Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 31.10.2000: Fahrzeugschlüssel




Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000 - 9 U 65/00) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

unbegründet.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger

steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen der

Entwendung seines Kraftwagens Volvo - Kombi V 70 Tdi in der Nacht

vom 19. auf den 20.11.1998 auf Grund der mit der Beklagten

abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach § 12 Abs.1 Nr. I b) AKB

Gründe:


nicht zu.

4 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den

Schaden nämlich durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.

5 Voraussetzung für die Annahme der Herbeiführung des

Versicherungsfalls in diesem Sinne ist zunächst, daß der

Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen -

den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit

gegenüber der Diebstahlgefahr deutlich unterschritten hat (vgl.

BGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141). Das ist vorliegend der Fall.

Die Gefahr eines Diebstahls wird nämlich deutlich erhöht, wenn ein

Kraftwagen auf ungesichertem, frei befahrbarem Gelände eines

Autohauses im Industriegebiet abgestellt und der zugehörige

Fahrzeugschlüssel in einen in unmittelbarer Nähe befindlichen

Außenbriefkasten der Werkstatt, der erkennbar über keine besonderen

Sicherungen verfügt, eingeworfen wird. Diese Umstände können einen

potentiellen Dieb leichter veranlassen, sich den Fahrzeugschlüssel

zu verschaffen und den Wagen zu entwenden.

6 Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG setzt

ferner voraus, daß sich der Versicherungsnehmer bei der

Herbeiführung des Versicherungsfalles grob fahrlässig verhalten

hat. Das bedeutet, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in

hohem Maße außer acht gelassen hat und das Nächstliegende, das

jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet.

Darüber hinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein

subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten. Es muß sich auch in

subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit

gesteigertes Verschulden handeln (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, r+s

2000, 404; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB,

Rn. 68 ff). So liegt der Fall hier.

7 Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergibt sich insbesondere

daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an der Gebäudewand

angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff Dritter erkennbar

unzureichend gesichert war. Der Briefkasten befand sich frei

zugänglich zwischen einem Fenster zum Ausstellungsraum und der

Reparaturannahme. Es handelte sich - ausweislich der von der

Polizei gefertigten Farbfotografien - um einen schwarzen

Blechbriefkasten, der mit nach unten aufgeklappter Tür von der

Polizei vorgefunden wurde. Der Riegel war in Verschlussstellung.

Letzlich bot der Briefkasten keine Sicherung gegenüber dem Zugriff

auf den Inhalt. Damit ist ein solcher Briefkasten kein sicherer

Aufbewahrungsort für Fahrzeugschlüssel, die Zutritt zu wertvollen

Kraftwagen gewähren. Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein

Briefkasten vorhanden wäre, der in der Eingangstür oder Hauswand

angebracht ist (vgl. den Fall OLG Hamm, r+s 2000,403), wie etwa bei

Banken oder Sparkassen, bei denen ein Herausnehmen, - mit

Hilfsmitteln - Herausangeln des Inhalts und Aufbrechen nahezu

unmöglich ist.

8 Wenn in den Abendstunden Fahrzeuge auf dem Gelände eines

Autohauses mit Reparaturwerkstatt stehen und ein Briefkasten

vorhanden ist, kann ein potentieller Dieb leicht auf die Idee

kommen, das Abstellen von Fahrzeugen, möglicherweise auch das

Einwerfen der Fahrzeugschlüssel in den Briefkastenschlitz zu

beobachten und in dem Briefkasten einmal nachzusehen, ob sich nicht

die passenden Schlüssel für die in unmittelbarer Nähe abgestellten

Fahrzeuge darin befinden.

9 Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Kläger der Vorwurf des grob

fahrlässigen Verhaltens zu machen. Er hat sich sorglos und

leichtsinnig verhalten. Dass die Abgabe von Schlüsseln nach

Geschäftsschluss am Vorabend des Werkstatt - Termin, nicht unüblich

ist, ist allgemein bekannt. In den meisten Fällen werden die

Schlüssel dann aber in gesicherte Briefkästen in der Hauswand in

das Innere des Gebäudes geworfen. Die allgemeine Üblichkeit

entlastet den Kläger vorliegend nicht. Dieser Umstand entbindet ihn

nicht von der Prüfung, ob auch hier der konkrete Aufbewahrungsort

für die Schlüssel sicher genug konstruiert ist. Auch wenn das

Einwerfen einer Vereinbarung mit dem Autohaus entsprochen haben

sollte und es - wie behauptet - bisher in der Praxis immer

"gutgegangen" ist, so muss doch stets im Einzelfall geprüft werden,

ob die Sicherung ausreicht.

10 Dass der Kläger auch im übrigen leichtsinnig handelt, zeigt sich

auch darin, dass er - neben den verschwundenen 17 Ölgemälden -

sämtliche wichtigen Papiere, unter anderem Fahrzeugpapiere,

Führerschein, Personalausweis, Reisepass, Eurocard sowie EC-Karte,

im Wagen gelassen hat, mögen letztere auch von außen unsichtbar

gewesen sein.

11 Auf die Frage, ob der Kläger eine oder mehrere unbekannte

Personen in der Nähe vor oder nach dem Einwerfen der Schüssel

bemerkt haben will, kommt es nicht entscheidend an. Im

Ermittlungsverfahren hat der Kläger angegeben, "zur Abstellzeit"

sei ihm "auf dem Gelände" eine männliche Person aufgefallen, die am

Schaufenster vorbei in Richtung eines anderen Autohauses gelaufen

sei. Wenn der Kläger den begründeten Verdacht gehabt hätte, es

handele sich um einen potentiellen Dieb, hätte er notfalls Hilfe

holen müssen und das Fahrzeug nicht zurücklassen dürfen.

Ausweislich der Ermittlungsakte waren noch zwei Fahrzeugschlüssel

im Besitz des Klägers.

12 Der Kraftwagen des Klägers ist von dem Dieb auch mit dem

Schlüssel, der sich im Briefkasten befunden hat, gefahren worden.

Dies ergibt sich daraus, dass beim Auffinden des Wagens durch die

Polizei, der Originalschlüssel im Zündschloss steckte.

13 Nach alledem bestand ein Entschädigungsanspruch gegen die

Beklagte nicht.

14 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

15 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

16 Streitwert für das Berufungsverfahren

17 und Wert der Beschwer des Klägers: 11.708,94 DM

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