliegende, das
jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet.
Darüber hinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein
subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten. Es muß sich auch in
subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit
gesteigertes Verschulden handeln (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, r+s
2000, 404; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB,
Rn. 68 ff). So liegt der Fall hier.
7 Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergibt sich insbesondere
daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an der Gebäudewand
angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff Dritter erkennbar
unzureichend gesichert war. Der Briefkasten befand sich frei
zugänglich zwischen einem Fenster zum Ausstellungsraum und der
Reparaturannahme. Es handelte sich - ausweislich der von der
Polizei gefertigten Farbfotografien - um einen schwarzen
Blechbriefkasten, der mit nach unten aufgeklappter Tür von der
Polizei vorgefunden wurde. Der Riegel war in Verschlussstellung.
Letzlich bot der Briefkasten keine Sicherung gegenüber dem Zugriff
auf den Inhalt. Damit ist ein solcher Briefkasten kein sicherer
Aufbewahrungsort für Fahrzeugschlüssel, die Zutritt zu wertvollen
Kraftwagen gewähren. Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein
Briefkasten vorhanden wäre, der in der Eingangstür oder Hauswand
angebracht ist (vgl. den Fall OLG Hamm, r+s 2000,403), wie etwa bei
Banken oder Sparkassen, bei denen ein Herausnehmen, - mit
Hilfsmitteln - Herausangeln des Inhalts und Aufbrechen nahezu
unmöglich ist.
8 Wenn in den Abendstunden Fahrzeuge auf dem Gelände eines
Autohauses mit Reparaturwerkstatt stehen und ein Briefkasten
vorhanden ist, kann ein potentieller Dieb leicht auf die Idee
kommen, das Abstellen von Fahrzeugen, möglicherweise auch das
Einwerfen der Fahrzeugschlüssel in den Briefkastenschlitz zu
beobachten und in dem Briefkasten einmal nachzusehen, ob sich nicht
die passenden Schlüssel für die in unmittelbarer Nähe abgestellten
Fahrzeuge darin befinden.
9 Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Kläger der Vorwurf des grob
fahrlässigen Verhaltens zu machen. Er hat sich sorglos und
leichtsinnig verhalten. Dass die Abgabe von Schlüsseln nach
Geschäftsschluss am Vorabend des Werkstatt - Termin, nicht unüblich
ist, ist allgemein bekannt. In den meisten Fällen werden die
Schlüssel dann aber in gesicherte Briefkästen in der Hauswand in
das Innere des Gebäudes geworfen. Die allgemeine Üblichkeit
entlastet den Kläger vorliegend nicht. Dieser Umstand entbindet ihn
nicht von der Prüfung, ob auch hier der konkrete Aufbewahrungsort
für die Schlüssel sicher genug konstruiert ist. Auch wenn das
Einwerfen einer Vereinbarung mit dem Autohaus entsprochen haben
sollte und es - wie behauptet - bisher in der Praxis immer
"gutgegangen" ist, so muss doch stets im Einzelfall geprüft werden,
ob die Sicherung ausreicht.
10 Dass der Kläger auch im übrigen leichtsinnig handelt, zeigt sich
auch darin, dass er - neben den verschwundenen 17 Ölgemälden -
sämtliche wichtigen Papiere, unter anderem Fahrzeugpapiere,
Führerschein, Personalausweis, Reisepass, Eurocard sowie EC-Karte,
im Wagen gelassen hat, mögen letztere auch von außen unsichtbar
gewesen sein.
11 Auf die Frage, ob der Kläger eine oder mehrere unbekannte
Personen in der Nähe vor oder nach dem Einwerfen der Schüssel
bemerkt haben will, kommt es nicht entscheidend an. Im
Ermittlungsverfahren hat der Kläger angegeben, "zur Abstellzeit"
sei ihm "auf dem Gelände" eine männliche Person aufgefallen, die am
Schaufenster vorbei in Richtung eines anderen Autohauses gelaufen
sei. Wenn der Kläger den begründeten Verdacht gehabt hätte, es
handele sich um einen potentiellen Dieb, hätte er notfalls Hilfe
holen müssen und das Fahrzeug nicht zurücklassen dürfen.
Ausweislich der Ermittlungsakte waren noch zwei Fahrzeugschlüssel
im Besitz des Klägers.
12 Der Kraftwagen des Klägers ist von dem Dieb auch mit dem
Schlüssel, der sich im Briefkasten befunden hat, gefahren worden.
Dies ergibt sich daraus, dass beim Auffinden des Wagens durch die
Polizei, der Originalschlüssel im Zündschloss steckte.
13 Nach alledem bestand ein Entschädigungsanspruch gegen die
Beklagte nicht.
14 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
15 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
16 Streitwert für das Berufungsverfahren
17 und Wert der Beschwer des Klägers: 11.708,94 DM
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